Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 1 StR 499/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1126

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B1STR499.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]16

vom
8. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 3. auf dessen Antrag

am 8. De-zember
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten U.

wegen unerlaubter [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R.

wurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten U.

rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie im Sinne
§
349 Abs. 2 StPO unbegründet.

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3
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U.

als Beifah-rer und der Mitangeklagte R.

als Fahrer in einem Pkw auf der [X.] über den ehemaligen Grenzübergang W.

250,95 Gramm [X.] mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus der [X.] in das [X.]. Der Angeklagte U.

hatte das Rauschgift zuvor auf dem [X.] in E.

von einer unbekann-ten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R.

noch in E.

vor der Rückfahrt nach [X.] mit [X.] in fünf Rausch-giftplomben verpackt und in der Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut. Beide Angeklagten
beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N.

einem .

i-terverkaufen wollte.
Auf der rechten Seite der Rücksitzbank im Tatfahrzeug, verdeckt von der Jacke des Angeklagten U.

, befand sich griffbereit

was beide Angeklagten wussten bzw. billigend in Kauf nahmen

ein zu Beginn der Fahrt in [X.] vom Angeklagten U.

erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es bei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der Übergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einzu-setzen. Bei diesem Rettungsmesser handelte
es sich, was beide Angeklagten wussten, um ein Klappmesser mit einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zulau-fenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen [X.] etwa von [X.].
2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] den Strafrahmen des §
30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines 2
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minder schweren Falles gemäß §
30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das [X.] zu Lasten des
Angeklagten U.

bei Methamphetamin gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt.

II.
Während der Schuldspruch aus den
zutreffenden Gründen der Antrags-schrift des [X.] frei von [X.] (§
349 Abs. 2 StPO) ist, hält die Strafzumessung des [X.] revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. März 2015

5 StR 6/15, [X.], 257; vom 29. Juni 2005

1 [X.], [X.], 568 und vom 7. November 2007

1 [X.], [X.], 58; Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349 mwN) ist die [X.] des [X.] rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Sucht-

1 StR 72/16, [X.], 614
mit Anmerkung [X.]/[X.]/[X.]).
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Die vom [X.] getroffenen Feststellungen sind von dem aufge-zeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.
Raum Graf Jäger

Cirener Bär
8

Meta

1 StR 499/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 1 StR 499/16 (REWIS RS 2016, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1126

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