Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 2 StR 164/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2676

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 164/14
vom
24. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwälte

und

aus [X.] am Main

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] [X.] am Main vom 7.
Februar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruches; im Üb-rigen ist sie unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] bestellte der gesondert verfolgte B.

im Januar 2013 bei seinem Rauschgiftlieferanten namens "M.

"
ungefähr 1
kg Haschisch für 4.200 Euro. Bei der Übergabe des [X.] in [X.] am Main erschien "M.

"
in 1
2
-
4
-
Begleitung des Angeklagten, den B.

unter dem Namen "D.

"
kannte. Während des Treffens steckte der Angeklagte -
von "M.

"
unbemerkt
-
dem B.

einen mit "D.

"
unterschriebenen Zettel zu, auf dem er zwei Telefon-nummern notiert hatte, die zu von ihm genutzten Mobiltelefonen
gehörten. [X.] teilte der Angeklagte B.

mit, dass er diesem das Rauschgift billi-ger besorgen könne, wenn er mal wieder welches benötige. Schließlich forderte er B.

auf, "M.

"
davon nichts zu sagen.
Nachdem B.

am 8.
Februar 2013 im Zusammenhang mit eigenen Rauschgiftgeschäften festgenommen worden war, schilderte er -
zuvor belehrt nach §
31 BtMG
-
den Vernehmungsbeamten von dem Angebot des "D.

"
und übergab ihnen den ihm von "D.

"
überreichten Zettel. B.

erklärte sich ferner bereit, in Zusammenarbeit mit der Polizei ein Scheingeschäft mit dem Angeklagten durchzuführen. Dem entsprechend rief er in Absprache mit und im Beisein der Polizei am 13.
März 2013 den Angeklagten unter einer der angegebenen Telefonnummern an und bestellte bei ihm 2
kg Haschisch für 4
Euro pro Gramm, d.h. für insgesamt 4000
Euro. Für die Übergabe des Rauschgifts am 21.
März 2013 in [X.] am Main, bei der der Angeklagte von dem Zeugen E.

begleitet wurde, wurde, nachdem der Angeklagte den Übergabeort zuvor mehrfach telefonisch geändert hatte, schließlich ein Treffen an einem Parkplatz an der

A.

vereinbart.
Der Angeklagte erschien dort gegen 16.40 Uhr und ließ den Zeugen B.

bei sich einsteigen. Er gab ihm fünf
Platten zu je etwa 500
Gramm [X.], die B.

auf ihre Qualität prüfte. Nachdem B.

die Qualität für gut befunden hatte, ließ der Angeklagte auch den Zeugen E.

einsteigen, um gemeinsam zu dem auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug des Zeugen E.

zu fahren, da der Angeklagte gefordert hatte, ihn vor der Übergabe der restlichen 1,5 kg Haschisch
zu bezahlen. Am Fahrzeug des Zeugen E.

3
4
-
5
-

angekommen wurde der Angeklagte sodann vorläufig festgenommen. Der
Angeklagte trug dabei -
wie auch schon während der Übergabe -
in seinem [X.] unter der Jacke verstaut und für die Zeugen B.

und E.

verborgen, ein eingeklapptes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7
cm. Das Messer sollte ihm zur Absicherung des Geschäfts mit dem ihm [X.] nicht näher bekannten neuen Kunden dienen.
2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder-schweren Fall gewertet. Es sei davon auszugehen, dass das jederzeit einsatz-bereite und verwendbare Einhandmesser jedenfalls auch zur Sicherung des Geschäfts mit den -
aus Sicht des Angeklagten -
in Überzahl befindlichen und ihm noch nicht als zuverlässig bekannten Neukunden gedient habe.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte -
wie ver-einbart
-
2
kg Haschisch und nicht lediglich die B.

übergegebenen 500
Gramm verkaufen wollte. Dem entsprechend hat die [X.] im Rah-men der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass bei dem Rauschgiftgeschäft insgesamt 2 kg Rauschgift hätten übergeben werden sollen.

II.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des [X.] hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Das [X.] hat mit Rücksicht auf das bei dem Angeklagten sicher-gestellte und einsatzbereite Einhandmesser
ohne Rechtsfehler bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen 5
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7
8
-
6
-

30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG). Das [X.] hat darauf abgestellt, dass es im Drogenhandel nicht unüblich sei, sich entsprechend für den Fall abzusichern, dass ein neuer und damit nicht als zuverlässig bekannter Kunde das Rauschgift ohne zu bezahlen an sich nehmen würde, zumal im vorliegenden Fall die [X.] in der Überzahl gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Einhandmesser nicht ausschließlich für "unverfängliche"
Zwecke, sondern jedenfalls auch zur Sicherung des geplanten Rauschgiftgeschäftes gedient [X.].
Diese Erwägungen tragen die Annahme des [X.], dass es sich bei dem Einhandmesser um einen sonstigen Gegenstand im Sinne von §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG handelt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die bei der Strafzu-messung strafschärfend berücksichtigte Annahme des [X.], dass nicht nur -
wie tatsächlich geschehen
-
500 Gramm, sondern 2
kg Haschisch hätten geliefert
werden sollen, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung des [X.] nicht getragen.
Es fehlt an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die weitere [X.] des Rauschgiftgeschäftes nach der Übergabe der 500 Gramm hätte [X.] sollen. Konkrete Feststellungen dazu wären jedoch erforderlich gewe-sen, um beurteilen zu können, in welchem Umfang das Rauschgiftgeschäft tat-sächlich hätte durchgeführt werden sollen,
und um die Möglichkeit auszuschlie-ßen, dass der Angeklagte den Besitz einer größeren Menge Haschisch nur [X.] haben könnte. Insbesondere ist nichts dazu
festgestellt, wo sich die verbleibenden 1,5 kg Haschisch befunden haben und wie diese
hätten überge-ben werden sollen. Dass diese nicht bei der Durchsuchung des PKW des An-9
10
11
-
7
-
geklagten sichergestellt wurden, liegt zwar nahe, wird aber ebenso wenig [X.] wie das Ergebnis etwaiger weiterer Ermittlungsbemühungen wie etwa die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Ohne derartige Feststellungen, insbesondere zum Verbleib der restlichen 1,5 kg Rauschgift,
erweisen sich [X.] die Überlegungen der Kammer, die Lieferung einer kleineren als der ver-einbarten Menge sei dem Aufbau einer dauerhaften "Geschäftsbeziehung"
zu B.

abträglich gewesen und es sei "nicht plausibel", dass der Angeklagte sich erst am [X.] dazu entschlossen habe, von der Lieferung ei-ner größeren Menge Abstand zu nehmen, als spekulativ und nicht tragfähig.
Darüber hinaus
sind die Erwägungen des [X.] zu der
von dem Angeklagten verlangten
Zahlung vor weiterer Übergabe
lückenhaft. Die Formu-lierung
in den Feststellungen, dass der Angeklagte gefordert habe, ihn "vor Übergabe der restlichen 1,5 Kilogramm Rauschgift"
zu bezahlen, lässt offen, ob damit lediglich die Bezahlung der bereits übergebenen 500 Gramm oder die der bestellten
Gesamtmenge von 2 kg Haschisch gemeint war. Für ersteres konnte sprechen, dass der Angeklagte, der sich auf Käuferseite zwei Personen gegen-über sah,
nicht erwarten konnte, den vollen Kaufpreis für 2 kg Haschisch ohne entsprechende Gegenleistung vereinnahmen zu können. Dies wiederum konnte -
ohne dass dies vom [X.] erwogen worden wäre
-
gegen die Annahme des [X.] streiten, dass der Angeklagte 2 kg Rauschgift tatsächlich zur Verfügung hatte und liefern wollte.
12
-
8
-
3. Die [X.] hat die "geplante Übergabe von insgesamt 2 Kilo-gramm"
als wesentlichen Strafschärfungsgrund gewertet. Mit Rücksicht darauf kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die aufgezeig-ten Rechtsfehler zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Fischer Schmitt [X.]

Eschelbach [X.]

13

Meta

2 StR 164/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 2 StR 164/14 (REWIS RS 2014, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2676

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