Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZB 5/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 751

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[X.] 5/02vom12. November 2002in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 812[X.] §§ 13, 17 aZPO §§ 574 ff.FGO § 33[X.] § 37a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] an den [X.] ist seitdem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli2001 ([X.] I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne [X.] 574 ff. ZPO (vgl. [X.] ZIP 2002, 1963).b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein [X.] den [X.] auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines- 2 -Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der [X.] eines unwirksamen [X.] von einem vollmachtlosen [X.] ausgestellt worden.[X.], Beschluß vom 12. November 2002 - [X.] - [X.] Karlsruhe- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.]es hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 12. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt 44.312 Gründe:[X.] klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als [X.]auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-nes Schecks aufgewandt hat.Ein Direktor der [X.], D., eröffnete für diese am 21. [X.] ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Konto-vollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in- 4 -Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt [X.] zur [X.], die das Finanzamt durch [X.] selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu [X.] des Girokontos der [X.] ein.Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der [X.] sei bei Eröff-nung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen.Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebstZinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abredestellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den [X.] sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Land-gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im [X.] hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluß [X.] zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seinerzugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt [X.] sein Ziel, eine Sachentscheidung des [X.], weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber [X.] a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das [X.]gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.] statthaft. Das [X.]hat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerdezugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. [X.] 5 -2001 ([X.] I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde [X.] der §§ 574 ff. ZPO (Begr.[X.], BT-Drucks. 14/4722,S. 116 f.; [X.] ZIP 2002, 1963, 1964).b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6[X.] gebunden, obwohl das [X.] erstmalig und nicht alsBeschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4[X.] entschieden hat ([X.]Z 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da [X.] trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen§ 17 a Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vorab über die Rechtswegfrage befundenhatte, ist das [X.] zutreffend selbst in das [X.] und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbe-schwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.]/99, [X.], 185, 186).c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht [X.] begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 [X.], §§ 574 ff. [X.] In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine bürgerlicheRechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 [X.] die [X.] Gerichte zuständig [X.]) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich,wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des [X.] fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird ([X.] [X.]Z 97, 312, 313 f.;- 6 -[X.]Z 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.]/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den [X.] ist zwischenzivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § [X.]. [X.], für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der [X.] gegeben ist (vgl. [X.], in: Tipke/[X.], [X.] 16. Aufl. § 33 FGORdn. 8), zu unterscheiden.aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. [X.] ist ein An-spruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 [X.]). Er setzt [X.], daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, undsteht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt [X.] (§ 37 Abs. 2 Satz 1 [X.]).bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsver-hältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht [X.], kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspru-ches gemäß § 37 Abs. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1983- [X.], [X.], 312, 314; Boeker, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichenBereicherungsanspruches sein (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 1983- [X.], [X.] 1983, 210, 211; vgl. auch [X.] 1998,1023; [X.], aaO Rdn. 17 bis 18).b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein [X.] Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.- 7 -aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung,die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, dervon einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksa-men [X.] ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich [X.] auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligtwar, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der [X.]) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe [X.] entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der [X.]als Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Kläge-rin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch [X.], ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzuSenat [X.]Z 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hin-gegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur [X.], sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mitder Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der [X.]) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklag-ten, auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht [X.] des § 19[X.] verpflichtet hatte, für die Steuer der [X.] einzuste-hen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in [X.] Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker,aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche,die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192[X.] stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach- 8 -den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforde-rung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.II[X.] Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründetzurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZB 5/02

12.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZB 5/02 (REWIS RS 2002, 751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 751

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