Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. XI ZR 125/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4749

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:3. Februar 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB §§ 812, 818a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren [X.], wenn der Scheck von ei-nem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Konto-vollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteiltworden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Personden gezahlten Betrag dem [X.] tatsächlich schuldete und die-ser den [X.] nicht kannte (Bestätigung von [X.], 145 ff.;152, 307 [X.]) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den [X.] ist grund-sätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.[X.], Urteil vom 3. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] LG Karlsruhe- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Februar 2004 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem29. Dezember 2000 zu zahlen hat.[X.] der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.Von Rechts [X.]:Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als [X.]auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-nes Schecks aufgewandt [X.] -Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die [X.] [X.], alleinvertretungsberechtigter Direktor der in [X.], einer [X.] Aktiengesellschaft, fürdiese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kon-tovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die [X.]mehrere Grundstücke in [X.] zum Preis von circa 13 Mio. [X.] bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheckin Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanz-amt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom [X.] festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu [X.] des Girokontos der [X.] ein.Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der [X.] sei [X.] des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb [X.] geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten [X.] von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über [X.] seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] gemäß § 17a [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürzulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hatder [X.] zurückgewiesen ([X.], 2503). Sodann hat das [X.] der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision er-strebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zins-forderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000weiter.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der [X.]. [X.] der Klägerin ist zulässig, aber unbe-gründet.[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach nurderjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer ver-langen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nichtentgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einemSteuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem [X.] erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § [X.]. 2 [X.], sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch [X.]d.Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge-gen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer vonvornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der [X.] vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter- 5 -der [X.], der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam.Dies folge zwar nicht daraus, daß der die [X.] vertretende [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses und der [X.] nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung [X.] schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der [X.] aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäßzu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfah-ren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des [X.] verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgender Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach [X.] Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des [X.] und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten [X.] nichtig.Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht[X.]m Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbarin Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der [X.] mangels wirk-samer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der [X.] die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen An-spruch gegen die [X.] auf Zahlung gehabt habe, [X.] andere Beurteilung.Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Berei-cherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei [X.] der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nichterkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die [X.] Klägerin unterblieben [X.] 6 -Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1BGB 6% Zinsen für die [X.] vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000,weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts an-legen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habeverwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO inAnlehnung an § 238 [X.] auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zin-sen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenenVerzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des [X.] zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000([X.] [X.]) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht an-wendbar, weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordensei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F.habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittli-chen [X.] nicht dargelegt habe.II.A. Revision des [X.] Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, haltenseine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentschei-dung rechtlicher Überprüfung stand.a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) [X.] 7 -aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und kei-nen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 [X.],der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt wordenist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 [X.] kann nur [X.] eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seinerZahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. [X.], Urteil [X.] Dezember 1983 - [X.], [X.], 312, 314; Boeker, in:[X.]/[X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. § 37 [X.]. 24). Diese Voraus-setzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den [X.]n - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der [X.] zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld er-füllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungs-anspruch geltend machen (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 1983- [X.], [X.] 1983, 210, 211; vgl. auch [X.] 1998,1023; [X.], in: Tipke/[X.], [X.] 16. Aufl. § 33 FGO, [X.]. 17-18).bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat, [X.]m Recht. Dies folgt zwar nicht un-mittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in [X.] getretenen Art. 38 Abs. [X.]. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor gelten-den [X.] ([X.], in: [X.], [X.]. Vorb. v.Art. 38 EGBGB [X.]. 1). Danach unterliegen [X.],die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht desStaates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesonderedann, wenn [X.] und -schuldner wie im vorliegendenFall ihren Sitz im gleichen Staat haben ([X.], in: [X.], [X.] Aufl. EGBGB Art. [X.]. I [X.]. 46). Danach ist [X.]s Recht- 8 -anzuwenden, zumal dieses auch für das [X.] und das Valutaver-hältnis, d.h. die Rechtsbeziehungen der [X.] sowohl zur Klägerin(Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäߧ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfreibejaht.(1) Der [X.] vollzieht sich zwar in Fällen derLeistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-stungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem [X.] unddem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem [X.] unddem [X.] (st. Rspr., siehe [X.], 269, 273,m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hateinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungs-empfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur,wenn der [X.] das Fehlen einer wirksamen Anweisungim [X.]punkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu [X.]Z 66, 362, 364 f.;66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne dieseKenntnis ([X.]Z 111, 382, 386 f.; [X.] [X.], 145, 151 und 152,307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich[X.] nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gut-gläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andereVertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufenhat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des [X.] die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich An-weisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den [X.] dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete ([X.] [X.],145, 151 und 152, 307, 312).Daß der [X.] einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unab-hängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirk-samen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eineVorlage an den [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 [X.]nicht erforderlich. Der [X.] weicht nicht von der Entscheidung einesanderen Zivilsenats ab (vgl. bereits [X.] [X.], 145, 151). Dies giltauch für die Urteile des [X.]. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - [X.] ZR218/74, [X.]Z 66, 362, 365 und des [X.]. Zivilsenats vom 31. Mai 1994- [X.] ZR 12/94, [X.], 1420, 1421, die, anders als die Revision meint,nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereiche-rungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einerwirksamen Anweisung voraussetzt.(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren [X.] den Beklagten, weil der [X.] diemit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der [X.]ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktorder [X.] aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksambevollmächtigt hat.(aa) [X.], die der Direktor der [X.] als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders alsdie Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. [X.] 10 -gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die vonihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für siegilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll ([X.]Z 64,183, 192; 128, 41, 47; [X.], Urteile vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.], 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - [X.] ZR 218/89, [X.] 1990,1847, 1848). Dies ist hier [X.]s Recht, weil der Mitarbeiter aufgrundder Kontovollmacht einen auf eine [X.] Sparkasse gezogenenScheck zur Bezahlung einer [X.]n Steuer ausgestellt hat. [X.] 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines [X.] selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt ([X.]Z 53, 210,215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen ([X.]Z 115, 78,80 [X.]) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7Abs. 1 Satz 1 EGBGB [X.]m Recht, weil er [X.]r [X.] ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der [X.] aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Wil-lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der [X.] befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Naturwar. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung er-hebt, hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564Satz 1 ZPO).(b) Die Scheckanweisung ist der [X.] auch nicht unterRechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist [X.] des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sichausgewirkt haben könnte ([X.]Z 43, 21, 27), mithin [X.]s [X.] -(aa) Die [X.] muß die dem Scheck ausstellenden Mitar-beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich [X.] lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar ge-genüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten [X.] erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung [X.] des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl.[X.], [X.]. § 171 [X.]. 5; [X.], [X.] Aufl. § 171 [X.]. 3).(bb) Die Voraussetzungen einer [X.] oder Anscheinsvoll-macht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvor-trag der Parteien nicht zu entnehmen.(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten [X.] in Betracht käme, wenn die [X.] die [X.] hätte fortbestehen lassen, obwohl der [X.] Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu [X.]Z115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im [X.]punktder Erteilung der Kontovollmacht nicht im [X.]) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. [X.] kann sich im Rahmen des [X.]s nicht aufVertrauensschutz berufen (vgl. hierzu [X.] [X.]Z 152, 307, 314).- 12 -Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könneScheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschuldennicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht er-kennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des [X.] Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit derGefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der [X.] als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tra-gende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung [X.] Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer [X.] Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen [X.] nicht auf das Kreditinstitut des [X.] abgewälztwerden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Ge-schäftsunfähigkeit des [X.] selbst, sondern auf der seinesVertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des [X.] eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB)auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschütztwird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil [X.] sich gegen den [X.] richtet. Dieser un-terliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl.Tipke/[X.], Steuerrecht 17. Aufl. [X.]. 150 ff., 161 ff.) und ist ebensowie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-rung verpflichtet.(4) [X.] der Klägerin ist nicht durch einen Wegfallder Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sichgegenüber zivilrechtlichen [X.]n überhaupt auf- 13 -§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Er-stattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304,312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfallsrechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über [X.] der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgabendisponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht.Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hatder Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den [X.] nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die [X.] behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abge-sehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Be-rufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung vonZinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. [X.] - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsungwegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht,weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nichtgewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehendenMittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der [X.] schließt [X.] Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtli-chen Bereicherungsanspruch gegen den [X.], weil die [X.] Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der [X.] werden [X.] schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig [X.]. Als [X.] kann er aber vor Eintritt derRechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 [X.] Verzuges in Anspruch genommen werden ([X.]/[X.], [X.] 1999 § 818 [X.]. 51). Hierzu hat die Kläge-rin nicht substantiiert vorgetragen.Der Beklagte schuldet deshalb nur [X.] gemäß § 818Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit [X.] Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor [X.] Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1BGB in der vor Inkrafttreten des [X.] vom 30. März 2000 ([X.] [X.]) geltenden Fassung [X.]. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tat-sächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebe-nenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Mai 1998- XI ZR 79/97, [X.] 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatzeines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichts-punkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz [X.] a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4%Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere [X.] nicht zu treffen sind, konnte der [X.] in der Sache selbst [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem [X.] 15 -abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzu-weisen.B. Anschlußrevision der [X.] [X.] ist zulässig.a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revi-sion nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat.[X.] ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dannstatthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. [X.].[X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.] f.; [X.], Urteil vom24. Juni 2003 - [X.], [X.] 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichungin [X.]Z vorgesehen; [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.] 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoffbetreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.] 2003, 2020, 2021, [X.] in [X.]Z vorgesehen; [X.], Urteil vom 30. [X.] - [X.], [X.] 2003, 2286, 2287).b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihremStreitgegenstand und dem der [X.] ein rechtlicher oder wirt-schaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom24. Juni 2003 - [X.], [X.] 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichungin [X.]Z vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusam-menhang ist im vorliegenden Fall gegeben. [X.] betrifft- 16 -ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsge-richts.2. [X.], mit der die Zinsforderung in Höhe von 5%über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgtwird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in [X.] Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem29. Dezember 2000 begründet.3. [X.] war daher als unbegründet [X.].[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 125/03

03.02.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. XI ZR 125/03 (REWIS RS 2004, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4749

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