Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 214/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 244

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/05 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000,00 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kläger habe im [X.] auch ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Revision auf eigene Kosten durchführen können, ist der Anspruch auf [X.] Gehör nicht verletzt; die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, "wenn er gar keine Kosten hätte aufbringen können", einen Antrag auf 2 - 3 - Prozesskostenhilfe stellen können, zeigen, dass es den Vortrag des [X.] zu seiner finanziellen Lage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Darauf, dass das Gericht den Vortrag ebenso würdigt wie die [X.], gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch. Den vom [X.] zu § 1365 Abs. 1 BGB entwickelten Grund-satz, wonach ein Rechtsgeschäft dann zustimmungspflichtig ist, wenn es mehr als 90 % des gesamten (größeren) Vermögens betrifft ([X.], Urt. v. 13. März 1991 - [X.], 1739, 1740; vgl. ferner MünchKomm-BGB/[X.], 4. Aufl. § 1365 Rn. 23 f), hat das Berufungsgericht nicht aus dem Auge verloren; es hat sich vielmehr daran ausgerichtet. Dass es gemeint hat, die Forderung über 200.000 DM aus dem Kaufvertrag sei von der Pfändung nicht erfasst gewesen, wohingegen der Kläger den gegenteiligen Standpunkt vertritt, lässt einen Zulassungsgrund nicht erkennen. 3 Auf die Frage, ob das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz aufgestellt hat, wonach bei titulierten Forderungen bis zu einem erfolglosen Vollstre-ckungsversuch von voller Werthaltigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es stellt eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, wenn aus dem Umstand, dass die Forderung kurze [X.] später voll bezahlt worden ist, darauf geschlos-sen wurde, sie sei voll werthaltig gewesen. 4 - 4 - Im Übrigen scheitert die beantragte Zulassung schon aus den von der Erwiderung (S. 1 - 4) zutreffend geltend gemachten Gründen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2004 - 218 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 52 S 430/04 -

Meta

IX ZR 214/05

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 214/05 (REWIS RS 2006, 244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 244

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