Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 557/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14924

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080316B3STR557.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 557/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21
Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2016 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2015 zu tragen (§
473 Abs. 1 [X.]).

Gründe:
Die Rücknahme ist wirksam. Der Verteidiger bedarf hierzu zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 [X.]). Eine be-stimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision "nach Rücksprache" zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1996 -
2 [X.], [X.], 26, 28 (bei [X.]); [X.], [X.], 7. Aufl., § 302 Rn. 22).
Becker Schäfer

Gericke

Spaniol Tiemann

1

Meta

3 StR 557/15

08.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 557/15 (REWIS RS 2016, 14924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14924

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