Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:080316B3STR557.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 557/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21
Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2016 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2015 zu tragen (§
473 Abs. 1 [X.]).
Gründe:
Die Rücknahme ist wirksam. Der Verteidiger bedarf hierzu zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 [X.]). Eine be-stimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision "nach Rücksprache" zurück, hinreichend nachgewiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1996 -
2 [X.], [X.], 26, 28 (bei [X.]); [X.], [X.], 7. Aufl., § 302 Rn. 22).
Becker Schäfer
Gericke
Spaniol Tiemann
1
Meta
08.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 557/15 (REWIS RS 2016, 14924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14924
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 558/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision; Widerruf der Ermächtigung
4 StR 558/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 149/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 388/10 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.