Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 361/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4732

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 361/00Verkündet am:1. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger betreibt in früher als [X.] genutzten Gebäuden,die er von ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften imJahr 1992 erworben hat, einen Einkaufsmarkt. Die in den 70er und 80er [X.] Gebäude befinden sich zum Teil auf dem Grundstück des [X.],überwiegend jedoch auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten.Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte nach dem Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz verpflichtet ist, ihr Grundstück an ihn zu ver-kaufen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-- 3 -klagten hat das [X.] nach Einholung eines [X.]-gutachtens diese Entscheirt und die Klage abgewiesen. Hier-gegen richtet sich die Revision des [X.]. Die Beklagte beantragt die Zu-rckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint eine Ankaufsberechtigung des [X.].Die Beklagte könne den Abschluß eines Kaufvertrages jedenfalls deshalb ver-weigern, weil die Restnutzungsdauer der Gweniger als 25 Jahre betra-ge. Diese Beurteilung ergebe sich aus rzeugenden [X.] desbeauftragten [X.].Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Die Revision rt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruchdes [X.] auf rechtliches Gehör verletzt.Der [X.] hat gegen das schriftliche Gutachten Einwrhoben, inerster Linie die Einholung eines Obergutachtens beantragt und hilfsweise [X.] gestellt, den [X.] zum Termin zur mlichen Verhand-lung zu laden, um ihn zu den vorgebrachten [X.] befragen. Das Be-- 4 -rufungsgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Erzungsgut-achtens angeordnet. Die schriftliche Stellungnahme des [X.] vom11. August 2000 nahm der [X.] zum Anlaß, den [X.] wegenBesorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch hat das Be-rufungsgericht mit Beschluß vom 15. September 2000 zurckgewiesen.Der [X.] hat danach mit Schriftsatz vom 19. September 2000 weitereEinws schriftliche Erzungsgutachten vorgebracht und sichdabei auf die entsprechenden [X.] eines von ihm eingeschalteten[X.] gesttzt sowie im einzelnen insbesondere dargelegt, warumihm die vom gerichtlichen [X.] vorgenommene Minderung [X.] als Folge der von ihm gesehenen Bauscicht nach-vollziehbar sei. [X.] der Sachverstige geladen oder zu erzenderStellungnahme aufgefordert werden mssen ([X.] NJW 1998, 2273). Das istnicht geschehen und von der Revision zu Recht gert. Der [X.] hat [X.] nicht auch in der Schlußverhandlung vom 26. September 2000 gert.Sein Rrecht ist jedoch dadurch nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren ge-gangen, weil ihm der Mangel erst durch die [X.]s Beru-fungsurteils bekannt wurde ([X.], Urt. v. 16. Juli 1998, [X.], NJW 1999,363, 364).2. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es [X.] nicht auszuschließen, daß eine Arung des [X.] zuerzenden Feststellungen hinsichtlich der Restnutzungsdauer im Sinne des- 5 -§ 31 Abs. 1 SachenRBerG [X.]. Dies wird das Berufungsgericht zu prfen ha-ben. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurckzuverweisen.[X.]Schneider KrrKleinGaier

Meta

V ZR 361/00

01.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 361/00 (REWIS RS 2002, 4732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4732

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