Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 33/03
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann, den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. Frey
am 28. Juni 2004 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die [X.] 3 - nerin den [X.]escheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. [X.]eide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. I[X.]
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechen-der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a [X.] nur noch über die Kosten zu [X.]. Es entspricht der [X.]illigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des [X.]eschwerdeverfahrens in Wegfall gekom-men ist.
[X.]
[X.]
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 33/03 (REWIS RS 2004, 2620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2620
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.