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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Besitz kinderpornographischer Schriften
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 69 [X.] zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, zu bestimmen ist.
Meta
2 B 1/10, 2 B 1/10 (2 C 13/10)
10.03.2010
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 29. September 2009, Az: 7 A 323/09, Urteil
§ 13 BDG, § 184b Abs 4 S 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 2 B 1/10, 2 B 1/10 (2 C 13/10) (REWIS RS 2010, 8602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8602
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 9/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Die Schwere von Straftaten ist disziplinarrechtlicher Beurteilungsmaßstab; strafrechtliche Vorbelastung als gewichtiger Erschwerungsgrund
2 C 13/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten; außerdienstliches Dienstvergehen
2 B 12/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Disziplinare Ahndung des Besitzes und des Zugänglichmachens von kinderpornographischem Bildmaterial
2 C 5/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Kinderpornographische Datei im Besitz eines Lehrers; Disziplinarmaßnahme
2 C 4/18 (Bundesverwaltungsgericht)
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