Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZB 80/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7260

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB
80/11

vom

19. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. März
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer
und [X.]
Bünger
beschlossen:
Die Erinnerung des
Beklagten gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 9.
Juli 2012

-
Kassenzeichen 780012128088
-
sowie die erneute Gegenvor-stellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12.
Juni 2012 werden
zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012
die Rechtsbeschwer-de des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Juli 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des [X.] auferlegt.
Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des [X.] vom
9. Juli 2012 festgesetzten Beschwerde-wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820
KV-[X.] (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.]) in Höhe von 9in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet
sich der Beklagte mit der Erinne-rung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB
84/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar [X.]
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einander; zudem hätten die Kosten des [X.] wegen einer -
sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den [X.] erfolgten -
unrichtigen
Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen.

II.
1. Die Erinnerung ist -
auch soweit der Beklagte die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 [X.]) erstrebt
(vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. Mai 2005 -
XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 -
X [X.], juris Rn. 9 f.; vom 24. Oktober 2007 -
IX E 20/07, juris Rn. 4) -
statthaft (§
66 Abs.
1 [X.])
und auch im Übri-gen zulässig.
2. Sie ist aber nicht begründet.
a) Soweit sich der Beklagte
gegen die ihn treffende Kostenpflicht wendet, ist die Erinnerung bereits deshalb unbegründet, weil sie nach §
66 Abs.
1 [X.] nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden
kann, nicht aber [X.], dass den
Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. Senatsbe-schluss vom 18. Mai 2010 -
VIII ZB 86/09, juris
Rn. 3 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 66 Rn.
14). An die im Beschluss des Senats vom 12. Juni 2012
ausgesprochene Kostenpflicht
ist so-wohl der [X.] als auch -
wegen der Rechtskraft der Entscheidung
-
der Senat selbst gebunden.
b) Die Erinnerung bleibt,
auch soweit sie sich gegen den [X.] richtet, ohne Erfolg.

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aa) Der in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 enthaltene Kostenan-satz ist sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr zutreffend. Da sich die vorliegende Rechtsbeschwerde und die Rechts-beschwerde des Parallelverfahrens VIII ZR 84/11 jeweils gegen unterschiedli-che Beschlüsse des Berufungsgerichts richten, ist die Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-[X.] in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen.
bb) Auch soweit der Beklagte geltend macht, von der Erhebung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten sei wegen unrichtiger Sachbehand-lung abzusehen, bleibt seine
Erinnerung
ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat oder durch das Berufungsgericht (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 30. November 2012 -
V [X.], juris Rn. 21) lassen sich der Erinne-rung indes
nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführun-gen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des [X.] vom 12. Juni 2012.
4. Soweit der Beklagte darüber hinaus rügt, über seinen Antrag vom 19.
Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhö-rungsrüge gegen den vorstehend genannten Senatsbeschluss sei noch nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Der Senat
hat bereits durch Beschluss

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vom 15. August 2012 diesen Antrag sowie die damalige Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 zurückgewiesen.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2011 -
69 [X.]/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
9 [X.]/11 -

Meta

VIII ZB 80/11

19.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VIII ZB 80/11 (REWIS RS 2013, 7260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7260

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VIII ZR 84/11

V ZR 245/11

IX ZA 2/11

V ZA 14/11

I ZR 98/11

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