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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom
15.
September 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
15.
September
2011 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 -
Kassenzeichen 780011120072
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wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß
§ 21 [X.] von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß
§ 66 [X.] gegen den Kostenansatz auszulegen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinne-rungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird ([X.]/Winter/Hellstab, [X.], § 66 Rn. 53; [X.], [X.], 40. Aufl., § 66 Rn. 36).
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Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht.
Daher lag auch eine Vorlage an den [X.] fern.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -
2
Meta
15.09.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 3322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3322
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