Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZB 86/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3322

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/11

vom

15.
September 2011

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
15.
September
2011 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 -
Kassenzeichen 780011120072
-
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß
§ 21 [X.] von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß
§ 66 [X.] gegen den Kostenansatz auszulegen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinne-rungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird ([X.]/Winter/Hellstab, [X.], § 66 Rn. 53; [X.], [X.], 40. Aufl., § 66 Rn. 36).

1
-
3
-
Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht.
Daher lag auch eine Vorlage an den [X.] fern.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -

2

Meta

V ZB 86/11

15.09.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3322

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