Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021, Az. 2 BvR 30/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 2631

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine hinreichenden Darlegungen bzgl des fehlenden Verschuldens nach § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG


Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

2

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzureichen.

3

Zur Begründung des [X.] müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete [X.] wesentlichen Tatsachen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16-,Rn.26;Beschlussder3.KammerdesZweitenSenatsvom23.März2018- 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).

4

Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der [X.] vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 30/21

15.09.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt , 29. Oktober 2020, Az: 20 W 211/18, Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021, Az. 2 BvR 30/21 (REWIS RS 2021, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2631

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Referenzen
Wird zitiert von

6 L 1344/23

Zitiert

2 BvR 162/16

2 BvR 2126/17

Zitieren mit Quelle:
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