Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 8 B 32/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 7281

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und am 28. März 2013 zugestellten Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen Urteil des [X.]. Er macht als Rechtsnachfolger seines am ... verstorbenen Vaters [X.] (im Folgenden: der ursprüngliche Kläger) [X.] für nicht näher bezeichnete Grundstücke geltend, die zur ehemaligen [X.] mit den [X.] (im heutigen [X.] ...) gehörten. Der ursprüngliche Kläger ist Rechtsnachfolger von [X.] (im Folgenden: [X.]), des Großvaters des [X.]. [X.] war während des [X.] Eigentümer unter anderem dieser Güter sowie der Güter [X.] einschließlich des Dorfes und [X.] sowie M. und R. Er wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem [X.] [X.] von der [X.] ([X.]) verhaftet und bis zum März 1945 in Haft gehalten. Nach Ende des [X.] wurden die in . belegenen Grundflächen und [X.]esitzungen des Fürsten im Rahmen der [X.]odenreform enteignet und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in weiten Teilen aufgesiedelt. Am 12. September 1951 verstarb [X.] in W.

2

Mit [X.]escheid vom 30. März 1999 lehnte das damals zuständige [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.] . den Antrag des ursprünglichen [X.] vom 2. Oktober 1990/15. Dezember 1994 „auf Rückübertragung der ehemaligen [X.] mit den [X.], belegen im ehemaligen [X.], jetzt [X.]", mit einer Größe von ca. 11 179,82 ha mit der [X.]egründung ab, [X.] sei zwar durch das [X.] verfolgt worden, dies habe jedoch nicht zu einem nach § 1 Abs. 6 [X.] zu entschädigenden Vermögensverlust geführt. Der ursprüngliche Kläger hat hiergegen am 30. April 1999 vollumfänglich Klage beim [X.] erhoben. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2003 hat er mit der [X.] und den deren Vermögen verwaltenden Stellen einen Vergleich über die in deren Eigentum stehenden Grundstücke geschlossen. Insoweit hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 19. November 2003 das Verfahren abgetrennt und eingestellt. Im Übrigen hat der ursprüngliche Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 im Klageverfahren erklärt, er sei bereit, bezüglich derjenigen Vermögenswerte, die in der Verfügungsbefugnis von Privatpersonen zu persönlichen Wohnzwecken oder im Eigentum von Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb stünden, auf körperliche Rückübertragung zu verzichten.

Mit [X.]eschluss vom 3. Dezember 2008 hat das [X.]

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene [X.] Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen

[X.] 2255/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die das [X.] . [X.] ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen

[X.] 2256/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt [X.] Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen

[X.] 2257/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen [X.] 2258/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene D. AG Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen [X.] 2259/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich „der von den vorstehend bezeichneten Abtrennungen nicht betroffenen Vermögenswerte" abgetrennt und unter Aufhebung der [X.]eiladungen unter dem bisherigen Aktenzeichen [X.] 1922/08 fortgeführt.

3

Mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in allen vorbezeichneten Verfahren abgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen. Das [X.] hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten [X.]eschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen [X.] 8 [X.] 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des [X.] ([X.] 1922/08, [X.] 2255/08, [X.] 2256/08, [X.] 2257/08, [X.] 2258/08 und [X.] 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

4

Das [X.] hat die Klageverfahren dann unter neuen Aktenzeichen getrennt fortgeführt:

[X.] 84/11 (1 K 1922/08 alt),

[X.] 85/11 (1 K 2255/08 alt) - beigeladen: [X.], [X.] 86/11 (1 K 2256/08 alt) - beigeladen: [X.] ., [X.] 87/11 (1 K 2257/08 alt) - beigeladen: Stadt [X.], [X.] 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH, [X.] 89/11 (1 K 2259/08 alt) - beigeladen: D. AG

und die Klagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 in allen Verfahren jeweils mit am 25. März 2013 der Geschäftsstelle des [X.] übergebenen und anschließend zugestellten Urteilen erneut abgewiesen. Das vorliegende Verfahren betrifft die in der Verfügungsberechtigung des [X.]eigeladenen ([X.] ...) stehenden Flächen, d.h. das ursprünglich unter dem Aktenzeichen [X.] 2256/08 und dann beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen [X.] 86/11 geführte Verfahren.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 ergangenen und dem Kläger am 28. März 2013 zugestellten Urteil den - nicht näher spezifizierten - Antrag des [X.] abgewiesen, „die jetzige [X.]eklagte unter Aufhebung des [X.]escheides des [X.]es zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. März 1999 zu verpflichten, das angemeldete Vermögen auf die Rechtsnachfolger nach [X.]. zurückzuübertragen". Der Tenor des Urteils ist handschriftlich auf dem hinteren inneren Aktendeckel vermerkt; der Vermerk wird von einer Unterschriftsparaphe und der Datumsangabe „25/10" abgeschlossen. In der Akte findet sich kein binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergebenes und von den Richtern unterschriebenes Urteil (Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung).

6

Mit seiner [X.]eschwerde begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den vorbezeichneten Parallelverfahren - die Zulassung der Revision.

II

7

Die auf sämtliche drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

8

1. Nicht zu folgen ist der [X.]eschwerde mit dem Vorbringen, ein Zulassungsgrund wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergebe sich schon daraus, dass innerhalb der in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen ein von den [X.]erufsrichtern unterschriebener [X.] nicht der Geschäftsstelle des [X.] übergeben worden ist. Eine Verletzung der [X.] ist zwar ein Verfahrensfehler ([X.]eschluss vom 24. Juni 1971 - [X.] 1 [X.] 4.69 - [X.]E 38, 220 <222> = [X.] 310 § 116 VwGO Nr. 5; Urteil vom 1. Juli 1975 - [X.] 3 C 3.73 - [X.]E 49, 52 = [X.] 427.207 § 6 FeststDv 7 Nr. 21; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 116 Rn. 11). Dieser kann allerdings erst dann zur Aufhebung des Urteils im Rechtsmittelverfahren führen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil aufgrund des Inhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergangen ist (Urteil vom 19. Januar 1987 - [X.] 9 [X.] - [X.]E 75, 338 <343> = [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 28 S. 5 f.), was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine Frist von fünf Monaten seit der Verhandlung verstrichen ist ([X.]eschluss vom 27. April 1993 - GmS-OG[X.] 1/92 - [X.]E 92, 367 <368 f.> = [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 27; [X.], in: [X.], a.a.[X.], Rn. 11 m.w.[X.] und § 117 Rn. 19 m.w.[X.]). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn auf dem mit den Unterschriften der [X.]erufsrichter versehenen (vollständigen) Original des angegriffenen Urteils ist vermerkt, dass dieses am 25. März 2013 der Geschäftsstelle des [X.] übergeben worden ist ([X.]. 489 und 508), so dass die (äußerste) Frist von fünf Monaten dafür gerade noch eingehalten worden ist. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil aufgrund des Inhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergangen ist, sind nicht ersichtlich. Angesichts des auf dem hinteren inneren Aktendeckel angebrachten und mit Datum versehenen handschriftlichen Vermerks ist davon auszugehen, dass das Urteil von der Kammer am 25. Oktober 2012, dem Tag der mündlichen Verhandlung, beraten und gefällt worden ist, so dass eine nachfolgende Verletzung der Frist des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht entscheidungserheblich sein konnte.

9

2. Entgegen dem Vorbringen des [X.] fehlen dem angegriffenen, auf etwa 27 Seiten begründeten Urteil des [X.] ersichtlich auch nicht die Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Entscheidungsgründe für rechtlich unzutreffend oder sonst für fehlerhaft hält, trägt nicht die Schlussfolgerung, diese seien nicht vorhanden.

3. Soweit das [X.]eschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger eine Verletzung der [X.]indungswirkung des [X.]eschlusses des Senats vom 16. Dezember 2010 aus § 144 Abs. 6 VwGO geltend macht, wird dies nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erwartete und vom Senat in seinem zurückverweisenden [X.]eschluss verlangte Würdigung der Einzelverfolgungsmaßnahmen unter dem Aspekt einer möglichen (faktisch enteignenden) „Gesamtwirkung" angestellt ([X.] ff.). Die umfängliche [X.]eschwerdebegründung stellt im Wesentlichen lediglich die eigene Sachwürdigung des [X.] gegen diejenige des [X.]. Das genügt nicht, um den geltend gemachten [X.] zu belegen. Der Kläger hat im Hinblick auf § 144 Abs. 6 VwGO oder § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende „Gesamtwürdigung" auch zu dem von ihm erwünschten oder für richtig gehaltenen Ergebnis führt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im angegriffenen Urteil erfolgte Würdigung allein deshalb verfahrensfehlerhaft sein sollte, weil das Verwaltungsgericht neben Elementen, die für eine faktische Verdrängung des Fürsten aus seiner [X.] sprechen, auch andere Elemente festgestellt hat, die dagegen sprechen, und deshalb insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Schädigung im Eigentum „auf andere Weise" anzunehmen sei. Dabei ist zu beachten, dass nicht das [X.], sondern das Verwaltungsgericht das [X.] ist, dem die tatsächliche Würdigung des Streitstoffs obliegt.

4. Die weiteren vom Kläger mit seiner [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen erfüllen jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich im [X.] lediglich in der Art einer [X.]erufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Sach- und Rechtslage wenden, ohne den jeweils pauschal geltend gemachten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nachvollziehbar zu begründen.

a) Die [X.] (vgl. S. 5 ff. der [X.]eschwerdebegründung) sind unschlüssig. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unerfindlich.

Der Kläger übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 - [X.] 2 C 26.74 - [X.] 237.4 § 35 Hmb[X.]G Nr. 1; zuletzt [X.]eschlüsse vom 19. April 2011 - [X.] 2 [X.] - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 32.10 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines [X.]eteiligten abweichenden [X.]eweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die [X.]eweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob [X.]eweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.] 2 [X.] 122.07 - Z[X.]R 2008, 257 <260> [insoweit nicht in [X.] abgedruckt]). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. [X.]eschluss vom 21. September 1982 - [X.] 2 [X.] 12.82 - juris Rn. 7 [insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 2]).

Mit der [X.]eschwerde ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Unterlagen ausländischer Nachrichtendienste und anderer Stellen, auf die sich der Kläger beruft, deren [X.]eweiswert das Verwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen die Denkgesetze wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der Quellen verneint hat. Weder aus diesen Vorschriften noch aus § 108 Abs. 1 VwGO ergibt sich ein Anspruch des [X.] darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sach- und Streitstandes seiner, des [X.], Auffassung folgt. Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger zum Charakter des [X.] ([X.]) äußert und dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe das [X.] ausdrücklich als Grundlage für einen Vermögensverlust auf andere Weise ausgeschlossen und dessen Charakter als „Ausschaltungsgesetz" verkannt. Der Kläger wendet sich auch hier letztlich gegen die Rechtsauffassung des [X.] und kritisiert, das Verwaltungsgericht habe „das Recht nicht konsistent" angewandt, ohne mit seiner Verfahrensrüge einen konkreten [X.] darzulegen. Es ist ferner mit der [X.]eschwerde weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch Unterlassen von nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Hinweisen gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte.

Soweit der Kläger in der [X.]eschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Fall behandelt, „als wäre er nicht unter nationalsozialistischem Unrechtsregime und unter Verfolgung der [X.] geschehen und als habe 1945 das Recht mit dem heutigen Rechtsverständnis angewendet werden können" (S. 7 f.), erfüllt dies ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wiederum kritisiert er mit seiner Verfahrensrüge in der Art einer [X.]erufungsbegründung das angegriffene Urteil, ohne einen konkreten Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift darzulegen. Worin der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht dargetan, welches konkrete Vorbringen des [X.] vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit mit dem Hinweis auf „Denkfehler" sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird auch dies nicht nachvollziehbar dargelegt.

b) Auch soweit der Kläger in [X.] ([X.] ff. der [X.]eschwerdebegründung) weitere Verfahrensfehler in einer „Kurzfassung" rügt und dabei neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine „Unterstellung eines falschen Sachverhalts", eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, eine „Versagung der [X.]eweisaufnahme, Vorwegnahme der [X.]eweisaufnahme durch Uminterpretation von Gutachten", eine „Verletzung von [X.]eweisregeln", einen „Verstoß gegen die Denkgesetze" sowie erneut das „Fehlen von Urteilsgründen" geltend macht, erfüllt sein Vorbringen nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es orientiert sich nicht an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der in [X.]ezug genommenen Verfahrensvorschriften und verliert sich weithin in unsystematischen Anmerkungen zur [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht.

Soweit er sinngemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht bestimmte [X.]eweismittel entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht erhoben hat, hat er nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen [X.]eweisantrag auf eine diesbezügliche [X.]eweisaufnahme zu einem konkreten [X.]eweisthema hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen die stRspr; z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 13. Januar 2009 - [X.] 9 [X.] 64.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - [X.] 5 [X.] 7.10 -[X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 [X.] f. m.w.[X.]). Außerdem wird in der [X.]eschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere nicht dargelegt, zu welchen konkreten behaupteten [X.]eweistatsachen etwa bestimmte Sachverständige hätten gehört werden sollen und welches entscheidungserhebliche Ergebnis von einer entsprechenden [X.]eweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Kläger insoweit auch einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will, hat er jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von [X.] vom [X.] bezieht, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auf dieses Gutachten [X.]ezug genommen hat, jedoch darin, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, letztlich keine hinreichende Grundlage zum Nachweis einer Eigentumsentziehung zum Nachteil des Alteigentümers gesehen hat. Das verstößt nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Auch die Ausführungen des [X.] zur „[X.]estätigung der Geheimdienste [X.] 1948", zur „Rede [X.] vor den [X.] 1944", zur „Zustellung der Vollmacht an die [X.] in [X.]", zur „Vollmachtserteilung auf den [X.]ruder", zur „Verfügung vom 22.03.1945", zur Auslegung der Vollmacht vom 5. März 1945, zur „fehlenden Angabe der eigenen Sachkunde", zum „relevanten Zeitraum" und „zur [X.]" bezeichnen nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise einen [X.]. Soweit damit der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, wird auch insoweit nicht näher dargelegt, welcher konkrete Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit der Kläger beanstanden will, der genaue Wortlaut der Vollmacht von 1931 sei vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden, wird mit der [X.]eschwerde jedenfalls nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen [X.]eweisantrag auf eine diesbezügliche [X.]eweisaufnahme hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.

Soweit der Kläger der Sache nach rügt, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig angenommen, [X.] habe nach seiner am 5. März 1945 erfolgten Freilassung am 22. März eine Zahlungsüberweisung verfügt (S. 17 der [X.]eschwerdebegründung), erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Das beinhaltet, dass es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen hat. Wie es im Ergebnis die ihm vorliegenden Tatsachen und [X.]eweise würdigt und wie es sich seine Überzeugung bildet, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das [X.]. Gleiches gilt, wenn auch nach Auffassung des [X.] eine andere Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung vertretbar erscheint. Die Grenzen der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Überzeugungsgrundsatz") dem [X.] eingeräumten „Freiheit" sind erst dann überschritten, wenn dieses entweder seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Rüge einer „aktenwidrigen Entscheidung" bietet keine Handhabe, über die Feststellung solcher Verfahrensfehler hinaus die Sachwürdigung des [X.]s durch eine eigene Sachentscheidung des [X.] zu ersetzen. Derjenige Verfahrensbeteiligte, der eine Verletzung dieses Maßstabes rügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist deshalb gehalten, unter Angabe der genauen Aktenstellen (vgl. dazu u.a. [X.]eschluss vom 2. November 1999 - [X.] [X.] 41.99 - UPR 2000, 226 Rn. 24) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die von ihm angegriffene Tatsachenwürdigung auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen soll und dass dies nach der insofern allein maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.]s für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war. Daran fehlt es hier. Insbesondere wird hinsichtlich der „von der [X.]eklagten eingeführten Anlage [X.]" nicht unter Angabe der genauen Aktenstellen dargelegt, inwiefern die vom Verwaltungsgericht in [X.]ezug genommene Zahlungsverfügung unzweifelhaft dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt widerspricht und inwiefern die vom Kläger kritisierte Annahme des [X.] zu den tragenden Pfeilern des angegriffenen Urteils gehört.

c) Die Ausführungen des [X.] in [X.] („[X.]Verstoß gegen die Denkgesetze, Nichtbeurteilung der [X.]kriterien", S. 22 ff. der [X.]eschwerdebegründung), [X.]I („Die Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des Urteils im Detail - Schwerpunkt Versagung rechtlichen Gehörs", S. 33 ff.), [X.]II („Schwerpunkt fehlender Prüfungsgegenstand und [X.]kriterien", [X.] ff.) und [X.]III („Vorsorgliche Aufrechterhaltung und Vertiefung der [X.] aus dem Vorverfahren", [X.] ff.) der [X.]eschwerdebegründung lassen ebenfalls eine hinreichende Darlegung von konkreten Verfahrensfehlern vermissen. Sie erschöpfen sich wiederum in der Art einer - unsystematischen - [X.]erufungsbegründung in kritischen Anmerkungen zum angegriffenen Urteil und dessen [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage, ohne anhand der einschlägigen Tatbestandsmerkmale genau bezeichneter Verfahrensvorschriften entsprechend den von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen [X.] darzulegen.

Soweit der Kläger eine „fehlende Sachkunde" des [X.] sowie das „Unterlassen der Amtsermittlung" sowie das „Verkennen von [X.]eweismitteln, [X.]eweiserhebung, Rechtsverweigerung, Ursächlichkeit der gerügten Fehler" rügt, erfüllt sein Vorbringen ebenfalls nicht die bereits mehrfach dargelegten Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird lediglich behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass er Gelegenheit hatte, zur Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht das von ihm für erforderlich Gehaltene vorzutragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, hat er nicht dargetan. Eine Verletzung anderer Verfahrensvorschriften hat der Kläger nicht konkret dargetan. Soweit mit dem Hinweis auf „Denkfehler" sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird dies ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

Soweit das Vorbringen des [X.] dahin zu verstehen sein sollte, dass er auch in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe durch eine „Überraschungsentscheidung" seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß. Das [X.]eschwerdevorbringen lässt nicht konkret und nachvollziehbar erkennen, welche Umstände eine Überraschungsentscheidung darstellen oder bewirkt haben sollen.

Sofern mit diesem Teil der [X.]eschwerdebegründung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, müssten die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen genau bezeichnet und es müsste entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung nicht.

Soweit der Kläger eine „fehlende Gesamtwürdigung (Synergieeffekt)" unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ergibt sich, wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, aus dem angegriffenen Urteil ([X.] ff.), dass sich das Verwaltungsgericht mit „einer Gesamtwirkung" und einer „Gesamtbetrachtung" der gegen den Alteigentümer gerichteten Verfolgungsmaßnahmen des [X.] befasst hat, wenn auch mit einem Ergebnis, das den Erwartungen des [X.] nicht entspricht. Der Kläger kann jedoch auch insoweit unter [X.]erufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung der Sach- und Rechtslage folgte.

5. Soweit sich der Kläger zur [X.]egründung seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf ein von Prof. S., erstelltes Rechtsgutachten („Der Verstoß gegen Denkgesetze in gerichtlichen Entscheidungen zu [X.] nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Analyse des Urteils des [X.] vom 25. Oktober 2013 - Aktenzeichen [X.] 84/11") vom Juni 2013 bezogen hat, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Das ergibt sich schon daraus, dass dieses mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegte Rechtsgutachten erst am 11. September 2013 und damit nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen [X.]eschwerdebegründungsfrist, die mit der am 28. März 2013 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils begonnen hat, beim [X.] eingegangen ist. Diese [X.]eschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 28. März 2001 - [X.] 8 [X.] 52.01 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799). Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt werden. Eine substanzlose [X.]egründung kann nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 15. September 1981 - [X.] 8 [X.] 210.81 - [X.] 401.5 GewStG Nr. 2 = NVwZ 1982, 250; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der Fall hier, da die [X.]eschwerdebegründung aus den dargelegten Gründen durchweg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Unabhängig davon hat der anwaltlich vertretene Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung lediglich pauschal auf dieses Rechtsgutachten [X.]ezug genommen, ohne nachvollziehbar zu bezeichnen, auf welche der von ihm gegenüber dem angegriffenen Urteil des [X.] fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) die Ausführungen in den Rechtsgutachten jeweils konkret bezogen sein sollen. Für eine durch einen Rechtsanwalt vorzunehmende [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht, dass der Rechtsanwalt auf Ausführungen Dritter pauschal [X.]ezug nimmt ([X.], in: [X.], a.a.[X.], § 133 Rn. 19). Auch die Ausführungen im Rechtsgutachten von Prof. S. nehmen ihrerseits nicht konkret auf die in der anwaltlichen [X.]eschwerdebegründung erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen [X.]ezug, indem sie diese erläutern und ergänzen. Vielmehr stehen sie eigenständig neben der [X.]eschwerdebegründung.

Entsprechendes gilt für das vom Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegte Gutachten von Prof. P. Auch dieses ist von dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] nur pauschal in [X.]ezug genommen worden, ohne dabei jeweils die Relevanz für die geltend gemachten Zulassungsgründe herauszuarbeiten. Das schriftsätzliche Vorbringen hat sich im Wesentlichen auf die [X.]ehauptung beschränkt, das Gutachten weise nach, dass das angegriffene Urteil von historisch unvertretbaren Tatsachen ausgehe und insbesondere die entscheidende Tatsache außer Acht lasse, dass der Eingriff der [X.] „die Ausschaltung des Verfolgten in sich trägt".

6. Die [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz ist jedenfalls nicht in der den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Das setzt voraus, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - [X.] 6 [X.] 35.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 - [X.] 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.]undesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.] 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil den abstrakten Rechtssatz aufgestellt: „Maßnahmen der Verfolger müssen, um zu einem [X.] auf andere Weise zu führen, gleichgerichtet in [X.]ezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein und zielgerichtet darauf aufbauen." Es ist jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem ein vom [X.] aufgestellter und die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz im angeführten [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 widerspricht. Darin hatte der Senat auf die Rüge des [X.] entschieden, dass das Verwaltungsgericht in seinem damals angegriffenen Urteil den Kläger hinsichtlich seines entscheidungserheblichen Vorbringens zu den Gesamtwirkungen der gegen seinen Rechtsvorgänger - nach dem [X.] Hitler vom 20. Juli 1944 - vom [X.] ergriffenen Einzelverfolgungsmaßnahmen in dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat (Rn. 25). Dabei war der Senat von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In Anwendung dieses abstrakten Rechtssatzes hatte es festgestellt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils lediglich einzelne vom Kläger vorgetragene Umstände für die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hatte. Dagegen hatte es erkennbar das Vorbringen des [X.] zur tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwirkung dieser Einzelmaßnahmen auf die [X.] nicht in Erwägung gezogen (Rn. 28). Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung insbesondere den Vortrag des [X.] ausgeblendet, dass bei dem Vorgang der „Vollmachtserteilung" äußerlich der Schein rechtsstaatlichen Handelns gewahrt werden sollte und dass die Verfolgung durch die Nazis und die gesamte Zwangssituation für den Fürsten und seine Familie innerhalb dieses politischen Systems im Gegensatz zu rechtsstaatlichem Handeln gestanden hätten und in Wirklichkeit den Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt bezweckten (ebd.). All dies betrifft zwar die Anforderungen, die das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, stellt. Über die bekannten Auslegungsgrundsätze hinaus („zur Kenntnis nehmen" und „in Erwägung ziehen") waren aber keine zusätzlichen abstrakten Rechtssätze formuliert worden. Auch zu § 1 Abs. 6 [X.] werden im [X.]eschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 keine weiteren abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Es wird dort namentlich nicht ausgeführt, dass das [X.], rechtliches Gehör zu gewähren, im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.] besondere Anforderungen stellen würde. Auf die weitere Frage, ob eine behauptete Abweichung von der zurückverweisenden Entscheidung im selben Verfahren überhaupt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellen kann, kommt es hiernach nicht an.

7. Die mit der [X.]eschwerde erhobene [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg.

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei kommt die Zulassung der Revision nur bezüglich solcher Rechtsfragen in [X.]etracht, auf die gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision gestützt werden kann. Die [X.]eschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten [X.](n) des [X.]undesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 8. Oktober 2012 - [X.] 1 [X.] 18.12 - juris Rn. 2 m.w.[X.] [insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13]).

Dies lässt die [X.]eschwerdebegründung nicht erkennen. Es wird nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage,

ob die Maßnahmen der Verfolger, die den Verfolgten betreffen, gleichgerichtet in [X.]ezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein müssen und/oder aufeinander aufbauen und/oder alle Maßnahmen vom Initiator vorsätzlich eingeleitet worden sein müssen,

in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie dass ihre Klärung eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche [X.]edeutung hat. Wie sich aus dem [X.]eschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 ergibt, hängt der Erfolg des Klagebegehrens entscheidend davon ab, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die seit dem 21. Juli 1944 während des [X.] erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] entsprach. Darauf, ob die Maßnahmen der Verfolger, die den Verfolgten betrafen, gleichgerichtet in [X.]ezug auf das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung sein müssen und/oder aufeinander aufbauen und/oder alle Maßnahmen vom Initiator vorsätzlich eingeleitet worden sein müssen und/oder von vorneherein das Ziel einer faktischen Eigentumsentziehung haben mussten, kommt es nicht entscheidend an. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter [X.]erücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes. Die insoweit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen obliegen dem [X.], nicht jedoch dem [X.] als Revisionsinstanz.

8. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Grundstückswert, gegen den die [X.]eteiligten keine durchgreifenden Einwände erhoben haben, zugrunde gelegt worden ist.

Meta

8 B 32/13

10.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 25. Oktober 2012, Az: 1 K 86/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 8 B 32/13 (REWIS RS 2014, 7281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7281

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