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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:22. Januar 2004[X.] r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja [X.] § 4e [X.]: 26. Mai 1994; [X.] §§ 75, 85, 87; [X.] ([X.])Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung, wenn der [X.] die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf [X.] angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung fi-nanziert wird.[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 -LGRavensburgAGRavensburg- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 30. Januar 2003 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] am 3. September 2001 verstorbene Ehemann der Klägerin, der [X.] beerbt worden ist, befand sich seit dem 18. [X.]ebruar 1999 aufgrund [X.] vom gleichen [X.], der mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten [X.] war, in einem von diesem betriebenen Pflegeheim. Er nahm dort [X.] der [X.] Pflegeversicherung Leistungen der [X.] nach § 43 des [X.] ([X.]) in Anspruch.Die Einrichtung war durch Abschluß des [X.] gemäß § 72[X.] zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Das im- 3 -[X.] festgelegte Entgelt wurde während der gesamten [X.] gezahlt.Vom Beginn seines Aufenthalts nahm der Ehemann der Klägerin [X.] normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung von Teege-tränken abgesehen, nicht in Anspruch; er war vielmehr in der [X.]olge eines [X.] Unfalls und der damit einhergehenden Behinderung auf Sondennah-rung angewiesen, die von der Krankenkasse bezahlt wurde. Die [X.] Nahrung bei liegender Sonde wurde als Leistung der medizinischen Be-handlungspflege durch das Pflegepersonal erbracht und durch das Entgelt fürdie allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten. Die Klägerin macht wegen er-sparter Verpflegung für 900 [X.]e gegen die Beklagte einen Bereicherungsan-spruch von 3.150 der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] weiter.[X.] Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann als Erbin ihres [X.] Ehemannes Rückzahlung des der Höhe nach unstreitigen Anteils derauf die Verpflegung geleisteten Vergütung wegen ungerechtfertigter Bereiche-rung der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erster [X.]all [X.]) verlangen.[X.] der Revision, das Berufungsurteil enthalte weder einen Tatbe-stand noch bezeichne es die im [X.] gestellten Anträge, greiftnicht durch. Das Berufungsgericht hat wegen des Sach- und Streitstandes aufdie tatsächlichen [X.]eststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommenund zum Ausdruck gebracht, daß die Parteien in der zweiten Instanz neue [X.] nicht vorgetragen haben. Insoweit genügt das Urteil den Anforderun-gen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Bezugnahme erfaßt jedoch denknot-wendig nicht die erst im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Der [X.] hat insoweit - nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung -mit Urteil vom 26. [X.]ebruar 2003 ([X.] - NJW 2003, 1743; zur [X.] in [X.]Z 154, 99 vorgesehen) entschieden, der Berufungsantragsei auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das bedeutetaber nicht in jedem [X.]all, daß der Antrag des [X.] wörtlich wieder-zugeben ist. Vielmehr kann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang deut-lich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. [X.] es hier. Den Entscheidungsgründen ist nicht nur der für die Beurteilungder aufgeworfenen Rechtsfrage maßgebliche Sach- und Streitstand zu ent-nehmen, sondern auch das Ziel der Beklagten, angesichts ihrer Würdigung [X.] das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang anzugreifen.[X.] Berufungsgericht geht in seinen rechtlichen Überlegungen von § 10Nr. 7 des [X.] aus. Dort heißt es:- 5 -"Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners, dielänger als drei [X.]e andauert, berechnet die Einrichtung pro [X.] eine Platzfreihaltegebühr. Diese beträgt ab dem [X.] und bei Urlaub für längstens 28 [X.]e 75 % [X.] für die allgemeinen Pflegeleistungen und des [X.] für Unterkunft und Verpflegung sowie 100 % des Entgelts fürbetriebsnotwendige nicht geförderte Investitionskosten ..."Das Berufungsgericht sieht diese Vorschrift als abschließende Regelungdarüber an, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich [X.] ermäßigt. Die Bestimmung schließe damit sonstige, nach dem [X.] sich bestehende Ermäßigungsgründe aus.Auf der Grundlage dieser Auslegung sei diese Bestimmung des [X.] für die hier vorliegende [X.]allgestaltung, bei der die Verpflegung für diegesamte Dauer der Vertragsbeziehung nicht in Anspruch genommen werde,nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Denn sie verstoße gegen denin § 552 Satz 2 [X.] a.[X.]. (= § 537 Abs. 1 Satz 2 n.[X.].), § 615 Satz 2 [X.] ent-haltenen Grundsatz, daß sich der Vermieter bzw. der Dienstverpflichtete denWert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Ungeachtet des legi-timen Interesses des Heimträgers an einer Pauschalierung der Entgelte sei es- ähnlich wie in [X.]ällen vorübergehender Abwesenheit, über die der [X.] bereits entschieden habe ([X.]surteil [X.]Z 148, 233) - unange-messen, wenn ein Leistungsbestandteil, der auf Dauer nicht erbracht werde,honoriert werden müsse.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.- 6 -1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem [X.] Geschäftsbedingungen im Sinn des nach Art. 229 § 5 Satz 1EG[X.] noch anwendbaren § 1 Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1und 2 [X.]) zugrunde liegen, die der Rechtsvorgänger der Beklagten [X.] der Klägerin bei Abschluß des Vertrags gestellt hat. Das wird auchvon der Revision nicht bezweifelt.Soweit es um die Auslegung des § 10 Nr. 7 des [X.] geht, liegtdie Annahme des Berufungsgerichts, diese Bestimmung umschreibe abschlie-ßend, unter welchen Voraussetzungen eine Ermäßigung des Entgelts in [X.]ragekomme, indes eher fern. Nach ihrem Wortlaut regelt sie die Vergütungspflichtfür den [X.]all der vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners, womit siedie Regelung des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1[X.] für das [X.] vom 12. Dezember 1996 in § 23 auf-nimmt. Die Auffassung, sie gelte für weitere denkbare [X.]älle, in denen Leistun-gen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, in dem Sinn,daß eine - wie das Berufungsgericht meint - von Gesetzes wegen eröffneteReduzierung des Entgelts ausgeschlossen sei, hat in den Vorinstanzen nichteinmal die Beklagte vertreten. Die Beklagte hat sich vielmehr auf den Stand-punkt gestellt, bei der rechtlichen Würdigung seien maßgebend die Bestim-mungen des [X.] einzubeziehen, namentlich derangeführte Rahmenvertrag und die beide Parteien nach §§ 87 Satz 3, 85Abs. 6 [X.] bindenden Pflegesatzvereinbarungen; diese [X.] eine [X.] wegen der pauschalen Verabredung der Leistungsinhalte nicht vorund gestatteten dem Pflegeheim weder gegenüber der Pflegekasse noch ge-genüber dem Selbstzahler einen Preisnachlaß für nicht in Anspruch genomme-ne Leistungen. Unter dem Eindruck des Berufungsurteils vertritt die [X.] -zusätzlich die Auffassung, im Hinblick auf diese Rechtslage seien [X.] Inhaltskontrolle im Sinn des § 8 [X.] zu beachten. Unangemessen imSinn des § 9 Abs. 1 [X.] sei die Versagung der [X.] vor allemauch deshalb nicht, weil die Beklagte wegen der Mehraufwendungen für diemedizinische Behandlungspflege kein zusätzliches Entgelt verlangen [X.], der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des [X.] befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis überden Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht nicht ab-schließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts - etwa imHinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu [X.] eines Individualprozesses [X.], Urteile vom 11. [X.]ebruar 1992 - [X.] ZR151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994 - [X.] ZR 65/93 - NJW 1994,1798, 1799) - zu folgen ist. Geht man, wozu der [X.] neigt, davon aus, § 10Nr. 7 des [X.] verhalte sich zu der hier aufgeworfenen Rechtsfragenicht, ist der Anspruch der Klägerin gemessen an den Normen des [X.], desHeimgesetzes in der hier anwendbaren [X.]assung des Gesetzes zur [X.]Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 ([X.]l. [X.]. 1014, 1057) und des [X.] begründet. [X.]olgt mander Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, ist eine Inhaltskontrolle nach§ 8 [X.] nicht ausgeschlossen; vielmehr erweist sich dann der [X.] Anspruchs im Sinn des § 9 Abs. 1 [X.] als unangemessen.3.a) Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 8. November 2001 ([X.]Z 149,146) entschieden hat, bestimmt sich die Ausgestaltung eines mit einem [X.] der [X.] Pflegeversicherung abgeschlossenen [X.], derLeistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 [X.] in [X.] -nimmt, gemäß § 4e Abs. 1 [X.] in bezug auf Art, Inhalt und Umfang der [X.] Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung undder Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitelsdes [X.]. Der Gesetzgeber hat insoweit das [X.]recht mit den Bestimmungen des [X.] be-wußt eng miteinander verzahnt. Nach seinen Vorstellungen sollen nämlich [X.] Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unter-kunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts [X.] der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern(Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger) ausge-handelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen [X.]. Dem Gesetzgeber lag daran, daß die von den [X.] aus-gehandelten und mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommenenVereinbarungen nicht durch die [X.] zwischen den [X.] [X.] unterlaufen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 [X.]). [X.] zur Umsetzung dieser Regelungsvorstellungen sind die auf [X.] geschlossenen Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung, die nach§ 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflege-einrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich sind, und die zwischen [X.] des einzelnen zugelassenen Pflegeheims sowie den in § 85 Abs. 2[X.] genannten Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen über Pflege-sätze (§ 85 [X.]) und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87[X.]), die nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] ([X.]. § 87 Satz 3Halbsatz 1 [X.]) für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgtenPflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich sind. [X.] regelt ferner Grundsätze über die [X.]inanzierung der Pflegeeinrichtungen(§ 82 [X.]) und die Bemessung der Pflegesätze (§ 84 [X.]), schreibt das- 9 -einzuhaltende Verfahren für das Zustandekommen der Vereinbarungen vor(§ 85 [X.]) und bestimmt, daß die Entgelte für Unterkunft und Verpflegungin einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen müssen (§ 87Satz 2 [X.]). [X.]ür eine Regelung dieser Sachbereiche durch Rechtsverord-nung enthält § 83 [X.] - zum Teil unter näher beschriebenen Voraussetzun-gen - eine Ermächtigungsgrundlage, von der bislang jedoch kein Gebrauchgemacht worden ist. Vereinbarungen über die Pflegesätze und die Entgelte [X.] und Verpflegung sind jedoch nicht zwingend erforderlich, um [X.] die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung zu er-möglichen. [X.]ehlt es an solchen Vereinbarungen, ist er allerdings auf einen Ko-stenerstattungsanspruch nach Maßgabe des § 91 [X.] beschränkt.b) Ohne Erfolg möchte die Revision den Regelungen im Rahmenvertragentnehmen, daß der Entgeltanspruch der Beklagten nicht von der Inanspruch-nahme der Verpflegungsleistungen durch den Ehemann der Klägerin abhängt.Wie der [X.] entschieden hat, ist ein pflegebedürftiger Versicherter nach [X.] des § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht unmittelbar an den [X.] gebunden. [X.] für eine Bestimmung des Rahmenvertrags [X.] zwischen dem Heim und dem Heimbewohner kann deshalb nur derzwischen ihnen geschlossene [X.] sein (vgl. [X.]Z 149, 146, 152). [X.] wirksamen Einbeziehung des Rahmenvertrags in seinem gesamten [X.] fehlt es jedoch. Die Präambel des [X.] enthält am Ende zwareinen Hinweis, der wegen seiner Unvollständigkeit (Regelungen [X.] § 75 [X.]) aber keinen Aufschluß darüber gibt, in welcher Hinsicht die-ser Vertrag in Bezug genommen werden soll. Soweit der [X.] in §§ 1und 2 zu den Leistungen der allgemeinen Pflege und der medizinischen Be-handlungspflege auf den Rahmenvertrag verweist, betreffen diese [X.] 10 -men - eine wirksame Einbeziehung unterstellt - nicht den hier in Rede stehen-den Bereich der (Unterkunft und) Verpflegung. Im übrigen bestätigt der von [X.] vorgelegte Rahmenvertrag, zu dessen Auslegung der [X.] befugtist, daß es an einer ausdrücklichen Regelung für die hier zu entscheidende[X.]rage fehlt. Wie bereits ausgeführt, enthält der Rahmenvertrag - in [X.] in § 75 Abs. 2 Nr. 5 [X.] enthaltenen Auftrags - in § 23 Abs. 3 eine Re-gelung über Abschläge von der Pflegevergütung, also dem Entgelt für die [X.] Pflegeleistungen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), und - insoweit überden Katalog des § 75 Abs. 2 [X.] hinausgehend - zugleich über [X.] Entgelts für Unterkunft und Verpflegung in [X.]ällen vorübergehender, imSinn des Rahmenvertrags ganztägiger Abwesenheit.Daß die [X.] des Rahmenvertrags über die ausdrückli-chen Regelungen des Vertrags hinaus die hier zu entscheidende [X.]rage, ob [X.] von der Krankenkasse finanzierten Sondennahrung Abschläge beim Ent-gelt für Verpflegung zu machen sind, überhaupt behandeln und verneinenwollten, ist weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhalts-punkte. Der Rahmenvertrag folgt in seiner Gliederung den Bereichen, die in§ 75 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 [X.] angesprochen sind. Im übrigen ist die Aufzäh-lung von [X.] in § 75 Abs. 2 [X.] nicht abschließend,wie sich aus der [X.]ormulierung dieser Vorschrift ("Die Verträge regeln insbe-sondere") ergibt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß [X.] eine Regelung treffen wollten, die nach der Art der zulösenden [X.]rage auch Belange der gesetzlichen Krankenversicherung tangiert.Im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung wirft dievorliegende [X.]allgestaltung keine Probleme auf. Das Pflegeheim hat im Rah-men der medizinischen Behandlungspflege die Verabreichung der [X.] -rung bei liegender Sonde vorzunehmen. Diese Leistung wird durch die [X.] abgegolten. Sie als Mehraufwendung anzusehen, die es rechtferti-gen könnte, ersparte Verpflegungskosten gegenzurechnen, wie es die [X.] einer Gesamtwürdigung für geboten hält, wird der Sachlage schon [X.] gerecht, weil im allgemeinen andere Hilfeleistungen bei der [X.] werden, die das Heim im Rahmen der allgemeinen Pflege zuerbringen hat. Wird - wie hier - die Sondennahrung aufgrund ärztlicher Verord-nung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V [X.]. Nr. 17.1 i der Richtlinien des [X.] über die Versorgung von [X.] in der vertragsärztlichen Versorgung (abgedruckt in [X.]/[X.],[X.], 1. Band, [X.]) von der Krankenkasse übernommen,spart der Versicherte zwar Lebenshaltungskosten ein, die er im Rahmen sta-tionärer Pflege selbst zu tragen hätte. Müßte indes wegen dieser Ersparnis [X.] hergestellt werden, so beträfe dieser nur das Verhältnis des [X.] zu seiner Krankenkasse. Daß die organisatorisch mit den Krankenkas-sen verbundenen Pflegekassen diese Ersparnis in einem Rahmenvertrag ge-wissermaßen unausgesprochen an die Pflegeheime weitergeben wollen, ob-wohl auch bei diesen entsprechende Aufwendungen nicht anfallen, liegt [X.]) Soweit es um die Vereinbarungen der [X.] über [X.] und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung geht, sind die inder Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner nach § 85 Abs. 6 Satz 1Halbsatz 2 [X.] ([X.]. § 87 Satz 3 [X.]) zwar hieran gebunden. Der Ge-setzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eineSachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl.BT-Drucks. 12/5262 S. 147, 168). [X.] man den Gesichtspunkt außer Betracht,daß dieser Bestimmung wegen ihrer normativen Wirkung für Dritte ähnliche- 12 -Bedenken verfassungsrechtlicher Art entgegengehalten werden könnten, [X.] auch gegen die Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] erhoben werden(vgl. [X.], in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung,§ 87 [X.] Rn. 4; Spellbrink, in: [X.]/[X.], [X.], § 87 Rn. 16, der einenormative Wirkung gegenüber dem Heimbewohner leugnet; [X.]surteil [X.]Z149, 146, 151 f. m.w.N.), könnte dies vor allem dann problematisch sein, wennzum (objektiven) Nachteil der Pflegebedürftigen Entgelte vereinbart würden,die nicht - wie in § 87 Satz 2 [X.] vorgesehen - zu den Leistungen in einemangemessenen Verhältnis stünden. Unter diesem Gesichtspunkt könnte aucheine Regelung zu Bedenken Anlaß geben, die diesen Maßstab in Teilberei-chen verfehlt.Die aufgeworfenen [X.]ragen bedürfen jedoch deshalb keiner abschlie-ßenden Beantwortung, weil die von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungender Pflegesätze der verschiedenen Pflegeklassen und der Entgelte für Unter-kunft und Verpflegung außer der in § 85 Abs. 1 [X.] vorgesehenen [X.]estle-gung der jeweiligen Beträge und der Laufzeit keine weiteren Abreden darüberenthalten, wie zu verfahren ist, wenn die normale Verpflegung aus gesundheit-lichen oder behinderungsbedingten Gründen durch eine Sondenernährung er-setzt werden muß.d) Den Vorschriften des [X.] mit dem In-strument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts läßtsich schließlich nicht entnehmen, daß im Interesse der Wirtschaftlichkeit undBerechenbarkeit der Kosten ein System pauschaler Berechnungsgrößen ver-einbart ist, für dessen Anwendung es keine Rolle spielt, ob bestimmte ange-botene Leistungen nachgefragt werden oder nicht. Eine solche Beurteilung, wie- 13 -sie die Revision vornehmen will, würde dem im [X.] verwendeten Begriff der "Pauschale" eine rechtliche Bedeutung beimes-sen, die mit den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 84 und 87 [X.] nicht [X.] stünde.aa) Mit den [X.] werden den Heimen nach § 84 Abs. 1, 4[X.] die allgemeinen Pflegeleistungen unter Einschluß der medizinischenBehandlungspflege und der [X.] Betreuung (§ 82 Abs. 1 Satz 2 [X.])vergütet. Dabei müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein; sie sind, um [X.], den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seinerPflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen und müssen ei-nem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen [X.] zu erfüllen. Dabei verbleiben ihm Überschüsse, es muß [X.] Verluste tragen (§ 84 Abs. 2 [X.]). Das ergibt sich auch als [X.] aus dem Umstand, daß nach § 85 Abs. 3 [X.] die Pflegesatzverein-barungen im voraus für einen zukünftigen Zeitraum zu treffen sind.Den Vereinbarungen über die Pflegesätze liegt damit eine vorausschau-ende Sicht über die Honorierung der im Rahmenvertrag näher beschriebenenPflegeleistungen zugrunde, die nach Art und Schwere der [X.] sind und die das Pflegeheim nach § 85 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] durch geeignete Nachweise darzulegen hat, ehe es zueiner Vereinbarung kommt. Dabei mag der Revision zugegeben werden, daßdie Charakterisierung dieses auf Vereinbarungen gründenden Systems inso-fern als "pauschal" bewertet werden kann, als es für die Vergütung nicht daraufankommt, welche jeweiligen einzelnen Leistungen für jeden Heimbewohnererbracht wurden; vielmehr ist entscheidend, daß der Heimbewohner die nach- 14 -Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigten Pflegeleistungen erhält.Ob er alle angebotenen Leistungen, etwa der [X.] Betreuung, annimmt- eine Entscheidung hierfür oder dagegen wird auch vom Maß seiner Gesamt-befindlichkeit abhängen -, vermag den Vergütungsanspruch des [X.] nicht zu beeinflussen. Das verlangen schon kalkulatorischeÜberlegungen, die das Heim zur Vorhaltung dieser Leistungen und Diensteverpflichten.bb) Soweit es um die von den [X.] abzuschließendenVereinbarungen der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung geht, gelten ähn-liche Grundsätze. Auch hier wird in Teilbereichen der Unterkunft - etwa [X.] - in dem Sinn von einer pauschalen Regelung gesprochenwerden können, als sich die benötigten Leistungen, die prinzipiell durch Perso-nal- und Sachmittel vorzuhalten sind, und ihre Honorierung nicht unter Berück-sichtigung der individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Heimbewohnersfestlegen lassen. [X.]ür die Verpflegungsaufwendungen, die das [X.] [X.] und [X.] anzusetzen hat, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Das Heimist, um geordnet wirtschaften zu können, nicht darauf angewiesen, daß [X.] seine Mahlzeiten täglich einnimmt. Kann es sich, wie in [X.] Abwesenheit, darauf einstellen, daß die Verpflegung nicht abgenom-men wird, erleidet es bei einer Reduzierung des Entgelts keine Einbußen, [X.] sich beim Einkauf der Lebensmittel entsprechend einrichten kann. [X.], wenn - wie hier - aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeit-raum nur eine Sondenernährung vorgenommen und die im [X.] vorge-sehene Kostform nicht verabreicht werden kann.- 15 -Nichts spricht dafür, daß die in § 87 Satz 3 [X.]. § 85 Abs. 6 Satz 1Halbsatz 2 [X.] geregelte Verbindlichkeit der Vereinbarung über die Ent-gelte für Unterkunft und Verpflegung dem Pflegeheim die Möglichkeit versagenwollte, einem Heimbewohner den Gegenwert für nicht eingenommene Mahl-zeiten zu erstatten. Die in den Vorinstanzen vorgetragene Überlegung der [X.], das Pflegesatzsystem kenne keine Preisnachlässe, übersieht, daß [X.] nicht um eine gegenüber der Pflegesatzvereinbarung preisgünstigere [X.] geht, sondern um eine Berücksichtigung des [X.], daß aus Gründen, die mit der Lebenssituation des [X.] verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegengenommenwerden kann, so daß das Heim, das sich hierauf selbstverständlich einstellt,entsprechende Mittel ersparen kann. Die Revision kann etwas anderes auchnicht daraus herleiten, daß der [X.] für die vom Pflegebedürftigen nach§§ 4 Abs. 2 Satz 2, 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] selbst zu tragenden Kosten [X.] und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, in [X.] den Vereinbarungen nach § 87 [X.] einen einheitlichen [X.]essatz ohneDifferenzierung der beiden Kostenarten vorsieht. Die Zusammenfassung dieserKosten in einem Kostenblock, die den Anforderungen des § 4e Abs. 1 Satz 1[X.] genügte (vgl. hierzu [X.]surteil vom 8. November 2001 - [X.]/01 -NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in [X.]Z 149, 146), in der seitdem 1. Januar 2002 geltenden [X.]assung des [X.] vom 5. November 2001 ([X.]l. I S. 2960; zur [X.] 2970) nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] aber im Interesse einer weitergehen-den Transparenz aufgegeben worden ist (vgl. Regierungsentwurf [X.]/5399 S. 21), ist vor dem Hintergrund der Selbstzahlungspflicht des [X.]s verständlich, besagt aber nicht, daß es nicht darauf ankäme, ob indiesem einheitlichen Kostenblock überhaupt Verpflegung gewährt wird. [X.] 16 -solche Betrachtungsweise stünde auch mit dem Sinn des § 87 [X.] nicht [X.], der im Interesse des Heimbewohners vorsieht, daß die für die ange-sprochenen [X.]ragen kundigen und mit Verhandlungsmacht ausgestatteten [X.] im Sinn des § 85 Abs. 2 [X.] als "Sachwalter" angemesseneEntgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs). Die Vorschrift will vor allem den [X.] davor bewahren, daß die Pflegeheime gewissermaßen "durch [X.]" durch überhöhte Entgelte bei den Hotelkosten Mindereinnahmen imBereich der pflegerischen Dienstleistungen kompensieren können (vgl. Ud-sching, [X.], § 87 Rn. 3; [X.]/Schmäing, in: [X.]/[X.], Lehr- und Pra-xiskommentar [X.], § 87 Rn. 11). In gleicher Weise gilt dies für die Überle-gung, wegen eines zusätzlichen Aufwands bei der Verabreichung der Sonden-ernährung im Rahmen medizinischer Behandlungspflege sei ein Ausgleich [X.] Unterkunft und Verpflegung vorzunehmen. Die Ausgestaltung [X.] der Hotelkosten durch den Pflegebedürftigen beruht mit aufdem Gedanken, die zu Hause oder im Heim betreuten [X.]. Es würde auch diesem Grundsatz widersprechen, wennder zu Hause betreute Pflegebedürftige bei der Verabreichung von [X.] Verpflegungsaufwendungen ersparte, im Heim hingegen nicht.e) Beantworten demnach die Vorschriften des Heimgesetzes und des[X.] die [X.]rage, ob die Beklagte das volle Entgeltfür die nicht in Anspruch genommene Verpflegung verlangen kann, nicht zumNachteil der Klägerin, sprechen sie eher von ihrer den Heimbewohner schüt-zenden Tendenz dagegen, ist der Rückgriff auf § 615 Satz 2 [X.] nicht ver-schlossen. Wie der [X.] mehrfach entschieden hat, hat der Gesetzgeber das[X.]recht, soweit es um die hier zugrunde zu legende [X.]assung des- 17 [X.] geht, nicht umfassend und abschließend geregelt. Es sind daherergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen [X.] der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischtenVertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001- [X.]/01 - NJW 2002, 507, 508; [X.]Z 148, 233, 234 f). Dieser liegt nachden im [X.] übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich.Geht man daher davon aus, daß der [X.] keine Regelung für diehier zu entscheidende [X.]rage enthält, folgt aus dem ergänzend anwendbaren§ 615 Satz 2 [X.] Œ ohne Rückgriff auf Grundsätze der ergänzenden [X.]auslegung - unmittelbar, daß sich die Beklagte die Ersparnisse bei derVerpflegung anrechnen lassen [X.] man wie das Berufungsgericht zugrunde, § 10 Nr. 7 des [X.] schließe eine [X.] aus, ist eine Kontrolle dieser Klauselnach § 8 [X.] nicht verschlossen. Wie die Ausführungen zu 3 zeigen, [X.] die Vorschrift in dieser Auslegung nicht etwa nur das, was sich aus den [X.] heranzuziehenden Rechtsvorschriften ergibt, sondern weicht vondiesen teilweise ab, teilweise ergänzt sie diese. Die danach gebotene [X.] führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 Abs. 1 [X.]. Die Revi-sion führt zwar an, eine Inhaltskontrolle, wie sie der [X.] für [X.], die auf rahmenvertragliche Regelungen Bezug nehmen, fürmöglich erachtet habe (vgl. [X.]Z 149, 146, 152 f), dürfe nicht zu einer Ände-rung des Rahmenvertrags und verbindlicher Vereinbarungen zwischen den[X.] führen. Ob dem zu folgen ist, bedarf jedoch anläßlich d[X.] zu entscheidenden [X.]alles keiner abschließenden Beantwortung. [X.] bei einer Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem hier- 18 -betroffenen Bereich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber durch die Aus-gestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Bestim-mungen des [X.] selbst Vorkehrungen zum Schutzder Heimbewohner getroffen hat. Das wird um so mehr zu beachten sein, alsbestimmte [X.]ragen in den Rahmenverträgen oder Vergütungsvereinbarungeneine positive Antwort erhalten haben. Wie ausgeführt fehlt es hieran jedoch inbezug auf die [X.]rage, ob der behinderungsbedingte Verzicht auf die normaleVerpflegung ohne Auswirkung auf den Vergütungsanspruch des Heimes bleibt.Da Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts gegen eine solche Lösung spre-chen und der durch § 87 [X.] grundsätzlich vorgesehene Schutz des [X.]s unvollkommen wäre, wenn er in jedem [X.]all einer positiven vertragli-chen Ausformung durch die [X.] bedürfte, andererseits [X.] von Gewicht dafür sprechen, der Beklagten angesichts der dauerndenNichtinanspruchnahme der Verpflegung die volle Gegenleistung zu belassen,ist der Ausschluß der [X.] durch eine vorformulierte [X.] unangemessen und unwirksam. Dies gilt auch für die in der Revisions-verhandlung angeführte Erwägung der Beklagten, die Klägerin sei an den [X.]en [X.] gebunden, weil ihr Ehemann bereits zu [X.] die Sondennahrung benötigt habe.5.Ob einem uneingeschränkten Entgeltanspruch auch § 4 Abs. 3 [X.]a.[X.]. entgegenstünde (vgl. hierzu [X.]surteil [X.]Z 148, 233, 235 f), [X.] keiner Entscheidung. Der Vortrag der Parteien gibt auch keinen Anlaßzur Prüfung, ob der Bereicherungsanspruch nach § 814 [X.] ausgeschlossenist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß der Klägerin und ihrem [X.] im Hinblick auf das Zusammenwirken der Vorschriften des [X.], des [X.] und des [X.] komplizierte Rechtslage im- 19 -Zeitpunkt der Zahlung des [X.] bereits bekannt war. Die Klägerin setztsich mit der Geltendmachung des [X.] daher auch nichtentgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) zu eigenem früherenVerhalten in Widerspruch.[X.][X.][X.][X.] Galke
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. III ZR 68/03 (REWIS RS 2004, 4915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4915
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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