Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. III ZR 14/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 710

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:8. November 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamte[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.] § 9 (Bm); [X.] § 4 e; [X.] § 75a)Bestimmungen in Rahmenve[X.]rägen gemäß § 75 [X.], die durch [X.] in einem vorformulie[X.]en Heimve[X.]rag mit pflegebedürftigen Bewoh-nern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 [X.] in Anspruchnehmen, Ve[X.]ragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nachdem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nicht generell ausgenommen.b)Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gülti-gen Rahmenve[X.]rags gemäß § 75 [X.] (hier bezogen auf Leistungen inder Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der [X.]Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einemvorformulie[X.]en Heimve[X.]rag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die [X.] -gen der statiren Pflege nach § 43 [X.] in Anspruch nehmen, lt [X.] nach § 9 [X.] stand.c)Das Transparenzgebot erforde[X.] es nicht, in einem vorformulie[X.]en Heim-ve[X.]rag mit pflrftigen Bewohnern, die Leistungen der statirenPflege nach § 43 [X.] in Anspruch nehmen, das Entgelt [X.] den Kosten-block "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden [X.] [X.].[X.], U[X.]eil vom 8. November 2001 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 8. November 2001 durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Die Revision des [X.] des HanseatischenOberlandesgerichts [X.], 10. Zivilsenat, vom [X.] wird zurckgewiesen.Der [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandDer [X.] ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemûenAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehö[X.]. Er ist indie beim [X.] gef[X.]e Liste qualifizie[X.]er Einrichtungen ge-mû § 22a [X.] eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Ver-ein, erstellt [X.] seine Mitglieder - private Alten- und Pflegeheime und [X.] - [X.] mit der Empfehlung, diese im Gescftsver-kehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Beklagten [X.] 4 -fohlener Ve[X.]rag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der statio-ren Pflege gemû § 43 [X.] in Anspruch nehmen.Der [X.] beanstandet in diesem Musterve[X.]rag Regelungen, nach de-nen sich [X.] verschiedene Bereiche (§ 2 Wscheversorgung, § 5 Leistungender Pflege, § 6 Leistungen der [X.] Betreuung, § 15 Abs. 10 Ve[X.]ungs-regelung bei vorrgehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder dieangesprochene Ve[X.]ungsregelung nach dem jeweils ltigen Rahmenve[X.]raggemû § 75 [X.] bestimmt, der dem Heimve[X.]rag nach der [X.] "in seinen wesentlichen Regelungen" als Anlage beizufist. [X.] hinaus lt der [X.] die Bestimmung in § 15 Abs. 1 des [X.] unwirksam, nach der das Entgelt [X.] Unterkunft und Verpflegung - ohneweitere Aufgliederung - in einem tlichen/monatlichen Betrag ausgewiesenist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der [X.] oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht umeine Empfehlung [X.] den Verkehr mit einer juristischen Person des ffentlichenRechts, einem ffentlich-rechtlichen Sondervermr einem Kaufmannhandelt, wenn dieser Ve[X.]rag zum Betrieb seines Handelsgewerbes [X.],dem Beklagten bei einem Verstoû gegen die Unterlassungsverpflichtung [X.] anzudrohen und ihm - dem [X.] - die Befugnis zuzusprechen,die U[X.]eilsformel nach [X.] des § 18 [X.] bekannt zu machen, hatte inden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der[X.] sein Begehren weiter.[X.] 5 -Die Revision des [X.]s ist unbeg[X.].[X.] Beu[X.]eilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1[X.] [X.] den rechtsgescftlichen Verkehr empfohlener Heimve[X.]rag mit pfle-rftigen Bewohnern, die Leistungen der statiren Pflege nach § 43[X.] in Anspruch nehmen. Bei diesem Heimve[X.]rag handelt es sich um ei-nen gemischten Ve[X.]rag, der sich aus Elementen des Mietve[X.]rags, des Dienst-ve[X.]rags und des Kaufve[X.]rags zusammensetzt (vgl. [X.], U[X.]eile vom29. Oktober 1980 - [X.] - NJW 1981, 341, 342; vom 22. [X.] VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; [X.]su[X.]eil vom 5. Juli 2001- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, zur Verffentlichung in [X.]Z vorgesehen).Das Heimgesetz [X.] seit seiner Novellierung durch das [X.] des [X.] vom 23. April 1990 ([X.] I S. 758) in § 4 und in§§ 4a bis 4c Regelr den [X.] von Heimve[X.]r, r ver-schiedene Aspe[X.] der Verrung von Leistungspflichten und die Ve[X.]rags-dauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf(vgl. § 4d [X.]). Durch A[X.]. 19 des Gesetzes zur [X.] Absicherung [X.] der Pflrftigkeit vom 26. Mai 1994 ([X.] I S. 1014, 1057) sinddiese Bestimmungen [X.] Versiche[X.]e der [X.] Pflegeversicherung in § 4e[X.] erzt und modifizie[X.] worden. Die hier beanstandeten Klauseln sinddaher in erster Linie an § 4e [X.] und dem durch diese Bestimmung unver-[X.] gebliebenen Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimge-setzes zu messen. Da der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschlie-- 6 -ûende Regelung des Heimve[X.]rags verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120S. 11; [X.]/Ruf/[X.], [X.], 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), kommt jedochauch eine Kontrolle am Maûstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Nor-men und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten Ver-tragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. [X.]su[X.]eil vom 5. Juli 2001- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, 2972).II.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] die Verweisung indem Musterve[X.]rag auf die einschligen Bestimmungen des jeweils ltigenRahmenve[X.]rags gemû § 75 [X.] der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11[X.] stlt.1.Nach § 4e Abs. 1 Satz 1 [X.] sind in Heimve[X.]rn mit Versiche[X.]ender [X.] Pflegeversicherung, die Leistungen der statiren Pflege nachden §§ 42 und 43 [X.] in Anspruch nehmen, die Leistungen des [X.], [X.] Unterkunft und Verpflegung sowie [X.]Zusatzleistungen im einzelnen gesonde[X.] zu beschreiben und die [X.] gesonde[X.] anzugeben. Die Vorschrift nimmt damit [X.] allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]),nach der die Leistungen des [X.] die Überlassung der Unterkunft unddie Gewrung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im [X.] beschreiben und das [X.] insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugebenist, eine Przisierung vor. Dabei folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4eAbs. 1 Satz 2 [X.] zeigt, den maûgebenden Bestimmungen des [X.]. Denn A[X.], Inhalt und Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1[X.] genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen [X.] und Achten Kapitel des [X.],das sind die [X.] die Beziehungen der [X.] zu [X.] (§§ 69 bis 81 [X.]) r die Pflegeve[X.]ung(§§ 82 bis 92 [X.]). A[X.], Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistun-gen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1 [X.] legaldefinie[X.] werden und von deren [X.] der Pflrftige bei teil- oder vollstatirer Pflege entlastetwird (§ 4 Abs. 2 [X.]), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] in dem Ver-sorgungsve[X.]rag festgelegt, mit dem ein Einrichtungstrr zur Versorgung derVersiche[X.]en zugelassen wird. Die Aufwendungen [X.] Unterkunft und Verpfle-gung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 [X.]) und Zusatzleistungen (§ 88 [X.]) hatder Pflrftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung desHeimve[X.]ragsrechts mit den Bestimmungen des [X.] [X.] ist vom Gesetzgeber [X.] so ausgestaltet worden. Nach seinen [X.] sollen A[X.] und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie [X.] bei Unterkunft und Verpflegung und die [X.] zu ent-richtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondernmit den Leistungstrrn ([X.], sonstige Sozialversicherungstrr,Sozialhilfetrr) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmungder Pflegekassrfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 [X.] soll sicherstellen, [X.]die von den Pflegesatzpa[X.]eien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pfle-gekassen zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimve[X.]rzwischen den [X.] und Heimbewohnern [X.]aufen werden k(vgl. BT-Drucks. 12/5262 [X.]). [X.] die gesetzlichen Regelungen in demhier angesprochenen Bereich dem Schutz der Heimbewohner dienen sollen,verdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in [X.] tretende Gesetz zur [X.] -ttssicherung und zur Strkung des Verbraucherschutzes in der Pflege ([X.] - [X.]) vom 9. September 2001 ([X.] I S. 2320),das vor allem die Regelungen des [X.] im [X.] Achten Kapitel [X.]) Von zentraler Bedeutung [X.] die Leistungserbringung im System [X.] Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Rah-menve[X.]rr die pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 [X.]schlieûen die Landesverr [X.] unter Beteiligung des [X.] (sowie - ab 1. Januar 2002 nachdem [X.] - des [X.]) mit den Vereinigungen der [X.] der [X.] statiren Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlichRahmenve[X.]rmit dem Ziel, eine wirksame und wi[X.]schaftliche pflegerischeVersorgung der Versiche[X.]en sicherzustellen. Fr Pflegeeinrichtungen, die [X.] oder Religionsgemeinschaft des ffentlichen Rechts oder einemsonstigen [X.]eigemeitzigen [X.] zuzuordnen sind, kie Rahmen-ve[X.]rch von der [X.] oder Religionsgemeinschaft oder von demWohlfah[X.]sverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung ange-[X.]. Da vielfach [X.] die von den Pflrftigen aufzubringenden AnteileSozialhilfetrr aufzukommen haben, sind auch diese - [X.] den [X.] statiren Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Ve[X.]rags-pa[X.]ei am Ve[X.]ragsschluû zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] sinddie Rahmenve[X.]r[X.] die [X.] und die zugelassenen Pflegeein-richtungen im Inland unmittelbar verbindlich.- 9 -Zu den Gegenst, die nach § 75 Abs. 2 [X.] in den Rahmenver-trzu regeln sind, ren - soweit hier von Interesse - insbesondere derInhalt der Pflegeleistungen sowie bei statirer Pflege die Abgrenzung zwi-schen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft [X.] und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die allgemeinen Bedingungender Pflege einschlieûlich der Kostrnahme, der Abrechnung der Entgelteund der hierzu erfo[X.]lichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), [X.] [X.] eine wi[X.]schaftliche und leistungsbezogene, am Versor-gungsauftrag orientie[X.]e personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3)und Abschlvon der Pflegeve[X.]ung bei vorrgehender Abwesenheit(Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflrftigen aus dem [X.] (Nr. 5).Dem baldigen [X.] solcher Rahmenve[X.][X.] der Gesetzgeber,wie § 75 Abs. 3 [X.] zu entnehmen ist, [X.] die Durch[X.]ung der Pflegever-sicherung hohe Bedeutung beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorgese-hen, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen eines Rahmenve[X.]rags eineFestsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn des § 76 [X.] vorzunehmenoder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1[X.]). § 75 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der ab dem 1. Januar 2002 geltendenFassung des [X.]es sieht eine Festsetzung durchdie Schiedsstelle nach § 76 [X.] auch dann vor, wenn es um die Änderungbestehender Rahmenve[X.]rr deren Ablsung durch neue Ve[X.][X.].Nach [X.] einer Rechtsverordnung sind Rahmenve[X.]rSchiedsstellen-regelungen nach § 75 [X.] zu den von der Verordnung [X.]en [X.] nicht mehr zulssig (§ 83 Abs. 2 [X.] in der ab 1. Janu-ar 2002 geltenden Fassung).- 10 -b) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltungdurch § 75 [X.] verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben [X.] einezweckmûige und wi[X.]schaftliche Versorgung der Pflrftigen unter Ein-beziehung des Sachverstandes der r[X.]lichen [X.] der Sozialhilfe [X.]. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenve[X.]r[X.] alle [X.]und zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der zweiseiti-gen Ve[X.]r[X.] den Krankenhausbereich (§ 112 [X.]) - ein landesweitesmaterielles Pflegeve[X.]ragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262,S. 138 f). Ob diese Vorstellungen, die [X.] eine Einordnung der Rahmenve[X.]rals ffentlich-rechtliche Ve[X.]rmit Rechtsnormchara[X.]r sprechen [X.]n(vgl. [X.], in: [X.], Soziale Krankenversicherung, [X.] Aufl., § 75 [X.] Rn. 8; Spellbrink, in: [X.], [X.], [X.] [X.]. 10; [X.], in: [X.]/[X.], LPK-[X.], § 75 Rn. 2, 9; [X.], in:Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 75 [X.] Rn. 6,8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Eingang in die ge-setzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der Literatur [X.]. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung [X.] Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu [X.], [X.] 1990, 123, 137; [X.], in: [X.],Handbuch [X.], [X.], Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83, 88;Spellbrink, aaO Rn. 12; [X.], aaO Rn. 9; [X.], aaO Rn. 8), die zwar - jenach Ausgestaltung - rechtsgescftlich befugt sein [X.]n, [X.] eine Gruppevon Leistungserbringern ve[X.]ragliche Verpflichtungen einzugehen, denen [X.] Mandat zur Normsetzung nicht zukomme. Das [X.], das [X.]den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherffentlich-rechtliche Ve[X.]r-- 11 -ge mit normativen, auch [X.] Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl.[X.], 240, 244) und die Übe[X.]ragung von [X.] aufdie Richtlinien erlassenden Bundesausscsse der Ärzte und Krankenkassen[X.] verfassungsrechtlich unbedenkliclt (vgl. [X.] 81, 73, 80 ff; 82, 41,47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Kranken-versicherung durch Ve[X.]rRichtlinien vgl. auch [X.], NZS 2000,1 ff, 76 ff), hat sich zu den in der Literatur erhobenen Bedenken gegen die [X.] in § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] noch nicht ûe[X.].Der [X.] kann die Frage der genauen Reichweite der von [X.] bestehenden Verbindlichkeit von Rahmenve[X.]rim vorliegendenZusammenhang offen lassen. Unterstellt man, der [X.] sei bei der in-haltlichen Ausgestaltung des Heimve[X.]rags durch § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.]unmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit der Rahmenve[X.]r-ge, wie schon der Wo[X.]laut der Bestimmung zeigt, [X.] den pflrftigenVersiche[X.]en nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der [X.] in den Vorinstanzen gemeint hat - unbeg[X.], weil es sich bei den denRahmenve[X.]rag gemû § 75 [X.] in Bezug nehmenden ve[X.]raglichen Rege-lungen um deklaratorische Klauseln handeln [X.], welche lediglich den [X.] gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der In-haltskontrolle nicht [X.](vgl. [X.]su[X.]eil [X.]Z 106, 42, 45; [X.], U[X.]eilvom 15. Mai 1991 - [X.] - NJW 1991, 1750, 1754). Geltungsgrund [X.]eine Bestimmung des Rahmenve[X.]rags im [X.] zwischen dem Heim unddem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heim-ve[X.]rag sein, ig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung [X.] des § 75 Abs. 1 Satz 4 [X.] an den Rahmenve[X.]rag gebundenist oder ob sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten [X.] -teilweise empfohlen wird (vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, [X.] aaORn. 11) - ihm im Rahmen des Versorgungsve[X.]rags (§ 72 Abs. 1 [X.]) [X.] hat. An dieser rechtlichen Ausgangsl[X.] auch die Vorschriftdes § 4e [X.] nichts, die nicht etwa das Recht der Sozialen Pflegeversiche-rung und den Bestand normsetzender Ve[X.]rmittelbar in den privatrechtli-chen Heimve[X.]rag inkorporie[X.], sondern lediglich im Interesse des [X.] [X.] trifft, [X.] dieser seinen sozialrechtlichen Leistungs-anspruch verwirklichen kann. Dies [X.] die Kontrolle unangemessenerKlauseln, auch soweit sie in einem Rahmenve[X.]rag enthalten sind, nicht vonvornherein aus.3.Hiervon ausgehend steht die in den Musterve[X.]rag aufgenommene Be-zugnahme auf Bestimmungen des Rahmenve[X.]rags - von der dynamischenVerweisung [X.] einmal abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des§ 4e [X.]. Denn im Rahmenve[X.]rag werden A[X.], Inhalt und Umfang der Lei-stungen des [X.]s [X.] allgemeine Pflegeleistungen, zu denen die im Mu-sterve[X.]rag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5) und der [X.] Betreu-ung (§ 6) ren, und der Leistungen [X.] Unterkunft und Verpflegung, der [X.] mit Wsche (§ 2) zuzurechnen ist, r beschrieben. [X.] wegender vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenve[X.]rags auf Landesebene [X.] kaum Spielraum [X.] die individuelle Aushandlung von Leistungsinhaltenim Heimve[X.]rag besteht (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 4e Rn. 6) - insoweit lassen sich praktisch nur [X.] den Bereich der Zu-satzleistungen Beispiele vorstellen -, ist Auswirkung der dargestellten Verzah-nung des Heimve[X.]ragsrechts mit den Vorgaben des [X.] Sozialge-setzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10 des [X.] auf die im Rahmenve[X.]rag enthaltenen Ve[X.]ungsregelungen bei [X.] 13 -rgehender Abwesenheit des Bewohners geht, besteht ein Zusammenhangmit den im Siebten und Achten Kapitel des [X.]geregelten Gegenst. Ob die ihrerseits in Bezug genommenen Bestim-mungen des Rahmenve[X.]rags, die wie der vorformulie[X.]e Musterve[X.]rag als [X.] zu we[X.]en sind, [X.] sich betrachtet angemes-sen sind und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf siedurch Verweisung Bezug genommen werden darf, zu unterscheiden und nichtGegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einerKlausel r die Ve[X.]ung bei vorrgehender Abwesenheit in einem Heim-ve[X.]rag einer Einrichtung der Behinde[X.]enhilfe [X.]su[X.]eil vom 5. Juli 2001- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen erhobene Einwanddes [X.]s, die Bezugnahme des Musterve[X.]rags auf den Rahmenve[X.]ragnach § 75 [X.] verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit§ 4e [X.], weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des [X.]Sozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermchti-gung, eine Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 [X.] zu erlassen, [X.] lasse, ist unbeg[X.]. Denn hierbei wirrsehen, [X.] gerade derRahmenve[X.]rag das im [X.] vorgesehene Instrumentist, das Leistungserbringungsrecht auszugestalten und dem nach dem [X.] beg[X.]en Sachleistungsanspruch des Versiche[X.]en gerecht zuwerden.4. a) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die [X.] im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verwei-sung. Sie macht insoweit geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung [X.] auf den "jeweils ltigen Rahmenve[X.]rag" Bezug zu nehmen,erstrebe der Beklagte, [X.] der [X.] als Pa[X.]ei eines privatrechtlichen- 14 -Ve[X.]rags den Pflrftigen als Pa[X.]ner dieses Ve[X.]rags an ein Regelwerkbinde, das [X.] diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diesedynamische Verweisung schlieûe zwangslfig mit ein, [X.] der - ohnehin inallen Dingen auf [X.]emde Hilfe angewiesene und daher als besondersschutzwrdig anzusehende - pflrftige Heimbewohner nachtrliche, [X.]ihn nachteilige Änderungen des Rahmenve[X.]rags, etwa im Hinblick auf Qualittund Umfang der Pflegeleistungen, unter Ausschaltung der Privatautonomie undohne jegliche Einfluûmlichkeit automatisch gegen sich gelten lassen msse.Die darin liegende vllige Ausklammerung der schutzwrdigen Interessen despflrftigen Heimbewohners verstoûe gegen § 10 Nr. 4 [X.] und [X.]ezu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 [X.], dienicht durch die Überlegung gerechtfe[X.]igt werde, die [X.] und Sozial-hilfetrr seien als Sachwalter und Interessenve[X.]reter der Pflrftigenanzusehen. Denn bei der Frage, ob eine Leistung aus dem Leistungskatalogder Versicherungsleistungen zu streichen und in den Bereich der privat zu fi-nanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die Interessenkollision auf [X.]. Auch dem Sozialhilfetrr werde es darauf ankommen, die von der [X.] zu tragenden Kosten gering zu halten, wrend der [X.] daran interessie[X.] sei, ein Optimum an qualitativ hochwe[X.]igen Leistungenzu erhalten.b) Der Revision ist zuzugeben, [X.] sie die Auswirkungen einer Ände-rung der bei [X.] des Heimve[X.]rags zugrundeliegenden [X.] Rahmenve[X.]rags auf die weitere ve[X.]ragliche Beziehung zum [X.]zutreffend wiedergibt. Es steht auch auûer Zweifel, [X.] eine solche automati-sche Änderung ve[X.]raglicher Leistungspflichten oder sonstiger ve[X.]raglicherBestimmungen dem Grundsatz zuwiderlft, [X.] Ve[X.]rzu halten sind und- 15 -[X.] Ve[X.]ragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Ve[X.]ragspa[X.]eienver[X.] werden k. Schlieûlich ist der Revision auch in der Wrdigungder Schutzrftigkeit der Pflrftigen und ihres mangelnden Einflussesauf den Inhalt des Rahmenve[X.]rags beizutreten.Gleichwohl ergibt sich hieraus unter Bercksichtigung der Verzahnungder hier in Rede stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nachAuffassung des [X.]s keine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9Abs. 1 [X.]. Der [X.] kann auch offen lassen, ob die Vorschrift des § 10Nr. 4 [X.] auf die hier vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist: [X.] dieser Vorschrift das Recht des Verwenders [X.] wird, die versprocheneLeistung zrn oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfeiner ve[X.]raglichen nderung, die nicht im alleinigen Belieben des [X.], sondern auf einer nderung des Rahmenve[X.]rags beruht, die der [X.] ebenfalls hinzunehmen hat. [X.] man aus der Sicht des [X.]n die Vorschrift des § 10 Nr. 4 [X.] gleichwohl [X.] - jedenfalls entspre-chend - anwendbar, erweist sich die dynamische Verweisung jedoch unter Be-rcksichtigung der Interessen des Verwenders [X.] den anderen Ve[X.]ragsteil alszumutbar.aa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimve[X.]rag [X.] den Pflrftigenzu erbringenden Leistungen steht die Verwirklichung des nach den [X.] beg[X.]en Leistungsanspruchs des Versi-che[X.]en, den die [X.] durch ein System von Ve[X.]rmit Leistungser-bringern im Wege der Sachleistung sicherstellt. [X.] Ausgestaltung der[X.] die Versorgung der Pflrftigen nach A[X.] und Schwere ihrer Pflege-rftigkeit erfo[X.]lichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung richtet sich- 16 -nach den Bestimmungen des [X.]. Hierz[X.]auch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte [X.],die nach dem jeweils tigten [X.] in drei Pflegeklasseneinzuteilen sind und dem Einrichtungstrr bei wi[X.]schaftlicher Betriebsfh-rung die Erfllung seines [X.] ermlichen mssen. [X.] die [X.] [X.] alle Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitli-chen [X.] bemessen werden, ohne [X.] nach [X.] differen-zie[X.] werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 [X.]). Da der Versiche[X.]e ein er-hebliches Interesse daran hat, diesen gegen die [X.] [X.] ungeschmle[X.] durchsetzen zu k, dies aber nur [X.] ist, wenn sich die zugelassene [X.] neben der Beachtung des Rahmenve[X.]rags und des mit ihr geschlossenenVersorgungsve[X.]rags - auf eine ve[X.]ragliche Regelung der Pflegeve[X.]ungnach den §§ 85, 89 [X.] einlût - im anderen Fall kann der P[X.]ftigechstens eine Erstattung in [X.] 80 v.H. seiner pflegebedingten Aufwen-dungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 [X.]) -, ist [X.] diesen Kernbereich wegender sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die heimve[X.]ragliche [X.] praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4eAbs. 1 [X.], die es den Pa[X.]eien des Heimve[X.]rags im Interesse des [X.] macht, bei der ve[X.]raglichen Gestaltung die Vorschriftendes [X.] zu beachten. Ergeben sich in diesem Be-reich Verrungen, die auf einer nderung des nach [X.] des § [X.]. 4 [X.] kren Rahmenve[X.]rags beruhen, andererseits aber - [X.] vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des Versiche[X.]en gegen [X.], verlangen die beschriebenen [X.] auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimve[X.]rag, weil der Versi-che[X.]e im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Hverwirkli-- 17 -chen [X.]. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, mûte einentsprechender Anspruch auf Anpassung des Ve[X.]rags in Betracht gezogenwerden (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.).bb) Diese Überlegungen [X.] nicht ohne weiteres auf den [X.] [X.] Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereic[X.]ragenwerden, weil der Pflrftige die Kosten hier[X.] aus eigenen Mitteln auf-zubringen hat. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § [X.]. 2 [X.], die eine beispielhafte Aufzlung von Ve[X.]ragsgegenstvornimmt, den Ve[X.]ragspa[X.]eien des Rahmenve[X.]rags ein Recht einrmt, rdie Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen [X.] Unter-kunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Lei-stungen [X.] Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus derSicht des Pflrftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei [X.]des Heimve[X.]rags auf eine diesbezliche Festlegung im Rahmenve[X.]rag ver-wiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits eine nach §§ 9 bis 11 [X.] zu bean-standende Regelung [X.]. Bedenken mag jedoch erwecken, [X.] dieserVe[X.]ragsbestand einer nderung durch die Pa[X.]eien des Rahmenve[X.]rags un-terzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflrftigen selbst zu fi-nanzierende Leistungen handelt.Andererseits ist jedoch zu bercksichtigen, [X.] es die als Pflegesatz-pa[X.]eien betroffenen Leistungstrr sind, die mit dem [X.] des Pflegeheimsdie von den Pflrftigen zu tragenden Entgelte [X.] Unterkunft und Ver-pflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassrigen[X.] insoweit eine Sachwalterstellung [X.] die Interessen der [X.] zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, [X.], 168). Das erkennt- 18 -auch die Revision an, wobei ihr grundstzlich darin zuzustimmen ist, [X.] [X.] die Frage nach dem genauen Ve[X.]ragsinhalt zu beantwo[X.]en ist, ehe esum die [X.] angemessene Ve[X.]ung geht.Die [X.] den Heimbewohner bedeutsame Frage der wirksamen Durchset-zung eines angemessenen Entgelts [X.] Unterkunft und Verpflt nachdem bestehenden System der nach § 87 [X.] vorgesehenen Vereinbarung,die den Grundsatz einer einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Lei-stungen, die [X.] die Unterbringung und Verpflegung der Pflrftigen nachA[X.] und Schwere ihrer Pflrftigkeit erfo[X.]lich sind, auch in diesem Be-reich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 [X.]), we-sentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der diesbezli-chen Leistungsinhalte ab. Wenn der [X.] daher auch das Bedenken sieht,[X.] die [X.] zum Aushandeln individueller Ve[X.]ragsinhalte bei [X.], wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genom-men werden sollen, durch sozialrechtliche Regelungen und Rahmenve[X.]rmit Leistungserbringern beschnitten werden, lt er bei einer Gesamtwrdi-gung die [X.] den Pflrftigen hiermit verbundenen Vo[X.]eile doch [X.] sogewichtig, [X.] auch eine dynamische Verweisung auf den Unterkunft und Ver-pflegung betreffenden Teil des Rahmenve[X.]rags der Inhaltskontrolle stlt.[X.] Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] die Regelung in§ 15 Abs. 1 des Musterve[X.]rags, nach der das Entgelt [X.] Unterkunft und Ver-- 19 -pflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach§ 9 [X.] stlt. Wie bereits oben zu [X.] er[X.]e[X.], folgt die Vorschrift des§ 4e Abs. 1 [X.] inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenenBestimmungen des [X.]. Danach werden [X.] und Verpflegung, die in der Praxis vielfach als "Hotelkosten" [X.] werden (vgl. [X.]/Ruf/[X.], § 4e Rn. 2) und vom [X.] zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen, magauch in § 87 [X.] von "Entgelten" (in der Mehrzahl) gesprochen werden.Der Revision kann zwar zugegeben werden, [X.] die Transparenz der [X.] wre, wenn sie jeweils gesonde[X.]e Entgelte [X.] Unterkunftund [X.] Verpflegung ausweisen [X.]. Diesen Grad von Transparenz forde[X.]das Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen davon, [X.] schon der Wo[X.]laut des§ 4e Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die dreimalige Verwendung der Prsition"[X.]" nahelegt, [X.] sich die geforde[X.]e gesonde[X.]e Angabe des jeweiligen [X.] auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock - be-zieht, verdeutlicht die [X.] sonstige Heimve[X.]rltende Bestimmung des § 4Abs. 2 Satz 2 [X.], [X.] der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschrei-bung der Leistungsinhalte We[X.] legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mitder Angabe des insgesamt zu entrichtenden Entgelts t. Die insoweitabweichende Regelung in § 4e [X.] t[X.] dem Umstand Rechnung, [X.] [X.] des [X.]s auf Zahlung des Entgelts [X.] die allgemeinen Pfle-geleistungen, soweit sie von der [X.] zu tragen sind, von den [X.] § 91 [X.] abgesehen unmittelbar gegen die zustige [X.] zurichten ist.[X.][X.] [X.][X.] [X.]

Meta

III ZR 14/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. III ZR 14/01 (REWIS RS 2001, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 710

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