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PDF anzeigen [X.][X.] 1/03
vom 17. Februar 2005 in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim [X.] Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Bescheid des [X.] vom 18. Juli 2003, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bun-desgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 [X.]). Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim [X.]hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft beim [X.] gehe und sie dieser Anwaltschaft angehöre. Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis [X.]. Der Antragsteller hat mitgeteilt, daß er sich der Bitte anschließe, einen - 3 - nicht beim [X.] zugelassenen Kollegen als anwaltlichen Beisitzer heranzuziehen. Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 [X.] kann sich [X.] - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung [X.] wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 6 Abs. 2 [X.]). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin [X.] angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 3. Dezember 2004 der Fall. Hirsch [X.] [X.] Frellesen
Salditt Wüllrich [X.]
Meta
17.02.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. AnwZ 1/03 (REWIS RS 2005, 4952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4952
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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