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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 53/03 [X.] ([X.]) 79/03
vom 2. März 2005 in dem Verfahren
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 2. März 2005
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. wird für [X.] erklärt.
Gründe: [X.] Die Antragsteller zu 1 bis 6 wenden sich mit ihren sofortigen [X.]eschwer-den gegen [X.]eschlüsse des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 14. Februar 2003, die Antragsteller zu 7 bis 9 begehren unter anderem Akteneinsicht. Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortigen [X.]eschwerden berufene Rechtsanwalt [X.]hat mit seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 [X.], daß er als Justitiar des [X.]onner "General-Anzeiger" anwaltlich in rechtli-che Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich deshalb selbst ablehne. Die [X.]eteiligten haben von der Anzeige des Rechtsanwalts Kenntnis [X.]. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben dazu Stellung genommen. - 3 - I[X.] Auch im [X.]eschwerdeverfahren kann sich [X.] der Ausübung [X.] wegen [X.]efangenheit enthalten (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 6 Abs. 2 [X.]). Das Verfahren richtet sich bei einer Selbstablehnung nach §§ 42, 48 ZPO ([X.]GHZ 46, 195; [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Rechtsanwalt [X.]angezeigten Umstände die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründen (§ 42 Abs. 2, § 48 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklä-rung vom 12. November 2004 der Fall. Hirsch [X.]asdorf
[X.] Frellesen
Salditt Hauger [X.]
Meta
02.03.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. AnwZ (B) 53/03 (REWIS RS 2005, 4726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4726
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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