Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. III ZR 440/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2606

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 440/13
Verkündet am:

25. September 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 346, 357; [X.] § 5a ([X.]: 2. Dezember 2004)

Zum wirksamen Zustandekommen des vermittelten [X.] als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des [X.], wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat (Bestätigung und [X.]ortführung der Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 -
III
ZR 124/13, [X.], 216 und vom 5. Juni 2014 -
III
ZR 557/13, [X.], 877).

[X.], Urteil vom 25. September 2014 -
III ZR 440/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September
2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink

für Recht erkannt:

Auf die Revision der
[X.]
wird das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 4. September
2013
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung
restlicher Vergütung für die Vermittlung einer
fondsgebundenen Lebensversicherung
bei der A.

Lebensversicherung S.A. in Anspruch.

Bei der
vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sogenannte [X.], bei der
die zu zahlenden Versicherungsprämien
keinen Provisions-anteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien am 24. Juli 2007 eine
vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", wo-nach sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Ver-1
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-
gütung in Höhe von 2.049,60

34,16

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bei einem an-gegebenen Barzahlungspreis von 1.892,19

von 3,36
%
-
zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung
wird da-rauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von [X.] im Auftrag der A.

Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wähl-baren Zusatzversicherungen vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit [X.]ettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs-
und sonstigen Leistungen im Zusammen-hang mit dem Abschluss des [X.] eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine
Abschlusskosten enthalte und der Versi-cherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätig-keit keine Provision oder sonstige Vergütung bekomme. In Nummer 4 und 5 wird mit [X.]ettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des [X.] mit Zustandekommen des [X.] entste-he und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der [X.] vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des [X.] zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete [X.]ormular folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, [X.]ax, E-Mail) widerrufen. Die [X.]rist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-

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Widerrufsfolgen

Im [X.]alle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfan-genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzun-gen (z.B. Zinsen) herauszugeben."

Versicherungsbeginn sollte der 1. September 2007 sein. [X.]ür die Monate September 2007 bis [X.]ebruar 2008 zahlte die Beklagte insgesamt sechs Raten zu je ls 34,16

für die Klägerin. Ab März
2008 stellte sie die Zahlungen ein. Wegen der Nichtzahlung der Versicherungsprämien trotz [X.] erklärte die A.

Lebensversicherung S.A. mit Schreiben vom 16. Mai 2008 unter Errechnung eines Rückkaufdie "Stornie-rung"
des [X.].
Nach Gesamtfälligstellung berechnete die Klägerin der [X.] eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 1.703,23

macht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2011
die [X.] wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Widerruf ihrer hierauf gerichteten Willenserklärung erklärt.

Die Beklagte hat sich gegen das gültige
Zustandekommen der [X.] gewandt
und insbesondere geltend gemacht,
die [X.] sei gemäß §
307 BGB unwirksam. Zudem
habe sie die [X.] wirksam widerrufen. Eine Versicherungspolice und weitere Versiche-rungsunterlagen habe sie nicht erhalten. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr mangels ordnungsgemäßer Leistung kein Wertersatz zustehe. Im Übrigen sei die Klägerin ihr, der Beklag-ten, wegen Beratungsfehlern
zum Schadensersatz verpflichtet.
3
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-
5
-

Das Amtsgericht hat der
Klage
vollumfänglich stattgegeben.
Die hierge-gen eingelegte Berufung der [X.]
ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat der
Klägerin den geltend gemachten Zah-lungsanspruch zuerkannt
und zur
Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die Vergütungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 sei wirksam. Dem stehe insbesondere nicht § 307 BGB entgegen, weil der Versicherungs-vertreter ebenso wie der Versicherungsmakler eine selbständige [X.] mit dem Versicherungsnehmer treffen dürfe; der Versicherungsnehmer werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Eine arglistige Täuschung von Seiten der Klägerin habe die Beklagte
nicht zu beweisen vermocht. Ob die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete [X.] wirksam widerrufen habe, könne offen bleiben. Denn auch wenn dies der [X.]all sei, stünde der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §
357 Abs.
1 Satz 1, §
346 Abs.
2
Satz 1 Nr.
1 BGB ein Wertersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Die Höhe des [X.] richte sich nach dem objektiven Wert der Un-ternehmerleistung, wobei auf die übliche beziehungsweise angemessene Ver-5
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gütung abzustellen sei. Die Klägerin habe unter Vorlage eines Sachverständi-gengutachtens dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung marktüblich und [X.] sei. Die Beklagte habe hierauf
nur entgegnet, dass die Klägerin im Rahmen der Vermittlung keine Beratungsleistung erbracht habe, was jedoch irrelevant sei. Zum objektiven Wert der Vermittlung habe sich die Beklagte nicht geäußert, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden zugrunde zu legen sei.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand.

1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der
Vergütungs-vereinbarung gemäß §
307 Abs.
1 und 2 BGB verneint. Die hiergegen gerichte-ten Angriffe der Revision sind unbegründet.

a) Ob es sich bei der Vergütungsregelung um eine gemäß §
307 Abs.
3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach §
307 Abs.
1 und 2 BGB entzogene
(reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.

b) Wie der erkennende Senat im [X.] an den [X.] (Urteil vom 6. November 2013 -
I
ZR 104/12, [X.], 64) inzwischen
mehrfach ausgesprochen hat (Urteile vom 12. Dezember 2013 -
III ZR 124/13, [X.], 216 und vom 5.
Juni 2014 -
III
ZR 557/13, [X.], 877), kann ein 8
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-
Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kun-den wirksam vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungs-vertrags mit [X.] (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des [X.] zur [X.]ortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung ste-hen weder zwingende Vorschriften des [X.]gesetzes noch §
305c Abs.
1, §
307 BGB entgegen (Senatsurteile vom 12. Dezember 2013
aaO S.
219
ff Rn. 9 ff [X.] und vom 5. Juni 2014
aaO S. 878 Rn. 11 ff). Dieser Rechtsprechung ist der [X.] nicht entgegengetreten (Urteil vom 12.
März 2014 -
IV ZR 295/13, [X.], 567, 570 Rn. 33, zur Veröffent-lichung in [X.] vorgesehen; s. insoweit auch [X.], [X.], 571, 574).

aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versiche-rungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interes-sen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. §
86 Abs.
1 Halbsatz 2 i.V.m. §
92 Abs.
2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass durch das
-
vorliegend anwendbare
-
Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 19. Dezember 2006 ([X.] I S. 3232) dem Versicherungsvermitt-ler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versiche-rungsvertreter, vgl. §
42a Abs.
1 [X.] a[X.]; jetzt §
59 Abs.
1 [X.]) umfassende Beratungs-
und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§
42c, 42d [X.] a[X.]; jetzt §§
61, 62 [X.]). Diese [X.] (auch) des [X.] sind derart zentral, dass er bei Verlet-zung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§
42e [X.] a[X.]; jetzt §
63 [X.]). Angesichts die-ser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungs-vertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten -
die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind
-
zum Gegenstand vertraglicher [X.]
-
8
-
einbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des [X.] [X.] sich -
soweit sie die [X.]rage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß darge-stellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und [X.] entsprechen
-
in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers ([X.], Urteil vom 6. November 2013 aaO [X.] Rn. 21; Senatsurteile vom 12. Dezember 2013
aaO S.
221
Rn.
14 und vom 5. Juni 2014 aaO Rn.
12).

bb) Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in
Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des §
87a Abs.
2 und des §
92 Abs.
4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels-
beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer und dem Versicherungsvermittler (Senatsurteile vom 12. Dezember 2013
aaO S.
222 Rn.
15
und vom 5. Juni 2014 aaO Rn.
13).

cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so ge-wichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versi-cherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des [X.] ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte"
[X.]-Lebensver-sicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche [X.]-Le-bensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwi-schen Vermittlungs-
und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Bera-tung bereits mit Zustandekommen des [X.] seine Pflichten 13
14
-
9
-
vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des [X.] auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. [X.] ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im [X.]alle einer vorzeitigen
Kündigung des [X.] bei einer [X.] deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) [X.]. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der [X.] auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte [X.] nach kurzer Zeit beendet wird, muss der [X.] im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale"
-
weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Ver-triebs der Versicherungsprodukte modifizierende
-
gesonderte [X.] sich im [X.]alle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S.
222 f Rn.
16
und vom 5.
Juni 2014 aaO Rn.
14).

2.
Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach §
134 BGB führenden Vorschriften des [X.]gesetzes entgegen (Senatsurteile vom [X.] 2013 aaO S.
223
f Rn.
17
und vom 5.
Juni 2014 aaO Rn.
15 f).

3.
Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen
kann die Klägerin von der [X.] die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche jedoch nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der [X.] gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

15
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-
10
-

a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informations-pflichten-Verordnung in der bis zum 11.
Juni 2010 geltenden [X.]assung [X.], weil der fragliche [X.] geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art.
229 §
22 Abs.
3 EGBGB handelt.

b) Der [X.] stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach §
355 Abs.
1 BGB a[X.] zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von §
499 Abs.
2 BGB a[X.]. Gemäß §
501 Satz
1 i.V.m. §
495 Abs.
1 und §
355 Abs.
1 Satz
2 BGB a[X.] konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese [X.]rist war zum Zeitpunkt ihrer [X.] nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten [X.]ormular enthaltene [X.], die [X.]rist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung", genügte nicht den Anforderungen nach §
355 Abs.
2 Satz 1 BGB a[X.] und darüber hinaus entsprach das verwendete [X.]ormular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.], so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Wi-derrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1.
März 2012 -
III ZR 83/11, [X.] 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 -
III ZR 252/11, [X.] 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 -
III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 -
III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn.
9 ff; vom 12. Dezember 2013 aaO S. 224
f
Rn.
19 f und vom 5. Juni 2014 aaO S. 878 f Rn.
19).
17
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-
11
-
4.
Zwar
kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen
hat, statt des vertraglichen Vergütungsanspruchs ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach §
357 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
346 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht.
Jedoch kann die Klägerin Wertersatz nur dann
verlangen, wenn durch ihre Vermittlung der in Aussicht genommene Versicherungsvertrag zustande gekommen ist
(vgl.
[X.] vom 12. Dezember 2013 aaO S. 225 f
Rn. 23 f).

a) Die Revision weist diesbezüglich
darauf hin, dass die Beklagte den Erhalt
jedweder Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation
nach §
10a [X.] in der hier maßgeblichen [X.]assung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über [X.]ernabsatzverträge bei [X.]inanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004, [X.] I S. 3102) bestritten habe. Hierzu hat das Berufungsgericht keine [X.]eststellungen getroffen, so dass revisionsrechtlich davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Versicherungsunterlagen nicht erhalten hat.
Danach ist die Ansicht des Amtsgerichts, auf diesen Punkt komme
es im Hinblick auf die Regelung in §
3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([X.]) nicht
an, weil die Beklagte die ersten Beiträge gezahlt habe, von [X.] beeinflusst.

b) Nach dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren §
5a [X.] in der [X.]assung des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 kam
ein Lebensver-sicherungsvertrag
in dem [X.]all, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach §
10a [X.] a[X.] unterlassen hat, erst dann wirksam zustande, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Allge-meinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach §
10a [X.] a[X.] zugegangen waren
und der Versicherungsnehmer nicht binnen einer 19
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-
12
-
nachfolgenden [X.]rist von 30 Tagen
widersprach
(vgl. [X.], Urteile
vom 7. Mai 2014
-
IV ZR 76/11, [X.], 817, 818 Rn. 15 und vom 16. Juli 2014
-
IV ZR 73/13, [X.], 1575, 1576 Rn. 14, jeweils
[X.]).

c)
Demzufolge
wäre der von der Klägerin vermittelte Versicherungsver-trag mit der A.

Lebensversicherung S.A. nicht wirksam geschlos-sen worden,
wenn die Beklagte die Versicherungsunterlagen nicht erhalten [X.]. Die
Widerspruchsfrist wäre dann nicht in Gang gesetzt worden.
Zwar [X.] §
5a Abs.
2 Satz 4 [X.] a[X.], dass
das Widerspruchsrecht des [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie
erlosch. Diese Rege-lung war
auf Lebensversicherungsverträge jedoch nicht anwendbar ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2014 aaO S.
820 Rn.
27). Darüber hinaus
kommt §
5a Abs.
2 Satz 4 [X.] a[X.] hier auch deshalb nicht zum Zuge,
weil der Versicherungsvertrag be-reits im Mai 2008 durch den
Versicherer "storniert"
wurde,
bei Ablauf der [X.] somit nicht mehr (auch nicht schwebend unwirksam) bestand
und daher auch nicht durch das
Unterbleiben eines Widerspruchs wirksam werden konnte.

d) Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rege-lung
in
Nummer 4 der Vergütungsvereinbarung
berufen. Hiernach
kommt der Versicherungsvertrag zustande, "wenn die Versicherungsgesellschaft die An-nahme des [X.] durch schriftliche Annahmeerklärung oder Zusendung des [X.] oder durch Entgegennahme des [X.] (siehe §

erklärt oder der erste Beitrag auf Veranlassung der A.

Lebensver-sicherung S.A.
eingezogen wurde und der Kunde sein gesetzliches Recht auf Rücktritt von der [X.]ondsgebundenen Lebens-
und Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Versicherungsvertrages durch die Versiche-22
23
-
13
-
rungsgesellschaft, wie
im Antragsformular unter Belehrung über das Recht zum Rücktritt

angegeben, nicht wahrnimmt".

Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung
über den
Vergütungsan-spruch als solchen hinaus
auch für den Wertersatzanspruch nach §
357 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
346 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BGB Geltung
beanspruchen
kann. [X.] [X.]rage bedarf hier indes
keiner abschließenden Klärung. Denn
mit dem [X.] auf das "gesetzliche Recht zum Rücktritt"
wird der Sache nach auf die
damalige Vorschrift des §
5a [X.] a[X.] Bezug genommen. Auf diese
Weise wird gegenüber dem
Versicherungsnehmer (Kunden) zum Ausdruck gebracht,
dass der Vergütungsanspruch vom rechtlich wirksamen Zustandekommen des [X.] abhängig gemacht und diesbezüglich keine abweichende Regelung getroffen werden soll.
Dementsprechend bestimmt Nummer 5 der Vergütungsvereinbarung, dass die Vergütung bei "Aufhebung des [X.] infolge eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Aus-übung des Widerrufsrechts nicht geschuldet"
ist. Auf die Regelung im Versiche-rungsantrag
in Verbindung mit §
3 [X.], wonach die Entgegennahme des [X.] für den Beginn der 30tägigen Widerrufsfrist genügen soll, kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Gemäß §
15a [X.] a[X.] darf sich der Versicherer nämlich auf eine von §
5a [X.] a[X.] ab-weichende Vereinbarung
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers beru-fen. Erweist sich die vereinbarte Regelung demnach aber als unwirksam, so konnte sie auch nicht im Verweisungswege zum
gültigen Bestandteil der [X.] zwischen den Parteien gemacht werden; die Verweisung ging insoweit gleichsam "ins Leere".

Einem Verständnis dieser Klausel dahin, dass das "Zustandekommen"
des [X.] in der Vergütungsvereinbarung für die [X.]rage, wann 24
25
-
14
-
die vereinbarte Provision verdient ist, konstitutiv unter Abweichung von für den Versicherungsvertrag selbst geltenden zwingenden Vorschriften des [X.]gesetzes definiert wird, steht schon die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 BGB entgegen. Eine
Klausel solchen Inhalts wäre darüber hinaus wohl auch überraschend im Sinne des
§
305c Abs.
1 BGB; sie
dürfte zudem (jedenfalls) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des §
307 BGB darstellen.

e) Nach
alledem besteht ein
Wertersatzanspruch der Klägerin nur dann, wenn
der vermittelte Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung von §
5a [X.] a[X.] wirksam zustande gekommen ist. Die dafür zu beachtenden
tatsächli-chen Voraussetzungen hat die Klägerin darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 27.
Aufl., §
5a Rn.
54b). Die hierzu erforderlichen
-
derzeit noch fehlenden
-
[X.]eststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

6.
Das Berufungsurteil ist sonach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und
Abs.
3 ZPO).

Das Berufungsgericht wird sich nach Klärung der [X.]rage des wirksamen Zustandekommens des vermittelten [X.] gegebenenfalls er-neut mit der Höhe des [X.] der Klägerin und der Erfüllung der Beratungspflichten der Klägerin sowie eines hierdurch etwa begründeten [X.] der [X.] zu befassen haben. Es wird in diesem [X.]all Gelegenheit haben, sich mit den diesbezüglichen [X.] der Revision ausei-nanderzusetzen.
26
27
28
-
15
-

Der Senat weist insoweit auf [X.]olgendes hin:

a) Maßgeblich für die Bemessung des [X.], den der Verbrau-cher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist der objektive Wert der Leistungen, sofern
dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Hierbei
ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei [X.]ehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den [X.] des [X.] für den Schuldner. Eine Kündigung des [X.] hat dabei für sich genommen auf die Höhe des [X.] keine Auswirkungen (s. Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S.
225 f Rn. 22 ff [X.] und vom 5. Juni 2014 aaO [X.] Rn. 21).

Soweit die Revision in Anknüpfung an den Vortrag der [X.] in den Vorinstanzen darauf abheben möchte, dass die Leistung der Klägerin mangels erfolgter Beratungstätigkeit nichts oder deutlich weniger wert gewesen sei, [X.] dies nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern den [X.]. Ebenso wie beim Dienstvertrag (s. dazu [X.], Ur-teil vom 15.
Juli 2004 -
IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 [X.]; vgl. auch Senats-urteil vom 12. Mai 2011 -
III ZR 107/10, NJW-RR 2011,
1426, 1428 Rn.
28) wird auch beim Schuldverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versiche-rungsvertreter die geschuldete Vergütung durch eine Schlechtleistung des Vermittlers nicht gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr darauf [X.], dem Vergütungsanspruch einen Schadensersatzanspruch entgegenzuhal-ten (§§
242, 387 ff BGB), wie dies die Beklagte hier auch getan hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Wertersatzanspruch.
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31
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16
-

Dessen ungeachtet entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise der Wert der von einem bloßen Versicherungsvertreter versprochenen beziehungsweise zu erbringenden Beratungs-
und Vermittlungsleistungen deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt (s. Senatsurteile vom [X.] 2013 aaO S.
226 f Rn. 29 und vom 5. Juni 2014 aaO [X.] Rn. 26).

b)
Der Versicherungsvertreter muss, wie der Senat nach Erlass des an-gefochtenen Urteils entschieden hat, seinen Kunden im Rahmen der gemäß §
42c [X.] a[X.] (jetzt: §
61 [X.]) geschuldeten Beratung auf die Auswirkungen des Abschlusses einer [X.] und hierbei insbesondere deutlich auf den Umstand hinweisen, dass der Kunde bei der [X.] auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungs-vertrag nach kurzer Zeit beendet wird (Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S.
223
Rn.
16 und S. 226
Rn.
27 sowie vom 5.
Juni 2014 aaO S.
878 Rn.
14 und [X.] Rn. 24; vgl. auch [X.], [X.],
759, 760 f). Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkenn-baren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 aaO [X.] Rn.
24).

c) Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsneh-mer) darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsvermittler seine [X.] verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler allerdings eine sekundäre Darlegungslast trifft (s. etwa
O[X.], [X.], 1441, 1442 und [X.], 1181, 1182; [X.], [X.], 759, 761). Darüber hinaus
können sich aus der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des [X.] nach §
42c Abs.
1 Satz 2, §
42d [X.] a[X.] (jetzt: 32
33
34
-
17
-
§
61 Abs.
2 Satz 2, §
62 [X.]) Beweiserleichterungen zugunsten des [X.] bis hin zu einer Beweislastumkehr ergeben (vgl. [X.], [X.], 1292, 1293;
O[X.], [X.], 1441, 1443 und [X.], 1181, 1182;
[X.]
aaO;
s.
auch Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-rechts, BT-Drucks. 16/1935, S.
26).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
35 C 2241/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
23 [X.]/12 -

Meta

III ZR 440/13

25.09.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. III ZR 440/13 (REWIS RS 2014, 2606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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