Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 612

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja marions-kochbuch.de [X.] §§ 72, 19a; [X.] §§ 8 bis 10 Der Betreiber eines [X.]portals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allge-meinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des [X.]portals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von [X.] stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden [X.] einräumen lässt und [X.] anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nut-zen. [X.], [X.]eil vom 12. November 2009 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erstellt Fotogra[X.] von Speisen, die zusammen mit den ent-sprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau be-triebenen [X.]adresse —www.marions-kochbuch.defi kostenlos abgerufen werden können. 1 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die [X.] zu 2 bis 4 sind, bietet unter der [X.]adresse —[X.] ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse selbständig [X.] und Bilder auf die [X.]seite —[X.] hochladen können. Nach den dafür gegebenen Hinweisen werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der 2 - 3 - [X.] zu 1 sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit über-prüft worden sind; bei Bildern wird geprüft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erschei-nen die Rezepte auf der [X.]seite —[X.] in der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Weise: In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem [X.] der [X.] zu 1 (einer [X.]mütze mit der Bezeichnung —[X.] und ihrer [X.]adresse) wie folgt dargestellt: 3 - 4 - - 4 - - 5 - Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der [X.] zu 1 [X.] auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten. 4 5 In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kläger [X.] Fotogra[X.] ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der [X.] der [X.] zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kläger stammenden Fotogra[X.] —[X.], —[X.] und —[X.] mit Hackfi der Fall. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts an den Fotogra[X.]. Nach Abmahnungen des [X.] vom 22. April sowie vom 12. und 30. September 2005 gaben die [X.] am 24. Oktober 2005, am 22. Fe-bruar 2006 und am 2. März 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab, die der Kläger jeweils als unzureichend zurückwies. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die [X.] zu 1 bis 4 unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter —www.marions-koch-buch.defi abrufbaren Fotogra[X.] und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter —[X.] [X.] Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder [X.] der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfäl-tigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Ferner hat der Kläger von der [X.] zu 1 Zahlung von [X.] in Höhe von 600 • nebst Zinsen verlangt. 8 Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zin-sen stattgegeben. Die Berufung der [X.] hat lediglich zu einer Herabset-zung des Schadensersatzes auf 300 • geführt ([X.], 230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-9 - 6 - sion erstreben die [X.] die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 10 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97 Abs. 1 [X.] a.F. von den [X.] Unterlassung und von der [X.] zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die [X.] das Recht des [X.] an seinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer [X.]seite ohne Zustimmung des [X.] dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotogra[X.] der Gerichte —[X.], —[X.] und —[X.] mit Hackfi öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als [X.] verantwortlich. Inhalt und Aufbau der [X.]seite —[X.] ver-mittelten dem verständigen [X.]nutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen [X.]rezepte und A[X.]ildungen zu eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die [X.] sämtlich oder überwiegend von anderen [X.]begeisterten eingestellt wür-den. Die [X.]rezepte stellten aber den —redaktionellen Kerngehaltfi des gesam-ten [X.]auftritts dar, für den die [X.] als Anbieter stünden und im Au-ßenverhältnis verantwortlich seien. Die [X.] ließen sich die materiellen Inhalte ihrer [X.]seite lediglich durch Dritte gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen zögen. Die Beklagte zu 1 überprüfe die Rezepte vor einer Freischaltung sorgfältig auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und mache sie sich damit zu eigen. Außerdem müssten sich die Nutzer damit einverstan-den erklären, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bil-der, Texte usw.) von —[X.] selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in 11 - 7 - beliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Die Rezepte und A[X.]ildungen würden zudem unter dem Emblem der [X.] zu 1 präsentiert. Eine [X.] Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie —[X.] unter —[X.]. Die [X.] zu 2 bis 4 seien als [X.] ebenfalls täterschaftlich verantwortlich. 12 Die durch ihr [X.] Verhalten begründete Wiederholungs-gefahr hätten die [X.] nicht ausgeräumt, da die angebotenen Vertrags-strafen unangemessen niedrig seien. Soweit der Kläger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder [X.] der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter ver-lange, bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich das Recht einräumen, die zur Verfügung gestellten Bilder durch Dritte vervielfäl-tigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre Inhalte [X.] zur weiteren kommerziellen Nutzung an. 13 Ferner habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in Höhe von insgesamt 300 •. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.] bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.] ein [X.] dagegen zu, dass die [X.] die von ihm erstellten und unter der [X.]adresse —www.marions-kochbuch.defi abrufbaren Fotogra[X.] und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis öffentlich zugänglich machen, ins-besondere auf ihrer [X.]seite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder [X.] - 8 - medien Dritter vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen (unten zu 3). Auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der [X.] zu 1 zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4). 16 1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst enthält zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die für Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht. Der [X.] kann den Antrag jedoch im Lichte des Klägervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das [X.] auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage [X.] wiedergegeben sind (—[X.], —[X.] und —[X.] mit Hackfi), der Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist. 2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zugänglichmachen von Fotogra[X.] des [X.] auf der [X.]seite der [X.] zu 1 richtet, erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begründet. 17 a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des [X.] zum kostenlosen Abruf unter der [X.]adresse —[X.] verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a [X.]). 18 aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der Lichtbilder —[X.], —[X.] und —[X.] mit [X.] Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 [X.] zu. 19 [X.]) Das Verwertungsrecht des [X.] aus § 72 Abs. 1, § 19a [X.] ist dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die [X.]seite der [X.] zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann abgerufen werden konnten. 20 - 9 - Nach § 19a [X.] ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Ein-griff in das Verwertungsrecht nach § 19a [X.] nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandeten Fotogra[X.] auf der [X.]seite des [X.] bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision inso-fern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verwei-sung ([X.]) ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a [X.] liegt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.] 156, 1, 12 - Paperboy) mit der Begründung verneint worden, der [X.] verweise lediglich auf ein Werk - richtigerweise müsste es heißen: auf ein Vervielfältigungsstück eines Werkes -, das bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei; darin liege kein erneutes Zugänglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht lediglich mit Hilfe eines [X.]s auf einen fremden [X.]auftritt verwiesen, [X.] das fragliche Lichtbild in den eigenen [X.]auftritt integriert. Hierin liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a [X.]. 21 b) Die Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für die Zugänglichmachung der Lichtbilder des [X.] entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 [X.] bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 [X.] für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollstän-dig ausschließen (vgl. [X.] 158, 236, 245 - [X.]; [X.] 172, 119 [X.]. 17 - [X.]I [jeweils zum Markenrecht]; [X.] 173, 188 [X.]. 20 - Jugendgefährdende Medien bei [X.] [zum Wettbewerbs-recht]; [X.], [X.]. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, [X.], 724 [X.]. 7 = [X.] - 10 - 2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht]). Denn die Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. 23 aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch sol-che Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevan-ten Umstände (vgl. Begründung des [X.] zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; [X.], 1700, 1701; [X.]/[X.]/[X.], Recht des [X.], 6. Aufl., [X.]. 748). [X.]) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem verständigen Inter-netnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das hält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 be-treibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. [X.] 158, 236, 246 - [X.]; [X.] 173, 188 [X.]. 21 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]) oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt wer-den. Sie hat vielmehr tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Ver-antwortung für die auf ihrer [X.]seite veröffentlichten Rezepte und A[X.]il-dungen übernommen. 24 (1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kläger gefertigten Lichtbilder we-der selbst ohne seine Zustimmung von dessen [X.]seite heruntergeladen noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer [X.] öffentlich zugänglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-gericht angenommen, dass die [X.]nutzer die [X.]rezepte nebst [X.] - 11 - [X.] infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der A[X.]ildung —Si-gara Böregifi mit dem [X.]mützen-Emblem der [X.] zu 1 zuordneten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept verwenden wollen, es regelmäßig für den Gebrauch in der Küche ausdrucken werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem —[X.], das wesentlich größer gestaltet ist als die als Aliasname verschlüs-selte [X.] (z.B. [X.]oder [X.]) unter der Zutatenliste. Dafür, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und A[X.]ildungen zu ei-gen gemacht hat, spricht ferner, dass die [X.]rezepte den redaktionellen Kern-gehalt der [X.]seite —[X.] bilden und dass die Beklagte zu 1 in ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das [X.] durchge-führte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Foto-gra[X.] wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freige-schaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen das Einverständnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von —[X.] selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen. Ferner hat sie die Rezepte auch [X.] zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. 26 (2) Unter diesen Umständen hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht von der [X.] zu 1 als der Betreiberin der [X.]seite, sondern von [X.] stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Präsentation der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des [X.] nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite 27 - 12 - eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus ([X.], [X.]recht, 3. Aufl., [X.]. 1306; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 748). Bei [X.]portalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne [X.] erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider, sondern von [X.] stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsicht-lich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in ihr eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt sie den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. [X.], 1700, 1701; Pelz, ZUM 1998, 530, 533; [X.] aaO [X.]. 1305; [X.], IT-Recht, 2008, [X.]. 146; [X.], [X.]recht, 2007, [X.]. 1.7 [X.]. 15). Im Streitfall lässt sich die Beklagte zu 1 sogar gemäß Nummer 1 ihrer Allgemei-nen Geschäftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einräumen und bietet [X.] an, die Beiträge und A[X.]ildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschränkt sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle. (3) Der [X.]auftritt der [X.] zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Pres-seorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet [X.] Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt wer-den. Zudem stellen die Rezepte und A[X.]ildungen den redaktionellen Kernge-halt des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagte zu 1 als Anbieter steht. 28 (4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfältige Überprüfung der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berech-tigung zur [X.] der A[X.]ildungen ebenso sorgfältig geprüft werde. Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Prüfung freigeschaltet, sondern 29 - 13 - jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professio-nelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem Chefkoch-Emblem, der Einräumung der Verwertungsrechte und dem Angebot der [X.] Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Re-zepten und A[X.]ildungen. Diese einheitliche Gestaltung der [X.]seite gibt dem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafür, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Re-zepten nicht auch die A[X.]ildungen zu eigen. cc) Die Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr schließt eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für die [X.] der Rezepte und A[X.]ildungen im [X.] schon deshalb nicht aus, weil sich - wie oben unter II 3 b) [X.]) ausgeführt - ihre Tätigkeit nicht auf reine Durchleitung oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beschränkt. 30 c) Da die Beklagte zu 1 die A[X.]ildungen des [X.] im [X.] als ei-gene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafür gemäß § 7 Abs. 1 [X.] bzw. § 8 Abs. 1 [X.] nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leis-tungsschutzrecht des [X.] aus § 72 Abs. 1, § 19a [X.] verletzt, indem sie seine Fotogra[X.] ohne seine Zustimmung auf ihrer [X.]seite öffentlich zu-gänglich gemacht hat. 31 Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, [X.], 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 55; Dreier in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, 3. Aufl., § 19a [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 28). Sie überlässt ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz für deren 32 - 14 - Inhalte. Indem sie sich die A[X.]ildungen des [X.] zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die [X.] ur-heberrechtlich geschützter Inhalte im [X.] ist eine Werknutzung durch den-jenigen, dem die [X.] als eigener Inhalt zuzurechnen ist. [X.] ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von [X.]nutzern hochgela-dene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält (vgl. [X.] in Loewenheim/[X.], Praxis des [X.], 2001, [X.]; [X.], Die privilegierten Provider, 2001, [X.]). Nach den - von der Revi-sion [X.] - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die [X.]rezepte nebst Fotos erst auf ihrer [X.]seite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte. d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraus-setzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verneint. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine [X.]. 33 e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der [X.] zu 2 bis 4 als Täter angenommen. Als Geschäftsführer kannten sie das Ge-schäftsmodell der [X.] zu 1 sowie die Gestaltung ihres [X.]auftritts. In Kenntnis dieser Umstände haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne Prüfung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter —[X.] veröffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbs-recht [X.], [X.]. v. 13.11.1979 - [X.], [X.], 242, 245 - [X.]; [X.]. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, [X.], 248, 251 - Sporthosen; [X.]. v. [X.] - I ZR 279/02, [X.], 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 34 - 15 - - Telefonische Gewinnauskunft; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 8 [X.]. 2.20). 35 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den [X.] unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gemäß dem zweiten Teil des [X.] verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage [X.] ([X.] —[X.], —[X.] und —[X.] mit Hackfi) als Verletzungsform konkretisierte Fotogra[X.] durch das Aufspielen oder Aufspie-lenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu verviel-fältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung von [X.]en des [X.] in Form der im zweiten Teil des [X.] allgemein umschriebenen Vervielfältigungshandlungen. a) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] steht dem Urheber das aus-schließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen ([X.] 112, 264, 278 - Betriebssystem; [X.] aaO § 16 [X.]. 23, 25; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 16 [X.]. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 16 [X.] [X.]. 22, 26 ff.). 36 b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts werden [X.] die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite bereithält, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. Darüber hinaus lässt sich die Beklagte zu 1 von jedem ih-rer Nutzer, der Rezepte und A[X.]ildungen auf ihre [X.]seite hochlädt, die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Es ist daher davon auszugehen, 37 - 16 - dass sie beabsichtigt, die Rezepte und A[X.]ildungen nicht nur auf ihrer [X.] zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien [X.] aufzuspielen oder aufspielen zu lassen. 38 c) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafür, dass die [X.] zu 2 bis 4 die drohende [X.]sverletzung durch Vervielfältigung auf Servern und Speichermedien täterschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 2.20). 4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. zum Schadensersatz verpflich-tet, weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Lichtbildern —[X.], —[X.] und —[X.] mit Hackfi widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. 39 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der Verletzung der Rechte des [X.] schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Im [X.] gelten - wie generell im [X.] - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 = [X.], 160 - Bedie-nungsanweisung; [X.]. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, [X.], 864 [X.]. 22 = [X.], 1143 - CAD-Software). 40 Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit über Urheberschaft und [X.] an den streitgegenständlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat. 41 - 17 - Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen je-der Nutzer verpflichten, das Angebot der [X.] zu 1 nicht dazu zu nutzen, —Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung – die Rechte, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter [X.] Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf ei-ner [X.]plattform einstellt. Für die Erfüllung der bei einer Übernahme als eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genügt es dagegen nicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen möglich und zumutbar. [X.] kann eine Erklärung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der [X.] zu 1 wäre es mit diesen Angaben möglich, das Bestehen eines Nut-zungsrechts zu überprüfen. b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kläger auch kein Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fo-togra[X.] nicht gekennzeichnet hat. 42 Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöp-fung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. [X.], 533, 534). 43 c) Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersat-zes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 44 - 18 - II[X.] Die Revision der [X.] ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 45 [X.] Büscher Schaffert Kirchhoff [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 - O[X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -

Meta

I ZR 166/07

12.11.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 (REWIS RS 2009, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 612

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