Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RS 3/16 R

5. Senat | REWIS RS 2016, 683

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 4. Februar 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien ([X.]) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]).

2

Dem im Jahre 1940 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der [X.] mit Urkunde vom 14.3.1966 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Vom [X.] bis 30.6.1990 (und darüber hinaus) war er als Ingenieur, Gruppenleiter Technologie, Erster Fachtechnologe und Leiter des Abschnitts Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) G. beschäftigt.

3

Der Kläger erhielt zu Zeiten der [X.] keine Versorgungszusage und war auch nicht in ein Zusatzversorgungswerk der Anlage 1 zum [X.] einbezogen.

4

Mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des [X.] vom [X.] bis 30.6.1990 als "nachgewiesene Zeiten" der [X.] sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.

5

Mit Schreiben vom 15.2.2011 beantragte der Kläger die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von [X.] und Bergmannsprämien. Hierzu legte er eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors [X.], des ehemaligen ökonomischen Direktors [X.], des ehemaligen stellvertretenden [X.] und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S. des ehemaligen [X.] vom [X.] vor. Nach dieser Erklärung sind in den Jahren 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des [X.] [X.] und zusätzliche Belohnungen im Bergbau gemäß den damaligen Vorschriften gezahlt worden. Auf Anfrage der [X.] teilte die [X.] mit Schreiben vom 5.4.2012 mit, dass im früheren Beschäftigungsbetrieb des [X.] keine Unterlagen über Prämienzahlungen mehr vorhanden seien. Die zusätzlichen Belohnungen im Bergbau für die Jahre 1966 bis 1990 gab sie anhand fiktiv ermittelter Werte an.

6

Mit Bescheid vom 16.4.2012 stellte die Beklagte erneut die Beschäftigungszeiten des [X.] vom [X.] bis 30.6.1990 als "nachgewiesene Zeiten" der [X.] sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie für die Jahre 1966 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der [X.] fiktiv ermittelten Werte für zusätzliche Belohnungen im Bergbau höhere Entgelte zugrunde legte. Gleichzeitig hob sie den "bisherigen Bescheid" auf, "soweit er diesem Bescheid entgegensteht" und wies darauf hin, dass Prämien und Auszeichnungen ohne Geldwert nicht berücksichtigt werden könnten.

7

Mit Schreiben vom 18.2.2014 beantragte der Kläger erneut unter Vorlage der notariell beglaubigten Erklärung vom [X.] die rückwirkende Feststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von [X.]. Mit Bescheid vom 4.3.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Zufluss dieser Einkünfte sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2014).

8

Während das [X.] die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.2.2015 abgewiesen hat, ist die Berufung des [X.] überwiegend erfolgreich gewesen. Mit Urteil vom 8.12.2015 hat das [X.] die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, den Bescheid vom [X.] in der Fassung des Bescheids vom 16.4.2012 zu ändern und zu Gunsten des [X.] für die [X.] 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.] im Rahmen der bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur [X.] in bestimmter jährlicher (im Tenor bezifferter Höhe) festzustellen. Zur Begründung hat des Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der [X.] als weitere Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang. [X.] seien Arbeitsentgelte iS von § 14 SGB IV und damit iS von § 6 [X.] [X.]. Gemäß § 117 Abs 1 AGB-[X.] habe ein Anspruch auf [X.] bestanden, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart worden sei, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während des gesamten [X.] Angehöriger des Betriebs gewesen sei. Um eine Feststellung von [X.] als zusätzliche Entgelte beanspruchen zu können, müsse der jeweilige Antragsteller nachweisen oder glaubhaft machen, dass diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt worden seien und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, dh tatsächlich gezahlt worden sei. Gemäß § 128 [X.] SGG entscheide das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, dh der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sei auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von [X.] gegeben. Dies könne aus der Vorschrift des § 6 Abs 6 [X.] abgeleitet werden. Danach werde, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht werde, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Der Kläger habe zwar nicht nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen des § 117 Abs 1 AGB-[X.] für den Bezug einer [X.] in den geltend gemachten Beschäftigungsjahren 1969 bis 1989 vorgelegen hätten und ihm jeweils eine [X.] tatsächlich gezahlt worden sei. Die konkrete Höhe der [X.], die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, habe er weder nachweisen noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe mache das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Nach dem Urteil des [X.] ([X.] RA 6/99 R - [X.] 3-8570 § 8 [X.]) dürfe und müsse das Gericht, wenn der Bezug (irgend-)einer [X.] für die konkreten Beschäftigungsjahre dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden sei, deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden könne, diese im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen.

Die Befugnis hierzu ergebe sich aus § 202 SGG iVm § 287 Abs 2, [X.] Altern 2 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Normen seien hier gegeben: Bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zeiten der fingierten Zugehörigkeit des [X.] zur [X.] handele es sich zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das von der [X.] nach § 6 [X.] [X.] festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 [X.] und S 2 [X.]) erzielte Arbeitsentgelt sei Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem [X.] in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 [X.] ähnlichen Verfahren, welches der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert sei, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iS des § 287 Abs 2 ZPO handele, habe das BSG bereits im Urteil vom [X.] (aaO) implizit bestätigt und aktuell nochmals mit Beschluss vom 11.12.2014 ([X.] RS 11/14 B - amtlicher Umdruck, RdNr 10) hervorgehoben. Die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen [X.]-Beträge maßgebenden Umstände (jährliche Betriebskollektivverträge, individuelle und kollektive Leistungskennziffern, Berechnungsmethoden und Berechnungsgrundlagen ausgehend von den Zielvorgaben der staatlichen Planauflagen, beispielsweise in einer Betriebsprämienordnung) sei auch mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.

Bei der gebotenen Schätzung lege das Gericht als jährlichen Basiswert der [X.]-Höhe den im jeweiligen Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn des [X.] zugrunde, der im Bescheid der [X.] vom [X.] festgestellt sei. Bei der [X.] habe es sich um ein sog 13. Monatsgehalt in der (Mindest-)Höhe eines Bruttomonatslohns gehandelt. Ein anderer Ausgangswert sei zudem nicht vorhanden, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern unbekannt seien. In diesen Fällen sei auch nach den maßgeblichen [X.]-Regelungen von den im Betrieb üblichen Bedingungen auszugehen, wobei vergleichende Feststellungen mit den an andere Betriebsangehörige als [X.] gezahlten Beträgen als Anhaltspunkte dienen könnten. Auch die maßgeblichen Prämienverordnungen hätten in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der [X.] an den durchschnittlichen Monatsverdienst angeknüpft. Von diesem jährlichen Basiswert mache das Gericht einen Abschlag in Höhe von 30 %. Mit diesem Abschlag werde den Tatsachen Rechnung getragen, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen [X.] von einer Vielzahl individueller und kollektiver Faktoren abhängig gewesen sei, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden könnten. Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 % eines monatlichen Bruttodurchschnitts sei ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, so dass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 % zu berücksichtigen seien. Dieser zusätzliche Abschlag sei nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen werde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der [X.] dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht habe (Rechtsgedanke des § 6 Abs 6 [X.]). Zum anderen sei dieser Abschlag auch wegen eines [X.] (argumentum a fortiori) gerechtfertigt. Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs 6 [X.] eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsehe, dann müsse dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht sei, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden könne. Auf der Grundlage dieser Schätzung ergäben sich für die Jahre 1969 bis 1989 (und damit für die [X.] 1970 bis 1990) die tenorierten [X.]-Zahlungen.

Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte begehre, sei die Berufung unbegründet.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluss vom 30.6.2016 - [X.] RS 40/15 B) rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 [X.], § 8 Abs 1 S 2 [X.]. Ob das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 128 [X.] SGG) von seiner ihm von Gesetzes wegen zustehenden Schätzbefugnis und damit von einer Beweiserleichterung Gebrauch mache, sei eine Entscheidung, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe. Im vorliegenden Fall sei dem [X.] ein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen. Es habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung verletzt. Das [X.] habe die Höhe der [X.] nicht schätzen dürfen. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 287 Abs 2 ZPO im geschlossenen System des Nachweises bzw der Glaubhaftmachung von Entgelten in der gesetzlichen Rentenversicherung sei systemwidrig. Eine Schätzung sei deshalb von vornherein ausgeschlossen, wie auch das [X.] Mecklenburg-Vorpommern ua im Urteil vom [X.] - L 7 R 311/12 - entschieden habe. Das Berufungsgericht habe Arbeitsentgelt beweiserleichternd geschätzt, obwohl nach seiner eigenen Bewertung die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 117 Abs 1 AGB-[X.] für diese Art von Geldleistungen nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht worden seien. Für das [X.] stehe also nicht fest, dass der Kläger einen solchen Anspruch auf [X.] dem Grunde nach gehabt habe. Es halte dieses nur für überwiegend wahrscheinlich bzw sehe eine gute Möglichkeit dafür, dass ein solcher Anspruch an sich bestanden habe. Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale sei jedoch nur der Beweismaßstab des [X.] (Gewissheit, an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit) anzulegen. Auch im Sozialrecht müssten alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Richters erwiesen sein, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, bevor eine gesetzliche Beweiserleichterung (Schätzung der Höhe eines Anspruchs) zum Tragen kommen könne (vgl BSG Beschluss vom 10.6.1992 - 4 BA 22/92 - Rd[X.]). Das Beweismaß der Glaubhaftmachung in § 6 Abs 6 [X.] gelte nur für die Höhe von Arbeitsentgelt. Der Überzeugungsgrad der Glaubhaftmachung betreffe dagegen nicht diejenigen Tatsachen, die den Zahlungsanspruch als solchen begründeten. In diesem Sinne verhalte sich auch die Entscheidung des [X.] Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - L 33 R 6/15. Zudem habe das Berufungsgericht die Entscheidung des [X.] (aaO) missverstanden: Nur wenn und soweit die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts nicht nachgewiesen werden könne, komme nach dieser Entscheidung hilfsweise eine Glaubhaftmachung und Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Betracht. Von einer Beweiserleichterung bei der den Rechtsgrund betreffenden Tatsachenermittlung sei in dieser Entscheidung keine Rede. Darüber hinaus habe das [X.] den Ausführungen des [X.] "[X.]" vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]) keine Beachtung geschenkt. Die Beklagte sei der Auffassung, dass durch diese Entscheidung der Vollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen gefordert werde. Dort sei explizit herausgestellt, dass bei der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten für die Versorgungsberechtigten der [X.] die Einzelfallprüfung anzuwenden sei und für die Feststellung von [X.]-Beträgen die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-[X.] durch den Anspruchsteller nachzuweisen seien. Das BSG habe damit in seiner Entscheidung aus dem [X.] jedweden Beweiserleichterungen im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale eine eindeutige Absage erteilt. Dies habe das Berufungsgericht verkannt.

Schließlich seien dem [X.] bei der Art und Weise, wie es den [X.] gestalte, Verfahrensfehler unterlaufen. Sein "[X.]" sei unter verschiedenen Gesichtspunkten weder plausibel noch aus sich heraus verständlich.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2015 abzuändern und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 4. Februar 2015 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, so dass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]G). Das [X.] hat der Berufung des [X.] gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G) im Wesentlichen stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 [X.] 2 [X.] [X.]G). Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom [X.] in der Fassung des Bescheids vom 16.4.2012 zusätzlich geschätzte [X.] als weitere [X.]e für die Jahre 1970 bis 1990 vorzumerken. Dem Kläger steht kein entsprechender Anspruch auf Feststellung höherer [X.] zu.

Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 [X.]G) einer Anfechtungs- und mehrerer Verpflichtungsklagen (§ 54 [X.] Var 1 und 3 [X.]G), den Bescheid vom 4.3.2014 und den Widerspruchsbescheid vom [X.] (§ 95 [X.]G) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) über die Festsetzung der [X.]e für die Jahre 1970 bis 1990 im Bescheid vom [X.] in der Fassung des Bescheids vom 16.4.2012 zurückzunehmen und höhere [X.]e unter Einbeziehung von [X.] festzusetzen.

1. Die insoweit erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.]B X, der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 [X.] 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich B[X.]E 77, 253, 257 = [X.]-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 [X.] 2 [X.]B X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]B X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit ([X.] 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 [X.] 1 [X.]B X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Bescheid vom [X.] in der Fassung des Bescheids vom 16.4.2012 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.] [X.]B I) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.]B I betreffen (B[X.]E 69, 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des [X.] nur aus [X.] 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Die Feststellungen über die Höhe der erzielten [X.]e im Bescheid vom [X.] in der Fassung des Bescheids vom 16.4.2012, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte iS des § 31 [X.] [X.]B X sind und die in Bezug auf die geltend gemachten [X.] keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X), waren jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntgabe iS von § 37 [X.]B X) rechtmäßig. Denn die geltend gemachten [X.] sind nicht als tatsächlich erzieltes [X.] festzustellen.

2. Als Anspruchsgrundlage für die begehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 1 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der [X.] (§ 8 [X.] 4 [X.] 1 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen" (= [X.]) zu enthalten.

3. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche [X.] den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 [X.]B VI) das erzielte [X.] oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Der Begriff des [X.]s iS des § 6 [X.] [X.] bestimmt sich nach § 14 [X.]B IV, wie der erkennende Senat (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.] 15) im Einklang mit dem 4. Senat des B[X.] ([X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff), der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist, bereits entschieden hat. Dabei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die [X.] einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 [X.] [X.]B IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 [X.] [X.] 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] vom 18.12.1984 ([X.] 1642) ausgeschlossen ist (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 27, 33). Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes [X.]" in § 6 [X.] [X.] im Zusammenhang mit § 5 [X.] [X.], dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 19).

4. Für den Zufluss von [X.] wie der [X.] trägt der Zahlungsempfänger die [X.] bzw objektive Beweislast (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 42), dh das Risiko bzw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tatbestand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit (Senatsbeschluss vom [X.] - B 5 R 208/09 - Juris Rd[X.] 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76.80 - [X.] 310 § 86 [X.] 1 VwGO [X.] 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 [X.]/15 - Juris Rd[X.] 4; vgl auch [X.] Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 = Juris Rd[X.] 67) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl zB B[X.] Urteil vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291, 293 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7) im [X.], dh zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders im Sinne einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus § 103 [X.] Halbs 1, § 128 [X.] [X.]G. Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (B[X.] [X.]-3900 § 15 [X.] 4 = Juris Rd[X.] 4, vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - [X.] R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.] 3; BVerwG Beschluss vom 3.8.1988 - 9 [X.]57.88 - NVwZ-RR 1990, 165; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 13 ff; Höfling/Rixen in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 108 Rd[X.] 87; [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl 2016, § 108 Rd[X.] 5; Kühl in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 118 Rd[X.] 3 ff). Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art 19 [X.] 4 GG) gewährleistet ist. Die in § 6 [X.] 6 [X.] normierten Beweiserleichterungen verhelfen der Klage indessen nicht zum Erfolg.

5. Zwar hat das [X.] auf dieser Grundlage für den Senat bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass dem Kläger in den jeweils ausgeurteilten Jahren tatsächlich [X.] zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im [X.]) nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dh "überwiegend wahrscheinlich" sei (vgl dazu § 23 [X.] 1 [X.] [X.]B X; § 202 [X.] [X.]G iVm § 294 ZPO). Dabei geht das [X.] zu Recht davon aus, dass dieser - im Vergleich zum Regelbeweismaß - abgesenkte Beweisgrad ausreicht, um im Einzelfall den tatsächlichen Zufluss von [X.] anzunehmen und festzustellen (so auch Bayerisches [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris Rd[X.] 42 ff; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 - Juris Rd[X.] 37; Thüringer [X.] Urteil vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 - Juris Rd[X.] 19 ff; offen gelassen [X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 12.2.2014 - L 1 R[X.]8/13 - Juris Rd[X.] 25 ff). Dies ergibt die Auslegung des § 6 [X.] 6 [X.]. Danach wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird. Die Formulierungen "der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes" und "der andere Teil" sind prinzipiell weit und ermöglichen es, die Glaubhaftmachung dieses Verdienstteils sowohl auf dessen Höhe als auch auf dessen Zufluss oder auf beides zu beziehen, während der Nachweis des übrigen Verdienstteils schon logisch Zufluss und Höhe erfassen muss. Angesichts der klaren gesetzlichen Differenzierung des [X.] in einen glaubhaft gemachten und einen nachgewiesenen Teil liegt es indes fern, die Glaubhaftmachung auf die Höhe des Verdienstes bei nachgewiesenem Zufluss zu beschränken. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Norm mit dem Erfordernis, dass Zufluss und Höhe eines Verdienstteils im [X.] nachgewiesen sein müssen, bereits ausdrücklich das strenge Regelbeweismaß anlegt und damit einen starken Anker schafft, was spiegelbildlich [X.]triche beim [X.] für Höhe und Zufluss des anderen Verdienstteils legitimiert und ggf Rückschlüsse aufgrund zuvor oder anschließend erzielten [X.]s erlaubt (vgl dazu B[X.] Urteil vom 28.10.1996 - 8 [X.] 19/95 - [X.]-2600 § 123 [X.] 1 S 4; Spegel, [X.] [X.] 1996, 164 jeweils zu § 256c [X.]B VI). Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen [X.]chlag in Höhe eines Sechstels vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von [X.] oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht.

6. Ebenso für das Revisionsgericht verbindlich hat das Berufungsgericht aber auch (negativ) festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Insofern ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil möglicherweise nicht auf diesen Feststellungen beruht (vgl dazu B[X.] Urteil vom 10.11.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 195 = [X.]-4100 § 249e [X.] 3; [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 15). Soweit das [X.] die Höhe der [X.] jedoch auf 58,33 % eines im jeweiligen [X.] erzielten monatlichen [X.] geschätzt hat, ist der Senat an diese weitergehenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) nicht gebunden. Denn das Berufungsgericht geht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des [X.]es aus, die der sachlichen Prüfung durch das B[X.] unterliegen. Das [X.] enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art abschließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zugrunde zu legenden Verdienstes. Zusätzliche Beweiserleichterungen des materiellen (a) oder des sog formellen Rechts (b) greifen daneben nicht ein.

a) § 6 [X.] 6 [X.] erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine [X.]reduzierung, allerdings auf Kosten eines [X.]chlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes. Eine weitere Verminderung des [X.]stabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 [X.] nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des [X.] oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren [X.]stab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.

Auch aus § 6 [X.] 5 [X.] iVm § 256b [X.] 1 und § 256c [X.] 1 und 3 [X.] [X.]B VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Insofern kann offenbleiben, ob [X.] 5 überhaupt neben [X.] 6 zur Anwendung kommen kann ([X.] S 33).

b) Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 [X.] [X.]G im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist (vgl zB B[X.] Urteile vom 14.7.1988 - 11/7 [X.] - [X.]100 § 115 [X.] 2, vom [X.] - 10 [X.] 12/85 - B[X.]E 62, 5 = [X.] 1750 § 287 [X.] 1, vom 15.3.1979 - 9 RVs 16/78 - [X.]870 § 3 [X.] 5, vom 27.7.1978 - 2 RU 37/78 - Juris Rd[X.] 21), greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 [X.] 6 [X.] regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 [X.] 6 [X.] die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem [X.] wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Andernfalls käme es zu unauflösbaren Widersprüchen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Bei der Schätzmethode des [X.] handelt es sich um ein in sich geschlossenes Konstrukt, in das mit einer nachträglichen Kürzung des [X.] derart intensiv eingegriffen würde, dass von einer Schätzung nicht mehr die Rede sein kann. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und ggf wie mit dem [X.]chlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 [X.] 6 [X.] als geschlossenes Regelungskonzept.

Aber selbst wenn man § 287 ZPO in Fällen der vorliegenden Art für anwendbar hält, scheidet eine Schätzung gemäß § 287 [X.] 1 ZPO schon mangels "Schadens" von vornherein aus. Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 287 [X.] 2 ZPO nicht erfüllt. Denn diese Norm greift - als Ausnahme von den Grundsätzen in § 286 ZPO und § 128 [X.] [X.]G - nur ein, wenn eine "Forderung" dem Grunde nach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht, dh im [X.] belegt ist, und nur noch ihre "Höhe … streitig ist" (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2003 - B 3 P 6/02 R - [X.]-3300 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.] Urteile vom 17.12.2014 - [X.] - Juris Rd[X.] 45 und vom 25.10.1984 - [X.] - [X.] 1985, 494 Juris Rd[X.] 13; [X.], [X.] im Zivilprozess, 2015, § 63 Rd[X.] 85; Foerste in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 11; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 1; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2008, § 287 Rd[X.] 11 und 29; Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 7; [X.], ZPO, 6. Aufl 2015, § 287 Rd[X.] 11). Die Schätzbefugnis und die damit verbundene [X.]reduzierung beschränkt sich somit auf die Höhe nachgewiesener Forderungen; nur wenn und soweit allein die [X.] streitig ist, darf der [X.] insofern Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen. Andernfalls käme es zu doppelten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und zu dem Problem, dass hinsichtlich des "Ob" des Zuflusses (Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) und mit Blick auf die Höhe der Forderung (Schätzungswahrscheinlichkeit) unterschiedliche Erwägungen zu unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden anzustellen wären. Damit würde aber das rechtswidrige Ergebnis in Kauf genommen, dass beide Faktoren in ihrer Überlagerung bzw Kombination nicht mehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich wären. Eine derart weite Loslösung von der Wirklichkeit und die damit verbundene Aufweichung der Feststellungslast sieht § 287 [X.] 2 ZPO nicht vor; die bloße Möglichkeit, dass dem Versicherten [X.] in geschätzter Höhe zugeflossen ist, genügt keinesfalls (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 23/01 B - [X.]-3900 § 15 [X.] 4). Schließlich erscheint es methodisch ausgeschlossen, die Schätzbefugnis nach § 287 [X.] ZPO erst nach mehrfacher entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu eröffnen: Über die Verweisung in § 202 [X.] [X.]G ist § 287 ZPO überhaupt nur "entsprechend anzuwenden" und innerhalb dieser zivilprozessualen Norm ist die Schätzbefugnis in § 287 [X.] [X.]G über [X.] 2 aaO ihrerseits ebenfalls nur "entsprechend anzuwenden", und zwar vorliegend erst, nachdem dessen Regelungsbereich zuvor auf Fallkonstellationen mit ungeklärter Haftungsgrundlage erweitert worden ist, obgleich die insofern einschlägigen tatsächlichen Umstände gerade zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen (§ 286 ZPO).

Fragestellungen zur Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten [X.]s in Kalenderjahren mit Arbeitsausfalltagen, die der Entscheidung des 4. Senats in seinem Urteil vom [X.] ([X.] RA 6/99 R - [X.]-8570 § 8 [X.] 3) zugrunde liegen, waren vorliegend nicht zu beantworten. In diesem Fall ebenso wie in dem Urteil vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 4) ging es dem Grunde nach um nachgewiesene Zahlungen.

c) Da die Höhe der glaubhaft erzielten [X.] weder im [X.] noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt ist und der Kläger insofern die Feststellungslast trägt, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der bisherigen Regelung weitere [X.]e unter Einbeziehung geschätzter [X.] festsetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 RS 3/16 R

15.12.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Dresden, 4. Februar 2015, Az: S 50 RS 1112/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RS 3/16 R (REWIS RS 2016, 683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 683

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 B 2/15

1 BvR 385/90

VIII ZR 88/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.