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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/12
vom
12.
Dezember
2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §
76; ZPO §
114; GG Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3
Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess-
oder Verfahrenskos-tenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17.
März 2004
XII
ZB
192/02
-
NJW 2004, 2022).
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 -
XII [X.]/12 -
OLG [X.]
AG Marburg
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Dezember
2012
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7.
Familiensenats in [X.] des [X.] vom 19.
Mai
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater ge-stellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt
zurückgewiesen. Der Be-schluss ist ihnen am 5.
April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4.
Mai
2011 beim Amtsgericht
eingegangenen Schriftsatz
haben die Antragsteller Verfah-renskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht
hat den Schriftsatz
zusammen mit den Verfahrensakten am 5.
Mai
2011 an das [X.] weitergeleitet, wo sie am 9.
Mai
2011 eingegangen sind.
1
-
3
-
Das [X.] hat das Verfahrenskostenhilfegesuch [X.]. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und Zurückverweisung an das [X.].
1. Nach Auffassung des [X.]s war das [X.] anders als eine
Beschwerde in der Hauptsache bei ihm als Rechtsmittelgericht einzureichen. Da wegen des verspäteten Eingangs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und die beab-sichtigte Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste,
sei Verfahrens-kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Auffassung des [X.] zugelassen.
2. Die nach §
574 ZPO
statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde ist bereits deswegen begründet, weil das [X.] die in der Rechtsprechung
und Literatur umstrittene Frage, ob das [X.] beim Amtsgericht
oder beim [X.] einzureichen ist und ob gegebenenfalls
eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das [X.] verlagern durfte.
Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wie des [X.] die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren ([X.]) verlagert
werden. Die in Art.
3 Abs.
1 i.V.m.
2
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6
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4
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Art.
20 Abs.
3 GG verbürgte [X.] gebietet im Fall zweifelhaf-ter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bes-sere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstand-punktes ([X.] 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegen-de Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zwei-felhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden ([X.] FamRZ 2002, 665; Se-natsbeschlüsse
vom 4.
Mai 2011
XII
ZB
69/11
FamRZ 2011, 1137 Rn.
8 und vom 17.
März 2004
XII
ZB
192/02
NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrens-kostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfra-ge zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Antragsteller auch die [X.] vom [X.] noch nicht geprüft ist.
Dose
Vézina
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
71 F 1239/10 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.05.2011 -
7 UF 23/11 -
7
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. XII ZB 190/12 (REWIS RS 2012, 464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 464
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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XII ZB 190/12 (Bundesgerichtshof)
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XII ZB 391/10 (Bundesgerichtshof)
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VI ZB 76/04 (Bundesgerichtshof)