Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. XII ZB 34/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4278

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/13

vom

10. Juli 2013

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Juli 2013 durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], [X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 26. November 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
-
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin
hat von dem Antragsgegner, ihrem
geschiedenen Ehemann, Rückzahlung eines Darlehens verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für eine be-absichtigte Beschwerde beantragt und den [X.] am letzten Tag der Beschwerdefrist beim [X.] eingereicht.
Das [X.] hat den [X.] zurückge-wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung an das [X.].
1. Nach Auffassung des [X.]s ist der Verfahrenskostenhil-feantrag beim dafür nicht zuständigen Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Die in Literatur und Rechtsprechung
umstrittene Frage, bei welchem Gericht der [X.] für die Beschwerde nach §
58 ff. FamFG
ein-zureichen sei, sei dahin zu beantworten, dass Verfahrensgericht im Sinne von §§
113 Abs.
1 FamFG, 117 Abs.
1 Satz
1 ZPO
nicht das Rechtsmittelgericht sein könne, weil das Verfahren bei diesem weder anhängig sei noch anhängig gemacht werden solle. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe könne auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass eine bisher höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Raum stehe. Denn es mangele bereits an ei-nem formal ordnungsmäßigen
Verfahrenskostenhilfegesuch. Im Übrigen sei durch die
Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit einer höchstrichter-lichen Klärung eröffnet.
2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde ist bereits deswegen begründet, weil das [X.] die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob vor der gesetzlichen Neuregelung in §
64 Abs.
1 Satz
2 FamFG das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim [X.] einzureichen war
und ob [X.] eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Verfahrens-kostenhilfeverfahren verlagern durfte (vgl. -
zum umgekehrten Fall des beim Amtsgericht
eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuchs
-
Senatsbeschluss vom 12.
Dezember
2012 -
XII [X.]/12
-
FamRZ 2013, 369).

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5
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4
-
Wenn in der Hauptsache eine
zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wie des [X.] die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG verbürgte [X.] gebietet im Fall zweifelhaf-ter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bes-sere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstand-punktes ([X.] 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegen-de Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zwei-felhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden ([X.] FamRZ 2002, 665; [X.] vom 4.
Mai 2011 -
XII [X.]/11
-
FamRZ 2011, 1137 Rn.
8 und vom 17.
März 2004 -
XII ZB 192/02
-
NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrens-kostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfra-ge zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.
Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass entgegen der Annahme des [X.]s
auch nicht deshalb etwas anderes gilt, weil allein die Frage zu beantworten sei, ob ein formal ordnungsgemäßes Verfahrenskosten-hilfegesuch vorliege. Vielmehr hat das [X.] über die Erfolgsaus-6
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5
-
sichten der beabsichtigten Beschwerde entschieden und diese aus Gründen verneint, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen
und
nicht in das Verfah-renskostenhilfeverfahren verlagert werden
dürfen.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2012 -
30 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
9 UF 64/12 -

Meta

XII ZB 34/13

10.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. XII ZB 34/13 (REWIS RS 2013, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4278

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XII ZB 34/13

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