Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 113/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1918

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[X.][X.]/07 vom 20. September 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist verfristet. Eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand ist nicht möglich. 1 Die Schuldnerin kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachholen. Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme [X.] fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat ([X.], [X.]. v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; [X.]. v. 21. Februar 2 - 3 - 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.] 2002, 2180; [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief spätestens am 14. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und be-gann am 14. Mai 2007 zu laufen. Denn spätestens an diesem Tag ist der Schuldnerin der [X.]uss des [X.] vom 30. April 2007 zugegangen (vgl. § 189 ZPO). Sie hat am 14. Mai 2007 Beschwerde gegen diesen Be-schluss beim [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Schuldne-rin unverzüglich darüber belehrt, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim [X.] durch einen dort zugelassenen 3 - 4 - Rechtsanwalt erhoben werden muss. Die Schuldnerin hat das [X.] erst nach Ablauf dieser Frist, am 27. Juni 2007, gestellt. [X.] Raebel [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2004 - 63 IN 179/03 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2007 - 7 T 373/04 -

Meta

IX ZB 113/07

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 113/07 (REWIS RS 2007, 1918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1918

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