Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZA 13/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4617

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[X.][X.] vom 9. März 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Das Gesuch des Gläubigers, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewäh-ren, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Gläubiger begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In den Vorinstanzen blieb er hiermit erfolglos. Der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende [X.]uss des [X.] ist dem Gläubiger am 17. Juli 2004 zugestellt worden. Mit am 21. Juli 2004 eingegan-genem Antrag vom 19. Juli 2004 hat dieser für ein beabsichtigtes Rechtsbe-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Antragsschrift ver-zeichneten Anlagen sind noch im Juli 2004 beim [X.]. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ist der Gläubiger aufgefordert worden, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist einzureichen. Nach erneuter Anforderung vom 1 - 3 - 23. August 2004 ist die Erklärung als Anlage zum Schreiben vom 26. August 2004 am 27. August 2004 beim [X.] eingegangen. I[X.] Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 [X.] in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen [X.]eschwerdeent-scheidungen, welche die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestätigen, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.]). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den [X.] nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen (§ 117 Abs. 4 ZPO) entsprechender Antrag unter [X.]eifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 20. Oktober 2005 - [X.] ZA 19/05, ständige Rechtsprechung). 2 Daran fehlt es hier. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 17. August 2004, 24.00 Uhr abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwar der [X.] und der [X.] bei den Gerichtsakten. Dieser enthielt jedoch nicht die notwendi-gen Unterlagen, insbesondere nicht den nach § 1 [X.] vorgesehenen amtli-chen Vordruck. Dieser ist erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Rechtsbeschwerde beim [X.] eingegangen. 3 - 4 - Die im [X.] paginierte, auf einem anderen Vordruck [X.] "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" wird dem Erfordernis, die Erklärung auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck gemäß § 1 [X.] abzugeben, schon deshalb nicht gerecht, weil beide Vor- drucke inhaltlich voneinander abweichen. Unter "[X.]" wird in dem Vordruck "An-lage zum Antrag auf [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe" die erhebliche Frage gestellt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Per-son, z.[X.]. die [X.], der Arbeitgeber oder der Mieterverein, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung trage. Diese Frage ist in dem vom Gläubiger fristgerecht eingereichten Vordruck nicht vorgesehen. Im Übrigen hat der Gläu-biger entscheidungserhebliche Fragen auch dieses Vordruckes unbeantwortet gelassen. Die in beiden Vordrucken inhaltsgleich gestellte Frage nach dem [X.]e- 4 - 5 - zug von Unterhaltsleistungen sowie Leistungen eines Partners einer [X.] Lebensgemeinschaft ist von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist überhaupt nicht beantwortet worden. [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 1500 IN 2641/02 - [X.], Entscheidung vom 29.06.2004 - 14 T 10059/04 -

Meta

IX ZA 13/04

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZA 13/04 (REWIS RS 2006, 4617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4617

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