Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 2 StR 529/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 529/12
vom
26.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Mai 2012 wird
a)
von der Einziehung der in
der Urteilsformel aufgeführten Gegenstände (Notebook, Geldkassette, Mobiltelefon und [X.]) abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die [X.] entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch, sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer [X.]
-
3
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samtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Feststellung nach §
111i Abs. 2 StPO
und eine Adhäsionsentscheidung getroffen sowie die Ein-ziehung eines Notebooks, einer Geldkassette, eines Mobiltelefons und eines [X.]s angeordnet.
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Re-vision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung aus-genommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs.
1 und 4 StPO).

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott
2
3
4

Meta

2 StR 529/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 2 StR 529/12 (REWIS RS 2013, 7858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7858

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