Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 4 StR 336/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10836

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418U4ST[X.]336.17.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
4
St[X.]
336/17

vom
12. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
April 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
[X.]oggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
des
[X.]s,

[X.]echtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

[X.]echtsanwältin

in der Verhandlung

als Vertreterin der Nebenklägerin

Y.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für [X.]echt erkannt:
-
3
-
1.
Auf die [X.]evision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19.
Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a)
im Schuldspruch

mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen

, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.2.c Fall
4
und II.2.d der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und
b)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende [X.]evision der Staatsanwaltschaft und die [X.]evision des Angeklagten werden verworfen.
4.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines [X.]echtsmittels
und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der [X.].
Von [X.]echts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, schwe-ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Erpressung, wegen Körperverletzung, Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Anstiftung zum Gebrauch unrichtiger [X.], Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie wegen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom [X.] nur teilweise vertretene [X.]evision der Staatsanwaltschaft mit der [X.]üge der Verletzung materiellen [X.]echts. Die Be-schwerdeführerin
erstrebt in den Fällen
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe jeweils Verurteilungen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der se-xuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei,
im Fall
II.2.c Fall
5 der Urteils-gründe einen Schuldspruch auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei und im Fall
II.2.f Fall
17 der Urteilsgründe
insbesondere
eine Verurteilung we-gen räuberischer Erpressung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Im Übrigen beanstandet sie den Strafausspruch. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die
nicht ausgeführte
Sachrüge gestützten [X.]evision gegen seine Verurteilung.
Das [X.]echtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe sowie des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet. Die [X.]evision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1
2
-
5
-
I.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte über das [X.] zu
einer Vielzahl von Frauen
Kontakte auf, die er dazu nutzte
auszuloten, ob die Frauen bereits über Erfahrungen im [X.]otlichtmilieu verfügten oder zumindest die grundsätzliche Bereitschaft zeigten, als Prostituierte zu arbeiten. Sofern die Frauen ihm gefielen oder er davon ausging, sie zu einer Prostitutionstätigkeit bringen zu können, intensivierte er die Beziehungen in der Absicht, an den Ein-nahmen der Frauen zu partizipieren, um so seinen Lebensunterhalt zu bestrei-ten.
In drei Fällen brachte er jeweils bereits der Prostitution nachgehende Frauen mit dem tatsächlich unzutreffenden Versprechen, Gelder für eine ge-meinsame Zukunft anzulegen, dazu, ihm im [X.]raum von Dezember 2014 bis Januar 2016 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 15.000
Euro, 3.500
Euro und 13.000
Euro zu überlassen, die er abredewidrig jeweils für sich verbrauchte ([X.], [X.] und II.2.e Fall
7 der Urteilsgründe). Einer dieser Frauen schlug der Angeklagte im [X.]ahmen einer Auseinandersetzung im Oktober oder November 2015 mit der flachen Hand ins Gesicht sowie gegen den Kopf und trat ihr gegen Arme und Beine sowie mindestens einmal leicht gegen den Unterleib (II.2.e Fall
10 der Urteilsgründe).
In zwei Fällen veranlasste der Angeklagte Frauen unter 21
Jahren
zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit. Die zur Tatzeit 20-jährige Geschädigte [X.]

brachte der Angeklagte, der sie zuvor über die Abläufe einer Prostitu-
tionstätigkeit in einem Club informiert hatte, am 5.
Juni 2015 mit seinem Fahr-zeug zu einem von ihm ausgewählten Saunaclub in [X.]

, wo sie für einige
Tage der Prostitution nachging und nach Abzug der Kosten 1.900
Euro verdien-3
4
5
-
6
-
te. Der Aufforderung des Angeklagten, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu unterrichten, kam die Geschädigte nur unvollständig nach (II.2.c Fall
4 der Urteilsgründe). Am 9.
Juni 2015 holte der Angeklagte die [X.] [X.]

mit seinem Pkw aus dem Saunaclub ab. Nachdem er vergeblich ver-
sucht hatte, die Geschädigte mit der Erklärung, das Geld für eine gemeinsame Zukunft anlegen zu wollen, zur Herausgabe ihres Verdienstes zu bewegen, kam es zwischen dem Angeklagten und der eine Geldübergabe beharrlich verwei-gernden Geschädigten zu einer sich
über
geraume [X.] hinziehenden Ausei-nandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte schließlich drohte, der Familie der Geschädigten von ihrer Tätigkeit zu erzählen und

tatsächlich nicht vor-handene

Videos von ihr aus dem Club zu zeigen. Dabei hatte der Angeklagte in gewisser Weise auch bereits im Auge, dass diese Drohung geeignet sein n-gte werde seine Drohung wahrmachen, übergab ihm schließlich 1.000
Euro, von denen sie 100
Euro alsbald zurückerhielt. Zwei Tage später vereinbarten der Angeklagte und die Geschädigte, dass sie ab dem folgenden Tag wieder in dem [X.] solle. Die Geschädigte wollte dies eigentlich nicht mehr, hatte aber nunmehr vor allem wegen der ihr noch sehr präsenten Drohung, ihre Eltern über die Tä-tigkeit als Prostituierte in Kenntnis zu setzen, gewisse Ängste vor dem Ange-klagten. Dem Angeklagten, dem seinerseits
noch gegenwärtig war, mit welchen hatte, war zumindest mit bedingtem Vorsatz bewusst, dass dies fortwirkte, ohne dass es erneuter Drohungen bedurfte. Nachdem der Angeklagte die [X.] [X.]

mit seinem Pkw wieder in den Club nach [X.]

gebracht und
sich diesmal einen ihrer Wohnungsschlüssel hatte aushändigen lassen, ging die Geschädigte für fünf Tage der Prostitution nach und erzielte einen Nettover--
7
-
dienst von 1.900
Euro,
wovon sie später ohne erneute Auseinandersetzung 1.000
Euro an den Angeklagten übergab (II.2.c Fall
5 der Urteilsgründe).
Die damals 19
Jahre alte Geschädigte N.

brachte der Angeklagte im
Juli 2015 mit seinem Pkw in den Saunaclub nach [X.]

. Zuvor hatte er die
Geschädigte näher über die Tätigkeit als Prostituierte in einem Club informiert, mit ihrem Einverständnis den Club ausgewählt, ihr zur Mitteilung ihrer Einkünfte ein Mobiltelefon ausgehändigt und sich einen ihrer Wohnungsschlüssel geben
lassen. In der Folgezeit ging die Geschädigte für einige [X.],
unterbrochen durch einen einwöchigen Urlaub,
der Prostitution nach, ehe sie aus dem [X.] verschwand. Von ihren durch die Prostitution erzielten Einkünften über-gab sie bei verschiedenen Gelegenheiten Teile an den Angeklagten (II.2.d der Urteilsgründe).
Anfang Januar 2016 lernte der Angeklagte über das [X.] die Ge-schädigte M.

kennen, die sich zum damaligen [X.]punkt in einer desolaten
finanziellen Lage befand, und überredete sie zur Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte. Da die Geschädigte einer beruflichen Beschäftigung nachging, veranlasste der Angeklagte die ohne die erforderliche Untersuchung erfolgende Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Geschädigte
durch einen Arzt und deren Vorlage bei der [X.] (II.2.f Fall
14 und 15 der Urteilsgründe). Am 7.
Januar 2016 fuhr der Angeklagte die Geschädigte zu dem Saunaclub in [X.]

. Er erklärte ihr nochmals, wie sie
sich verhalten solle, nahm sämtliche Wohnungsschlüssel der Geschädigten an sich, gab ihr 50
Euro zur Bezahlung der Zimmermiete im Club und forderte sie auf, regelmäßig mittels Mobiltelefon über ihre Einkünfte zu berichten. Ferner sagte er zu, die Geschädigte abzuholen, wenn es ihr im Club nicht gefalle. Nach Entrichtung des Eintritts und Einweisung in die Abläufe fasste die Ge-6
7
-
8
-
schädigte den Entschluss, dort nicht arbeiten zu wollen. Sie rief den Angeklag-ten an und bat ihn vergeblich, sie wieder abzuholen. Da sie für eine [X.]ückfahrt zu ihrer Wohnung kaum genügend Geld und zudem auch keine [X.] hatte, ließ sie sich bis zum 10.
Januar 2016 in begrenztem Umfang auf eine Prostitutionstätigkeit ein und verdiente insgesamt 300
Euro. Während dieser [X.] lehnte der Angeklagte die wiederholt telefonisch geäußerten Bitten der Geschädigten, sie aus dem Club wieder abzuholen, jeweils ab, wobei er ihr deutlich zu verstehen gab, dass sie schon deshalb dort bleiben müsse, weil er schließlich ihre Wohnungsschlüssel habe. Bei einem der Telefonate

nicht ausschließbar zu einem [X.]punkt, nach welchem die Geschädigte ohne weitere Prostitutionstätigkeit den Club verließ

drohte der Angeklagte damit, den Ar-beitgeber der Geschädigten über die falsche Krankmeldung und die Prostitu-tionsausübung zu informieren, um auf diese Weise die Geschädigte unter Druck zu setzen und zur Fortsetzung der Tätigkeit als Prostituierte zu bringen (II.2.f Fall
16 der Urteilsgründe).
Nachdem die Geschädigte am 10.
Januar 2016 den Club verlassen hatte und mit einem Taxi zu ihrer Wohnung nach Ma.

gefahren war, rief sie den An-
geklagten an und forderte ihn auf, ihr die Wohnungsschlüssel zu bringen. Als der Angeklagte mit seinem Pkw vor der Wohnung erschien, blieb er bei [X.] im Fahrzeug sitzen, während die Geschädigte sich mit ihrem Ober-körper durch das geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite in das [X.] lehnte und die [X.]ückgabe der Wohnungsschlüssel verlangte. Der Angeklagte weigerte sich und forderte seinerseits die [X.]ückzahlung ihr zur Verfügung ge-stellter 100
Euro, wobei er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben. Im [X.] der sich nunmehr entwickelnden Auseinandersetzung, in der die [X.] auf Herausgabe ihrer Schlüssel und der Angeklagte auf die [X.]ückzahlung des Geldes pochten, forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, 8
-
9
-
ihren Kopf aus
dem Fahrzeuginneren zu nehmen, was diese nicht tat, weil sie befürchtete, der Angeklagte werde davonfahren, ohne ihr die [X.] ausgehändigt zu haben. Obgleich die Geschädigte ihren Kopf nicht komplett aus dem Auto gezogen hatte, fuhr der Angeklagte kurz an, brachte sein Fahr-zeug aber nach fünf Metern vor einer dort befindlichen Ampel ohne Vollbrem-sung wieder zum Stehen. Beim Anfahren ging er davon aus, dass die [X.] zurückschrecken und Kopf bzw. Oberkörper aus dem Fenster nehmen werde. Zu seiner Überraschung zog die Geschädigte indes nicht zurück, son-dern hechtete in das Fahrzeuginnere, um ein Wegfahren des Angeklagten mit ihren Wohnungsschlüsseln zu verhindern. Während der anschließenden Fahrt nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der immer mehr in [X.]age geriet, und der auf dem Beifahrersitz sitzenden Geschädigten ihren Fort-gang. Der Angeklagte stoppte das Fahrzeug und versuchte erfolglos, die Ge-schädigte an
den Haaren und den Armen aus dem Auto zu zerren, wodurch sie blaue Flecke davontrug. Sodann fuhr er mit der Geschädigten weiter durch die Gegend, brüllte und beschimpfte sie unablässig, ohne weiter körperlich gewalt-tätig zu werden. Schließlich gab die Geschädigte dem Angeklagten 150
Euro, die von ihrem Verdienst im Club noch übrig waren, da sie einerseits anders nicht an ihre Schlüssel zu kommen glaubte und andererseits die Drohungen des Angeklagten nicht einzuschätzen wusste und es für besser hielt, ihm nicht weiter Widerstand entgegenzusetzen (II.2.f Fall
17 der Urteilsgründe).
Das [X.] hat die Taten
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten [X.]

und N.

als Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung nach §
232 Abs.
1 Satz
2 StGB in der bis 14.
Oktober 2016 geltenden Fassung und die Tat
II.2.c Fall
5 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten [X.]

als Erpressung gemäß §
253 Abs.
1
StGB in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen 9
-
10
-
Ausbeutung nach §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB aF gewertet. Die Tat
II.2.f Fall
17 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten M.

hat es rechtlich als Erpres-
sung nach §
253 Abs.
1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB gewürdigt.
II.
[X.]evision der Staatsanwaltschaft
1.
Das [X.]echtsmittel der Staatsanwaltschaft ist

wirksam

auf die Schuldsprüche in den Fällen
II.2.c Fälle
4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall
17 der
Urteilsgründe sowie
den Strafausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin
hat eingangs ihrer [X.]evisionsbegründungsschrift vom 7.
April 2017 zunächst die [X.]üge der Verletzung materiellen [X.]echts erho-

o-g-ten Einzelbeanstandungen, die sich ausschließlich auf die rechtliche Würdigung in den genannten vier Fällen der Urteilsgründe sowie die Strafzumessung be-e-
ausdrücklich keine Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge auf diese Fehler dar-stellen

solle. Abschließend wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil [X.] und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzu-verweisen.
10
11
12
-
11
-
Da die
wiedergegebenen
Ausführungen in der [X.]evisionsbegründungs-schrift der Staatsanwaltschaft die [X.]eichweite des [X.]evisionsangriffs nicht ein-deutig bestimmen, ist der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin durch Aus-legung zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach
Nr.
156 Abs.
2 [X.]iStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu er-heben und [X.]evisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine [X.]echtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese [X.]echtsauffassung gestützt wird (vgl. [X.], Urteile vom 2.
Februar 2017

4
St[X.] 481/16, NStZ-[X.][X.] 2017, 105, 106; vom 11.
Juni 2014

2
St[X.]
90/14, NStZ-[X.][X.] 2014, 285; Beschluss vom 21.
Mai 2003

5
St[X.] 69/03, bei [X.], NStZ-[X.][X.] 2004, 228 Nr.
17). Die im [X.] an die Erhe-bung der Sachrüge erfolgte Umschreibung der Fehlerhaftigkeit des angefochte-nen Urteils und die näher ausgeführten Einzelbeanstandungen ergeben im We-ge der Auslegung, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung in den Fällen
II.2.c Fälle
4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall
17 der Urteilsgründe wendet und die Strafzumessung beanstandet. Der Hinweis auf die nicht gewollte Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge bezieht sich dem Kontext
der Begründungsschrift
nach auf die nachfolgend im Einzel-m-mene Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und führt daher zu keinem ande-ren Auslegungsergebnis. Da nach der [X.]echtsprechung des [X.] bei einer Vielzahl abgeurteilter Taten die nicht ausgeführte Sachrüge zur [X.] Begründung einer [X.]evision der Staatsanwaltschaft nicht [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012

4
St[X.] 558/11 [X.]n.
21, insoweit in [X.]St 57, 183 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 5.
November 2009

2
St[X.] 324/09, NStZ-[X.][X.]
2010,
288;
vom
21.
Mai
2003

5
St[X.]
69/03, aaO), wäre im Übrigen auch ein umfassend formulierter Vorbehalt nicht geeignet, eine Be-schränkung des [X.]echtsmittels auszuschließen.
13
-
12
-
2.
Die [X.]evision
der Staatsanwaltschaft
ist zum Schuldspruch, soweit das [X.] in den Fällen
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe eine Strafbar-keit des Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels nach §
232 Abs.
3 Nr.
3 StGB in der bis 14.
Oktober 2016 geltenden Fassung verneint hat, sowie zum Strafausspruch
insgesamt
begründet. Im Übrigen bleibt das [X.]echts-mittel ohne Erfolg.
a)
Die Erwägungen, mit denen die [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach §
232 Abs.
3 Nr.
3 StGB
aF in den genannten Fällen verneint hat, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
aa)
Nach der Qualifikationsnorm des §
232 Abs.
3 Nr.
3 StGB
aF, die auf die Taten des Angeklagten gemäß §
2 Abs.
3 StGB weiterhin Anwendung [X.], weil die Strafandrohung des §
232a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
4 StGB i.V.m. §
232 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 StGB in der am 15.
Oktober 2016 in [X.] getretenen [X.] durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhan-dels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des [X.] vom 11.
Oktober 2016 ([X.]
I, 2226) nicht milder ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2017

1
St[X.]
607/16, [X.][X.] StGB §
2 Abs.
3 Gesetzesänderung
18), macht sich wegen schweren Menschenhandels
strafbar, wer die Tat nach §
232 Abs.
1 StGB
aF gewerbsmäßig begeht. [X.] handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer [X.] will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (st. [X.]spr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 28.
August 2008

4
St[X.]
327/08, [X.], 477). Die Wiederholungsabsicht muss sich stets auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Ge-14
15
16
-
13
-
werbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
September 2009

3
St[X.]
601/08, [X.][X.] StGB §
146 Abs.
2 Gewerbsmäßig
1; Urteil vom 24.
Juli 1997

4
St[X.]
222/97, [X.][X.] BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
2 Gewerbsmäßig
2; Be-schluss vom 13.
Dezember 1995

2
St[X.]
575/95, [X.], 285, 286; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., vor §§
52
ff. [X.]n.
95; [X.], StGB, 65.
Aufl., vor §
52 [X.]n.
61a).
[X.] im Sinne des §
232 Abs.
3 Nr.
3 StGB
aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufen-de Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlun-gen verschaffen will, die den Tatbestand des §
232 Abs.
1 Satz
1 und 2 StGB
aF erfüllen
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2011

4
St[X.]
622/10). Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Täter die erstrebten Einnahmen aus-schließlich aus Taten nach §
232 Abs.
1 StGB
aF erzielen will. Es reicht viel-mehr aus, wenn sich die Wiederholungsabsicht auch auf derartige Taten er-streckt (vgl. [X.], Urteile vom 24.
Juli 1997

4
St[X.]
222/97, aaO; vom 26.
Ok-tober 2015

1
St[X.]
317/15, [X.][X.] BtMG §
29 Abs.
3 Nr.
1 Gewerbsmäßig
6;
Weber, BtMG, 5.
Aufl., §
30 [X.]n.
117 jeweils zu §
30 Abs.
1 Nr.
2 BtMG).
bb)
Das [X.] hat die Ablehnung der [X.] gemäß §
232 Abs.
3 Nr.
3 StGB
aF im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Angeklagten
nach den Feststellungen
nicht darauf ankam, gerade Frauen unter 21
Jahren zur Prostitution zu bringen. Damit ist es aber
von einem zu engen Verständnis der [X.] ausgegangen. Mit der Frage, ob sich das Bestreben des Angeklagten,
zur Erzielung von Einkünften Frauen zur Aufnah-me
oder Fortsetzung
der Prostitution zu veranlassen, auch auf Frauen unter 21
Jahren bezog, hat sich die [X.] nicht auseinandergesetzt. [X.] des Umstands, dass sich der Angeklagte bei der Geschädigten [X.]

, da
sie volljährig war, über deren Alter keine weiteren Gedanken machte und er im [X.]raum von knapp zwei Monaten zwei Frauen unter 21
Jahren zur Aufnahme 17
-
14
-
einer Tätigkeit als Prostituierte veranlasste, liegt eine solche Absicht jedenfalls nicht fern.
cc)
Die Fälle
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe bedürfen daher
einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Einer
Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen
zum äußeren Tat-geschehen bedarf es nicht.
b)
Die [X.] hat

entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-rerin

in den Fällen
II.2.c Fälle
4 und 5 sowie
II.2.d der Urteilsgründe zu [X.]echt von einer Verurteilung jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei nach §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB abgesehen. In den Fällen
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer dirigieren-den Zuhälterei nicht vor. Im Fall
II.2.c Fall
5 der Urteilsgründe tritt der verwirk-lichte
§
181a Abs.
1 Nr.
2
3.
Alternative StGB hinter den schweren [X.] gemäß §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB
aF zurück.
aa)
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB setzt in allen Begehungsvarianten eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung genügt
nicht. [X.] ist vielmehr ein Verhalten des [X.], das geeignet ist, die Prostituier-te in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchti-gen, sie zu
nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre [X.] in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. [X.], [X.] vom 9.
Juni 2015

2
St[X.]
75/15, [X.], 638; vom 1.
August 2003

2
St[X.]
186/03, [X.]St 48, 314, 317 [X.]; vom 13.
November 2001

4
St[X.] 408/01). Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldein-nahmen, der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstleis-18
19
20
-
15
-
tungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann,
welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert. Das Bestimmen der Um-stände der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands des §
181a Abs.
1 Nr.
2
2.
Alternative StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingun-gen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2015

2
St[X.]
75/15,
aaO). Die dritte Tatbestandsvariante des §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB liegt vor, wenn der Täter, der
Beziehungen zu der Prostituierten unterhält und um des eigenen Vermögensvorteils willen handelt, Maßnahmen ergreift, welche das Opfer davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben. Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2015

2
St[X.]
75/15, aaO; Urteil vom 9.
Oktober 2013

2
St[X.]
297/13, [X.], 453, 455). Dies ist der Fall, wenn sich das Opfer durch Zwang oder Drohung an der Prostitution festgehalten fühlt (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2002

4
St[X.]
66/02, NStZ-[X.][X.] 2002, 232).
bb)
Von diesem Maßstab ausgehend hat sich der Angeklagte in den Fäl-len
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe nicht der dirigierenden Zuhälterei gemäß §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte, der [X.] den Club für die Prostitutionsausübung im Einverständnis mit den [X.] auswählte und die Geschädigten mit seinem Fahrzeug dorthin brachte, nahm nach den Feststellungen auf die Prostitutionsausübung in dem Bordellbetrieb keinen Einfluss. Seine Aufforderung, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu informieren, der die Geschädigte [X.]

vom Ange-
klagten
unbeanstandet

nur unvollständig nachkam, und die im [X.] mit dem Abholen der Geschädigten aus dem Club jeweils erfolgten [X.]
-
16
-
fragen nach der Höhe der Einnahmen reichen auch im Zusammenwirken für die Annahme einer Überwachung im Sinne des §
181a Abs.
1 Nr.
2
1.
Alternative StGB nicht aus.
Schließlich war das Ansichnehmen einer der [X.] der Geschädigten durch den Angeklagten nicht geeignet, den
Geschädigten durch Drohung oder Zwang den Weg aus der Prostitution zu verbauen.
cc)
Im Fall
II.2.c Fall
5 der Urteilsgründe sind die tatbestandlichen [X.] der dirigierenden Zuhälterei gemäß §
181a Abs.
1 Nr.
2
1. und 2.
Alternative StGB aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfüllt. Indem der Angeklagte die Geschädigte [X.]

mit der Drohung, ihre Eltern über die Tä-
tigkeit als Prostituierte ins Bild zu setzen, zur Fortsetzung der Prostitution ver-anlasste, hat er indes

wovon die [X.] zu [X.]echt ausgegangen ist

zugleich eine Maßnahme getroffen, welche die Geschädigte
davon abhalten sollte, die Prostitution aufzugeben,
und damit die dritte Begehungsalternative des §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB verwirklicht. Da sich die Zuhältereihandlung
aber
in der Drohung erschöpfte, die zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwe-ren Menschenhandels nach §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB
aF führt und beide [X.] mit der Freiheit der Selbstbestimmung des Opfers in sexueller und wirtschaftlicher Hinsicht den Schutz desselben [X.]echtsguts bezwecken (vgl.
Eisele
in
[X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
181a [X.]n.
1 und §
232 [X.]n.
7 [X.] [X.]), kommt der Verwirklichung des §
181a Abs.
1 Nr.
2 StGB in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation gegenüber §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB
aF keine unrechtssteigernde Bedeutung zu. Das Unrecht der Tat wird

wovon das [X.] ebenfalls zutreffend ausgegangen ist

vielmehr vollständig durch den schweren Menschenhandel nach §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB
aF mit der Folge erfasst, dass §
181a Abs.
1
Nr.
2 StGB im Wege der [X.] hinter §
232 Abs.
4 Nr.
1 StGB
aF zurücktritt.
22
-
17
-
c)
Mit ihren gegen den Schuldspruch im Fall
II.2.f Fall
17 der [X.] gerichteten Beanstandungen dringt die [X.]evision der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht durch.
aa)
Das [X.] hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§
255, 253
Abs.
1 und 2 StGB und gefährlichen Eingriffs in den [X.] gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB zu [X.]echt verneint, weil die Gewaltan-wendung durch das Zerren an Haaren und Armen der Geschädigten nicht der Durchsetzung der Geldforderung diente und der Angeklagte beim Anfahren mit seinem Pkw nicht mit dem für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gestalt eines verkehrsfremden Inneneingriffs zumindest erforderlichen be-dingten Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten [X.]

handelte
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 2003

4
St[X.]
228/02, [X.]St 48, 233; Erne-mann in [X.]/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
315b [X.]n.
3 [X.]).
bb)
Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdi-gung der [X.] begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] (st. [X.]spr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
St[X.]
441/78, [X.]St 29, 18, 20
f. [X.]; [X.] in [X.]/[X.]osen-berg, [X.], 26.
Aufl., §
337 [X.]n.
117
ff. [X.]) keinen durchgreifenden recht-lichen Bedenken.
Das [X.] hat die Feststellungen zum Geschehen am und im Fahrzeug des Angeklagten auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Angaben des Angeklagten und der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt, de-nen der Ablauf der Ereignisse wegen der dem Geschehen innewohnenden Dy-namik nicht mehr in jedem Detail erinnerlich gewesen ist. Die Gewaltanwen-23
24
25
26
-
18
-
dung im Zusammenhang mit dem vergeblichen Versuch, die Geschädigte aus dem Auto herauszuzerren, ist nur von der Geschädigten im [X.]ahmen ihrer [X.] geschildert worden. Die vom [X.] in tatrichterlicher Verant-wortung aus dem objektiven Geschehen

einschließlich des Umstands, dass die Geschädigte ohne Willen des Angeklagten in das Fahrzeug gelangt war

gezogene Schlussfolgerung, wonach die Gewaltanwendung nicht zur Durchset-zung der Geldforderung, sondern zum Entfernen der Geschädigten aus dem Pkw dienen sollte, ist möglich und damit für das [X.]evisionsgericht bindend. Dass eine andere tatsächliche Würdigung

wie vom [X.] aufge-zeigt

möglicherweise nähergelegen hätte, ist für die revisionsgerichtliche Prü-fung
der Beweiswürdigung ohne Belang.
Zu den objektiven Gegebenheiten beim Anfahren des Angeklagten mit seinem Pkw hat die [X.] neben den Angaben des Angeklagten und der Geschädigten zusätzlich die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung im Fahrzeug des Angeklagten herangezogen. Der Tonaufzeichnung aus dieser Überwachung hat es unter anderem entnommen, dass im Zusammenhang mit dem Anfahren des Fahrzeugs kein Aufschrei der Geschädigten zu vernehmen war und die Geschädigte dem Angeklagten im unmittelbaren [X.] keine verbalen Vorwürfe wegen seines Fahrmanövers machte. Die von der [X.] auf dieser Grundlage gezogene
Folgerung, es könne in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nicht mit einer Schädigung des [X.] rechnete, ist aus [X.]echtsgründen nicht zu [X.]. Einer eingehenderen Darstellung der jeweiligen Angaben der [X.] hat es entgegen der Auffassung der [X.]evision nicht bedurft.
d)
Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. zum
Prüfungsmaßstab
[X.],
Beschluss
vom
10.
April
1987

GSSt
1/86, 27
28
-
19
-
[X.]St 34, 345, 349; Urteil vom 17.
September 1980

2
St[X.] 355/80, [X.]St 29, 319, 320).
aa)
Die Einzelstrafen und in deren Folge der [X.] haben keinen Bestand, weil die [X.] bei der Bemessung der Einzel-strafen
zugunsten des bislang unbestraften Angeklagten
jeweils
die erlittene Untersuchungshaft von nahezu einem Jahr strafmindernd berücksichtigt hat, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben.
[X.] Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB grundsätzlich auf die zu voll-streckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Unter-suchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. [X.]spr.; vgl. [X.], Urteile vom 2.
Februar 2017

4
St[X.]
481/16, NStZ-[X.][X.] 2017, 105, 106; vom 19.
Dezember 2013

4
St[X.]
302/13 [X.]n.
9; vom 20.
August 2013

5
St[X.]
248/13, [X.],
31; vom 10.
Oktober 2013

4
St[X.]
258/13 [X.]n.
18, insoweit in [X.]St 59, 28 nicht abgedruckt; vom 19.
Mai 2010

2
St[X.]
102/10, [X.], 100; vom 14.
Juni 2006

2
St[X.]
34/06, [X.][X.] StGB §
46 Abs.
2 Lebensumstände
21). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders [X.] Umstände oder Folgen des [X.] hat die [X.] nicht festgestellt.
bb)
Des Weiteren begegnen die Erwägungen, mit denen das [X.] in den Fällen
II.2.c Fall
4 und II.2.d der Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle des Menschenhandels nach §
232 Abs.
5 StGB
aF angenommen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat die Bewertung als minder schwere Fälle maßgeblich auch damit begründet, dass im Vergleich zu 29
30
31
-
20
-
den anderen [X.] des §
232 Abs.
1 StGB
aF das Bringen
einer Person unter 21

abstrakten, nicht an den Gege-benheiten des konkreten Falles orientierten Überlegung setzt sich das [X.] in Widerspruch zu den Wertungen der gesetzlichen [X.]egelung. Der Ge-setzgeber hat in §
232 Abs.
1 und 2 StGB
aF verschiedene Begehungsweisen des Menschenhandels tatbestandlich erfasst und mit einer einheitlichen Straf-androhung

Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren

versehen. Für minder schwere Fälle aller Varianten des §
232 Abs.
1 StGB
aF sieht die Vorschrift des §
232 Abs.
5 StGB
aF Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die in dieser gesetzlichen [X.]egelung zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Gleichwertigkeit des den verschiedenen Begehungsalternativen innewohnenden Unrechtswertes schließt es aus, der Verwirklichung gerade einer der [X.] bestimmendes Gewicht bei der durch
Gesamt-würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung der [X.] für einen minder schweren Fall beizumessen.
cc)
Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass sich die unzutreffen-den Wertungen der [X.] auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen und in deren Folge auf den [X.] ausgewirkt haben.
III.
[X.]evision des Angeklagten
Das [X.]echtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.]evisionsrechtfertigung hat keinen [X.]echts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
32
33
34
-
21
-
Angesichts der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs auf die [X.]evi-sion der Staatsanwaltschaft besteht
für eine in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] vorzunehmende Nachholung der im angefochtenen Urteil unterbliebenen Festsetzung der [X.] für die [X.] in den Fällen
II.2.f Fälle
14 und 15 der Urteilsgründe keine Veranlassung.
Sost-Scheible
[X.]oggenbuck
Cierniak

[X.]
Feilcke
35

Meta

4 StR 336/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 4 StR 336/17 (REWIS RS 2018, 10836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10836

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