Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 456/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10240

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B4STR456.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 456/17

vom
24. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
April 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
April 2017 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen
II.1.a und b der Urteilsgründe des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeute-rischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig ist.
Die Einzelstrafe für die Tat
II.1.b der Urteilsgründe entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälte-rei, Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Feststellung nach 1
-
3
-
§
111i Abs.
2 StPO
aF getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausge-führten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des [X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die konkurrenzrechtliche Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen
II.1.a und b der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Geschädigten, die zuvor im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte einen Freier abgelehnt hatte, mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jedenfalls Schmerzen erlitt, und ordnete an, dass sie künftig jeden Freier zu bedienen habe. Die festgestellte Körperverletzung diente dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen und war daher Teil der Tathandlung der zum Nachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach §
181a Abs.
1 Nr.
2
2.
Alternative StGB. Zwischen der Körperverletzung und der
Zuhälterei besteht mithin Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Februar 1993

5
StR
673/92; Beschluss vom 10.
März 1987

1
StR
41/87, [X.]R StGB §
181a Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
2; Urteil vom 28.
Juni 1983

1
StR
44/83, bei [X.], [X.] 1983, 984; Beschluss vom 10.
Mai 1983

4
StR
224/83, bei [X.], [X.] 1983, 793). Der Angeklagte hat sich somit in den Fällen
II.1.a und b der Urteilsgründe lediglich einer Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigisti-scher Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig gemacht.
2
3
-
4
-
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier [X.] für die Tat
II.1.b der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren im Fall
II.1.a der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Ge-samtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann angesichts der [X.] zehn [X.] von zwei Jahren, einem Jahr vier Monaten, [X.] sechs Monaten und [X.] vier Monaten ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4
5
6

Meta

4 StR 456/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 456/17 (REWIS RS 2018, 10240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10240

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 297/13 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Menschenhandel: Notwendige Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Gewaltanwendungen gegen eine Prostituierte und der …


2 StR 297/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 500/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 336/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 207/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.