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PDF anzeigen [X.]/04
vom 12. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2005 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den Beschluß des [X.]s vom 22. Februar 2005 wendet, wird zu-rückgewiesen. Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 das Verfahren teil-weise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im übrigen die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit seinem Schreiben vom 29. März 2005 wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluß und begehrt, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde, die "Rücknahme" der [X.]sentscheidung. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent-scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern ([X.]St 17, 94; [X.] bei [X.] NStZ 1989, 217, 218). Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet einer möglicherweise verspä-teten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder [X.] - 3 - gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. [X.] Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
12.04.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2005, Az. 4 StR 582/04 (REWIS RS 2005, 4130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4130
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