Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. 2 StR 446/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5047

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[X.]/04
vom 14. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. Februar 2005 beschlos-sen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den [X.]uß des [X.]s vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.] hat mit [X.]uß vom 25. November 2004 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen [X.]uß hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2004 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den [X.] und das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große [X.] zurückzuverweisen. Gegen den angegriffenen [X.]uß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. [X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; [X.] vom 20. Februar 2004 - 2 [X.], 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisionsge-richt nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Anhörungsrügengesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf [X.] Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlaß der Entscheidung bestand (§ 356 a StPO). - 3 - Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet ihrer verspäteten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen [X.]. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stel-lungnahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Die Gegenvorstellung wiederholt die bereits in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat. Zu der Stellungnahme des [X.] hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein Schriftsatz lag dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. Rissing-van Saan Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 446/04

14.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. 2 StR 446/04 (REWIS RS 2005, 5047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5047

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