Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 2 StR 444/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4611

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[X.] vom 9. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2005 gemäß §§ 33 a, 356 a StPO beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.]s vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.] hat mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 le-diglich im Ausspruch über die Einziehung von 3.100 • aufgehoben und die Sa-che insoweit an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Februar 2005 Gegenvor-stellung erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil mit den [X.] insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Als Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen § 356 a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Antragsteller von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Der Rechtsbehelf nach § 356 a StPO ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ent-sprechend der Regelung für [X.] befristet worden. Die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten - 3 - oder des [X.] nicht unbefristet durchbrochen werden können. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt, nicht selbst zuverlässig feststellen kann und dieser häufig von [X.] aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muß er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356 a Satz 3 StPO; vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz] BT-Drucks. 15/3706 Seite 18). Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der [X.] gestellt werden kann und das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muß dieser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden. Im Interesse der Rechtssi-cherheit und der Rechtskraft der Revisionsentscheidung kann es nicht hinge-nommen werden, daß der Antragsteller die für die Zulässigkeit des Antrags notwendigen Angaben erst im weiteren Verfahren vorträgt. Entsprechend ist nach einhelliger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung im Schrifttum im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der [X.] grundsätzlich gehalten, innerhalb der Wochenfrist für den [X.] den Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis für die [X.] entfallen ist (§ 45 StPO; vgl. auch [X.] NJW 1995, 2544). Da die Befristung der Anhörungsrüge dem Recht der Wiedereinsetzung nach-gebildet ist, sind an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit die gleichen Anforderungen zu stellen. - 4 - Der Verurteilte hat hier nicht mitgeteilt, wann er Kenntnis von der ver-meintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlangt hat. Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, daß der [X.] den Akten die Rechtzeitigkeit der Rüge entnehmen kann. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Verurteilte damit begründet, daß zwei Verfahrensrügen aus der Revisionsbe-gründung, die in dem Antrag wiederholt werden, nicht zum Erfolg der Revision geführt haben. Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hängt damit von dem Zeitpunkt ab, zu dem er Kenntnis von dem [X.] vom 15. Dezember 2004 erlangt hat. Ausweislich der Schlußverfügung der Geschäftsstelle ist der [X.] vom 15. Dezember 2004 am 17. Januar 2005 an den [X.] und seinen Verteidiger abgesandt worden. Es ist davon auszugehen, daß der Postlauf nicht länger als drei Tage gedauert hat, der Verurteilte mithin [X.] noch im Januar von der weitgehenden Verwerfung seiner Revision Kenntnis erlangt hat. Die Antragsschrift des Verteidigers vom 15. Februar 2005 ist aber erst am 21. Februar 2005 per Fax beim [X.] eingegangen, so daß danach die Wochenfrist des § 356 a StPO nicht eingehalten ist. 2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 das Vorbringen des [X.] zutreffend beantwortet. Hinzu kommt hinsichtlich der Rüge auf Nichtbe-scheidung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen

M. , daß der [X.] nicht mitgeteilt hatte, daß dieser Zeuge schon in der Hauptverhandlung vernommen worden war, was zur Unzulässigkeit dieser Re-visionsrüge führte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu der Stellungnahme des [X.] 5 - [X.] hatte sich der Verurteilte seinerseits geäußert. Sein Schriftsatz vom 22. November 2004 lag dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 3. Auch als Gegenvorstellung hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder [X.] noch abgeändert werden (st. Rspr., vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 12. Januar 2005 - 2 [X.]). Dies gilt bei teilweisem Erfolg der Revision auch für die Verwerfung der weitergehenden Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. [X.]

Ri[X.] Rothfuß ist

Roggenbuck

wegen [X.]

wesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 444/04

09.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 2 StR 444/04 (REWIS RS 2005, 4611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4611

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