Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 25 W (pat) 205/09

25. Senat | REWIS RS 2010, 2378

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren "ACRIVISC" – zur Dienstanweisung für die Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) - Löschungsantrag ist rechtzeitig beim DPMA eingegangen - Rückerstattung der Beschwerdegebühr – keine Zurückverweisung an das DPMA - deklaratorische Information: Verweis auf die Löschungsklage ist bereits durch Beschlusses erfolgt


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 39 362

(hier: Löschungsantrag [X.] 586/08 Lösch)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 14. Oktober 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 2. Juli 2009 aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 hat die Antragstellerin die Löschung der am 27. Januar 1999 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke 398 39 362 [X.] wegen Verfalls nach § 49 [X.] beantragt. Der Löschungsantrag wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke am 23. Dezember 2008 zugestellt. Ein Widerspruch der Markeninhaberin gegen diesen Löschungsantrag ist in der betr. Akte des [X.] – anders als bei dem gleichzeitig von der Antragstellerin gestellten Löschungsantrag gegen die Marke 398 39 334 – [X.] derselben Inhaberin (Az. [X.] 587/08 Lösch) - nicht enthalten. Die Markenabteilung 3.4 des [X.] hat die Löschung der angegriffenen Marke mit Beschluss vom 2. Juli 2009 angeordnet, da die Markeninhaberin dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe.

2

Mit ihrer gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerde macht die Markeninhaberin geltend, dass sie dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen habe. Sie habe ebenso wie bei der [X.] [X.] 587/08 Lösch einen Widerspruch beim [X.] eingereicht. Dies ergebe sich aus der vom [X.] rückübersendeten Eingangsbestätigung vom 20. Januar 2009. Es sei daher auf ein Versäumnis innerhalb des [X.] zurückzuführen, dass der Widerspruch der Löschungsabteilung nicht übermittelt worden sei.

3

Die Markeninhaberin beantragt,

4

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 2. Juli 2009 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Eingangsbestätigung des [X.] vom 20. Januar 2009 sei nicht geeignet, den Eingang des Widerspruchs beim [X.] zu belegen. Dieser sei nicht vorab per Telefax eingelegt worden. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass "irgendeine Eingabe" in dieser Eingangsbestätigung benannt sei. Dass es sich dabei um den Widerspruch gegen den Löschungsantrag handele, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Widerspruch, wie er mit der Beschwerdebegründung übermittelt worden sei, genüge ferner nicht den Formerfordernissen, da er nicht unterschrieben worden sei.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

9

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die konkreten Fallumstände lassen in einer Gesamtschau mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass der Widerspruch der Markeninhaberin gegen den vorgenannten Löschungsantrag am 20. Januar 2009 und damit rechtzeitig binnen der zweimonatigen Frist des § 53 Abs. 3 [X.] beim [X.] eingegangen ist. Der Beschluss der Markenabteilung war daher aufzuheben.

1. Zwar findet sich bei den Akten des [X.] - weder in der Löschungsakte [X.] 586/08, noch in der Akte der angegriffenen Marke 398 39 362 im Übrigen - ein Widerspruch der Markeninhaberin gegen den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 10. Dezember 2008. Auch in den vom Senat beigezogenen Akten des Parallelvorgangs 398 99 334 -[X.] 587/08 Lösch ist ein (fehlgeleiteter) Widerspruch gegen den Löschungsantrag [X.] 586/08 Lösch nicht enthalten, sondern ausschließlich der den Vorgang [X.] 587/08 Lösch betreffende Widerspruch der Markeninhaberin.

Gleichwohl lassen die folgenden Fallumstände den Schluss zu, dass ein Widerspruch der Markeninhaberin gegen den von der Antragstellerin erhobenen Löschungsantrag auch in der vorliegenden Löschungssache am 20. Januar 2009 beim [X.] eingegangen ist. Nach der für die Annahmestelle des [X.] geltenden Dienstanweisung obliegt es den Mitarbeitern in der Annahmestelle des [X.], den Inhalt der eingehenden Postsendungen nach Art und Stückzahl mit einer Anlagenaufstellung des Einsenders, einem mit gesandten [X.] oder einer Eingangsbestätigung auf Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. II. Kapitel, 1. Abschnitt, Ziff. 14 Abs. 4 der Dienstanweisung). Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Stücke fehlen, so sind diese in den [X.]sen bzw. Eingangsbestätigungen zu streichen (vgl. II. Kapitel, 1. Abschnitt, Ziff. 14 Abs. 5 der Dienstanweisung).

Die gemäß dem [X.] am 20. Januar 2009 im [X.] eingegangene Eingangsbestätigung zu den vom Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin an diesem Tage an das [X.] übermittelten Eingaben, die die Markeninhaberin mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat, enthält keine Streichungen, insbesondere nicht in Bezug auf den in der Eingangsbestätigung genannten und die vorliegend angegriffene Marke betreffenden Vorgang "398 39 362 - [X.] - [X.].". Aus der vom Senat beigezogenen [X.] 39 334, gegen die parallel der Löschungsantrag [X.] 587/08 Lösch gestellt wurde, ergibt sich, dass die von der Markeninhaberin der Beschwerdebegründung ebenfalls als Anlage beigefügte Abschrift der Widerspruchsschrift in Form und Inhalt - bis auf die unterschiedlichen Aktenzeichen und Markenwörter - mit dem in der [X.] 398 39 334 zu den Akten gelangten Widerspruch übereinstimmt, der wiederum ebenfalls in der Eingangsbestätigung vom 20. Januar 2009 in gleicher Weise wie oben dargelegt benannt ist. Aus der die angegriffene Marke betreffenden [X.] des [X.] ergibt sich ferner kein sonstiges Verfahren oder eine sonstige Verfahrenshandlung, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Löschungsantrag steht und insbesondere auch keine sonstige Eingabe, auf die sich der Vermerk "398 39 362 - [X.] - [X.] - Bd.erl." in der Eingangsbestätigung vom 20. Januar 2009 beziehen könnte. Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, dass die Mitarbeiter in der Annahmestelle des [X.] in Bezug auf den vorliegenden Vorgang entgegen der o. g. Dienstanweisung gehandelt oder danach gebotene Handlungen unterlassen hätten. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass der Widerspruch gegen den Löschungsantrag [X.] 586/08 Lösch am 20. Januar 20089 beim [X.] eingegangen ist und dass dieser Widerspruch aufgrund interner, letztlich nicht mehr aufklärbarer Umstände nicht zur Löschungsakte [X.] 586/08 Lösch gelangte.

Dass die mit der Beschwerdeschrift übermittelte Abschrift des Widerspruchs nicht unterschrieben wurde, ist unschädlich. Denn es handelt sich um das Aktenexemplar des Bevollmächtigten der Markeninhaberin, welches - sofern nicht eine Fotokopie des Originals zu den [X.] genommen wird - regelmäßig nicht unterzeichnet wird. Hierbei ging es nicht darum, das verlorengegangene Exemplar zu ersetzen, sondern den Sachverhalt nachvollziehbar darzulegen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Original (wie im Parallelvorgang [X.] 587/08 Lösch) ordnungsgemäß unterzeichnet war. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Markeninhaberin den Widerspruch vorab per Telefax an das [X.] übersendet hat.

2. Der Markeninhaberin ist die von ihr gemäß §§ 82 Abs. 1 Satz 2 [X.], 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG verauslagte Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (§ 71 Abs. 3 [X.]). Zwar sind [X.] angesichts des Umfangs der beim [X.] eingehenden Amtspost, die eine Zahl von mehreren 100.000 Vorgängen jährlich betrifft (lt. Jahresbericht 2009 ca. 60.000 Patentanmeldungen einschl. PCT nationale Phase, ferner ein Bestand von 534.000 erteilten und in [X.] befindlichen Patenten, ca. 17.400 Gebrauchsmusteranmeldungen, ca. 75.000 Markenanmeldungen, einschl. Schutzerstreckung von [X.] sowie ein Bestand von ca. 778.000 in [X.] befindlichen Marken, weiterhin ca. 45.000 angemeldete Geschmacksmuster) nicht vermeidbar und können auch bei sorgfältiger Arbeitsweise nie ganz ausgeschlossen werden. Gleichwohl ist eine aufgrund interner Umstände unterbliebene Zuleitung einer rechtserheblichen Eingabe zu der maßgebenden Akte ein dem [X.] zuzurechnender Verfahrensfehler, der für die Beschlussfassung durch die Markenabteilung und damit auch für die Beschwerdeerhebung durch die Markeninhaberin als ursächlich anzusehen ist. Aufgrund dieser Umstände ist eine die Rückerstattung der Beschwerdegebühr angemessen (vgl. auch [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 71, RdNr. 32).

3. Die Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 [X.] ist nicht angezeigt. Erhebt der Markeninhaber gegen [X.] nach § 49 [X.] rechtzeitig Widerspruch, hat zwar nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 [X.] das [X.] dem Antragsteller dies mitzuteilen und ihn darüber zu unterrichten, dass der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 [X.] vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Die Erhebung des Widerspruchs durch die Markeninhaberin ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Die hieraus resultierende Rechtsfolge, nämlich der Verweis auf die [X.], ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insoweit keine Entscheidung, sondern lediglich eine deklaratorische Information an die Antragstellerin zu erfolgen hat, die hiermit erfolgt. Eine vom [X.] zu treffende Sachentscheidung [X.] § 70 Abs. 3 Nr. 1 [X.] steht mithin nicht mehr aus, vielmehr ist alles, was seitens des [X.] nach § 53 Abs. 4 [X.] noch im Falle einer Zurückverweisung in der Löschungssache [X.] 586/08 Lösch noch zu veranlassen wäre, bereits Gegenstand dieses Beschlusses.

4. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Antragstellerin keinen und die Markeninhaberin nur hilfsweise einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht als sachdienlich zu erachten (§ 69 Nr. 3 [X.]), zumal der Sachverhalt in den entscheidungserheblichen Punkten geklärt ist.

Meta

25 W (pat) 205/09

14.10.2010

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 25 W (pat) 205/09 (REWIS RS 2010, 2378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2378

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