Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 28 W (pat) 98/11

28. Senat | REWIS RS 2012, 9141

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Zamek Pasta Giro" – die Löschungsvoraussetzung eines fehlenden Widerspruchs der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Löschung wegen Verfalls war nicht gegeben – Rechtswidrigkeit der Löschung der angegriffenen Marke – Verfahrensfehler – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

…       

        

…       

betreffend die Marke 303 00 466
(hier: Löschungsverfahren [X.]/11 Lösch)            

        

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 15. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Hartlieb

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.] (Markenabteilung 3.4) vom 4  Oktober 2011, mit dem die Löschung der Marke 303 00 466 ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

        

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

        

Gründe

I. 

1

Die Antragstellerin hat am 18. April 2011 beim [X.] die Löschung der seit 29. April 2003 für

2

3

eingetragenen Marke 303 00 466

4

Zamek Pasta Giro

5

wegen Verfalls nach §§ 49, 53 [X.] beantragt. Der Antrag ist den im Register genannten Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin mit [X.] am 9. Mai 2011 mit der Aufforderung, binnen 2 Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde, zugestellt worden.

6

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat das [X.] (Markenabteilung 3.4) die Löschung der Marke mit der Begründung angeordnet, die Inhaberin der angegriffenen Marke habe dem Antrag nicht innerhalb der Frist widersprochen.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie geltend macht, sie habe dem Löschungsantrag mit [X.] vom 22. Juni 2011, der am selben Tag sowohl per Telefax an das [X.] übersandt als auch per Post an dieses geschickt worden sei, widersprochen; der Eingang des [X.] habe das [X.] für den 27. Juni 2011 quittiert. Hierzu legt sie eine Abschrift des [X.]s (Anlage [X.] zum [X.], [X.] 21 GA), des [X.] (Anlage [X.] zum [X.], [X.] 25 GA) und der Empfangsbestätigung des [X.]s (Anlage [X.] zum [X.], [X.] 28 GA) vor.

8

Die Markeninhaberin beantragt,

9

den Beschluss des [X.]es vom 4. Oktober 2011 aufzuheben.

Der Senat hat mit Schreiben vom 10. Januar 2012 der Antragstellerin eine Äußerungsfrist bis zum 15. Februar 2012 eingeräumt und mitgeteilt, dass auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde Erfolg haben werde. Die Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigten der [X.] am 15. Januar 2012 zugestellt worden ist, hat innerhalb dieser Frist zur Beschwerde keine Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.

II.  

Die zulässige Beschwerde, über die nach Ablauf der Äußerungsfrist für die Antragstellerin entschieden werden kann, hat in der Sache Erfolg. Der Löschungsbeschluss des [X.]es ist aufzuheben, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke innerhalb der gesetzlichen Frist des § 53 Abs. 3 [X.] dem Löschungsantrag der Antragstellerin rechtzeitig widersprochen hatte.

Nach § 53 Abs. 3 [X.] kann auf den Löschungsantrag nach §§ 49, 53 [X.] eine Marke nur gelöscht werden, wenn der Markeninhaber dem ihm zugestellten Löschungsantrag nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Im Fall des rechtzeitigen Widerspruchs ist der Antragsteller nach § 53 Abs. 4 [X.] hiervon zu unterrichten und ihm mitzuteilen, dass er seinen Löschungsantrag durch [X.] nach § 55 [X.] geltend machen kann.

Die vom [X.] mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Löschung der angegriffenen Marke war nach diesen gesetzlichen Vorgaben rechtswidrig, weil die gesetzlich zwingende Löschungsvoraussetzung eines fehlenden Widerspruchs der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Löschung wegen Verfalls nicht gegeben war. Vielmehr hatte die Inhaberin der angegriffenen Marke rechtzeitig durch [X.] vom 22. Juni 2011 dem Löschungsantrag widersprochen. Das hat die Markeninhaberin zur Überzeugung des Senats durch die von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Danach wurde das [X.] per Telefax am 22. Juni 2011 um 8:56 Uhr an das [X.] übermittelt, wo es mit sog. [X.] 02:05 Minuten später eingegangen war (vgl. Anlage [X.] zur Beschwerdeschrift, [X.] 25 GA). Darüber hinaus hat das [X.] auch am 27. Juni 2011 den Eingang des postalisch übersandten Originalschriftsatzes mit dem üblichen Eingangsstempel quittiert (Anlage [X.] zur Beschwerdeschrift, [X.] 28 GA). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Urkunden - wobei die Empfangsbestätigung als öffentliche Urkunde vollen Beweis der Richtigkeit der in ihr bekundeten Tatsache begründet (§§ 415, 418 ZPO) - bieten könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass weder das Telefax noch das [X.] zur Löschungsakte gelangt sind, geben hierfür keinen Anlass, weil es eine Vermutung dahingehend, dass die vom Patentamt geführten Akten immer vollständig korrekt durchfoliert, und gut organisiert werden, nicht gibt. Vielmehr entspricht es der üblichen Erfahrung, dass auch im Patentamt solche Schriftstücke, die zunächst in den hierfür eingerichteten Poststellen eingehen, gelegentlich nicht an die zuständige Abteilung weitergeleitet und nicht zur zuständigen Akte genommen werden. Offenbar teilt auch die Antragstellerin diese Auffassung und hat daher zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

Da die Inhaberin der angegriffenen Marke somit dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hatte, war die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Löschung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig. Er ist daher auf die Beschwerde der Markeninhaberin aufzuheben.

Da die ersichtlich rechtswidrige Löschung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke auf einem groben Verfahrensfehler beruht, gebieten es darüber hinaus [X.], von Amts wegen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 [X.] anzuordnen.

Meta

28 W (pat) 98/11

15.02.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 415 ZPO § 418 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 28 W (pat) 98/11 (REWIS RS 2012, 9141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9141

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