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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
"Abgesenkte" Ostbesoldung: § 73 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbar
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des [X.] vom 12. Februar 2003
- 2 BvL 3/00 -
[X.]
- 2 BvL 3/00 -
ob § 73 [X.] in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.] Dresden vom 21. Dezember 1999 - 2 [X.] 3149/98 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
[X.],
Jentsch,
Broß,
[X.]erloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff
am 12. Februar 2003 beschlossen:
§ 73 [X.] in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen (Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1995 vom 18. Dezember 1995 - BGBl I S. 1942, Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 - BGBl I S. 590, Art. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1999 vom 19. November 1999 - BGBl I S. 2198, Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 vom 19. April 2001 - BGBl I S. 618, Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl I S. 3020) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 73 [X.] ([X.]) in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen erhalten Beamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im [X.]verwendet werden, lediglich abgesenkte Dienstbezüge.
1. § 73 [X.] ([X.]) lautete in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434):
§ 73
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit [X.]
Die [X.]esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen sind, mit Zustimmung des [X.]esrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der [X.]esrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit [X.] - [X.]sgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit Anlage [X.] XIX Sachgebiet A Abschnitt [X.]Nr. 3 des [X.] (BGBl II S. 889 <1139>) in das [X.] eingefügt. Sie enthielt eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis zum 30. September 1992. Diese Frist wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2088) bis zum 31. Dezember 1993
- durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) bis zum 31. Dezember 1995,
- durch Art. 4 Nr. 6 des [X.]über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942) bis zum 31. Dezember 1996,
- durch Art. 3 Nr. 2 des [X.]über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) bis zum 31. Dezember 1999 verlängert;
weitere Verlängerungen sind durch Art. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) bis zum 31. Dezember 2002 sowie zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt.
2. Von der ihr in § 73 [X.] eingeräumten Ermächtigung hat die [X.]esregierung durch den Erlass von Besoldungs-Übergangsverordnungen Gebrauch gemacht. Durch die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit [X.] (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im Beitrittsgebiet die Vorschriften des [X.]es mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV regelt die Höhe der Dienstbezüge. Diese Vorschrift lautete in der ab dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung:
§ 2
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für Beamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 [X.]) 60 vom Hundert der für das bisherige [X.]esgebiet geltenden Dienstbezüge; ...
Entsprechend der Vorgabe in § 73 Satz 3 [X.] sollte die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer [X.] treten (§ 14 Abs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom 21. Juni 1991). Dieser [X.]punkt wurde durch den Gesetz- bzw. [X.] mehrfach aufgeschoben, und zwar
- durch Art. 8 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1992 vom 23. März 1993 (BGBl I S. 342) bis zum 31. Dezember 1994,
- durch Art. 7 Nr. 3 des [X.]über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229) bis zum 31. Dezember 1996,
- durch die Dritte Verordnung zur Änderung der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung vom 5. Dezember 1996 (BGBl I S. 1847) bis zum 31. Dezember 1999;
das Außerkrafttreten ist sodann durch Art. 8 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) weiter bis zum 31. Dezember 2002 und zuletzt durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) bis zum 31. Dezember 2005 aufgeschoben worden.
Die Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 der 2. BesÜV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 [X.]) der von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten, [X.] und Soldaten wurden durch Art. 1 Nr. 1 der [X.] zur Änderung der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung vom 6. Januar 1993 ([X.] 62), Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), Art. 8 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) sowie durch Art. 11 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) schrittweise erhöht. Der maßgebliche Vomhundertsatz belief sich ab 1. Juli 1991 auf 60 v.[X.], ab 1. Mai 1992 auf 70 v.[X.], ab 1. Dezember 1992 auf 74 v.[X.], ab 1. Juli 1993 auf 80 v.[X.], ab 1. Oktober 1994 auf 82 v.[X.], ab 1. Oktober 1995 auf 84 v.[X.], ab 1. September 1997 auf 85 v.[X.], ab 1. September 1998 auf 86,5 v.[X.], ab 1. August 2000 auf 87 v.[X.], ab 1. Januar 2001 auf 88,5 v.[X.]; seit dem 1. Januar 2002 beträgt er 90 v.[X.]
1. a) Der 1959 geborene [X.]läger des Ausgangsverfahrens ist geschieden und Vater von drei 1979, 1980 und 1986 geborenen [X.]indern. Vor der [X.] [X.] war er als Angehöriger der [X.] bei den [X.] tätig. Im Februar 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister im [X.]esgrenzschutz ([X.]) beim Grenzschutzamt Pirna ([X.]) ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. 1996 wurde dem inzwischen zum Polizeihauptmeister beförderten [X.]läger des Ausgangsverfahrens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen.
b) Im August 1998 verlangte der [X.]läger von seinem Dienstherrn, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 volle Dienstbezüge nach dem [X.] zu gewähren und ihm den inzwischen aufgelaufenen Differenzbetrag auszuzahlen. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg; ebenso der gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Widerspruch.
c) Mit seiner beim [X.]erhobenen Verpflichtungsklage machte der [X.]läger im Wesentlichen geltend: Die Gewährung abgesenkter Besoldung sei rechtswidrig, weil § 73 [X.] als Ermächtigungsgrundlage für die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung seit dem 1. Januar 1996 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Gesetzgeber habe die Durchbrechung der bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage von Art. 143 Abs. 2 GG nur befristet zugelassen, um der bei der [X.] bestehenden Ausnahmesituation gerecht zu werden. Die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung lasse sich nicht gegen den Wortlaut der Vorschrift über den 31. Dezember 1995 hinaus aufrechterhalten; auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet komme es dabei nicht an. Der [X.] habe das Besoldungsgefälle in [X.], Ländern und Gemeinden grundsätzlich beseitigen wollen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der [X.] nicht mehr wie früher als Ausgleich für regional unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse gezahlt werde. Die durch § 73 [X.] ermöglichte regionale besoldungsrechtliche Differenzierung sei willkürlich.
2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 2 [X.] 3149/98 - ([X.] 2000, S. 176 f.) setzte das [X.]das Verfahren aus und legte es dem [X.] zur Entscheidung darüber vor, ob die Vorschrift des § 73 [X.] in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nach der Überzeugung des Gerichts verstößt § 73 [X.] gegen Art. 143 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG:
a) Von der Vereinbarkeit des § 73 [X.] mit dem Grundgesetz hänge der Erfolg der [X.]lage ab. Gehe man von der [X.]smäßigkeit des § 73 [X.] aus, müsse die [X.]lage abgewiesen werden, weil die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei und der [X.]läger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV erfülle. Dagegen habe der [X.]läger ab dem 1. Januar 1996 einen Anspruch auf Besoldung nach dem [X.], wenn § 73 [X.] wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung entfalle.
b) § 73 [X.] verstoße gegen Art. 143 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Art. 143 Abs. 2 GG erfasse alle Rechtsnormen, deren Geltung sich auf den beigetretenen Teil [X.] beschränke. Danach seien Abweichungen unter anderem von Abschnitt II des Grundgesetzes, also auch von Art. 33 Abs. 5 GG, längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
[X.]) Die dem Dienstherrn obliegende Alimentationspflicht verlange, dass er dem Beamten oder [X.] und dessen Angehörigen angemessene Dienst- und Versorgungsbezüge gewähre. Bei der Bemessung der Besoldung und Versorgung sei allein auf das Amt abzustellen, das der Beamte innehabe. Die Unterscheidung der Besoldung nach Ämtern habe sich an sachlichen [X.]riterien unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu orientieren. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folge als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass für gleiche und vergleichbare Dienstposten derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast gleiche Besoldung gewährt werde.
cc) Dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach sei der Gesetzgeber verpflichtet, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Bei der Bestimmung eines rechtfertigenden Grundes für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Maßnahme verletze den Gleichheitssatz erst, wenn sie als willkürlich betrachtet werden müsse.
Eine ungleiche Besoldung bei gleichem Statusamt mit gleicher Funktion, gleicher Verantwortung und gleicher Arbeitslast sei willkürlich und gemäß Art. 143 Abs. 2 GG seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr zulässig. Dies gelte auch, soweit der Gesetzgeber in § 73 [X.] vorübergehend eine Abweichung vom [X.] wegen der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zugelassen habe. Aufgrund der eindeutigen zeitlichen Befristung in Art. 143 Abs. 2 GG komme es nicht auf eine möglicherweise fortbestehende unterschiedliche Wirtschaftskraft in den alten und den neuen [X.]esländern an. Abgesehen davon bestünden auch zwischen den alten [X.]esländern Unterschiede in Bezug auf die Wirtschaftskraft, das Steueraufkommen und das allgemeine Bezahlniveau, ohne dass sich dies auf die Höhe der gewährten Besoldung auswirke. Die zeitliche Grenze des Art. 143 Abs. 2 GG dürfe nicht mit sachwidrigen Erwägungen überschritten werden. [X.] sei z.B. die langfristige [X.]oppelung der Beamtenbesoldung an die Einkommensentwicklung in den nicht prosperierenden Bereichen der Wirtschaft oder die Nutzung von § 73 [X.] für eine grundlegende Strukturänderung im Besoldungsrecht.
[X.]) Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich. Nach § 73 Satz 3 [X.] seien Übergangsregelungen zu befristen. Die Regelung sehe - anders als Art. 143 Abs. 2 GG - keine konkrete Fristbegrenzung vor. Der Gesetzgeber sei bei der Einführung von § 73 [X.] offensichtlich davon ausgegangen, dass die Anpassung der Dienstbezüge in den neuen [X.]esländern innerhalb des von Art. 143 Abs. 2 [X.]vorgegebenen zeitlichen Rahmens vollzogen werden könne. Nach Ablauf der vom [X.]geber gesetzten Frist sei für eine Fortgeltung des § 73 [X.] und der darauf beruhenden besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen kein Raum mehr.
1. Für die [X.]esregierung hat das [X.]esministerium des Innern Stellung genommen. Es hält § 73 [X.] für mit Art. 143 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 [X.]vereinbar.
a) Der [X.] habe die Einheit des öffentlichen Dienstes seit der [X.] gesichert und gestärkt, indem er ausnahmslos das von den Arbeitgebern und Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbarte Tarifergebnis inhalts- und zeitgleich für den [X.]übernommen habe. Die weitere Angleichung der Besoldung an das [X.]niveau bleibe ein wesentliches politisches Ziel der [X.]esregierung. Trotz erheblicher Fortschritte, die in den ost[X.]n Ländern seit 1990 erreicht worden seien, könnten der wirtschaftliche Aufbauprozess und die Angleichung der Lebensverhältnisse noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Die zwischen dem Beitrittsgebiet und dem übrigen [X.]esgebiet nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen und finanziellen Unterschiede seien vom [X.] bei der Festsetzung der Besoldung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe die nach Maßgabe des § 14 [X.] erfolgten Anpassungen der abgesenkten Besoldung nicht dem [X.] überlassen, sondern deren [X.]punkt und Höhe überwiegend selbst bestimmt. Das mehrfache Hinausschieben der in § 73 [X.] genannten Frist beruhe auf den aus historischen Gründen noch unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen im bisherigen [X.]esgebiet und im Beitrittsgebiet. Der Angleichungsprozess gestalte sich langsamer als ursprünglich erwartet.
b) § 73 [X.] sei mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
[X.] erlaube seit jeher Differenzierungen bei der Besoldung, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sachlich begründet seien. Schon das Reichsbesoldungsgesetz von 1920 habe durch die Normierung eines [X.]s mit fünf verschiedenen [X.] eine regional uneinheitliche Besoldung zugelassen. Diese Praxis sei bis zum Beginn der siebziger Jahre fortgeführt worden.
Dem [X.] komme bei der Ausgestaltung der amtsangemessenen Alimentation ein weiter Spielraum zu. Er dürfe sich hierbei insbesondere an den Arbeitseinkommen anderer Erwerbstätiger orientieren und müsse die Signalwirkung einer Besoldungsangleichung beachten, die das gesamte Tarifsystem in den neuen Ländern in Frage stelle. Der [X.] habe bei der Regelung der Beamtenbesoldung Rücksicht auf Länder und Gemeinden zu nehmen und der historisch einmaligen [X.]ssituation und der daraus resultierenden schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage der ost[X.]n Länder und Gemeinden Rechnung zu tragen. Auch der einzelne Beamte sei verpflichtet, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen.
Die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in den neuen Ländern seien noch durch eine Reihe struktureller, nicht nur [X.] oder auf einzelne Teilregionen beschränkter Nachteile gekennzeichnet. Der wirtschaftliche Aufholprozess habe sich seit Mitte der neunziger Jahre verlangsamt, die Arbeitslosenquote habe im März 2001 mehr als doppelt so hoch gelegen wie im übrigen [X.]esgebiet. Der öffentliche Dienst gehöre trotz eines im Vergleich zu [X.]deutschland deutlich überhöhten Personalbestands bei der Angleichung der Verdienste in [X.]deutschland zu den führenden Tarifbereichen. Die Länder und Gemeinden hätten sich dazu weiter verschuldet und notwendige Investitionen in die Infrastruktur zurückgestellt. Eine sofortige [X.]-[X.]-Angleichung der Bezahlung im öffentlichen Dienst, die für 1999 mit rund neun Milliarden Deutsche Mark zu beziffern sei, gefährde den Aufbau [X.]. Sie stelle eine derart hohe Belastung dar, dass sie nur im Einklang mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem sich daraus ergebenden Steueraufkommen getragen werden könne.
c) § 73 [X.] sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die fortbestehenden erheblichen Unterschiede der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seien ein hinreichender sachlicher Anknüpfungspunkt für die besoldungsrechtliche Differenzierung.
d) Da die angegriffene Regelung mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, liege keine Abweichung im Sinne des Art. 143 Abs. 2 GG vor.
2. Auch nach Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz stimmt § 73 [X.] mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 [X.]überein. In den unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensverhältnissen im Beitrittsgebiet könne nach wie vor ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Besoldung gesehen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bezüge der Arbeiter und Angestellten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes hätten in den neuen [X.]esländern in weiten Bereichen den Stand der alten [X.]esländer noch nicht erreicht.
3. Die Thüringer Staatskanzlei hält § 73 [X.] ebenfalls für verfassungsgemäß. Die Regelung verstoße weder gegen das [X.] noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Art. 143 Abs. 2 GG sei daher nicht berührt. Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung garantiere angesichts der jeweils zeitnahen Anpassungen einen angemessenen Lebensunterhalt. Die im [X.]fortbestehenden besonderen Verhältnisse dürften bei der Bemessung der Alimentation berücksichtigt werden.
4. Die Regierungen der neuen Länder und [X.] haben für das [X.] mitgeteilt, wie hoch der Anteil derjenigen Beamten und [X.] ist, die abgesenkte Besoldung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV erhalten, und welchen dieser Beamten und [X.] ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV gewährt wird.
5. a) Der Präsident des [X.]esverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 2. Revisionssenats übermittelt. Darin wird auf die zu § 73 [X.] ergangenen Entscheidungen des Senats verwiesen, die sich allerdings schwerpunktmäßig mit der in § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV normierten Zuschussregelung, insbesondere mit dem dort verwandten Begriff der "Befähigungsvoraussetzungen" befasst hätten. Die in diesem Zusammenhang überprüfte Verordnungsermächtigung des § 73 [X.] sowie die Höhe der nach § 2 der 2. BesÜV gewährten Dienstbezüge seien im Hinblick auf die aus historischen Gründen noch unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im bisherigen [X.]esgebiet und in den neuen Ländern verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis u.a. auf das Urteil vom 26. April 1996 – 2 [X.] 27.95 -, [X.], 116 ff.).
b) Die Präsidenten des [X.]für das [X.], des [X.], des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes [X.]-Anhalt haben mitgeteilt, dass die jeweils zuständigen Senate in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts von der [X.]smäßigkeit des § 73 [X.] in den seit 1996 geltenden Fassungen ausgegangen seien.
6. a) Der Präsident des [X.]esarbeitsgerichts hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Sechsten Senats übermittelt. Darin wird unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (- 6 [X.] -, [X.] 2001, S. 677 ff.) ausgeführt, dass die Gewährung unterschiedlich hoher Dienstbezüge im Beitrittsgebiet und im bisherigen [X.]esgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Es sei zu bezweifeln, ob das [X.]Art. 33 Abs. 5 GG richtig verstehe. Die Ungleichbehandlung der öffentlich Bediensteten in [X.] und [X.] habe sich nicht durch Fristablauf erledigt. Die die Ungleichbehandlung weiterhin rechtfertigenden sachlichen Gründe entfielen erst dann, wenn sich die Verhältnisse in [X.] und [X.] nicht mehr nennenswert unterschieden oder man sich eingestehen müsse, dass eine Angleichung der Verhältnisse auf absehbare [X.] unmöglich sei.
b) Nach Mitteilung der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen war die Frage der [X.]smäßigkeit von § 73 [X.] nicht Gegenstand von Entscheidungen. Die Landesarbeitsgerichte [X.] und [X.] halten die unterschiedliche Vergütung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nach dem [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und dem [X.]-[X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts [X.] hat darauf hingewiesen, dass die Begründungen der bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern im [X.]und im übrigen [X.]esgebiet nicht auf große Akzeptanz gestoßen seien. Die unterschiedliche Behandlung in den neuen [X.]esländern werde regelmäßig mit den besonderen Verhältnissen des [X.], insbesondere der dort bestehenden "geringeren Produktivität" gerechtfertigt. Es fehle jedoch in der Rechtsprechung eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der [X.] tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung zulasse. Daneben sei auch beachtlich, dass der Gesetzgeber die nach dem Beitritt wegen personeller Überbesetzung erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst im Wesentlichen mit dem 31. Dezember 1993 als abgeschlossen angesehen habe; das nach dem [X.] bei Bedarfskündigungen zulässige Sonderkündigungsrecht habe nur bis zu diesem [X.]punkt bestanden. Im Übrigen verfügten auch die Mitglieder in der Tarifgemeinschaft für den öffentlichen Dienst in den alten [X.]esländern ([X.], Länder und Gemeinden) über eine stark voneinander abweichende Finanzkraft.
7. a) Der [X.]läger des Ausgangsverfahrens hält § 73 [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig: Der [X.] verbiete eine unterschiedliche Besoldung von Beamten mit gleichem Statusamt; er lasse nicht zu, dass ein Vorgesetzter mit höherem Statusamt eine geringere Besoldung erhalte als ihm unterstellte Beamte, deren Besoldung sich nicht nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV richte. Die Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Gebotes einheitlicher Besoldung dürfe nach Ablauf der in Art. 143 Abs. 2 GG genannten Frist nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Der [X.]geber habe insoweit vorgegeben, dass bis zu diesem [X.]punkt die Rechtsangleichung zu verwirklichen sei.
Die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.]riegsopferversorgung ([X.] 102, 41 ff.) müsse auf die Beamtenbesoldung übertragen werden. Dies gelte umso mehr, als mit einer Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet an das Niveau in den alten Ländern nicht zu rechnen sei. Der Hinweis des [X.]esministeriums des Innern auf den [X.] als Rechtfertigungsgrund für eine regionale Differenzierung gehe fehl. Der [X.] sei niemals Bestandteil des Grundgehaltes gewesen, sondern habe Härten für Beamte mit Familien an Wohnorten mit relativ hohen Lebenshaltungskosten ausgleichen sollen.
Eine Anpassung der Besoldung führe im Falle des [X.]lägers nicht zu einer besonderen Belastung der Länderhaushalte, weil er [X.]esbeamter sei. Ein Vergleich der Besoldung von Beamten der unteren Besoldungsgruppen mit Sozialhilfeempfängern zeige, dass der vom [X.] geforderte fünfzehnprozentige Abstand zwischen der Besoldung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in allen Fällen gewahrt sei. Dies belege eine Vergleichsberechnung für eine vierköpfige Familie eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt und für eine vierköpfige Familie eines Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 6.
b) Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der [X.]läger des Ausgangsverfahrens jeweils im Auftrag der Gewerkschaft der Polizei/Bezirk [X.]esgrenzschutz erstellte Gutachten von Prof. Dr. [X.]/Dr. Preschel sowie von Prof. Dr. Schnellenbach vorgelegt. Beide Gutachten halten § 73 [X.] für verfassungswidrig. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es - auch im Hinblick auf die in Art. 143 Abs. 2 GG vorgegebene Frist und den der einigungsbedingten Ausnahmesituation geschuldeten Übergangscharakter des § 73 [X.] - an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die pauschale besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung fehle. Die wirtschaftliche Situation in den neuen Ländern, mit der die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt worden sei, sei nicht mehr maßgeblich auf die einigungsbedingte Ausnahmesituation zurückzuführen. § 2 der 2. BesÜV berücksichtige nicht die konkreten Lebenshaltungskosten, die sich im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.]esgebiet inzwischen angenähert hätten, sondern orientiere sich aus fiskalischen Gründen pauschal und undifferenziert an den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet. Dies sei nicht mehr sachgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 33 Abs. 5 [X.]erfordere gleiche Besoldung für vergleichbare Ämter.
8. Der [X.] und der Deutsche [X.]bund haben sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts angeschlossen. Der Gesetz- und [X.] habe sich einseitig an der wirtschaftlichen Entwicklung und an den beamtenrechtlich nicht maßgeblichen Ergebnissen von Tarifverhandlungen orientiert. Er habe die Besoldung nicht entsprechend der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet angepasst, um eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, sondern die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten und [X.]n mit dem pauschalen Verweis auf bestehende unterschiedliche Verhältnisse aufrechterhalten. Nach den Besoldungsordnungen komme es nicht auf die Lebensverhältnisse in den einzelnen Ländern oder Regionen an, sondern allein auf das innegehabte Amt. Die besoldungsrechtliche Differenzierung sei angesichts der nunmehr viele Jahre zurückliegenden [X.] nicht mehr gerechtfertigt. Die geringere Besoldung im Beitrittsgebiet führe dazu, dass besonders qualifizierte Beamte und [X.] sich vorrangig um eine Stelle außerhalb des [X.] bemühten. Es sei nicht mehr hinnehmbar, dass ein Vorsitzender [X.] mit abgesenkter Besoldung ein geringeres Gehalt beziehe als seine Beisitzer, die die volle Besoldung nach dem [X.] erhielten.
9. Die [X.] hält ein gleiches Bezahlniveau im öffentlichen Dienst der alten und neuen [X.]esländer schon deshalb für geboten, weil sich die Lebenshaltungskosten nicht mehr derart signifikant unterschieden, dass eine unterschiedliche Besoldung sachlich gerechtfertigt erscheine.
Die Vorlage ist zulässig.
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.]ist zulässig, wenn es für die vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt und das Gericht von deren [X.]swidrigkeit überzeugt ist (vgl. [X.] 35, 303 <306>; 86, 52 <56 f.>; 86, 71 <76 ff.>; 97, 49 <60>; stRspr). In dem Vorlagebeschluss muss das Gericht entsprechend dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Entscheidungserheblichkeit sowie die für seine Überzeugung von der [X.]swidrigkeit maßgeblichen Erwägungen unter Nennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nachvollziehbar darlegen.
Diesen Anforderungen wird die Vorlage gerecht.
1. Für die Entscheidung im Ausgangsverfahren kommt es nach der vertretbaren Rechtsauffassung des [X.] nicht auf die Umsetzung des § 73 [X.] durch die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung und deren [X.]sgemäßheit an, sondern auf § 73 als gesetzliche Verordnungsermächtigung, die das Gericht ihrerseits als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansieht. Nach Sinn und Zweck der konkreten Normenkontrolle ist in einem solchen Fall die Ermächtigungsnorm selbst entscheidungserheblich und der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. [X.] 58, 137 <143 f.>).
Der Entscheidungserheblichkeit der Ermächtigungsnorm steht nicht entgegen, dass es auf den Bestand ordnungsgemäß erlassener Rechtsverordnungen grundsätzlich ohne Einfluss ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage nachträglich entfällt (vgl. [X.] 31, 357 <362>; 78, 179 <198>). Zwar hält das Verwaltungsgericht § 73 [X.] nicht bereits seit dessen Einführung, sondern im Hinblick auf Art. 143 Abs. 2 GG erst mit Ablauf des 31. Dezember 1995 für verfassungswidrig. Da jedoch sowohl die Ermächtigungsnorm als auch die auf ihrer Grundlage erlassene Rechtsverordnung von vornherein befristete, in ihrer Geltung mehrfach verlängerte Regelungen sind, kommt es für den Rechtsbestand der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung darauf an, ob zum [X.]punkt ihrer jeweiligen Verlängerung eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage bestand. Danach wäre jedenfalls die im Dezember 1996 beschlossene Verschiebung des Außerkrafttretens der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung vom 31. Dezember 1996 auf den 31. Dezember 1999 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, wenn § 73 [X.] seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr verfassungsgemäß war. Nach dem der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrunde zu legenden, nicht offensichtlich unhaltbaren Rechtsstandpunkt des [X.] hat § 73 [X.] den [X.] im Hinblick auf die Frist des Art. 143 Abs. 2 GG nur bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, abweichende Besoldungsregelungen zu erlassen.
2. Die Annahme des [X.], § 73 [X.] verstoße wegen der in Art. 143 Abs. 2 GG normierten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 gegen Art. 33 Abs. 5 GG, lässt sich dem Vorlagebeschluss noch hinreichend deutlich entnehmen; sie ist auch vertretbar. Ausdrücklich setzt sich das Verwaltungsgericht zwar weder mit dem Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG zu Art. 33 Abs. 5 GG noch damit auseinander, inwieweit gerade die historische Ausnahmesituation der [X.] [X.] und die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet bei der Prüfung der [X.]smäßigkeit des § 73 [X.] zu berücksichtigen sind und - unabhängig von Art. 143 Abs. 2 GG - eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit offenbar ohne Weiteres die Auffassung des [X.]lägers im Ausgangsverfahren zu Eigen gemacht und seiner Vorlage zugrunde gelegt; danach bringt Art. 143 Abs. 1, 2 GG die verfassungsrechtliche Wertung zum Ausdruck, dass nach Ablauf der in dieser Vorschrift genannten Fristen möglicherweise fortbestehende unterschiedliche Lebensverhältnisse im bisherigen [X.]esgebiet und in den neuen Ländern bei der Bemessung der Höhe der Besoldung keine Rolle mehr spielen dürfen. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die zur Prüfung gestellte Vorschrift - unter Bezugnahme auf die Begründung in der Denkschrift zum [X.] (BTDrucks 11/7760, S. 355 <359>) - als Recht im Sinne von Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 GG ansieht und sich darauf beschränkt, eine wegen Fristablaufs verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckte Abweichung des § 73 [X.] von grundgesetzlichen Maßstäben festzustellen.
§ 73 [X.] in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Ermächtigung in § 73 [X.], besoldungsrechtliche Übergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung tragen, ist mit Art. 80 GG vereinbar. Der [X.] hat gemäß den Anforderungen des Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem [X.] überlassenen Regelung mit hinreichender Bestimmtheit normiert (vgl. auch [X.], 116 <119 ff.>). Die Ermächtigung des [X.]s umfasst die Befugnis, die Höhe der Besoldung im Beitrittsgebiet für eine befristete Übergangszeit abweichend vom [X.] festzusetzen und anzupassen, um vor allem der geringeren finanziellen und wirtschaftlichen Leistungskraft der neuen Länder Rechnung zu tragen. Zudem hat der Gesetzgeber die in § 73 Satz 1 [X.] bestimmte Frist, innerhalb derer die Verordnung zu erlassen ist, mehrmals nach Erlass der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung in [X.]enntnis ihres Inhalts verlängert. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die inhaltliche Gestaltung der Rechtsverordnung akzeptiert und ihre Fortgeltung in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. dazu auch [X.] 62, 203 <210>).
Im Übrigen hat der [X.] die Höhe der Dienstbezüge gemäß § 2 der 2. BesÜV seit 1994 durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), Art. 8 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) sowie durch Art. 11 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) selbst geregelt. Gleiches gilt in Bezug auf § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV; den dort festgesetzten [X.]punkt des Außerkrafttretens der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung hat der Gesetzgeber 1993, 1994, 1999 und 2001 durch förmliches Gesetz aufgeschoben.
§ 73 [X.] ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht schon deshalb - seit dem 1. Januar 1996 - verfassungswidrig, weil Recht im Beitrittsgebiet nach Art. 143 Abs. 1 GG längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Art. 3 GG und nach Art. 143 Abs. 2 GG längstens bis zum 31. Dezember 1995 von Art. 33 Abs. 5 [X.]abweichen darf. Dabei kann offen bleiben, ob die bundeseinheitliche Vorschrift des § 73 [X.], die zwar zum Erlass besonderer Regelungen für in den neuen Ländern verwendete Beamte, [X.] und Soldaten ermächtigt, deren Geltung jedoch nicht auf das Gebiet der neuen Länder beschränkt ist, überhaupt "Recht im Beitrittsgebiet" im Sinne des Art. 143 Abs. 1 und 2 GG darstellt. Art. 143 Abs. 1 und 2 GG kann jedenfalls nicht als spezieller Gleichheitssatz verstanden werden, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt und eine vom [X.] abweichende Besoldung im Beitrittsgebiet nach Ablauf des 31. Dezember 1992 bzw. des 31. Dezember 1995 vorbehaltlos verbietet. Eine derartige Auslegung ist weder mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch mit ihrer Systematik vereinbar.
Art. 143 GG, der durch das [X.]sgesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 5 des [X.] vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 in das Grundgesetz eingefügt worden ist, sollte den Spielraum des Gesetzgebers für die nur schrittweise durchführbare Angleichung der im [X.]geltenden Vorschriften an das Grundgesetz erweitern (vgl. auch Denkschrift zum [X.], BTDrucks 11/7760, [X.]355 <359>; [X.], in: Dreier, Grundgesetz, [X.]ommentar, Art. 143, Rn. 14). Die Regelung ermöglicht für eine zeitlich befristete Übergangsphase die Geltung von Recht im Beitrittsgebiet ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Sie greift nicht schon ein, wenn vergleichbare Sachverhalte im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.]esgebiet unterschiedlich geregelt werden, sondern erst dann, wenn das im Beitrittsgebiet geltende Recht gegen die [X.] verstößt (vgl. dazu auch [X.] 84, 133 <145>; 85, 360 <371>; BFH, Urteil vom 19. Mai 1993 – II R 29/92 -, [X.], S. 125).
Zu der in diesem Sinne zu verstehenden Bestimmung des Art. 143 Abs. 1 und 2 GG steht § 73 [X.] nicht im Widerspruch; die Ermächtigung zum Erlass besoldungsrechtlicher Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet weicht weder von Art. 33 Abs. 5 [X.]noch von Art. 3 Abs. 1 GG ab (s. unten III. und [X.]).
§ 73 [X.] in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen und die darauf beruhenden Fassungen des § 2 der 2. BesÜV sind mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem [X.] verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren.
1. a) Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. [X.] 8, 1 <11 ff.>; 9, 268 <286>; 11, 203 <210>) und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. [X.] 15, 167 <196>) sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl. [X.] 8, 1 <11 f.>; 43, 154 <167>; 64, 367 <375>).
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.]ist der [X.]ernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der Reichsverfassung von [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 8, 332 <343>; 70, 69 <79>; 83, 89 <98>). Hierzu gehört auch das [X.] (vgl. [X.] 8, 1 <14, 16 ff.>; 76, 256 <298>; 99, 300 <314>). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.] 8, 1 <16 f.>; 16, 94 <115>; 55, 372 <392>; 70, 251 <267>). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach [X.]räften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.] 21, 329 <345>; 39, 196 <200 f.>; 71, 39 <60 f.>; 99, 300 <317>). Zu diesem Zweck muss die Besoldung die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglichen. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an ([X.] 44, 249 <265 f.>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>).
b) Aus dem [X.] folgt jedoch kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umschließt (vgl. [X.] 18, 159 <166 f.>; 49, 260 <271 f.>; 55, 372 <392>; 64, 367 <379>). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Besoldung der [X.] ([X.] 12, 81 <88>; 55, 372 <392>). Der Besoldungs- und Versorgungsanspruch der Soldaten ist hingegen nicht unmittelbar durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, wobei sich der Inhalt der Gewährleistung an den zu Art. 33 Abs. 5 [X.]entwickelten Grundsätzen orientiert (vgl. [X.] 44, 249 <281>).
c) Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung hat sich der [X.] unter anderem auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. §§ 14, 73 Satz 2 [X.]). Damit wird im Wesentlichen einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen, d.h. an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, angeknüpft (vgl. [X.]/[X.], Besoldungsrecht des [X.]es und der Länder, in: [X.] Öffentliches Dienstrecht, [X.] § 14 [X.], Rn. 4 f.; [X.]/Summer, [X.], [X.]ommentar, § 14 [X.], Rn. 3; Günther, N., [X.] der Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 120 ff.).
2. Danach verletzt der [X.] das [X.] nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 [X.]rechtfertigen lassen (dazu unten unter [X.]).
a) aa) [X.] unter der Geltung der [X.]er Reichsverfassung war für [X.], Landes- und [X.]ommunalbeamte uneinheitlich. Auch die die [X.] und die Soldaten der [X.] betreffende grundlegende Besoldungsreform durch das Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April 1920 ([X.], S. 805) führte entgegen den Erwartungen der Reichsregierung nicht dazu, dass sich Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche [X.]örperschaften bei der Einstufung und Besoldung ihrer Beamten an den für [X.] maßgeblichen [X.]riterien orientierten (vgl. Günther, N., a.a.[X.], S. 39). Der sich daraus ergebende Besoldungswettlauf sollte durch das Gesetz zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung ([X.]) vom 21. Dezember 1920 ([X.] S. 2117) zumindest insoweit unterbunden werden, als die den [X.] gewährte Besoldung von anderen Dienstherren nicht überschritten werden durfte. Dieses Gesetz, welches das mit ihm verfolgte Ziel nur zum Teil erreichte (vgl. Günther, N., a.a.[X.], S. 39; s. auch Völter, Die [X.] Beamtenbesoldung, in: [X.], [X.]im modernen Staat, 1932, S. 16 f.), trat nach mehrmaliger Verlängerung mit der Vierten Änderung des [X.]es vom 24. März 1925 (RGBl I S. 30) mit Wirkung vom 1. April 1926 außer [X.].
[X.]) Auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes konnte zunächst keine einheitliche Besoldung für Beamte in [X.] und Ländern erreicht werden. Dem [X.] stand - neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Rechts der [X.]esbeamten gemäß Art. 73 Nr. 8 GG – in Bezug auf das Recht der Landes- und [X.]ommunalbeamten lediglich die [X.]ompetenz zum Erlass von Rahmenvorschriften nach Art. 75 Nr. 1 GG zu, innerhalb derer die Länder die Besoldung ihrer Beamten selbstständig regeln konnten. Auf der Grundlage dieser [X.]ompetenzordnung hat das [X.] entschieden, dass eine starre [X.]opplung der Landesbesoldung an die [X.]esbesoldung grundgesetzwidrig sei. Die Länder müssten hinreichend Spielraum haben, um die Besoldung ihrer Beamten ihrer Finanzkraft anzupassen und entsprechend den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen des Landes auszugestalten ([X.] 4, 115 <136 f.>; 18, 159 <167>). Unterschiedliche Regelungen, die auf dem föderativen Aufbau der [X.]esrepublik beruhten, müssten von den Betroffenen hingenommen werden (vgl. [X.] 30, 90 <103>). Die [X.]ompetenz der jeweiligen Landesbesoldungsgesetzgeber finde ihre Schranke jedoch im Grundsatz der [X.]estreue, wonach die Besoldungsgesetzgebung auf das Gesamtinteresse des [X.]esstaates und die Belange der übrigen Länder, insbesondere auf die Erhaltung des Gleichgewichts und des Gesamtgefüges der öffentlichen Haushalte, Rücksicht zu nehmen habe (vgl. [X.] 4, 115 <140>; 32, 199 <218>). Hierdurch sollte das der [X.]zugrunde liegende Ziel einer gewissen Einheitlichkeit des [X.] gewahrt werden (vgl. [X.] 18, 159 <167>).
cc) Obwohl die [X.]des Art. 75 Nr. 1 GG durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 363) auf die Festlegung von Maßstäben für Aufbau und Bemessung der Besoldung erstreckt wurde, entwickelten sich die Beamtenbesoldungen in [X.] und Ländern im Laufe der Jahre zusehends auseinander. Da dieser Zustand schließlich als untragbar angesehen wurde [X.]/[X.]/Lantermann, [X.] mit [X.]verzeichnis, 1964, S. 1 ff.), fügte der verfassungsändernde Gesetzgeber durch das [X.] zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl I S. 206) die - verfassungsrechtlich unbedenkliche ([X.] 34, 9 <19 ff.>) - Vorschrift des Art. 74a in das Grundgesetz ein und unterstellte die Regelung der Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.]es. Auf dieser Grundlage erließ der [X.]esgesetzgeber zunächst das [X.] zur Vereinheitlichung und Neuregelung des [X.] in [X.] und Ländern (1. [X.]) vom 18. März 1971 (BGBl I S. 208), um die Uneinheitlichkeit der Beamtenbesoldung zu beseitigen und Besoldungsgerechtigkeit sowie Besoldungsgleichheit herzustellen (vgl. [X.]/1684 S. 1, 12). Mit dem [X.] Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des [X.] in [X.] und Ländern (2. [X.]) vom 23. Mai 1975 ([X.] 1173) wurde die Ländergesetzgebung in § 1 Abs. 4 [X.] schließlich insoweit gebunden, als die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 1 nur erlassen können, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
b) aa) Die schon unter der Reichsverfassung von [X.] bestehende Besoldungsvielfalt zeigt sich nicht nur bei einem Vergleich von [X.], Landes- und [X.]ommunalbeamten. Auch die einzelnen [X.] kannten innerhalb ihrer Zuständigkeit keine einheitliche Besoldung für vergleichbare Beamte. So normierte beispielsweise das Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April 1920 ([X.] S. 805) die Gewährung eines [X.]s, der Teil des Gehalts war und an den Wohngeldzuschuss anknüpfte, der durch das Gesetz betreffend die Bewilligung von Wohngeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der [X.]aiserlichen Marine sowie an die [X.] vom 30. Juni 1873 (RGBl S. 166) eingeführt worden war. Der [X.] sollte die örtlich bedingten Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen (vgl. zur Entwicklung des [X.]s [X.]/Rengier, Das [X.]esbesoldungsrecht, 7. Aufl. 1958, § 12 Anm. 1; zum Wohngeldzuschuss Völter, Die [X.] Beamtenbesoldung, in: [X.], [X.] im modernen Staat, 1932, S. 34 ff.).
[X.]) Gleichermaßen sah das [X.] vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 933) zunächst die Gewährung von Ortszuschlägen als Bestandteil der Besoldung vor. Deren Höhe bestimmte sich gemäß §§ 12 f. [X.] 1957 - außer nach der von der Besoldungsgruppe abhängigen Tarifklasse und einer familienstandsbezogenen [X.]omponente - danach, welcher Ortsklasse der dienstliche Wohnsitz des Beamten zugeordnet war. Die Zuteilung der Orte zu [X.] richtete sich gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1957 nach Einwohnerzahl, [X.], sonstigen örtlichen Besonderheiten sowie der Zugehörigkeit zu einem in sich geschlossenen Wirtschaftsgebiet. Der [X.] sollte das an sich [X.] und in der Summe gleiche Gehalt für alle Beamten gleicher Position in gewissem Umfang variabel machen, auf diese Weise den mit dem Familienstand und dem Wohnsitz verbundenen geringeren oder größeren Aufwand ein wenig berücksichtigen ([X.] 31, 101 <108>) und örtliche Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen (vgl. [X.]esverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1967 - II [X.] 12.67 -, [X.] 1967, S. 266).
Das [X.]system wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1973 durch das [X.] zur Vereinheitlichung und Neuregelung des [X.] in [X.] und Ländern abgeschafft. Dem lag die Überzeugung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich [X.] aufgrund der inzwischen weitgehend angeglichenen Lebenshaltungskosten in Stadt und Land nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. [X.] 72/68, S. 16). Ab 1973 bemaß sich die Höhe des [X.]s lediglich nach den Familienverhältnissen. Dementsprechend wurden durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der [X.] der Stufe 2 und der weiteren Stufen in "Familienzuschlag" umbenannt und der [X.] der Stufe 1 in das Grundgehalt einbezogen (§§ 39, 40 [X.]).
c) Die abgesenkte Besoldung nach der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung ist insoweit mit dem [X.] vergleichbar, als auch sie an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Region anknüpft, in der der Beamte, [X.] oder Soldat verwendet wird. Auf die [X.] Umsetzung der regionalen Differenzierung, die von praktischen Erwägungen des [X.]s und dem Ausmaß der regionalen Differenzierung abhängt, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch der [X.] Bestandteil der Besoldung war.
Der Gesetz- und [X.] konnte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der abgesenkten Besoldung nach der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung das Grundgehalt unmittelbar prozentual vermindern, weil er nicht - wie beim [X.] – innerhalb des [X.] nach [X.] unterschieden hat, sondern von einer einheitlichen Übergangsregelung ausgegangen ist.
3. Auch die konkrete Höhe der dem [X.]läger des Ausgangsverfahrens und vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mit Amtszulage) gewährten abgesenkten Besoldung steht nicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Es kann offen bleiben, ob ein von [X.]s wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei [X.]indern [X.] 99, 300 <321 f.>). Auch wenn man dies für geboten hielte, sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein derartiger Mindestabstand nicht eingehalten wäre. Angesichts dessen erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob dem [X.] wegen der Ausnahmesituation der [X.] für eine befristete Übergangszeit ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der eine weiter gehende Reduzierung des als geboten angenommenen Mindestabstands erlaubt.
b) Die abgesenkte Besoldung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, die der Gesetz- und [X.] mit der fortschreitenden Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst hat, steht schließlich auch nicht in einem gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Maße im Widerspruch zu dem im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohn- und Einkommensgefüge. So liegt z.B. das dortige reale Nettoeinkommen bei 90 v.[X.] des [X.]niveaus (vgl. Jahresbericht 2000 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/4129, S. 16).
§ 73 [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine niedrigere Besoldung für Beamte, [X.] und Soldaten in den neuen Ländern ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt, weil sich dort die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen im gesamten übrigen [X.]esgebiet unterscheiden und diese Unterschiede noch auf die besondere Ausnahmesituation der [X.] und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden können, die zur Aufnahme des § 73 [X.] in das Besoldungsrecht geführt haben.
1. Aus der Vereinbarkeit der abgesenkten Besoldung von Beamten und [X.]n im Beitrittsgebiet mit dem [X.] (Art. 33 Abs. 5 GG) folgt noch nicht ohne weiteres, dass § 73 [X.] auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Dies bedarf vielmehr gesonderter Prüfung; denn eine besoldungsrechtliche Differenzierung, wie sie § 73 [X.] vorsieht, wird von Art. 33 Abs. 5 GG jedenfalls nicht zwingend geboten (vgl. dazu auch v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], [X.]ommentar, Band 1, 4. Aufl., 1999, Art. 3 Abs. 1 Rn. 131).
2. a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. [X.] 76, 256 <329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318>).
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. [X.] 17, 122 <130>; 53, 313 <329>; 75, 108 <157>; 103, 310 <318>). Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine [X.]onkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. [X.] 42, 374 <388>; 75, 108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138 <174>; 101, 54 <101>).
b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. [X.] 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem [X.] ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der [X.] selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>).
Im Bereich des [X.] sind Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. [X.] 12, 326 <333>; 26, 100 <110 ff.>; 26, 163 <169 ff.>).
3. Danach sind die Ermächtigung des § 73 [X.] zum Erlass besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen in den neuen Ländern und die darauf beruhende besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung des in § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV genannten Personenkreises, der - sofern kein Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV gewährt wird - lediglich eine abgesenkte Besoldung erhält, von [X.]s wegen nicht zu beanstanden. Die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet, die aus der historischen Ausnahmesituation der [X.] der beiden Teile [X.] folgen, stellen einen Grund von hinreichendem Gewicht für eine besoldungsrechtliche Differenzierung dar; der [X.] darf in dieser einmaligen Sonderlage auf die beschränkte Leistungskraft der öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern durch eine allgemeine Absenkung der Besoldung Rücksicht nehmen.
a) Die Einführung des § 73 [X.] als besoldungsrechtliche Übergangsregelung sollte zur Erreichung des von den [X.]sparteien angestrebten Ziels beitragen, entsprechend den Vorgaben des Art. 20 EV das Berufsbeamtentum in den neuen Ländern zu etablieren und dort eine leistungsstarke, rechtsstaatliche Justiz und Verwaltung aufzubauen. Der Gesetzgeber konnte diese komplexe Aufgabe nur schrittweise in Angriff nehmen (vgl. BTDrucks 11/7760, S. 355 <364, 365>), weil sich die Justiz- und Verwaltungsstrukturen sowie die [X.] und die Qualifikation der Bediensteten in der Deutschen Demokratischen Republik und in der [X.]esrepublik Deutschland grundlegend voneinander unterschieden (vgl. dazu näher Weiß, Wiedereinführung des Berufsbeamtentums im beigetretenen Teil [X.], in: [X.] 1991, S. 1 <3 ff.>; [X.], Organisation und Personal der [X.], in: [X.]/[X.] (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IX, 1997, S. 653 ff.; [X.], Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern, 1999, S. 61 ff.; [X.], [X.] in der [X.]esrepublik Deutschland, Band V, 2000, § 135 III. 7., S. 1954).
Auch die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen und den alten [X.]esländern unterschieden sich bei der Einführung des § 73 [X.] in ganz besonderem Maße. Die Finanzkraft der neuen Länder war erheblich eingeschränkt. Die ost[X.] Wirtschaft musste den Übergang von der [X.] Planwirtschaft zur Marktwirtschaft bewältigen, was sich unter anderem auch auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Lohn- und Tarifpolitik auswirkte (vgl. im Einzelnen Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Auf dem Wege zur wirtschaftlichen Einheit [X.], Jahresgutachten 1990/91, 1990, Ziff. 86 ff.).
b) aa) Aus diesen Gründen durfte der [X.] - bei grundsätzlicher Übernahme des [X.]es für die neuen Länder - Abweichungen in der Höhe der Bezüge für eine Übergangszeit ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zulassen. Ihm steht beim Erlass von Übergangsvorschriften wegen deren zeitlich begrenzter Geltung generell eine besondere Gestaltungsfreiheit zu, die umso weiter reicht, je geringfügiger die Ungleichheit nach Dauer und Höhe ist (vgl. [X.] 44, 283 <287>). Dies gilt in besonderem Maße für vereinigungsbedingte Regelungen. Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. [X.] 95, 143 <157 f.>; 100, 1 <38>; 102, 41 <55>; 103, 310 <324 f.>).
[X.]) Die in § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV bestimmte Abgrenzung des von der Absenkung der Besoldung betroffenen Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch insoweit, als diese Vorschrift grundsätzlich alle Beamten, [X.] und Soldaten erfasst, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in den neuen Ländern verwendet werden, also auch diejenigen, deren Dienstherr - wie beim [X.]läger des Ausgangsverfahrens - der [X.] ist. Die eine geringere Besoldung rechtfertigenden wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in den neuen Ländern gelten für die dort verwendeten [X.]esbeamten und Soldaten in gleicher Weise wie für die dort tätigen Landes- oder [X.]ommunalbeamten. Zum anderen ist auch der [X.] infolge der [X.] ähnlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt wie die Länder und Gemeinden im Beitrittsgebiet. Die Grenzen einer zulässigen Typisierung werden mithin nicht überschritten.
Ebenso wenig widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Regelungen über die abgesenkte Besoldung nach der [X.] Besoldungs-Übergangsverordnung nicht auf in den neuen Ländern verwendete Beamte, [X.] und Soldaten anwendbar sind, die schon zuvor im bisherigen [X.]esgebiet in einem Beamten-, [X.]- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge gestanden haben. Für diesen Personenkreis durfte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Gesichtspunkte des Schutzes des Vertrauens in den einmal erreichten Stand der Besoldung ausschlaggebend berücksichtigen. Die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV ist nach Maßgabe des Beschlusses des [X.] des [X.]s vom 12. Februar 2003 (2 [X.]) ebenfalls mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
4. Die Ungleichbehandlung von Beamten, [X.]n und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden und - ohne Anspruch auf Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV - nur abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV erhalten, lässt sich auch angesichts der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Ländern und obwohl die [X.] der beiden [X.]n Staaten nun fast 13 Jahre zurückliegt, derzeit noch auf Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen, die eine besoldungsrechtliche Differenzierung weiterhin rechtfertigen.
a) Die das Beamten- und [X.]tum in den neuen Ländern betreffenden institutionellen Verhältnisse könnten allerdings eine unterschiedliche Besoldung nicht mehr begründen (vgl. auch Günther, [X.], "[X.]besoldung" von Beamten nach zweierlei Maß?, in: [X.] 2001, S. 10 <11>). Der nach der [X.] in Gang gesetzte Prozess tief greifender Veränderungen und Umstrukturierungen ist im Bereich des öffentlichen Dienstes weitgehend abgeschlossen. Dies betrifft vor allem dessen Neuaufbau sowie die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums und der Berufsrichterschaft mit dem Ziel, eine rechtsstaatliche und leistungsfähige Verwaltung und Justiz zu errichten, die in den föderalen Aufbau der [X.]esrepublik Deutschland integriert ist (vgl. [X.], Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung, in: [X.], 10 Jahre Verwaltungsaufbau [X.] - eine Evaluation, 2001, S. 103 <105 f. u. 117>; [X.], Beamtenrecht im Beitrittsgebiet, in: [X.] et al. <Hrsg.>, [X.] und Ethos, Hommage an Josef [X.] zum 65. Geburtstag von seinen Schülern, 2002, S. 399 <400, 417>).
b) Die Aufrechterhaltung zweier verschieden hoher Besoldungen ist jedoch im Hinblick auf die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet (vgl. §§ 14, 73 Satz 2 [X.]) noch gerechtfertigt. Insbesondere die Wirtschaftskraft und die finanzielle Leistungsfähigkeit aller neuen Länder bleiben weiterhin deutlich hinter denen der alten [X.]esländer zurück. Dies stellt sich noch immer auch als Folge der unterschiedlichen historischen Ausgangsbedingungen dar, die der Transformationsprozess im Beitrittsgebiet erst allmählich ausgleichen kann.
aa) Der wirtschaftliche Anpassungs- und Aufholprozess in den neuen Ländern, der nach der [X.] zunächst von ganz erheblichen Fortschritten geprägt war, hat sich in den letzten Jahren deutlich verlangsamt. Nachdem dort (ohne [X.]) das Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigen im Jahr 1991 nur 42,3 v.[X.] des [X.]niveaus betragen hatte, erhöhte es sich bis zum [X.] um 24,5 v.[X.] auf 66,8 v.[X.] Bis ins [X.], d.h. innerhalb weiterer fünf Jahre, war jedoch nur noch ein Anstieg um 3,5 v.[X.] auf 70,3 v.[X.] zu verzeichnen. Noch langsamer verläuft die Angleichung beim Bruttoinlandsprodukt je Einwohner. Dieses belief sich 1996 auf 61,4 v.[X.] des [X.]niveaus und ist seitdem nicht nennenswert gestiegen (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung <Sachverständigenrat>, Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum, Jahresgutachten 2002/2003 - Sachverständigenrat JG 02/03 -, 2002, Ziff. 274; Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 99).
Ähnliche Daten wie bei einem Vergleich des gesamten alten [X.]esgebiets mit dem gesamten [X.]ergeben sich auch bei einem Vergleich zwischen allen Ländern untereinander: Das Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigem variierte im Jahr 2000 (in jeweiligen Preisen/Preisen von 1995) in den alten Ländern zwischen 95.869 DM/93.056 DM im [X.] und 136.320 DM/131.141 DM in [X.]; in den neuen Ländern (ausgenommen [X.]) lag es dagegen zwischen 77.398 DM/76.016 DM in [X.] und 72.310 DM/70.247 DM in Thüringen (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung in den Ländern der [X.]esrepublik Deutschland 1991-2000, S. 6 f. und 10 f.). Damit differierten die Bruttoinlandsprodukte je Erwerbstätigem zwischen dem leistungsstärksten neuen Land und dem leistungsschwächsten alten Land um immerhin rund 19 v.[X.] An diesem Ergebnis hat sich weder 2001 noch in der Folgezeit Wesentliches geändert (vgl. Sachverständigenrat, [X.], Ziff. 278 und 318 ff.).
Je Einwohner lag das nominale Bruttoinlandsprodukt 2001 ([X.] Februar 2002) in den alten Ländern zwischen 22.532 € ([X.]) und 42.774 € ([X.]). In den neuen Ländern variierte es von 16.272 € ([X.]-Anhalt) bis 16.871 € ([X.]); in [X.] belief es sich auf 22.377 € (vgl. Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 98).
Die heterogene wirtschaftliche Entwicklung innerhalb der neuen Länder fällt derzeit für eine Beurteilung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entscheidend ins Gewicht. Zwar haben sich dort inzwischen unter anderem regionale [X.] gebildet; die von ihnen erhoffte wirtschaftliche Dynamik ist jedoch bislang größtenteils ausgeblieben (vgl. Sachverständigenrat, [X.], Ziff. 282).
[X.]) Folge der unterdurchschnittlichen Wirtschaftskraft der neuen Länder ist ihre deutlich geringere Steuerkraft. Im [X.] finanzierten sich die alten Länder zu rund 75 v.[X.] aus Steuereinnahmen, die neuen nur zu etwa 50 v.[X.] (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Für Stetigkeit – Gegen Aktionismus, Jahresgutachten 01/02, 2001, Ziff. 216). Die [X.] lag in den neuen Ländern (ohne [X.]) im [X.] zwischen 45,1 v.[X.] ([X.]) und 51,4 v.[X.] ([X.]). Sie betrug dort durchschnittlich 47,6 v.[X.], während in den alten Ländern durchschnittlich 70,3 v.[X.] erreicht wurden. Hier wies allerdings [X.] mit 41,6 v.[X.] eine Quote auf, die noch deutlich unter der in den neuen Ländern erzielten durchschnittlichen Quote lag (vgl. Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 98).
cc) Die wirtschaftliche Situation der neuen Länder wird ferner durch eine hohe Arbeitslosigkeit geprägt. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote war hier (einschließlich [X.]-[X.]) im [X.] mit 18,9 v.[X.] mehr als doppelt so hoch wie im übrigen [X.]esgebiet (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, [X.], Tabelle 16, S. 414). Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert (vgl. Sachverständigenrat, a.a.[X.], Ziff. 284 ff.).
[X.]) Ebenso unterscheiden sich das allgemeine Preis- und Lohnniveau und sonstige Rahmenbedingungen, die die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Bevölkerung und den allgemeinen Lebensstandard prägen, in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern. Das allgemeine Einkommensniveau liegt - wie dargestellt - im Durchschnitt unter demjenigen im übrigen [X.]esgebiet. Auch die Gebührenordnungen für bestimmte freie Berufe tragen den noch unterschiedlichen wirtschaftlichen und [X.] Verhältnissen in den neuen Ländern Rechnung. So unterliegt etwa die Vergütung für dort erbrachte Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, [X.]inder- und Jugendlichentherapeuten sowie freiberuflich tätigen Hebammen nach wie vor einem Gebührenabschlag; sie beläuft sich seit dem 1. Januar 2002 auf 90 v.[X.] der im übrigen [X.]esgebiet abzurechnenden Gebühren (vgl. Sechste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenordnung in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet <Sechste Gebührenanpassungsverordnung - 6. GebAV> vom 18. Oktober 2001 <BGBl I S. 2721>).
Allerdings hat der Erste Senat des [X.]s im Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - (BGBl I S. 274 = [X.]W 2003, S. 737 ff.) den Gebührenabschlag für Rechtsanwälte mit [X.]anzlei in [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und Thüringen nach Anlage I [X.]apitel III Sachgebiet [X.]Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a Satz 1 des Vertrages zwischen der [X.]esrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit [X.] - [X.] - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <936>) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die [X.]ostengesetze in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - [X.]ostGErmAV) vom 15. April 1996 (BGBl I S. 604) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten; geringere Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten mit [X.]anzlei im Beitrittsgebiet seien nach Aufgabe des Lokalisationsprinzips und nach dem Wegfall der daran anknüpfenden Beschränkungen der Postulationsfähigkeit durch das Gesetz zur Änderung des [X.] des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2448) sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Diese Gründe lassen sich nicht verallgemeinern; sie treffen etwa auf die von der 6. GebAV vom 18. Oktober 2001 erfassten Leistungen nicht zu, weil diese ausschließlich in den neuen Ländern erbracht werden.
ee) Auch die im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.]esgebiet geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrößen sind noch nicht sämtlich vereinheitlicht. So unterscheiden sich weiterhin die an das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung anknüpfende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (vgl. auch § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 vom 17. Dezember 2002 <BGBl I S. 4561>) sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung nach §§ 159, 275a, 275c SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III. Gemäß § 275c SGB VI in der Fassung von Art. 2 des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) liegt die Beitragsbemessungsgrenze ([X.]) für das [X.] in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um 10.200 € jährlich oder 850 € monatlich unter dem im übrigen [X.]esgebiet maßgebenden Wert.
Dass die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet weiterhin von denen im übrigen [X.]esgebiet abweichen, spiegelt sich schließlich auch in der Entwicklung der Eck- oder Standardrente wider. Sie belief sich dort zum 1. Juli 1990 auf 40,3 v.[X.] des [X.]niveaus und stieg bis zum 1. Juli 2002 auf 87,8 v.[X.] an (vgl. Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 67 f.). Auch die sozialhilferechtlichen Regelsätze nach § 22 [X.] liegen in den neuen Ländern - mit Ausnahme von [X.] - noch immer unterhalb des [X.]niveaus (vgl. Regelsätze ab 1. Juli 2002, NDV 2002, S. 237).
ff) Schließlich ist die Aufrechterhaltung zweier in ihrer Höhe unterschiedlicher Besoldungen in [X.] und [X.] derzeit auch noch im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit von [X.], Ländern und Gemeinden sachlich gerechtfertigt. Die finanzielle Lage der ost[X.]n Länder und Gemeinden ist prekär (vgl. dazu Sachverständigenrat, [X.], Ziff. 294 ff.); sie erfordert eine langfristige finanzielle Unterstützung durch den [X.], die dieser unabhängig von regionalen Disparitäten innerhalb des [X.] allen neuen Ländern einschließlich [X.] gewährt. Der weitere "Aufbau [X.]" ist durch den Ende 2001 beschlossenen "Solidarpakt II" (Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "[X.]" <Solidarpaktfortführungsgesetz – [X.]> vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3955) sicher gestellt worden. Nach Art. 5 § 11 Abs. 3 [X.] erhalten die neuen Länder im [X.] an den "[X.]" von 2005 bis 2019 zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft Sonderbedarfs-[X.]esergänzungszuweisungen in Höhe von insgesamt rund 105 Mrd. €. Darüber hinaus wird der [X.] in demselben [X.]raum weitere überproportionale Leistungen für [X.]deutschland erbringen, die mit rund 51 Mrd. € veranschlagt worden sind (vgl. Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 21).
Zwar rechtfertigen fiskalische Überlegungen des [X.]s und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen ([X.] 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; vgl. auch Günther, N., [X.] der Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 171 ff.; [X.], Beamtenbesoldung als Sparpotenzial? Ein Beitrag zur Dogmatik des [X.]s, in: [X.] 1998, S. 259 <265>; Günther, [X.], "[X.]besoldung" von Beamten nach zweierlei Maß? in: [X.] 2001, S. 10 <11>). Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte ist jedoch ein Faktor, der bei der Festsetzung der Besoldung berücksichtigungsfähig ist (vgl. Günther, N., a.a.[X.], S. 126 f.; [X.], in: [X.]/Summer, [X.], § 14 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], in: [X.] Öffentliches Dienstrecht, Band III, Besoldungsrecht des [X.]es und der Länder, [X.] § 14 Rn. 5). Der Gesetzgeber darf sich bei der Bemessung der Besoldung insoweit an der Finanzlage der öffentliche Haushalte orientieren, als sie die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (vgl. § 14 [X.]).
Die auf § 73 [X.] gestützte unterschiedliche Besoldung von Beamten, [X.]n und Soldaten ist danach auch im Hinblick auf die Lage der öffentlichen Haushalte sachlich gerechtfertigt. In ihr schlagen sich die zwischen den neuen Ländern und dem übrigen [X.]esgebiet historisch bedingt unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nieder. Die [X.]esregierung hat die [X.]osten einer Angleichung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst allein für das [X.] auf mehr als 9 Mrd. DM beziffert, wovon ein Teilbetrag in Höhe von rund 1,6 Mrd. DM auf die Besoldung der Beamten, [X.] und Soldaten entfällt. Den Auskünften der Regierungen der neuen Länder zufolge werden ca. 90 v.[X.] ([X.]: 95 v.[X.]) der dortigen Landesbeamten nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV besoldet. Hiervon erhalten rund 5,5 bis 6 v.[X.] ([X.]: ca. 3 v.[X.]) einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV, so dass rund 85 v.[X.] der Landesbeamten ([X.]: ca. 90 v.[X.]) abgesenkte Besoldung beziehen. Hinzu kommt, dass in den neuen Ländern im Vergleich zu den alten Ländern noch immer ein Personalüberhang im öffentlichen Dienst besteht, der zum Teil weiterhin auf erhebliche Strukturunterschiede zurückzuführen ist (vgl. dazu Sachverständigenrat, [X.], Ziff. 297).
c) aa) Nach alledem lassen sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und deren Entwicklung im Beitrittsgebiet noch hinreichend aussagekräftig als allen neuen Ländern - und gerade ihnen - gemeinsame Folge des [X.]erklären. Trotz der regionalen Unterschiede innerhalb des Beitrittsgebietes und der weitgehend angenäherten Lebenshaltungskosten zwischen [X.] und [X.] ist eine generalisierende und typisierende Betrachtung der neuen Länder in besoldungsrechtlicher Hinsicht noch sachlich vertretbar. Die schwache Finanzkraft der neuen Länder stellt als Folge und Ausdruck der gesamtwirtschaftlichen Situation einen wirtschaftspolitisch noch plausiblen und besoldungsrechtlich noch hinreichend sachgerechten Grund dafür dar, dass Beamte, [X.] und Soldaten übergangsweise noch immer geringer besoldet werden.
[X.]) Der Hinweis des [X.]lägers im Ausgangsverfahren auf die Entscheidung des [X.] des [X.]s zur Beschädigtengrundrente nach dem [X.]esversorgungsgesetz (vgl. [X.] 102, 41 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das [X.] hat die niedrigere Rente für 1990 im Beitrittsgebiet ansässige [X.]riegsopfer ab dem 1. Januar 1999 als gleichheitswidrig angesehen, weil der Gesetzgeber ab diesem [X.]punkt habe erkennen können, dass eine Anpassung der geringeren Beschädigtengrundrente an das "westliche" Leistungsniveau in absehbarer [X.] nicht erreicht werde; im Hinblick auf das Lebensalter der Betroffenen und die der Beschädigtengrundrente innewohnende immaterielle [X.]omponente im Sinne einer Genugtuungsfunktion könne der mit der [X.]n Einigung einhergehende außerordentliche Finanzierungsbedarf eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten [X.]esgebiet mit dem zum Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erle[X.]arer [X.] nicht erreichbar sei (vgl. [X.] 102, 41 <61>).
Diese Gründe lassen sich nicht auf die niedrigere Besoldung der Beamten, [X.] und Soldaten in den neuen Ländern übertragen. Weder besteht im Hinblick auf das durchschnittliche Alter der Besoldungsempfänger die generelle Erwartung, diese würden ein Ende der Übergangszeit nicht mehr erleben, noch kommt der Besoldung eine der [X.]riegsopferentschädigung vergleichbare Genugtuungsfunktion zu. Sie dient vorrangig der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts und soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten, [X.]s oder Soldaten sichern. Insofern hat der [X.] hier einen größeren Gestaltungsspielraum.
Ist hiernach die zur Prüfung gestellte gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage in den neuen Ländern eine abgesenkte Besoldung gezahlt wird, derzeit mit dem Grundgesetz noch vereinbar, so darf der [X.] andererseits nicht unberücksichtigt lassen, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung (§ 73 Satz 1 und Satz 3 [X.]) nicht beliebig verlängerbar ist (vgl. dazu auch [X.]/[X.], in: Fürst, [X.] Öffentlicher Dienst, Besoldungsrecht des [X.]es und der Länder, [X.], [X.] § 73 Rn. 5 f.; [X.], Beamtenrecht im Beitrittsgebiet, in: [X.] et al. <Hrsg.>, [X.] und Ethos, Hommage an Josef [X.] zum 65. Geburtstag von seinen Schülern, 2002, S. 399 <416 f.>). Insbesondere ließe sich die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich hoher Besoldungen auf der Grundlage des geltenden § 73 [X.] nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in [X.] und [X.] erreicht werden müsse. Dies dürfte aus heutiger Sicht erst zu einem nicht absehbaren [X.]punkt in der Zukunft der Fall sein (vgl. [X.], Das [X.] Staatsziel und die Angleichung der Lebensverhältnisse in [X.] und [X.], in: [X.]/[X.] <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts der [X.]esrepublik Deutschland, Band IX, 1997, S. 149 <184>; [X.], [X.]deutschland im 12. Jahr nach der [X.], [X.]Bilanz der wirtschaftlichen Transformation, in: Aus Politik und [X.]geschichte, B 37-38/2002, S. 30 <35>; Jahresbericht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der [X.], BTDrucks 14/9950, S. 19).
Der [X.] hat die in der historischen Ausnahmesituation der [X.] geschaffene Sonderregelung des § 73 [X.] von Beginn an als befristete Übergangsvorschrift zur Bewältigung der mit der [X.] entstandenen Probleme ausgestaltet, die nicht dauerhaft in das [X.] integriert werden sollte. Er verfolgte im Rahmen der ihm nach Art. 74a [X.]zustehenden konkurrierenden Gesetzeskompetenz für die Beamtenbesoldung mit der Einführung des [X.]es auch in den neuen Ländern das Ziel, die [X.]eseinheitlichkeit der Besoldung grundsätzlich zu wahren und abweichende Regelungen für eine Übergangszeit auf das Notwendige zu beschränken; ein spezielles [X.] "[X.]" ist gerade nicht geschaffen worden.
Diese [X.]onzeption trägt ihre zeitliche Begrenzung in sich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der [X.] (vgl. Urteil des [X.] des [X.]s vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 [X.], 2 [X.], 2 BvL 12/98 - [X.] S. 30) hat zur Folge, dass sich der Gesetzgeber an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt der Norm festhalten lassen muss. § 73 [X.] stellt deshalb für die dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Besoldungen in [X.] und [X.] keine geeignete Grundlage dar.
Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
[X.] | [X.] | Jentsch |
Broß | [X.]erloh | Di Fabio |
Mellinghoff | Lü[X.]e-Wolff |
Meta
12.02.2003
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 BvL 3/00 (REWIS RS 2003, 4454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4454 BVerfGE 107, 218-257 REWIS RS 2003, 4454
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 709/99 (Bundesverfassungsgericht)
Ostbesoldung: Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge (§ 4 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung) verfassungsgemäß
2 BvR 883, 905/14 (Bundesverfassungsgericht)
Unvereinbarkeit der dauerhaften Einebnung des Abstandes zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen ("Ostabsenkung") mit Art. 33 Abs. 5 …
2 BvR 1387/02 (Bundesverfassungsgericht)
Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem Grundgesetz
1 BvR 487/01 (Bundesverfassungsgericht)
Gebührenermäßigung Ost für Rechtsanwälte unvereinbar mit Art. 3 GG
2 BvR 556/04 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten auszugleichen ("Ballungsraumzulage")