Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 2 BvR 1387/02

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Gegenstand

Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem Grundgesetz


L e i t s ä t z e

zum Urteil des [X.] vom 27. September 2005

- 2 BvR 1387/02 -

  1. Es existiert kein hergebra[X.]hter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpfli[X.]htete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwi[X.]klung zu gewährleisten. Au[X.]h gibt es keinen hergebra[X.]hten Grundsatz, wona[X.]h der Hö[X.]hstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
  2. Im Beamtenre[X.]ht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für si[X.]h genommen keine ausrei[X.]hende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
  3. Änderungen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Re[X.]htfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unters[X.]hieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

[X.]

- 2 BvR 1387/02

Verkündet
am 27.09.2005
Seiffge
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über die
Verfassungsbes[X.]hwerde

1. der Frau B…
2. des Herrn H…
3. des Herrn L…
- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. [X.],
[X.] 40, 14050 [X.] -
gegen Artikel 1 Nummer 48, Artikel 8 Nummer 2 Bu[X.]hstaben b) und [X.]) und Artikel 11 Nummer 1 Bu[X.]hstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] I Seite 3926)

hat das [X.] – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Vizepräsident [X.],
Jents[X.]h,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt

auf Grund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 29. Juni 2005 dur[X.]h

U r t e i l

für Re[X.]ht erkannt:

[X.] wird zurü[X.]kgewiesen.

Gründe:

A.

Die Bes[X.]hwerdeführer wenden si[X.]h gegen Art. 1 Nr. 48, Art. 8 Nr. 2 Bu[X.]hstaben b) und [X.]) sowie gegen Art. 11 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.]). Diese Regelungen führen dazu, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen na[X.]h § 70 Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) vermindert werden und die steuerli[X.]he Förderung der privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte bes[X.]hränkt bleibt. Die Bes[X.]hwerdeführer sehen hierin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des re[X.]htsstaatli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzprinzips.

I.

Die Bere[X.]hnung der Versorgungsbezüge wurde seit der Vereinheitli[X.]hung des [X.] dur[X.]h das Gesetz über die Versorgung der Beamten und [X.] in [X.] und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485; im Folgenden: [X.]) vielfa[X.]h geändert.

1. Anknüpfend an vorhergehende landesre[X.]htli[X.]he Regelungen sah das Beamtenversorgungsgesetz zunä[X.]hst vor, dass der [X.] bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 v.[X.]betrug, mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und ans[X.]hließend um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Hö[X.]hstsatz von 75 v.[X.]stieg; den Hö[X.]hstsatz errei[X.]hte der Beamte mithin na[X.]h 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren.

2. Mit dem Ziel einer der Rentenreform adäquaten Kostensenkung wurde dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) u.a. die Ruhegehaltsskala auf 40 Jahre mit einem jährli[X.]hen Steigerungssatz von 1,875 v.[X.]gestre[X.]kt und linearisiert.

3. Am 17. Oktober 1996 legte die [X.]esregierung ihren Beri[X.]ht über die im Kalenderjahr 1993 erbra[X.]hten Versorgungsleistungen im öffentli[X.]hen Dienst sowie über die Entwi[X.]klung der Versorgungsausgaben in den nä[X.]hsten 15 Jahren vor ([X.] 780/96). Darin führte sie aus, die demographis[X.]he Entwi[X.]klung, die Verlängerung der Ausbildungsphase und die frühzeitige Pensionierung verringerten die Lebensarbeitszeit und verlängerten den Versorgungszeitraum. Statistis[X.]h bleibe nur jeder fünfte Beamte bis zum Errei[X.]hen der gesetzli[X.]hen Altersgrenze im Dienst. Vers[X.]härft werde diese Problematik dur[X.]h die Verringerung des Bruttoinlandsprodukts, aus dem die Leistungen aller [X.] finanziert werden müssten.

Für den Umfang des Versorgungsvolumens sei die Zahl der Versorgungsempfänger von besonderer Bedeutung. Hier sei der erhebli[X.]he Personalzuwa[X.]hs vor allem in den 60er und 70er Jahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der den gestiegenen gesells[X.]haftli[X.]hen Anforderungen an den Staat – vor allem bezügli[X.]h der Berei[X.]he Bildung und innere Si[X.]herheit - Re[X.]hnung getragen habe. Die Zunahme der Versorgungslasten spiegele die Einstellungspraxis mit einem [X.]unters[X.]hied von 35 Jahren wider.

Wesentli[X.]her Grund für die zunehmenden Versorgungsausgaben sei darüber hinaus die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge. Zu einem Anstieg der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Besoldungshöhe sei es maßgebli[X.]h dadur[X.]h gekommen, dass der Stellenzuwa[X.]hs in den 60er und 70er [X.]vor allem den Berei[X.]h des höheren und des gehobenen Dienstes betroffen habe und der im Vordergrund stehende Bildungssektor im Gehaltsniveau dur[X.]h gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidungen strukturell aufgewertet worden sei. Verglei[X.]hbare Maßnahmen zur Besoldungsverbesserung habe es au[X.]h bei der Polizei und in der Justiz gegeben. Grund für die zunehmenden Versorgungslasten seien des Weiteren die gestiegenen Anforderungen an die berufli[X.]he Qualifikation, die si[X.]h in der Höhe der Besoldung nieders[X.]hlügen.

4. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberi[X.]hts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) wurde u.a. in § 14a [X.]esbesoldungsgesetz ([X.]) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 als Gegenstü[X.]k zu dem in Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung vom 16. Dezember 1997 ([X.]) vorgesehenen demographis[X.]hen Faktor eine Versorgungsrü[X.]klage eingeführt. § 14a [X.] i.d.F. des Versorgungsreformgesetzes 1998 lautete wie folgt:

(1) Um die Versorgungsleistungen angesi[X.]hts der demographis[X.]hen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger si[X.]herzustellen, werden beim [X.] und bei den Ländern Versorgungsrü[X.]klagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen na[X.]h Absatz 2 gebildet. Damit soll zuglei[X.]h das Besoldungs- und Versorgungsniveau in glei[X.]hmäßigen S[X.]hritten von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 0,2 vom Hundert um 3 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung na[X.]h § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unters[X.]hiedsbetrag gegenüber der ni[X.]ht na[X.]h Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Das Nähere regeln der [X.] und die Länder jeweils für ihren Berei[X.]h dur[X.]h Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrü[X.]klage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnli[X.]he Einri[X.]htung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einri[X.]htungen geltenden angepasst werden.

5. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 1999 ([X.]) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) wurden die Beamtenbezüge mit Wirkung zum 1. Juni 1999 um 2,9 v.H. angehoben. Die Erhöhung blieb damit um 0,2 Prozentpunkte hinter dem Tarifabs[X.]hluss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentli[X.]hen Dienstes vom 27. Februar 1999 zurü[X.]k. Auf Grund des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2000 ([X.]) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) stiegen die Bezüge zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H., wobei den Erhöhungen der wiederum um jeweils 0,2 Prozentpunkte geminderte Tarifabs[X.]hluss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentli[X.]hen Dienstes vom 13. Juni 2000 zu Grunde lag.

6. Der unter dem 19. Oktober 2001 vorgelegte zweite Versorgungsberi[X.]ht der [X.]esregierung (BTDru[X.]ks 14/7220) prognostizierte – verglei[X.]hbar dem ersten Versorgungsberi[X.]ht -einen Anstieg der Versorgungslasten vor allem wegen der vermehrten Einstellung au[X.]h höher qualifizierten Personals in den 60er und 70er Jahren sowie wegen einer Anhebung der Besoldungsstruktur, unterstützt dur[X.]h die längeren Versorgungszeiten in Folge höherer Lebenserwartung und früherer Pensionierungen.

Mit 1,2 Mio. werde die Zahl der Versorgungsempfänger der Gebietskörpers[X.]haften zwis[X.]hen 2025 und 2030 – gegenüber derzeit 0,7 Mio. – ihren Höhepunkt errei[X.]hen. Allein bei den Ländern werde die Zahl der Versorgungsempfänger in diesem [X.]raum um 80 v.[X.]steigen. Au[X.]h ohne eine Anpassung der Versorgungsbezüge sei mit einem kontinuierli[X.]hen Ausgabenanstieg um 84 v.H. von 37,1 Mrd. DM im Jahr 2000 auf 68,2 Mrd. DM im Jahr 2026 und bis zum [X.] mit einem Rü[X.]kgang auf 61,1 Mrd. DM zu re[X.]hnen. Bei Bezügeanpassungen von jährli[X.]h 2 v.H. sei bis zum [X.] für die Gebietskörpers[X.]haften ein Anstieg auf 130,8 Mrd. DM zu erwarten.

Der Anteil der Versorgungsausgaben der Gebietskörpers[X.]haften am Bruttoinlandsprodukt habe bisher zwis[X.]hen 1,60 (1975) und 1,07 v.H. (1999) betragen. Der zu erwartende Anstieg werde bei Anpassungen von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 2,0 v.H. im Jahr 2022 mit 1,34 v.H. seinen S[X.]heitelpunkt errei[X.]hen, bevor er bis 2040 auf 1,05 v.H. zurü[X.]kgehe. Der Anteil der Versorgungsausgaben der Gebietskörpers[X.]haften an deren Steuereinnahmen habe in der Vergangenheit zwis[X.]hen 4,89 (1999) und 6,98 v.H. (1975) betragen und werde – abhängig von der Höhe der Anpassungen – bis 2025 auf 6,5 bis 7,9 v.H. ansteigen. Bei den Ländern belaufe si[X.]h der Anstieg auf 12 bis 14,5 v.H.

7. a) Mit dem Ziel einer wirkungsglei[X.]hen Übertragung der mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und zur Förderung eines kapitalgede[X.]kten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) und dem Gesetz zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und zur Förderung eines kapitalgede[X.]kten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310) bewirkten [X.] fügte der Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926; im Folgenden: VersÄndG 2001) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 einen neuen § [X.] in das Beamtenversorgungsgesetz ein. Dieser Vors[X.]hrift zufolge werden die der Bere[X.]hnung der Versorgungsbezüge zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der [X.] ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden bis zur a[X.]hten Anpassung na[X.]h § 70 [X.] um einen Anpassungsfaktor vermindert. § [X.] [X.] lautet – soweit die Vors[X.]hrift mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen wird – wie folgt:

(1) Die Re[X.]htsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpfli[X.]hteten Ho[X.]hs[X.]hullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln si[X.]h na[X.]h dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Re[X.]ht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

(2) [...]

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung na[X.]h § 70 werden die der Bere[X.]hnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung na[X.]h § 70 dur[X.]h einen Anpassungsfaktor na[X.]h Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung na[X.]h dem
31. Dezember 2002

Anpassungsfaktor

1.

0,99458

2.

0,98917

3.

0,98375

4.

0,97833

5.

0,97292

6.

0,96750

7.

0,96208

Dies gilt ni[X.]ht für das Ruhegehalt, das dur[X.]h Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Bere[X.]hnung ein Ortszus[X.]hlag na[X.]h dem [X.]esbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ni[X.]ht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvors[X.]hriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entspre[X.]hend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören au[X.]h die Anpassungszus[X.]hläge, der Strukturausglei[X.]h sowie Erhöhungszus[X.]hläge na[X.]h den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.]esbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 ([X.]) und entspre[X.]hendem Landesre[X.]ht.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der a[X.]hten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung na[X.]h § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende [X.] mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der a[X.]hten Anpassung na[X.]h § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der na[X.]h Satz 1 verminderte [X.] gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der a[X.]hten Anpassung na[X.]h § 70 der Bere[X.]hnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

[...]

b) Art. 8 Nr. 2 b) VersÄndG 2001 vers[X.]hob das Ende des [X.]raums, in dem die Besoldungsanpassungen na[X.]h § 14a Abs. 1 [X.] vermindert werden sollen, vom [X.] auf das Jahr 2017. Art. 8 Nr. 2 [X.]) VersÄndG 2001 fügte in § 14a [X.] na[X.]hstehenden Absatz 2a ein:

Abwei[X.]hend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden a[X.]ht allgemeinen Anpassungen der Besoldung ni[X.]ht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrü[X.]klagen bleiben unberührt.

Zudem wurde dur[X.]h Art. 8 Nr. 2 e) VersÄndG 2001 – von den Bes[X.]hwerdeführern ni[X.]ht angegriffen – an § 14a [X.] folgender Absatz 5 angefügt:

Die Wirkungen der Versorgungsrü[X.]klagen beim [X.] und bei den Ländern sind unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der allgemeinen Entwi[X.]klung der [X.] und der Situation in den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungssystemen sowie der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten [X.]raums zu prüfen.

[X.]) Darüber hinaus wurden mit einer Änderung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dur[X.]h Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 aktive Beamte in die gesetzli[X.]he Förderung einer privaten kapitalgede[X.]kten Altersvorsorge einbezogen.

8. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften ([X.]esbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge entspre[X.]hend dem Tarifabs[X.]hluss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentli[X.]hen Dienstes vom 9. Januar 2003 ab dem 1. April 2003 und 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. sowie ab dem 1. April 2004 und dem 1. August 2004 um jeweils 1,0 v.H. erhöht.

9. Unter dem 22. Juni 2005 legte die [X.]esregierung ihren [X.] vor (BTDru[X.]ks 15/5821). Dana[X.]h werden die Versorgungsausgaben der Gebietskörpers[X.]haften bei jährli[X.]hen Bezügeanpassungen um 2 v.H. von 24,3 Mrd. € im Jahr 2003 auf 74,6 Mrd. € im Jahr 2050 steigen. Die Gebietskörpers[X.]haften müssten somit statt derzeit 5,84 v.H. im Jahr 2020 voraussi[X.]htli[X.]h 6,66 v.H. der Steuereinnahmen auf die Beamtenversorgung verwenden; bei den Ländern belaufe si[X.]h der Anstieg von 9,49 auf 12,19 v.H.

Zur Begründung für den hinter den S[X.]hätzungen des [X.] zurü[X.]kbleibenden Anstieg der Versorgungsausgaben verweist der Beri[X.]ht vor allem auf die seit 1992 dur[X.]hgeführten Reformen. Allein die Dämpfung des Anstiegs der Versorgungsbezüge und die Absenkung der Sonderzahlung hätten 2004 zu einem zwis[X.]hen 6,2 und 6,5 v.[X.]geringeren Jahresruhegehalt geführt. Darüber hinausgehende Einbußen ergäben si[X.]h aus den weiteren Reformmaßnahmen, vor allem den Versorgungsabs[X.]hlägen im Fall einer vorzeitigen Pensionierung. Hierauf sei der Anstieg des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Ruhestandseintrittsalters von 58,9 auf 60,3 Jahre zurü[X.]kzuführen.

II.

Die am 18. Mai 1953 geborene Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. wurde mit Ablauf des 31. August 1996 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie war zuletzt als Stadtsekretärin (Besoldungsgruppe A 6) tätig. Mit Bes[X.]heid vom 5. August 1996 setzte die Versorgungskasse ihren [X.] auf 62,35 v.[X.]fest.

Der am 29. Juli 1945 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu 2., vor seiner Pensionierung Regierungsbeamter der Besoldungsgruppe A 8, wurde glei[X.]hfalls wegen Dienstunfähigkeit zum 1. August 2000 in den Ruhestand versetzt. Mit Bes[X.]heid vom 1. Dezember 2000 wurde sein [X.] auf 65,59 v.[X.]festgesetzt.

Der am 4. Januar 1940 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu 3. s[X.]hied wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. Juni 1998 aus dem aktiven Beamtenverhältnis aus. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Regierungsamtsinspektors der Besoldungsgruppe A 9. Mit Bes[X.]heid vom 2. Juni 1998 setzte das [X.] für Bezüge und Versorgung den [X.] auf 75 v.[X.]fest.

Im Januar 2002 betrugen die Versorgungsbezüge (netto) der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. 1.184,55 €, des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. 1.625,97 € und des Bes[X.]hwerdeführers zu 3. – unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Versorgungsausglei[X.]hs für seine ges[X.]hiedene Ehefrau – 1.016,47 €.

[X.].

In ihrer am 2. September 2002 erhobenen Verfassungsbes[X.]hwerde ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer geltend, § [X.] Abs. 1, 3 und 4 [X.] in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Neuregelung sei mit dem [X.] ni[X.]ht zu vereinbaren und missa[X.]hte den Vertrauenss[X.]hutz. Sie betreffe in glei[X.]hheitswidriger Weise nur Versorgungsempfänger. Eine Unglei[X.]hbehandlung liege darüber hinaus darin, dass Versorgungsbeamte von einer privaten Zusatzvorsorge, zumindest jedo[X.]h von deren steuerli[X.]her Förderung, ausges[X.]hlossen seien.

1. [X.] sei zulässig.

a) Als Ruhestandsbeamte seien die Bes[X.]hwerdeführer Normadressaten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und damit selbst in eigenen Re[X.]hten betroffen. Au[X.]h sei die Beeinträ[X.]htigung gegenwärtig. Der Auss[X.]hluss von der steuerli[X.]hen Förderung der privaten Zusatzvorsorge sei bereits mit dem Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 2002 erfolgt. Zwar würden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dur[X.]h § [X.] [X.] erst mit den entspre[X.]henden Anpassungsregelungen verringert. Die Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführer sei aber bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewiss und absehbar.

Ihre Betroffenheit sei des Weiteren unmittelbar. Die versorgungsmindernde Wirkung des § [X.] [X.] bedürfe keines Umsetzungsaktes, sondern trete [X.] ein. Hierdur[X.]h würden die Bes[X.]hwerdeführer zum Aufbau einer privaten Zusatzvorsorge ohne steuerli[X.]he Förderung veranlasst. Damit zwinge bereits das Gesetz zu langfristigen Dispositionen, die später ni[X.]ht mehr zu korrigieren seien.

b) Es sei hier ni[X.]ht erforderli[X.]h, vor der Anrufung des [X.]s um fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]hzusu[X.]hen. Eine Aufbereitung dur[X.]h die Fa[X.]hgeri[X.]hte sei allein dort geboten, wo es gelte, tatsä[X.]hli[X.]he oder einfa[X.]hgesetzli[X.]he Fragen vorab zu klären, vor allem bei einem hohen Maß an Normenunklarheit. Die Re[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen der Bes[X.]hwerdeführer ergäben si[X.]h jedo[X.]h ohne weiteres unmittelbar aus den Vors[X.]hriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.

2. § [X.] Abs. 1, 3 und 4 [X.] verstoße gegen das [X.].

a) Der Absenkung des [X.] und ihrer Übertragung auf Bestandspensionäre stehe der hergebra[X.]hte Grundsatz des Berufsbeamtentums entgegen, wona[X.]h der Hö[X.]hstversorgungssatz mindestens 75 v.H. betragen müsse.

b) Die Neuregelung bedeute darüber hinaus eine Aufgabe des in § 70 [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Glei[X.]hlaufs der Anpassung von Besoldung und Versorgung. Dieser finde seine verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundlage im [X.], das eine prinzipielle verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des Gesetzgebers zur Wahrung der Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwi[X.]klung bei linearen Anpassungen an die allgemeine wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung beinhalte. Vor diesem Hintergrund könne der Glei[X.]hlauf der Anpassung nur aus zwingenden Differenzierungsgründen dur[X.]hbro[X.]hen werden.

Einzige sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung für eine allein die Versorgungsempfänger betreffende Kürzung der Alimentation sei eine entspre[X.]hende Senkung des [X.] in den übrigen [X.]n. Jeder andere denkbare Grund - wie beispielsweise eine rü[X.]kläufige Wirts[X.]haftsentwi[X.]klung oder eine allgemeine Absenkung des [X.] – betreffe aktive und im Ruhestand befindli[X.]he Beamte in glei[X.]her Weise, sodass eine Absenkung, die si[X.]h auf eine der beiden [X.]bes[X.]hränke, verfassungswidrig sei.

Ausweisli[X.]h der Begründung bezwe[X.]ke das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die wirkungsglei[X.]he Übertragung der [X.], betreffe jedo[X.]h die Beamten sowohl bezügli[X.]h des Umfangs als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der zeitli[X.]hen Wirkungen in stärkerem Maß.

aa) Der gesetzli[X.]h intendierten Absenkung des Nettorentenniveaus von 70,7 auf 67 v.H. entspre[X.]he die dur[X.]h § [X.] [X.] bewirkte Verminderung des Versorgungshö[X.]hstsatzes um 3,25 Prozentpunkte auf 71,75 v.[X.]Hinzugere[X.]hnet werden müsse jedo[X.]h die Versorgungsrü[X.]klage na[X.]h § 14a [X.]. Diese solle dem Gesetzeswortlaut zufolge eigenständig zu einer Absenkung der Versorgungshöhe um drei Prozentpunkte führen. Damit addiere si[X.]h die Verringerung des [X.] auf insgesamt 6,25 Prozentpunkte. Insoweit liege für den gegenüber der Absenkung des Rentenniveaus übers[X.]hießenden Anteil von rund 2,75 Prozentpunkten keine wirkungsglei[X.]he Übertragung vor. Aus diesem Grund sei von einer willkürli[X.]hen und damit verfassungswidrigen Maßnahme auszugehen.

bb) Darüber hinaus führe das Versorgungsänderungsgesetz 2001 im Ergebnis zu einer deutli[X.]h s[X.]hnelleren Absenkung des [X.] in der Beamtenversorgung als sie das Altersvermögensergänzungsgesetz für die Rentenversi[X.]herung vorsehe. Der Endpunkt der Verringerung solle in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung erst im Jahr 2030, in der Beamtenversorgung jedo[X.]h ausweisli[X.]h § 14a Abs. 2 [X.] in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits im Jahr 2017 errei[X.]ht sein.

[X.][X.]) Hinzu komme, dass die Versorgungsrü[X.]klage na[X.]h § 14a [X.] auf Grund ihrer Erhebung au[X.]h bei aktiven Beamten zu einer stärkeren Reduzierung des [X.] führe als die si[X.]h ledigli[X.]h auf die [X.]auswirkende Absenkung des Rentenniveaus.

[X.]) § [X.] [X.] verstoße au[X.]h insofern gegen Art. 33 Abs. 5 GG, als dana[X.]h die Finanzierung der Beamtenversorgung allein dem Dienstherrn obliege, der Staat mithin den Beamten selbst ni[X.]ht zur Mitfinanzierung seiner Versorgung heranziehen dürfe. Es sei zwar grundsätzli[X.]h s[X.]hwierig, die Untergrenze der verfassungsgebotenen Alimentation zu bestimmen. Sofern der Gesetzgeber jedo[X.]h andernorts zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe, dass das von ihm für notwendig era[X.]htete Alterssi[X.]herungsniveau oberhalb der von ihm gewährten Versorgung liege, komme es auf die allgemeine Problematik der Bestimmung einer Untergrenze der Alimentation ni[X.]ht mehr an. Der Gesetzgeber habe dann selbst die Unzulängli[X.]hkeit der Beamtenversorgung als staatli[X.]her Unterhaltsleistung bestätigt.

Die [X.]esregierung habe in ihrer Begründung zum Altersvermögensgesetz ausgeführt, der Aufbau einer zusätzli[X.]hen kapitalgede[X.]kten Altersvorsorge sei für die Si[X.]herung des Lebensstandards im Alter unerlässli[X.]h. Beabsi[X.]htige der Gesetzgeber mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 die wirkungsglei[X.]he Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung und eröffne er den Beamten die Mögli[X.]hkeit einer privaten Altersvorsorge, so bedeute dies – ni[X.]ht zuletzt im Hinbli[X.]k darauf, dass die Absenkung der Versorgung über die der [X.]hinausgehe –, dass der Gesetzgeber selbst von einem Unters[X.]hreiten der notwendigen Alimentation ausgehe. Damit verlagere die Absenkung des [X.] die Alimentationsverantwortung innerhalb des verfassungsgebotenen Berei[X.]hs in einem zwar zahlenmäßig ni[X.]ht exakt bestimmbaren, jedo[X.]h deutli[X.]hen Umfang auf den Beamten selbst.

3. § [X.] [X.] verletze die Bes[X.]hwerdeführer überdies in ihrem Anspru[X.]h auf Vertrauenss[X.]hutz; dieser erfordere hier langfristige Übergangsregelungen. Entgegen der so lautenden Übers[X.]hrift stelle die Vors[X.]hrift keine derartige Übergangsregelung dar, sie si[X.]here vielmehr einen einheitli[X.]hen zeitli[X.]hen Ablauf der Wirkungen der ersten Stufe der Versorgungsreform für alle von ihr Betroffenen. Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Absenkung anlässli[X.]h der a[X.]ht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen in glei[X.]hmäßigen S[X.]hritten vorgenommen werden solle, sowie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bisherigen Praxis einer jährli[X.]hen Versorgungsanpassung sehe § [X.] [X.] für die Verringerung des [X.] einen [X.]raum von insgesamt sieben Jahren vor. Dieser sei für die vorhandenen Ruhegehaltsempfänger zu knapp bemessen, um eine ergänzende Altersvorsorge aufzubauen.

§ [X.] [X.] unterlaufe darüber hinaus die Bestandskraft ihrer Versorgungsfestsetzungsbes[X.]heide, deren verwaltungsre[X.]htli[X.]he Änderung im Hinbli[X.]k auf § 49 VwVfG wegen des erdienten Charakters des Ruhegehalts ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen sei.

4. Die mit Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 bewirkte Änderung des § 10a Einkommensteuergesetz (EStG), wona[X.]h nunmehr au[X.]h Empfänger von Besoldung na[X.]h dem [X.]esbesoldungsgesetz bere[X.]htigt seien, Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG), verletze den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz na[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für Versorgungsempfänger bestehe ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer entspre[X.]henden steuerli[X.]hen Geltendma[X.]hung von Eigenaufwendungen für die Alterssi[X.]herung. Sie hätten au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf die staatli[X.]hen Zulagen zur privaten Altersvorsorge na[X.]h §§ 84 f. EStG, weil deren Gewährung gemäß § 79 Satz 1 EStG an die Begünstigung na[X.]h § 10a Abs. 1 EStG anknüpfe.

IV.

Zu der Verfassungsbes[X.]hwerde hat die [X.]esregierung dur[X.]h das [X.]esministerium des Innern Stellung genommen.

1. Sie ist der Ansi[X.]ht, die Verfassungsbes[X.]hwerde sei unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehe. Die Bes[X.]hwerdeführer seien gehalten, zunä[X.]hst vor den Fa[X.]hgeri[X.]hten eine Klärung vor allem darüber herbeizuführen, ob und in wel[X.]hem Ausmaß sie dur[X.]h die beanstandeten Regelungen konkret in ihren Re[X.]hten betroffen seien und ob die angegriffenen Vors[X.]hriften mit der Verfassung in Einklang stünden.

2. Darüber hinaus sei die Verfassungsbes[X.]hwerde unbegründet. Die angegriffenen Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verstießen weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG no[X.]h gegen den Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes oder Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verletzten vor allem ni[X.]ht das [X.]. Dem Gesetzgeber stehe bezügli[X.]h der Angemessenheit der Alimentation ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er habe ledigli[X.]h dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer seinen Grundbedürfnissen au[X.]h ein Minimum an Lebenskomfort befriedigen könne. Daran, dass die aktuellen Versorgungsbezüge dem [X.] genügten, bestünden keine Zweifel. Da die Änderungen weder zu einer nominalen Kürzung der Ruhestandsbezüge no[X.]h zu einer Aussetzung ihrer Anpassung an die allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse führten, sondern ledigli[X.]h den zukünftigen Anstieg verlangsamten, bleibe das [X.] au[X.]h unter der Geltung der angegriffenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gewahrt.

b) Der Gesetzgeber sei ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, eine angemessene Vollversorgung si[X.]herzustellen; Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Absi[X.]herung müsse er ni[X.]ht ermögli[X.]hen. Solange dies gewährleistet sei, bestünden keine weiter gehenden Ansprü[X.]he aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Mögli[X.]hkeit einer steuerli[X.]h geförderten zusätzli[X.]hen privaten Altersvorsorge re[X.]htfertige keine abwei[X.]hende Bewertung. Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 habe der Gesetzgeber die private Altersversorgung ni[X.]ht als Teil der Vollversorgung, sondern als ein zusätzli[X.]hes staatli[X.]hes Angebot angesehen. Die Behauptung der Bes[X.]hwerdeführer, der Gesetzgeber halte die private Zusatzvorsorge au[X.]h für die Beamten zur Si[X.]herung des Lebensstandards für unerlässli[X.]h, finde daher in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze.

[X.]) § [X.] [X.] sei au[X.]h insofern mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als die Abfla[X.]hungsmaßnahmen nur die Versorgungsbezüge, ni[X.]ht aber die Aktivenbesoldung beträfen. Weder aus Art. 33 Abs. 5 GG no[X.]h aus Art. 3 Abs. 1 GG folge, dass si[X.]h Besoldung und Versorgung stets im Glei[X.]hklang entwi[X.]keln müssten. § 70 [X.] komme insoweit nur ein programmatis[X.]her Charakter zu. Ents[X.]hließe si[X.]h der Gesetzgeber, Versorgungsempfänger anders als aktive Bedienstete zu behandeln, liege eine die allgemeine Regelung des § 70 [X.] verdrängende Bestimmung vor. Darüber hinaus lasse die Formulierung "entspre[X.]hend zu regeln" s[X.]hon vom Wortlaut her Spielraum für Differenzierungen.

Die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Versorgungsempfängern und aktiven Beamten sei sa[X.]hgere[X.]ht. Dur[X.]h die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angestrebte Strukturreform solle eine Glei[X.]hbehandlung der Versorgungsempfänger dadur[X.]h si[X.]hergestellt werden, dass der Ruhegehaltshö[X.]hstsatz aller Pensionäre unabhängig vom [X.]punkt der Pensionierung 71,75 v.H. betrage. Hierbei sei zudem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h ohnehin nur um eine graduelle Unglei[X.]hbehandlung von Aktivbeamten und Versorgungsempfängern im Rahmen von künftigen Erhöhungen der Bezüge handele.

d) Au[X.]h wenn man darauf abstelle, dass über die Abfla[X.]hung der Bezügeerhöhungen letztli[X.]h eine Kürzung des Ruhegehaltshö[X.]hstsatzes errei[X.]ht werde, bestünden aus Si[X.]ht des Art. 33 Abs. 5 GG keine Bedenken. Es gebe keinen verfassungsre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Anspru[X.]h auf die Erhaltung des [X.] in Bezug auf ein einmal errei[X.]htes Einkommen. Vielmehr seien aus sa[X.]hgere[X.]hten Gründen au[X.]h Kürzungen der Alimentation für die Zukunft zulässig, sofern der Gesetzgeber die von der Alimentationspfli[X.]ht gezogenen Grenzen bea[X.]hte. Da si[X.]h die Standesgemäßheit des Unterhalts letztli[X.]h nur im Verglei[X.]h und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsgruppen bestimmen könne, habe der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ni[X.]ht nur einen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Aufs[X.]hwung, sondern ebenso einen etwaigen Abs[X.]hwung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

e) Zudem re[X.]htfertigten die vom Gesetzgeber mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 verfolgten Ziele die getroffenen Regelungen. Mit diesen werde der steigenden dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Lebenserwartung bei einem konstant niedrigen Eintrittsalter in den Ruhestand von 59 Jahren und den Folgen der erhebli[X.]hen Ausweitung des [X.] im öffentli[X.]hen Dienst in den 60er und 70er Jahren Re[X.]hnung getragen. Darüber hinaus würden dur[X.]h das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Reformmaßnahmen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung wirkungsglei[X.]h und systemgere[X.]ht auf die Beamtenversorgung übertragen.

Der Gesetzgeber habe keine übers[X.]hießenden Versorgungskürzungen vorgenommen. Er sei bei seinen Regelungen davon ausgegangen, dass sowohl die Rentenversi[X.]herungs- als au[X.]h die Beamtenversorgungsleistungen in einer ersten Reformstufe um 5 v.H. abgesenkt würden. Dur[X.]h § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] werde das Versorgungsniveau zwis[X.]hen 2003 und 2010 in insgesamt a[X.]ht S[X.]hritten um je 0,54 v.H., mithin insgesamt um 4,33 v.H. abgefla[X.]ht. Zusammen mit den bereits im Rahmen von § 14a [X.] erbra[X.]hten Versorgungsrü[X.]klagen in Höhe von insgesamt 0,6 v.[X.]ergebe si[X.]h damit eine Absenkung von rund 5 v.H. für die Versorgungsempfänger.

Die von den Bes[X.]hwerdeführern erre[X.]hnete Absenkung um 6,25 v.H. basiere einerseits auf der insoweit überholten Re[X.]htslage na[X.]h dem Versorgungsreformgesetz 1998, dem zufolge die Versorgungsrü[X.]klage auf 3 v.H. verans[X.]hlagt worden sei. Die Bere[X.]hnung berü[X.]ksi[X.]htige darüber hinaus ni[X.]ht die erwarteten Änderungen der zweiten Stufe der Rentenform. Des Weiteren bezögen die Bes[X.]hwerdeführer künftige Versorgungsrü[X.]klagen ein, obwohl deren Bildung gemäß § 14a Abs. 2a [X.] zunä[X.]hst ausgesetzt sei. Na[X.]h derzeitiger Gesetzeslage sei es offen, ob die Versorgungsrü[X.]klage wieder in Ansatz gebra[X.]ht werde. § 14 Abs. 5 [X.] zufolge seien zunä[X.]hst ihre Wirkungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der allgemeinen Entwi[X.]klung der [X.] und der Situation in den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungssystemen sowie der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse zu überprüfen.

f) Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des Vertrauenss[X.]hutzes sei die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht begründet. Im Hinbli[X.]k darauf, dass den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 keine Rü[X.]kwirkung zukomme und si[X.]h ein Vertrauenss[X.]hutz nur auf bereits erlangte Bezüge, ni[X.]ht jedo[X.]h auf künftige Erhöhungen beziehe, habe si[X.]h kein s[X.]hützenswertes Vertrauen entwi[X.]keln können. Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h einer Kürzung des [X.]es bestehe kein Vertrauenss[X.]hutz, weil es keinen Anspru[X.]h auf dessen Beibehaltung gebe. Jedenfalls sei dem Vertrauenss[X.]hutz dur[X.]h die s[X.]hrittweise Anpassung genügt worden.

Ein Vertrauenss[X.]hutz könne s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht aus der Bestandskraft der [X.]abgeleitet werden. Dies gelte bereits deshalb, weil im [X.]punkt des Erlasses der Festsetzungsbes[X.]heide ohnehin no[X.]h keine Feststellung künftiger Erhöhungen getroffen worden sei.

g) Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe si[X.]h kein Anspru[X.]h auf die Gewährung von Mitteln zum Aufbau einer zusätzli[X.]hen privaten Vorsorge für Versorgungsempfänger. Als maßgebli[X.]her Verglei[X.]hssa[X.]hverhalt könne ni[X.]ht die Lage der Aktivbeamten herangezogen werden. Maßstab seien vielmehr die von der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung versorgten Rentner. Diese erhielten ebenfalls keine staatli[X.]hen Fördermittel für eine zusätzli[X.]he Absi[X.]herung und müssten sie au[X.]h ni[X.]ht erhalten.

V.

In der mündli[X.]hen Verhandlung am 29. Juni 2005 haben die Bes[X.]hwerdeführer und die [X.]esregierung ihr s[X.]hriftsätzli[X.]hes Vorbringen wiederholt und vertieft. Das [X.] hat außerdem sa[X.]hkundige Dritte vor allem zur Frage der Wirkungsglei[X.]hheit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung und zur Entwi[X.]klung der gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse gehört.

B.

[X.] ist ledigli[X.]h insoweit zulässig, als die Bes[X.]hwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 rügen.

I.

Art. 1 Nr. 48 und Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 sind geeignet, die Bes[X.]hwerdeführer in ihren Re[X.]hten aus Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu beeinträ[X.]htigen; dur[X.]h diese Bestimmungen wird ihr Versorgungsniveau gesenkt, und sie werden von der staatli[X.]hen Förderung einer privaten Altersvorsorge ausges[X.]hlossen. Hinsi[X.]htli[X.]h Art. 8 Nr. 2 b) und [X.]) VersÄndG 2001 sind die Bes[X.]hwerdeführer jedo[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hwerdebefugt.

1. Die Bes[X.]hwerdebefugnis setzt voraus, dass si[X.]h aus dem Vortrag des Bes[X.]hwerdeführers mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung ergibt (vgl. [X.] 65, 227 <232 f.>; 78, 320 <329>; 89, 155 <171>). Er muss einen Sa[X.]hverhalt darlegen, na[X.]h dem es jedenfalls mögli[X.]h ist, dass er dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften in einem bes[X.]hwerdefähigen Re[X.]ht beeinträ[X.]htigt ist (vgl. [X.] 64, 367 <375>). Die als verfassungswidrig gerügte Re[X.]htsnorm muss na[X.]h Struktur und Inhalt geeignet sein, eine grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Position des Bes[X.]hwerdeführers zu seinem Na[X.]hteil zu verändern (vgl. [X.] 40, 141 <156>).

2. Hieran fehlt es bezügli[X.]h Art. 8 Nr. 2 b) und [X.]) VersÄndG 2001.

a) Mit ihrer Rüge, die Versorgungsrü[X.]klage bewirke eine im Verglei[X.]h zum Rentenre[X.]ht stärkere Reduzierung des [X.], haben die Bes[X.]hwerdeführer die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 33 Abs. 5 GG ni[X.]ht dargelegt. Denn die Rü[X.]klage als sol[X.]he ist – mit Ausnahme der Anordnung ihrer vorübergehenden Aussetzung in Art. 8 Nr. 2 [X.]) VersÄndG 2001 – ni[X.]ht Gegenstand des Versorgungsänderungsgesetzes 2001.

b) Au[X.]h soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer gegen die dur[X.]h Art. 8 Nr. 2 b) VersÄndG 2001 bewirkte Verlängerung des [X.]raums bis 2017 wenden, in dem die Erhöhungen der Bezüge gedämpft werden sollen, lässt ihre Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung in eigenen Re[X.]hten erkennen. Die von dieser Änderung betroffene Vors[X.]hrift des § 14a Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet keine Re[X.]htsfolgen und ist deshalb ni[X.]ht geeignet, die Re[X.]htsposition der Bes[X.]hwerdeführer zu beeinträ[X.]htigen.

§ 14a Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt zwar, dass die Anpassungen der Bezüge na[X.]h § 14 [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 [X.] vermindert werden. Da aber die Besoldung und die Versorgung eins[X.]hließli[X.]h ihrer jeweiligen Anpassung gemäß § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 [X.] der Regelung dur[X.]h ein [X.]esgesetz bedürfen, das – wegen des lex-posterior-Grundsatzes – gegenüber § 14a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 [X.] stets vorrangig ist, hat diese Vors[X.]hrift ledigli[X.]h Programm[X.]harakter (vgl. BVerwGE 117, 305 <311 f.>). Ihr Bestand allein hat keine Auswirkungen auf die Beamtenbesoldung und -versorgung. Sie kann vor allem ni[X.]ht zu deren Verminderung führen, da bereits der [X.]punkt der Absenkungsstufen ni[X.]ht bestimmt ist.

Diese Feststellung lässt si[X.]h ni[X.]ht mit dem Argument entkräften, die Mögli[X.]hkeit der Änderung einer gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift bestehe immer und sei deshalb ni[X.]ht geeignet, die Bindungswirkung einer Norm in Frage zu stellen. Soweit § 14a [X.] die Minderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anordnet, zei[X.]hnet er si[X.]h dur[X.]h die Besonderheit aus, dass die Geltung der Vors[X.]hrift ni[X.]ht ledigli[X.]h unter dem Vorbehalt einer mögli[X.]hen, wenn au[X.]h ungewissen zukünftigen Modifikation steht. Vielmehr bedarf die in § 14a [X.] angespro[X.]hene Versorgungsrü[X.]klage wegen § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 1, § 70 Abs. 1 [X.] zwingend der Umsetzung und Inkraftsetzung dur[X.]h ein na[X.]hfolgendes Gesetz, für das § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.] ledigli[X.]h programmatis[X.]he Vorgaben und eine vorweggenommene Begründung für eine gegebenenfalls hinter den Tarifabs[X.]hlüssen im öffentli[X.]hen Dienst zurü[X.]kbleibende Anpassung der Bezüge enthält.

[X.]) Die dur[X.]h Art. 8 Nr. 2 [X.]) VersÄndG 2001 eingefügte Vors[X.]hrift des § 14a Abs. 2a Satz 1 [X.] bestimmt, dass die auf den 31. Dezember 2002 folgenden a[X.]ht allgemeinen Anpassungen der Besoldung abwei[X.]hend von § 14a Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht vermindert werden. Hat aber bereits die Festlegung der Minderung ledigli[X.]h programmatis[X.]hen Charakter, so gilt dies ebenso für deren Aussetzung, die im Übrigen die Bes[X.]hwerdeführer eher begünstigen als belasten würde.

d) S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der in § 14a Abs. 2a Satz 2 [X.] enthaltenen Anordnung, dass die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrü[X.]klagen von der Aussetzung der Minderungen dur[X.]h § 14a Abs. 2a Satz 1 [X.] unberührt bleiben, die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung der Re[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Zwar ist § 14a Abs. 2a Satz 2 [X.] – anders als Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Vors[X.]hrift – re[X.]htli[X.]h bindend. Adressaten der Anordnung sind jedo[X.]h ni[X.]ht die Beamten, sondern der [X.] und die Länder. Der Regelung kommt eine klarstellende Funktion dergestalt zu, dass diese dur[X.]h die Aussetzung der Minderung ni[X.]ht zur Auflösung der na[X.]h § 14a Abs. 1 Satz 1 [X.] gebildeten Sondervermögen bere[X.]htigt sind und dass die bisher erzielten Einsparungen au[X.]h während der Aussetzung den Versorgungsrü[X.]klagen zugeführt werden.

Die Re[X.]htsstellung der Bes[X.]hwerdeführer ist hiervon ni[X.]ht betroffen. Re[X.]htsgrund dafür, dass ihre Bezüge weiterhin hinter denjenigen zurü[X.]kbleiben, die si[X.]h bei einer uneinges[X.]hränkten Übernahme der Tarifabs[X.]hlüsse ergeben hätten, ist ni[X.]ht § 14a Abs. 2a Satz 2 [X.]. Die Differenz beruht vielmehr auss[X.]hließli[X.]h auf den verminderten Anpassungen in Art. 1 [X.] und Art. 1 [X.] 2000. Ein Wegfall von § 14a Abs. 2a [X.] ließe die Situation der Bes[X.]hwerdeführer unberührt. Er führte allein dazu, dass die Einsparungen in die allgemeinen Haushalte des [X.]es und der Länder statt in das Sondervermögen flössen.

II.

Die Bes[X.]hwerdeführer sind dur[X.]h die Vors[X.]hriften des Art. 1 Nr. 48 und Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 als Adressaten selbst und au[X.]h gegenwärtig betroffen.

1. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vors[X.]hrift auf die Re[X.]htsstellung des Bes[X.]hwerdeführers aktuell und ni[X.]ht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Bli[X.]k auf seine künftig eintretende Wirkung zu später ni[X.]ht mehr korrigierbaren Ents[X.]heidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Bes[X.]hwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. [X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <207>). Allein die vage Aussi[X.]ht, dass er irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvors[X.]hrift betroffen sein könnte, genügt hingegen ni[X.]ht (vgl. [X.] 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>).

2. Die in § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] (Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001) angeordnete Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erfolgt ni[X.]ht bereits mit dem Inkrafttreten der Vors[X.]hrift am 1. Januar 2002, sondern erst mit den auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen na[X.]h § 70 [X.] und damit na[X.]h Ablauf der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.]. Sie wirkt folgli[X.]h ni[X.]ht aktuell auf die Re[X.]htsstellung der Bes[X.]hwerdeführer ein. Dies steht der Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde jedo[X.]h ni[X.]ht entgegen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Bes[X.]hwerdeführer gezwungen sind, irreversible Dispositionen zu tätigen. Denn die Betroffenheit ist au[X.]h dann gegenwärtig, wenn die angegriffene Norm materielle Re[X.]htswirkungen zwar erst in der Zukunft erzeugen wird, der Adressatenkreis der Vors[X.]hrift aber feststeht und klar abzusehen ist, in wel[X.]her Weise die Bes[X.]hwerdeführer betroffen werden (vgl. [X.] 74, 297 <319 f.>; 97, 157 <164>; 101, 54 <74>; 102, 197 <207>). So liegt der Fall hier.

a) § [X.] [X.] erfasst alle am 1. Januar 2002 vorhandenen Pensionäre sowie die ab diesem [X.]punkt in den Ruhestand tretenden Beamten. Das [X.]ri[X.]htet si[X.]h demna[X.]h an einen wenn au[X.]h zahlenmäßig großen, so do[X.]h eindeutig abgrenzbaren Personenkreis.

b) Der [X.]punkt der Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführer ist abzusehen. Die Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge na[X.]h § [X.] Abs. 3 [X.] und des [X.]es na[X.]h § [X.] Abs. 4 [X.] setzt zwar Anpassungen der Bezüge na[X.]h § 70 [X.] voraus. Diesbezügli[X.]h enthält § 70 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] keine zeitli[X.]hen Vorgaben. Allerdings sind in der Vergangenheit die Bezüge fast ausnahmslos jährli[X.]h erhöht worden. Von einer weiterhin jährli[X.]hen Anpassung geht au[X.]h die Begründung des Entwurfs zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 aus, wenn darin ausgeführt wird, die Aussetzung der Versorgungsrü[X.]klage na[X.]h § 14a [X.] - die glei[X.]hfalls an die na[X.]hfolgenden a[X.]ht allgemeinen Anpassungen anknüpft – erfolge voraussi[X.]htli[X.]h bis 2010 (BTDru[X.]ks 14/7064, [X.]). Na[X.]h dem Inkrafttreten des § [X.] [X.] wurde die Anhebung der Bezüge im Jahresrhythmus dur[X.]h das [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 fortgesetzt; es sah für das [X.] sogar eine zweifa[X.]he Erhöhung vor. Wenn au[X.]h innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht der exakte [X.]punkt des Eintritts der Re[X.]htswirkungen der angegriffenen Norm feststand, so war do[X.]h hinrei[X.]hend gewiss, dass es in absehbarer [X.] zu einer Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge kommen würde.

[X.]) Des Weiteren ist der Umfang der Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführer bestimmbar. In der Sa[X.]he ma[X.]ht es keinen Unters[X.]hied, ob – wie in § [X.] Abs. 3 [X.] angeordnet - zunä[X.]hst die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und erst bei der a[X.]hten Anpassung gemäß § [X.] Abs. 4 [X.] der [X.] oder von vornherein letzterer mit dem jeweiligen [X.]multipliziert wird. Folgli[X.]h stand bereits im [X.]punkt des Inkrafttretens des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fest, dass der [X.] der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. mit der ersten Anpassung auf 62,01 v.H. und bis zur a[X.]hten Anpassung s[X.]hrittweise auf 59,65 v.H. absinken wird. Der [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. wird na[X.]h der ersten Anpassung 65,23 v.H. und na[X.]h der a[X.]hten Anpassung 62,75 v.H., der des Bes[X.]hwerdeführers zu 3. 74,59 v.H. und 71,75 v.H. betragen.

3. Die Änderung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001) trat zum 1. Januar 2002 in [X.]. Seit diesem [X.]punkt kommen Besoldungs-, ni[X.]ht aber Ruhegehaltsempfänger in den Genuss der staatli[X.]hen Förderung einer privaten Altersvorsorge. Die angegriffene Regelung wirkt daher aktuell auf die Re[X.]htsstellung der Bes[X.]hwerdeführer ein.

[X.].

Die Bes[X.]hwerdeführer sind ni[X.]ht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 zunä[X.]hst im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren überprüfen zu lassen. Soweit si[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde jedo[X.]h gegen Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 wendet, ist sie aus Subsidiaritätsgründen unzulässig.

1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Bes[X.]hwerdeführer über das Gebot der Re[X.]htswegers[X.]höpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Mögli[X.]hkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gema[X.]hten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundre[X.]htsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem gewährleisten, dass dem [X.] infolge der fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Vorprüfung der Bes[X.]hwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsa[X.]henmaterial vorliegt und ihm au[X.]h die Fallans[X.]hauung und die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage dur[X.]h die sa[X.]hnäheren Fa[X.]hgeri[X.]hte vermittelt werden (vgl. [X.] 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>).

Das ist vor allem dort von Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbes[X.]hwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsä[X.]hli[X.]her und einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fa[X.]hgeri[X.]hten besser geeignet ist. Das [X.] soll ni[X.]ht genötigt werden, auf ungesi[X.]herter Grundlage weit rei[X.]hende Ents[X.]heidungen zu erlassen (vgl. [X.] 74, 102 <113 f.>; 77, 381 <401>; 86, 15 <27>; 102, 197 <207>). Au[X.]h soll es ni[X.]ht Aussagen über den Inhalt einer einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Regelung treffen müssen, solange si[X.]h hierzu no[X.]h keine gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung der Fa[X.]hgeri[X.]hte entwi[X.]kelt hat (vgl. [X.] 86, 15 <27>).

Eine vorherige Anrufung der Fa[X.]hgeri[X.]hte ist jedo[X.]h nur dann geboten, wenn hiervon eine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Materials zu erwarten ist, das für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des [X.] sein kann. Eine Verweisung auf die Inanspru[X.]hnahme fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes kommt deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht, wenn von der vorherigen Dur[X.]hführung eines Geri[X.]htsverfahrens weder die Klärung von Tatsa[X.]hen no[X.]h die Klärung von einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Fragen zu erwarten ist, auf die das [X.] bei der Ents[X.]heidung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe abhängt (vgl. [X.] 88, 384 <400>; 91, 294 <306>; 98, 218 <244>).

2. a) Dana[X.]h können die Bes[X.]hwerdeführer hinsi[X.]htli[X.]h Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 ni[X.]ht auf die vorherige Anrufung der Verwaltungsgeri[X.]hte verwiesen werden. Für den Umfang und die Art ihrer Betroffenheit kommt es auf keine weitere einfa[X.]hgesetzli[X.]he Vors[X.]hrift als die des § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] an. In Anbetra[X.]ht des eindeutigen Wortlauts der Norm entfällt die Mögli[X.]hkeit einer ihnen günstigeren Auslegung. Zuglei[X.]h hat die angegriffene Regelung auf andere Re[X.]htsgebiete keine Auswirkungen, die die Verfassungsmäßigkeit beeinflussen könnten. Damit beantwortet si[X.]h die Frage, ob die Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des [X.]es mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, allein na[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kriterien.

b) Hinsi[X.]htli[X.]h Art. 11 Nr. 1 a) VersÄndG 2001 ist die Verfassungsbes[X.]hwerde jedo[X.]h unzulässig. Insoweit setzt die Beurteilung der mit ihr erhobenen Rügen au[X.]h die Prüfung tatsä[X.]hli[X.]her Fragen voraus. Sie erfordert daher die vorrangige Inanspru[X.]hnahme fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes. Dort wird vor allem zu klären sein, inwiefern die Mögli[X.]hkeit des Abs[X.]hlusses eines ergänzenden privaten Versorgungsvertrags für Bestandspensionäre überhaupt relevant ist. Insoweit ist zu bea[X.]hten, dass diese vor der Wahl stehen, entweder eine künftige Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des [X.]es zu akzeptieren – wobei eine Vermutung dafür spri[X.]ht, dass hiermit keine betragsmäßige Verringerung der Pensionen einhergehen wird – oder einen Teil ihres Einkommens zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge zu verwenden und dadur[X.]h s[X.]hon jetzt den zur freien Verfügung stehenden Teil ihrer Bezüge zu verringern. Für diesen Fall müssten sie für mehrere Jahre ein Einkommen hinnehmen, das dem von ihnen als zu gering gerügten entsprä[X.]he oder dieses sogar unters[X.]hritte.

C.

[X.] ist unbegründet. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstößt weder gegen hergebra[X.]hte Grundsätze des Berufsbeamtentums no[X.]h gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Au[X.]h hat der Gesetzgeber die ihm dur[X.]h den Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes gezogenen Grenzen ni[X.]ht übers[X.]hritten.

I.

§ [X.] [X.] verletzt die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Dass si[X.]h die Bezüge der aktiven und der si[X.]h im Ruhestand befindenden Beamten auf Grund § [X.] [X.] unters[X.]hiedli[X.]h entwi[X.]keln, begegnet hinsi[X.]htli[X.]h Art. 33 Abs. 5 GG keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Es existiert kein hergebra[X.]hter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpfli[X.]htete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwi[X.]klung zu gewährleisten (vgl. BVerfGK 2, 64 <67>; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 2. Juni 2001 – 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 <1394>).

a) Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der Rei[X.]hsverfassung von [X.], als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 8, 332 <342 f.>; 106, 225 <232>; stRspr).

b) Das Beamtenre[X.]ht der [X.]er [X.] kannte keine allgemein anerkannte Regel des Inhalts, dass si[X.]h die Anpassung der Ruhegehälter stets parallel zu derjenigen der Aktivenbezüge zu vollziehen hätte. So bestimmte beispielsweise der au[X.]h zu [X.]en der [X.]er Republik geltende § 10 des Preußis[X.]hen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Sammlung für die Königli[X.]hen Preußis[X.]hen Staaten - Gesetzsamml. S. 268), dass si[X.]h das Ruhegehalt na[X.]h den zuletzt gewährten Dienstbezügen bemaß. Änderungen in den Pensions- und Besoldungssätzen konnten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zugunsten der Altpensionäre berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. Brand, Das Beamtenre[X.]ht, 3. Aufl., 1928, [X.]1; Fis[X.]hba[X.]h, [X.]esbeamtengesetz, 1. Halbband, 3. Aufl., 1964, [X.]780 f.).

Allerdings verfolgte der Gesetzgeber au[X.]h gegenüber den Ruhegehaltsempfängern den Grundsatz, den Versorgungsanspru[X.]h so zu regeln, dass er unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der si[X.]h wandelnden Verhältnisse jeweils einen angemessenen Lebensunterhalt si[X.]herte (vgl. [X.] 8, 1 <20>). Dies führte in der [X.] der [X.]dazu, dass die Anpassungen der Besoldung und der Versorgung weitgehend parallel erfolgten. Dieser Glei[X.]hlauf war jedo[X.]h ni[X.]ht umfassend. So erhielten die aktiven Beamten in Preußen gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Diensteinkommen der unmittelbaren Staatsbeamten - [X.] - vom 7. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 191; im Folgenden: [X.]) einen Ausglei[X.]hszus[X.]hlag. Den na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.]es in den Ruhestand versetzten Beamten wurde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Zus[X.]hlag in Höhe der Hälfte des Betrags gezahlt, den sie zu dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen als Ausglei[X.]h erhalten hätten. Na[X.]h dem zeitglei[X.]h mit dem [X.] in [X.] getretenen [X.]betreffend die anderweitige Regelung der Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren [X.]punkt in den Ruhestand versetzten unmittelbaren Staatsbeamten, deren Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen Beamten vom 7. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 260; im Folgenden: Beamten-Altruhegehaltsgesetz) waren die Ruhegehälter der zum 1. April 1919 bis eins[X.]hließli[X.]h 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten Beamten auf den Betrag neu festzusetzen, der si[X.]h ergeben hätte, wenn der Betroffene na[X.]h den am 1. April 1920 geltenden Vors[X.]hriften besoldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die vor dem 1. April 1919 pensionierten Beamten erhielten hingegen gemäß § 4 Abs. 1 Beamten-Altruhegehaltsgesetz nur einen Zus[X.]hlag in Höhe von 50 v.H. des [X.]zwis[X.]hen ihrem bisherigen und dem Ruhegehalt, das si[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ausglei[X.]hszus[X.]hlags ergeben hätte, wenn sie na[X.]h den am 1. April 1920 geltenden Vors[X.]hriften besoldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wären.

Eine weitere Neuregelung erfuhr das Besoldungsre[X.]ht dur[X.]h das Gesetz über das Diensteinkommen der unmittelbaren Staatsbeamten - [X.] - vom 17. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 [X.]35), das rü[X.]kwirkend zum 1. April 1920 in [X.] trat. Wie s[X.]hon die Vorgängerregelungen ordnete es an, dass der Bere[X.]hnung des Ruhegehalts das auf Grund des [X.]es zuletzt bezogene Diensteinkommen zugrunde zu legen war. Den - nunmehr in § 18 [X.] geregelten – Ausglei[X.]hszus[X.]hlag für aktive Beamte zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirts[X.]haftslage setzte das Gesetz auf 50 v.H. fest. Zuglei[X.]h bestimmte es, dass die Ruhegehaltsempfänger einen Versorgungszus[X.]hlag erhielten. Dieser wurde von den Ruhegehaltsbezügen in derselben Art und in demselben Verhältnis bere[X.]hnet wie der Ausglei[X.]hszus[X.]hlag glei[X.]hartiger im Dienste befindli[X.]her Beamten von deren Grundgehalt. Gemäß § 23 Abs. 4 [X.] war der Versorgungszus[X.]hlag bei einer späteren Änderung des Ausglei[X.]hszus[X.]hlags für aktive Beamte für die Ruhegehaltsempfänger entspre[X.]hend neu zu bere[X.]hnen. Das ebenfalls zum 1. April 1920 in [X.] getretene Beamten-Altruhegehaltsgesetz vom 17. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921, [X.]) ordnete die Neufestsetzung des Ruhegehalts der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten auf den Betrag an, der si[X.]h ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Auss[X.]heiden na[X.]h den am 1. April 1920 geltenden Vors[X.]hriften besoldet gewesen und pensioniert worden wäre. Au[X.]h der Versorgungszus[X.]hlag des § 23 [X.] bere[X.]hnete si[X.]h na[X.]h diesem Sti[X.]htag.

In Folge der starken Inflation we[X.]hselten si[X.]h herna[X.]h die Erhöhungen der Zus[X.]hläge und die Anpassungen der Besoldungsordnung in immer kürzeren Abständen ab. Die Bestandspensionäre wurden entweder – bezügli[X.]h der Zus[X.]hläge – dur[X.]h die dynamis[X.]he Verweisung in § 23 [X.] oder – hinsi[X.]htli[X.]h der Neufassungen der Besoldungsordnung – dur[X.]h die jeweilige Anordnung der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in den Anstieg der Besoldung einbezogen. Die so neu bere[X.]hneten Versorgungsbezüge der Landesbeamten durften jedo[X.]h die Pensionen der Rei[X.]hsbeamten ni[X.]ht übersteigen.

Eine vollständige Parallelität der Erhöhung gab es erstmals mit der Verordnung über Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten vom 17. April 1924 (Gesetzsamml. [X.]). Jedo[X.]h wurden Pensionäre au[X.]h dann ni[X.]ht automatis[X.]h besser gestellt, sondern es bedurfte einer besonderen Anordnung, auf die sie wiederum keinen Anspru[X.]h hatten (vgl. Brand, a.a.[X.], [X.]1). Bereits drei Jahre später differenzierte das Gesetz über die Dienstbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten - Preußis[X.]hes Besoldungsgesetz - vom 17. Dezember 1927 (Gesetzsamml. S. 223) bei der Erhöhung der Bezüge zwis[X.]hen den aktiven Beamten und den Ruhegehaltsempfängern, die keine Neufestsetzung, sondern ledigli[X.]h einen degressiv gestaffelten Vomhundertsatz des ruhegehaltfähigen Diensteinkommens als Zus[X.]hlag erhielten.

In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Erhöhungen der Besoldung. Stattdessen wurden die Bezüge der aktiven und der si[X.]h im Ruhestand befindenden Beamten in mehreren Verordnungen des Rei[X.]hspräsidenten gekürzt. Die Verringerung erfolgte jedo[X.]h ni[X.]ht immer einheitli[X.]h. [X.]die Besoldung und die Versorgung in den Verordnungen des Rei[X.]hspräsidenten vom 1. Dezember 1930 ([X.]) und 5. Juni 1931 (RGBl I S. 279) no[X.]h in glei[X.]her Höhe vermindert, so sah die Verordnung vom 6. Oktober 1931 ([X.]) ledigli[X.]h eine Kürzung der über 75 v.[X.]hinausgehenden Ruhegehaltssätze auf 75 v.H. vor. Zum Ausglei[X.]h fiel die Reduzierung der Pensionen in der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl I S. 699) geringer aus als die der Aktivenbezüge. Der in der Preußis[X.]hen Verordnung zur Si[X.]herung des Haushalts vom 8. Juni 1932 (Gesetzsamml. S. 199) angeordnete Einbehalt in Höhe von 2,5 v.H. umfasste wiederum einheitli[X.]h Besoldungs- und Versorgungsbezüge.

Au[X.]h aus den damaligen "Grundsätzli[X.]he[n] Forderungen des Deuts[X.]hen Beamtenbundes" (abgedru[X.]kt bei Völter, in: [X.], [X.] im modernen Staat, Erster Teil, 1932, S. 99 ff. <100>), worin die Übertragung jeder Änderung des Einkommens der aktiven Beamten auf das Ruhegehalt gefordert wurde, ergibt si[X.]h, dass das Beamtenre[X.]ht der [X.]er Republik den Grundsatz einer notwendig parallelen Anpassung der Bezüge ni[X.]ht kannte.

Der Grundsatz, dass si[X.]h die Versorgung allein na[X.]h dem bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Gehaltsanspru[X.]h bemisst, wurde erst dur[X.]h § 86 Abs. 2 [X.] vom 14. Juli 1953 ([X.] 551) und § 50 Abs. 2 BRRG vom 1. Juli 1957 ([X.] 667) zugunsten des - einfa[X.]hgesetzli[X.]hen – Grundsatzes aufgegeben, dass si[X.]h künftig au[X.]h die Versorgungsbezüge jeweils na[X.]h den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge erre[X.]hnen sollten (vgl. [X.] 44, 227 <235>).

2. Des Weiteren gibt es keinen hergebra[X.]hten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wona[X.]h der Hö[X.]hstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsse.

a) Allerdings sahen die Beamtengesetze der [X.]er [X.] einen Versorgungshö[X.]hstsatz von 75 v.H. vor; teilweise galt sogar ein höherer Vomhundertsatz. So setzte beispielsweise § 41 Rei[X.]hsbeamtengesetz in der Fassung des Art. 2 Abs[X.]hnitt [X.] der neunten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 ([X.]) den Hö[X.]hstsatz auf 80 v.H. fest. Dem S[X.]hutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt jedo[X.]h ni[X.]ht jede einfa[X.]hgesetzli[X.]he Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien (vgl. [X.] 43, 242 <278>; 106, 225 <232>; stRspr). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird nur dur[X.]h sol[X.]he hergebra[X.]hten Regelungen bes[X.]hränkt, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung au[X.]h das Wesen des [X.]antasten würde (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 Rn. 53; [X.], in: v. Mün[X.]h/[X.], Grundgesetz-Kommentar, [X.], 4./5. Aufl., 2001, Art. 33 Rn. 62).

b) Der hergebra[X.]hte Grundsatz der Beamtenversorgung, na[X.]h dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu bere[X.]hnen ist, prägt das öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einri[X.]htung des Berufsbeamtentums ruht ([X.] 11, 203 <Leitsatz 1>). Zu den vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu bere[X.]hnen ist (vgl. [X.] 61, 43 <57 f.>). Das glei[X.]hfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass si[X.]h die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge nieders[X.]hlägt (vgl. [X.] 76, 256 <322>). Art. 33 Abs. 5 GG erfordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als au[X.]h die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln.

[X.]) Daraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass au[X.]h sämtli[X.]he Bere[X.]hnungsgrundlagen an dem vorstehend skizzierten S[X.]hutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben (vgl. [X.] 4, 219 <243>; 16, 94 <112>; 21, 329 <344>). So gibt es beispielsweise keinen hergebra[X.]hten Grundsatz, dass alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen (vgl. [X.] 44, 227 <244 f.>).

Bei der Ausgestaltung des Versorgungshö[X.]hstsatzes handelt es si[X.]h um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Amtsangemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgebli[X.]h (vgl. [X.] 44, 249 <266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>), mithin das, was si[X.]h der Beamte von seinem Ruhegehalt leisten kann (vgl. [X.] 44, 249 <266 f.>; 56, 353 <361 f.>). Der [X.] ist hierfür nur ein Bere[X.]hnungsfaktor, dessen Absenkung ni[X.]ht zwangsläufig Einfluss auf den dem Beamten ausgezahlten Betrag hat. So kann eine Verminderung des [X.]es beispielsweise dur[X.]h eine geringere Besteuerung oder dadur[X.]h ausgegli[X.]hen werden, dass Zulagen verstärkt ruhegehaltfähig gestellt werden.

[X.] bis 1923 sowie 1926, in denen den Ruhegehaltsempfängern Zus[X.]hläge gezahlt wurden, bezeugt, dass au[X.]h unter der Geltung der [X.]er Rei[X.]hsverfassung der an den Beamten ausgezahlte Betrag, ni[X.]ht aber dessen Bere[X.]hnungsgrundlage für die Frage der amtsangemessenen Versorgung bestimmend war. Den Bezügen lagen zwar no[X.]h die Zahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre und der dana[X.]h erre[X.]hnete Vomhundertsatz zugrunde. Es kamen aber Zus[X.]hläge hinzu, weil andernfalls eine amtsangemessene Alimentation der Beamten ni[X.]ht zu gewährleisten war. Umgekehrt mussten die Ruhegehaltsempfänger in den Jahren 1930 bis 1932 Abs[X.]hläge hinnehmen, obwohl diese Kürzungen – vor allem na[X.]h der Reduzierung dur[X.]h die Verordnungen vom 6. Oktober und 8. Dezember 1931 und mit dem in der Verordnung vom 8. Juni 1932 angeordneten Einbehalt - dazu führten, dass sie ni[X.]ht mehr 75 v.H. ihrer letzten Dienstbezüge erhielten. Au[X.]h das steht der Annahme eines hergebra[X.]hten Grundsatzes, wie ihn die Bes[X.]hwerdeführer behaupten, entgegen.

3. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 greift ni[X.]ht in den Kernbestand des [X.]s ein. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Mindestalimentation wird dur[X.]h § [X.] [X.] ni[X.]ht unters[X.]hritten.

a) Das [X.] gehört zu den hergebra[X.]hten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. [X.] 8, 1 <14, 16 ff.>; 99, 300 <314>; stRspr). Es verpfli[X.]htet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und na[X.]h Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <237>; stRspr). Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine re[X.]htli[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Si[X.]herheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögli[X.]ht (vgl. [X.] 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; BVerfGK 2, 64 <68>). Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber au[X.]h die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesells[X.]haft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspru[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 44, 249 <265 f.>).

Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass si[X.]h der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönli[X.]hkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpfli[X.]ht na[X.]h Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass si[X.]h der Beamte ganz dem öffentli[X.]hen Dienst als [X.]widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu si[X.]hern und damit einen ausglei[X.]henden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politis[X.]hen Kräften zu bilden (vgl. [X.] 7, 155 <162>; 21, 329 <345>; 56, 146 <162>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>). Die Si[X.]herung eines angemessenen Lebensunterhalts – zu der au[X.]h die Versorgung des Beamten na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. [X.] 11, 203 <210>; 39, 196 <200 f.>; 44, 249 <265>) – ist deshalb ein besonders wesentli[X.]her Grundsatz, zu dessen Bea[X.]htung der Gesetzgeber verpfli[X.]htet ist (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>).

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pfli[X.]ht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Ents[X.]heidungsspielraum (vgl. [X.] 8, 1 <22 f.>; 76, 256 <295>; 81, 363 <375 f.>; stRspr). Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der ni[X.]ht statis[X.]h, sondern entspre[X.]hend den jeweiligen [X.]verhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung in § 14 [X.] und § 70 Abs. 1 [X.], die Bezüge der Beamten dur[X.]h eine Erhöhung oder au[X.]h eine Verminderung der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt si[X.]h damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. [X.] 56, 353 <361>). Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgebli[X.]hen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem ni[X.]ht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.] 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 15. Juli 1999 – 2 [X.] –, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Bere[X.]hnungsgrundlage unerwüns[X.]hte Vergünstigungen abbaut (vgl. [X.] 76, 256 <311>) oder der Änderung sol[X.]her Umstände Re[X.]hnung trägt, die au[X.]h für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgebli[X.]h sind.

Allerdings hat der Gesetzgeber au[X.]h hierbei das [X.] zu bea[X.]hten, das ni[X.]ht nur Grundlage, sondern au[X.]h Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Ents[X.]heidungsspielraum eingeengt (vgl. [X.] 61, 43 <57>; 76, 256 <298, 310>; Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Dem Beamten steht, wenn au[X.]h ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so do[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] seines Anspru[X.]hs auf standesgemäßen Unterhalt ein dur[X.]h seine Dienstleistung erworbenes Re[X.]ht zu, das dur[X.]h Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesi[X.]hert ist wie das Eigentum dur[X.]h Art. 14 GG (vgl. [X.] 16, 94 <112 f., 115>; 39, 196 <200>).

b) Die dur[X.]h Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eingefügte Norm des § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] bewirkt eine dauerhafte Verringerung des [X.] und damit eine Kürzung, die der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung bedarf.

Die Vors[X.]hrift senkt den [X.], indem sie die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und den [X.] vermindert. In den vergangenen Jahren wurden die Bezüge dur[X.]h die Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze stets nur der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse angegli[X.]hen (vgl. BTDru[X.]ks 12/732, S. 1 und 23; 12/3629, [X.] und 25; 12/5472, [X.]; 12/7706, S. 1 und 23; 13/2210, [X.] und 22; 13/5983, [X.] und 7; 13/10722, [X.] und 7; 14/1088, [X.] und 9; 14/5198, S. 9; 15/1186, S. 1 und 64). Dies lässt erwarten, dass die Anpassungen au[X.]h in den kommenden Jahren nur diese Entwi[X.]klung na[X.]hvollziehen, jedo[X.]h ni[X.]ht darüber hinausgehen werden. Eine Abfla[X.]hung des Anstiegs der Versorgungsbezüge – wie sie § [X.] [X.] bewirkt - führt daher voraussi[X.]htli[X.]h dazu, dass diese hinter der Entwi[X.]klung der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Umstände zurü[X.]kbleiben werden, au[X.]h wenn sie betragsmäßig weiter ansteigen. Ein Zurü[X.]kbleiben hinter der allgemeinen Entwi[X.]klung bedeutet eine relative Verringerung des Lebensstandards des Versorgungsempfängers, das Absenken des [X.] mithin eine Kürzung seiner Bezüge.

Dem entspri[X.]ht au[X.]h der Zwe[X.]k des § [X.] [X.], der die Staatsausgaben senken soll. Eine sol[X.]he Ersparnis des Staates erfordert spiegelbildli[X.]h eine Kürzung der Bezüge des Beamten. Der Betrag der Ersparnis ergibt si[X.]h aus der Differenz der Bezüge, die der Beamte unter Zugrundelegung seines festgesetzten [X.]es erhält, und denen, die si[X.]h na[X.]h Maßgabe des [X.] erre[X.]hnen, den § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] festlegt. Au[X.]h dies verdeutli[X.]ht, dass Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eine Absenkung der Versorgungsbezüge bewirkt.

Dass hier eine Kürzung erfolgt, könnte darüber hinaus nur dur[X.]h die Annahme in Frage gestellt werden, künftige Änderungen würden weiterhin zu einer betragsmäßigen Anhebung der Bezüge führen, die Einkommen der Pensionäre mithin trotz § [X.] [X.] künftig weiter steigen. Diese Vermutung findet ihre Grundlage aber allein in den bisherigen [X.]en, ni[X.]ht jedo[X.]h in der vorgenannten Vors[X.]hrift. Diese knüpft die Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des [X.]es ni[X.]ht an die Anhebung der Bezüge, sondern an die Anpassung na[X.]h § 70 [X.]. Gemäß § 70 Abs. 1 [X.] können die Dienstbezüge jedo[X.]h sowohl erhöht als au[X.]h vermindert werden. Im Falle einer Kürzung aber verringert § [X.] Abs. 3 und 4 [X.] das Einkommen stärker als das entspre[X.]hende [X.] allein.

[X.]) Die absehbare Verringerung des [X.] ist im Hinbli[X.]k auf die Entwi[X.]klung des Alterseinkommens der Rentner, ni[X.]ht jedo[X.]h wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gere[X.]htfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung dur[X.]h die [X.] hinaus. Sie hält si[X.]h aber no[X.]h in den Grenzen des gesetzgeberis[X.]hen [X.].

aa) Die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung, mit denen der Gesetzgeber die Absenkung des [X.] begründet hat (vgl. BTDru[X.]ks 14/7064, S. 30), stellen keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund für die Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des [X.]es dar.

(1) Im Beamtenre[X.]ht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für si[X.]h genommen ni[X.]ht als ausrei[X.]hende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn ges[X.]huldete Alimentierung ist keine dem Umfang na[X.]h beliebig variable Größe, die si[X.]h einfa[X.]h na[X.]h den wirts[X.]haftli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten der öffentli[X.]hen Hand, na[X.]h politis[X.]hen Dringli[X.]hkeitsbewertungen oder na[X.]h dem Umfang der Bemühungen um die Verwirkli[X.]hung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. [X.] 44, 249 <264>; 99, 300 <320>). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und [X.] als staatli[X.]he Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes [X.] Si[X.]herung und eines [X.] Standards für alle und findet seinen Re[X.]htsgrund ni[X.]ht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>). Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Berei[X.]h des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ers[X.]heinen lassen (vgl. [X.] 76, 256 <311>).

(2) Derartige systemimmanente Gründe können beispielsweise darin bestehen, dass das Versorgungsre[X.]ht – wie insbesondere vor der Linearisierung des [X.] – Frühpensionierungen dadur[X.]h begünstigt, dass der Hö[X.]hstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzli[X.]hen Altersgrenze errei[X.]ht wird. Die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen re[X.]htfertigen Eins[X.]hnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsä[X.]hli[X.]he Pensionierungsalter anzuheben. Hingegen können die wa[X.]hsende Na[X.]hfrage staatli[X.]her Leistungen und die Belastungen, die dur[X.]h die Aufsto[X.]kung der Zahl der Beamten verursa[X.]ht werden, für si[X.]h genommen eine Absenkung des [X.] zur Einsparung staatli[X.]her Ausgaben ni[X.]ht re[X.]htfertigen.

Die Begründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 verweist neben der Ausweitung des [X.] in den 60er und 70er Jahren auf den Anstieg der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Lebenserwartung sowie die hohe Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die Laufzeit der Versorgungsleistungen (BTDru[X.]ks 14/7064, [X.]). Dies kann der Gesetzgeber ledigli[X.]h insoweit beeinflussen, als er Anreize für eine Frühpensionierung verringert und die Zusatzkosten eines vorzeitigen Übertritts in den Ruhestand dadur[X.]h individualisiert, dass er die Pension des betroffenen Beamten um einen Abs[X.]hlag kürzt. Eine vollständige Kostenneutralität lässt si[X.]h hierdur[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht herstellen.

Vor diesem Hintergrund ist die Inanspru[X.]hnahme au[X.]h der Beamten für die dur[X.]h das Anwa[X.]hsen des Versorgungszeitraums bedingten Mehrkosten grundsätzli[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hfremd. Jeder Beamte kann in die Situation einer vorzeitigen Pensionierung kommen. Zuglei[X.]h profitiert jeder Beamte davon, dass der Gesetzgeber auf die längere Lebenserwartung ni[X.]ht dur[X.]h eine Anhebung der Altersgrenze reagiert. Damit ers[X.]heint es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht unbillig, diese Umstände bei der Bemessung des Umfangs der Alimentation zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Da jedo[X.]h diese Gesi[X.]htspunkte die Beamtens[X.]haft insgesamt betreffen, weisen sie keinen spezifis[X.]hen Bezug zum System der Altersversorgung auf und re[X.]htfertigen deshalb ni[X.]ht die Inanspru[X.]hnahme allein der Versorgungsempfänger.

bb) Änderungen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und die diesen zu Grunde liegenden Entwi[X.]klungen können Anlass bieten, sie in der Beamtenversorgung systemkonform na[X.]hzuführen. Die Berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigkeit von Eins[X.]hnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatre[X.]htli[X.]h bes[X.]häftigten Arbeitnehmer für die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Alimentierung. Mit der Übertragung der [X.] hat si[X.]h der Gesetzgeber folgli[X.]h an Umständen orientiert, die für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind.

(1) Dem (Netto-)Einkommensniveau der privatre[X.]htli[X.]h bes[X.]häftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentli[X.]hen Dienstes, kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu.

Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt si[X.]h maßgebli[X.]h na[X.]h innerdienstli[X.]hen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem [X.]verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Dur[X.]h das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Re[X.]hnung zu tragen, soll - dem [X.] des Art. 33 Abs. 2 GG folgend (vgl. [X.] 61, 43 <57 f.>) - einerseits si[X.]hergestellt werden, dass die Bezüge entspre[X.]hend der unters[X.]hiedli[X.]hen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsi[X.]ht bestimmt si[X.]h die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdru[X.]k, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die si[X.]h in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird dur[X.]h die Verantwortung des Amtes und die Inanspru[X.]hnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. [X.] 44, 249 <265>).

Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbra[X.]hten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit verglei[X.]hbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentli[X.]hen Dienstes. Die Bereits[X.]haft des Beamten, si[X.]h mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politis[X.]her und finanzieller Einflussnahme dur[X.]h Dritte hängen ni[X.]ht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie au[X.]h für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesells[X.]haft sind ni[X.]ht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Verglei[X.]h zu den Einkommen ähnli[X.]h ausgebildeter Arbeitnehmer mit verglei[X.]hbarer berufli[X.]her Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss (vgl. [X.] 44, 249 <265>). Dies setzt au[X.]h voraus, dass der öffentli[X.]he Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Verglei[X.]h mit denen der privaten Wirts[X.]haft standhalten können. Denn die Alimentation dient ni[X.]ht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zuglei[X.]h eine qualitätssi[X.]hernde Funktion.

(2) Hinsi[X.]htli[X.]h der Versorgungsempfänger kann der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betra[X.]htungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. [X.], 248 <252>). Damit s[X.]heidet au[X.]h das Einkommen aktiver privatre[X.]htli[X.]h bes[X.]häftigter Arbeitnehmer als Bezugspunkt zur Bestimmung der amtsangemessenen Versorgung aus. Die Orientierung an den Einkommensverhältnissen der Rentenempfänger liegt hingegen in der Konsequenz der Fortsetzung der Bedeutung der Einkommen der Angestellten für die Beurteilung der Amtsangemessenheit.

(a) Das System der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und dessen Veränderungen können allerdings nur insofern zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Re[X.]htfertigung von deren Absenkung herangezogen werden, als dies mit den strukturellen Unters[X.]hieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

Ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung gegenüber der beamtenre[X.]htli[X.]hen Altersversorgung besteht darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung dur[X.]h Zusatzleistungen ergänzt wird. Die Beamtenversorgung umfasst hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als au[X.]h die Zusatzversorgung, wie sie dur[X.]h die betriebli[X.]he Altersvorsorge erfolgt. Diese Doppelfunktion ist einerseits dur[X.]h die Pfli[X.]ht des Dienstherrn begründet, dem Beamten einen seinem Amt angemessenen Ruhestand zu ermögli[X.]hen. Andererseits ist sie Korrektiv dafür, dass dem Beamten weder individuell no[X.]h dur[X.]h kollektive Maßnahmen eine ergänzende betriebli[X.]he Versorgungszusage ermögli[X.]ht wird. Zwis[X.]hen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der Beamtenversorgung bestehen mithin strukturelle Unters[X.]hiede. Sie sind bei einem Verglei[X.]h der Systeme zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bildet nur dann einen taugli[X.]hen Verglei[X.]hsmaßstab, wenn dabei neben der Rente au[X.]h Einkünfte aus einer betriebli[X.]hen Zusatzversorgung berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

(b) Soweit die [X.] dazu führt, dass eine angemessene Altersversorgung nur mit Hilfe zusätzli[X.]her, privater Altersvorsorge gesi[X.]hert werden kann (vgl. BTDru[X.]ks 14/4595, [X.]), s[X.]heidet eine Übertragbarkeit auf das Versorgungsre[X.]ht aus.

Unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hen Grenzen ein entspre[X.]hender Übergang zu einem System, in dem Teile der Altersversorgung dur[X.]h private Zusatzversi[X.]herung abgesi[X.]hert sind, au[X.]h für den Berei[X.]h der Beamtenversorgung überhaupt ohne Verfassungsänderung mögli[X.]h wäre, kann für die Bemessung der Bezüge beamteter Versorgungsempfänger jedenfalls gegenwärtig der Verglei[X.]h mit Rentenbezügen insoweit ni[X.]ht maßgebend sein, als diese nur eine Teilversorgung im Rahmen eines mehrsäuligen Versorgungssystems darstellen.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h hat der Gesetzgeber zu bea[X.]hten, dass der [X.] des Art. 33 Abs. 2 GG und das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentierung au[X.]h unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe ihres Ruhegehalts na[X.]h der Wertigkeit des Amtes erfordern, das von ihnen zuletzt ausgeübt wurde. Au[X.]h na[X.]h einer Absenkung des [X.] muss deshalb ein hinrei[X.]hender Abstand zur Mindestversorgung gewährleistet sein. Bliebe die Mindestversorgung ni[X.]ht auf Ausnahmefälle bes[X.]hränkt oder lägen die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern ni[X.]ht in nennenswertem Maße über der Mindestversorgung, so führte dies zu einer Nivellierung, die die Wertigkeit des Amtes ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigte.

[X.][X.]) § [X.] [X.] stellt keine wirkungsglei[X.]he Übertragung der [X.] dar. Bei Erlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ging der Gesetzgeber davon aus, die Anpassung in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung werde um 5 v.H. verringert werden. Die Absenkung des [X.] belaufe si[X.]h auf 4,33 v.H., zu der die bereits na[X.]h § 14a [X.] erbra[X.]hte Versorgungsrü[X.]klage in Höhe von 0,6 v.H. hinzuzure[X.]hnen sei (vgl. BTDru[X.]ks 14/7064, S. 33 und 42). Unberü[X.]ksi[X.]htigt blieb dabei, dass die gesetzli[X.]he Rente in vielen Fällen nur einen Teil der Altersversorgung ausma[X.]ht und dass die vorgenommenen Kürzungen zudem - jedenfalls teilweise - dur[X.]h eine staatli[X.]h geförderte private Altersvorsorge kompensiert werden. Dementspre[X.]hend haben die in der mündli[X.]hen Verhandlung gehörten sa[X.]hkundigen [X.] übereinstimmend ausgeführt, die Absenkung der Beamtenversorgung gehe über die der Rente hinaus.

Denno[X.]h hat der Gesetzgeber die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seines Ents[X.]heidungsspielraums no[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten. Wegen der Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der Versorgungssysteme, zumal der jeweils eigenständigen Bere[X.]hnungsgrundlage der Renten und der Pensionen, können die Bes[X.]hwerdeführer eine prozentual identis[X.]he Anglei[X.]hung ni[X.]ht verlangen. Hinzu kommt, dass die finanziellen Auswirkungen der Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bei Erlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ni[X.]ht feststanden, sondern si[X.]h ledigli[X.]h anhand von Modellre[X.]hnungen abs[X.]hätzen ließen (vgl. [X.], [X.] 2001, S. 359 <369>). Insbesondere wird die Höhe der Anpassungen der Rente von vorausgegangenen Beitragssatzänderungen bestimmt (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]359 <361>), deren Ausmaß ni[X.]ht vorhersehbar ist. Darüber hinaus bestanden Unsi[X.]herheiten, anhand wel[X.]hen Faktors das Absenkungsvolumen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zu bemessen sei (vgl. die Ausführungen von Ruland in der 73. Sitzung des Innenauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.]estags vom 8. November 2001, Protokoll [X.]16).

Die Übertragung der erst künftigen Auswirkungen der Rentenreform auf die Beamtenversorgung erforderte deshalb eine prognostis[X.]he Ents[X.]heidung des Gesetzgebers. Hiermit zwangsläufig verbundene Ungenauigkeiten und Abwei[X.]hungen sind bei der Beurteilung des Gestaltungsspielraums und der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Eine von [X.]bestehende De[X.]kungsglei[X.]hheit der Veränderungen in den Versorgungssystemen ist deshalb ni[X.]ht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberis[X.]hen Handelns. Dem Besoldungsgesetzgeber ist darüber hinaus zuzugestehen, zunä[X.]hst die Auswirkungen der Veränderungen abzuwarten. Andererseits ist er jedo[X.]h gehalten, bei einer ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Abwei[X.]hung der tatsä[X.]hli[X.]hen von der prognostizierten Entwi[X.]klung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen.

Dem hat der Gesetzgeber dur[X.]h die ebenfalls mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingefügte Vors[X.]hrift des § 14a Abs. 5 [X.] Re[X.]hnung getragen. Dana[X.]h sind vor der Wiederaufnahme der Versorgungsrü[X.]klage deren Auswirkungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der allgemeinen Entwi[X.]klung der [X.] und der Situation in den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungssystemen sowie der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen. Dur[X.]h diese Revisionsklausel wurde die Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen, festzustellen, ob die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angestrebte wirkungsglei[X.]he und systemgere[X.]hte Übertragung der Rentenreform errei[X.]ht wurde. Der Gesetzgeber ist folgli[X.]h s[X.]hon na[X.]h der Konzeption des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (vgl. BTDru[X.]ks 14/7064, S. 51) verpfli[X.]htet, seine Prognose zu überprüfen und gegebenenfalls erforderli[X.]he Änderungen zu bes[X.]hließen. Er hat hierdur[X.]h der Zweistufigkeit der Reform sowohl der Rentenversi[X.]herung als au[X.]h der Beamtenversorgung Re[X.]hnung getragen und si[X.]h die Mögli[X.]hkeit offengehalten, Unglei[X.]hheiten in der ersten bei der Übertragung der zweiten Stufe auszuglei[X.]hen.

II.

Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln (vgl. [X.] 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonst wie sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung oder Glei[X.]hbehandlung si[X.]h ni[X.]ht finden lässt, sodass die Bestimmung als objektiv willkürli[X.]h bezei[X.]hnet werden muss (vgl. [X.] 1, 14 <52>; 103, 310 <318>; stRspr).

2. Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 bewirkt, dass aktive Beamte nur in Höhe der bislang angefallenen Versorgungsrü[X.]klage na[X.]h § 14a [X.], Versorgungsempfänger hingegen zusätzli[X.]h dur[X.]h die Absenkung des [X.] na[X.]h § [X.] [X.] zur Verringerung des Anstiegs der Versorgungsausgaben finanziell belastet werden. Darin liegt eine Unglei[X.]hbehandlung.

Besoldung und Versorgung sind die einheitli[X.]he, s[X.]hon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung des Dienstherrn (vgl. [X.] 21, 329 <346>; 37, 167 <179>; 39, 196 <202>); sie sind Teilelemente des einheitli[X.]hen Tatbestands der Alimentation. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit au[X.]h na[X.]h Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren (vgl. [X.] 76, 256 <298>). Dieser Verpfli[X.]htung kommt er gegenwärtig dur[X.]h Bereitstellung einer Vollversorgung na[X.]h. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen ni[X.]ht selbst zu veranlassen (vgl. [X.] 39, 196 <202>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der künftigen Pensionsansprü[X.]he - niedriger festgesetzt (vgl. [X.] 562/51, S. 60; [X.] 54, 11 <31 f.>; 105, 73 <115, 125>).

Die Einheit von Besoldung und Versorgung hat zur Folge, dass es in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht keine "Versorgungslast" gibt. Diesem Begriff liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, es lasse si[X.]h zwis[X.]hen dem - im Verglei[X.]h zu einem Angestellten - preiswerteren aktiven Beamten, bei dem der Dienstherr ni[X.]ht mit den Sozialabgaben belastet ist, und dem teureren Ruhestandsbeamten differenzieren, für den weiterhin der Dienstherr und ni[X.]ht die Versorgungsanstalten des [X.]es und der Länder und die [X.]esversi[X.]herungsanstalt für Angestellte aufkommen muss. Die Versorgung ist vielmehr die Fortsetzung der Besoldung (vgl. [X.] 21, 329 <346 f.>).

3. Der Beamte hat kein Re[X.]ht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen glei[X.]he und glei[X.]hzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Vers[X.]hiedene Besoldungsgruppen können deshalb unglei[X.]h behandelt werden, wenn es hierfür einen sa[X.]hli[X.]hen Grund gibt (vgl. [X.] 56, 353 <362>; 61, 43 <63>; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 2. Juni 2001 – 2 BvR 571/00 –, NVwZ 2001, S. 1393 <1394>).

a) Daraus folgt zunä[X.]hst, dass eine Heranziehung allein der Ruhestandsbeamten zur Absenkung der Personalkosten ni[X.]ht mit dem zu erwartenden Anstieg der Ausgaben für Versorgungsempfänger sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt werden kann.

b) Für eine Unglei[X.]hbehandlung kann glei[X.]hfalls ni[X.]ht auf eine ansonsten doppelte Inanspru[X.]hnahme der aktiven Beamten verwiesen werden. Eine Doppelbelastung der aktiven Beamten hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sie neben den Verminderungen der Besoldungsanpassung au[X.]h dur[X.]h eine private Altersvorsorge belastet würden (vgl. BTDru[X.]ks 14/7064, S. 50 f.). Na[X.]h der Gesetzesbegründung ist eine private Altersvorsorge für eine amtsangemessene Versorgung jedo[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. BTDru[X.]ks 14/7064, [X.]). Hierauf geleistete Zahlungen stellen si[X.]h vor diesem Hintergrund als Geldanlagen dar, die zu tätigen der privaten Lebensplanung unterfällt. Ebenso wie ni[X.]ht staatli[X.]h geförderte Anlageformen re[X.]htfertigen sie es daher ni[X.]ht, aktive Beamte im Gegensatz zu Versorgungsempfängern von als notwendig era[X.]hteten Sparmaßnahmen auszunehmen.

[X.]) Für die Anwendung des Glei[X.]hheitssatzes gelten jedo[X.]h die glei[X.]hen Maßstäbe wie bei der Überprüfung anhand des Kriteriums der amtsangemessenen Alimentation und der hergebra[X.]hten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. [X.] 26, 141 <159>; 49, 260 <273>; Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. –, NVwZ 1996, S. 580). Die Übertragung der [X.] auf die Beamtenversorgung re[X.]htfertigt deshalb au[X.]h im Li[X.]hte des Art. 3 Abs. 1 GG die Unglei[X.]hbehandlung der aktiven und der si[X.]h im Ruhestand befindenden Beamten.

[X.].

Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 verstößt weder gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkungsverbot no[X.]h gegen den re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes.

§ [X.] [X.] stellt keine (e[X.]hte) Rü[X.]kwirkung in Form einer Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen dar.

1. Eine sol[X.]he liegt vor, wenn der Beginn des zeitli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs einer Norm und der Eintritt ihrer Re[X.]htsfolgen auf einen [X.]punkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber na[X.]hträgli[X.]h in einen abges[X.]hlossenen Sa[X.]hverhalt ändernd eingreift (vgl. [X.] 30, 367 <386 f.>; 97, 67 <78 f.>). Grundsätzli[X.]h erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Re[X.]htsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Re[X.]htsfolge solle bereits vorher eintreten, ist grundsätzli[X.]h unzulässig. Der Adressat einer belastenden Regelung kann in der Regel bis zum [X.]punkt ihrer Verkündung darauf vertrauen, dass er ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h einer bisher ni[X.]ht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. [X.] 72, 200 <242, 254>; 97, 67 <78 f.>).

[X.] steht von vornherein unter dem Vorbehalt seiner Abänderbarkeit. Die Verringerung der Pensionsleistungen ist gesetzli[X.]h vorgesehen, mit dem [X.] vereinbar und unter Rü[X.]kwirkungsgesi[X.]htspunkten (vgl. [X.] 3, 58 <160>) grundsätzli[X.]h zulässig.

2. § [X.] [X.] verletzt die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihrem verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Vertrauen. Eine Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen findet ni[X.]ht statt. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der [X.] werden erst für die [X.] na[X.]h dem Inkrafttreten der Vors[X.]hrift abgesenkt. Die Regelung wirkt somit auf gegenwärtig no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft in einer die Re[X.]htsposition der Betroffenen vers[X.]hle[X.]hternden Weise ein; es handelt si[X.]h daher um einen Fall der tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung (vgl. [X.] 76, 256 <346>).

Abzuwägen sind demna[X.]h die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Re[X.]htslage. Hierbei ist einerseits das Re[X.]htsstaatsprinzip zu bea[X.]hten, wel[X.]hes au[X.]h die Verlässli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung als wesentli[X.]he Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf s[X.]hützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Re[X.]htsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Re[X.]htsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzli[X.]h mögli[X.]h sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Re[X.]htsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. [X.] 63, 312 <331>; 70, 69 <84>; 71, 255 <272>; 72, 200 <254>; 76, 256 <347 f.>).

Diese Grundsätze haben im Berei[X.]h der Beamtenversorgung und der Sozialversi[X.]herung besondere Bedeutung, weil dort die Bes[X.]häftigungsverhältnisse erst sehr viel später zu Leistungen führen und die Leistungsempfänger häufig Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen treffen. Daher wird im Beamtenversorgungs- und Rentenversi[X.]herungsre[X.]ht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzli[X.]her Leistungsregelungen begründet. Hinzu kommt, dass Versorgungsempfänger und Rentner in der Regel s[X.]hon deshalb ein hohes Interesse an der Beständigkeit der Re[X.]htslage haben, weil gerade ältere Mens[X.]hen bei deren Änderung lei[X.]ht in eine Lage geraten können, die sie nur s[X.]hwer oder überhaupt ni[X.]ht aus eigener [X.] zu bewältigen vermögen. Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto s[X.]hutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäus[X.]ht werden (vgl. z.B. [X.] 40, 65 <76>; 76, 256 <348 f.>).

Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade au[X.]h bei notwendigerweise langfristig angelegten [X.]n die Mögli[X.]hkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesells[X.]haftspolitis[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Veränderungen sowie den damit verbundenen we[X.]hselnden Interessenlagen Re[X.]hnung tragen. Bei wesentli[X.]hen und grundlegenden Änderungen von [X.]n, vor allem wenn sie erhebli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterungen für die Leistungsempfänger mit si[X.]h bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewi[X.]htige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. [X.] 24, 220 <230>; 51, 356 <363>; 63, 152 <175>; 69, 272 <309>).

3. Der Umfang der Absenkung des [X.] in Höhe von 5 v.H. innerhalb eines [X.]raums von sieben Jahren und der Umstand, dass die Verminderung voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mit einem betragsmäßigen Rü[X.]kgang der Bezüge einhergehen wird, lassen erwarten, dass die Bes[X.]hwerdeführer in der Lage sein werden, si[X.]h den veränderten Umständen anzupassen. Hinzu kommt, dass das sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigte Ziel des Gesetzgebers, die [X.] auf die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit unterstützt wird, das System der Beamtenversorgung langfristig zu si[X.]hern. Die Sanierung der Staatsfinanzen ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. [X.] 60, 16 <43>; 72, 175 <198>; 76, 256 <357>). Kann diese allein die Absenkung des [X.] ni[X.]ht re[X.]htfertigen, so handelt es si[X.]h hierbei denno[X.]h um einen Belang, der bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Insoweit bestätigt der Dritte Versorgungsberi[X.]ht der [X.]esregierung die Notwendigkeit von Einsparungen au[X.]h bei den Versorgungsempfängern und die Bedeutung der Verminderung des [X.] für eine na[X.]hhaltige Aufre[X.]hterhaltung der Altersversorgung der Beamten (vgl. BTDru[X.]ks 15/5821, S. 267 f.).

Die mit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung verfolgten Anliegen überwiegen hier das s[X.]hützenswerte Vertrauen der Bes[X.]hwerdeführer in den Fortbestand der für die Bere[X.]hnung ihrer Versorgungsbezüge maßgebli[X.]hen Faktoren.

[X.] Jents[X.]h Broß
Osterloh Di Fabio Mellinghoff
Lübbe-Wolff Gerhardt

Meta

2 BvR 1387/02

27.09.2005

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. 2 BvR 1387/02 (REWIS RS 2005, 1633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1633 BVerfGE 114, 258-302 REWIS RS 2005, 1633

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Wie Nr. 2


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