Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013, Az. B 2 U 6/12 R

2. Senat | REWIS RS 2013, 4964

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Einwirkungskausalität - genereller Ursachenzusammenhang - gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - epidemiologische Studien - Gruppentypik - Seltenheitsfall - Härteklausel - Verfassungsmäßigkeit - Halswirbelsäulenerkrankung - Berufsmusiker - Berufsgeiger - Zwangshaltung - Schulter-Kinn-Zange


Leitsatz

Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer [X.] als Wie-Berufskrankheit ([X.]) streitig.

2

Die 1947 geborene Klägerin leidet an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule. Sie war im [X.] an ihr abgeschlossenes Musikstudium von August 1970 bis Juli 1972 als Geigenlehrerin sowie von August 1972 bis Juli 1992, von September 1992 bis Dezember 1993 und von Mai 1994 bis Mai 1998 im Beitrittsgebiet als Geigerin in verschiedenen Orchestern tätig.

3

Auf ärztliche Anzeige vom 23.3.2001 wegen des Verdachts einer [X.] holte die Beklagte ärztliche Gutachten ein. Dr. L., Leiter des [X.], M. , führte in seinem Gutachten vom [X.] aus, die [X.] sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das jahrelange Instrumentalspiel entstanden oder wesentlich mitverursacht worden. Prof. Dr. D., [X.], Sozial- und Umweltmedizin der [X.], gelangte in seinem Gutachten vom 8.1.2003 zu dem Ergebnis, das Geigenspiel gehe zwar mit einer außergewöhnlichen [X.] in Form einer "Schulter-Kopf-Zwinge" einher. Allerdings könne die sog "Gruppentypik" anhand neuer statistisch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht festgestellt werden.

4

Die Beklagte lehnte es ab, eine Wie-[X.] festzustellen (Bescheid vom 25.3.2003; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005). Hiergegen hat die Klägerin Klage zum [X.] erhoben, das weitere Begutachtungen veranlasst hat. [X.], [X.] im [X.], hat in seinem Gutachten vom [X.] dargelegt, die Wirbelsäulenbeschwerden seien nicht auf die berufliche Tätigkeit als Orchestermusikerin zurückzuführen. Prof. Dr. A., [X.], [X.], hat in seinem Gutachten vom [X.] darauf hingewiesen, für eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung spreche die kumulative Lebensarbeitszeit an der Geige in [X.] aufgrund der "[X.]" und die mit dem Schrifttum übereinstimmende Häufigkeit der Beschwerden bei Geigern. Dabei handele es sich um Plausibilitätsargumente, da bislang keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse existierten.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom [X.] hat es ausgeführt, auf das Recht der ehemaligen [X.] komme es nicht an, weil die Erkrankung der Klägerin erst nach dem 31.12.1993 der Beklagten bekannt geworden sei. Die Voraussetzungen des § 551 Abs 2 [X.] und des § 9 Abs 2 [X.] für die Feststellung einer Wie-[X.] seien nicht erfüllt. Zwar seien Streicher wegen der nur in dieser Berufsgruppe auftretenden "[X.]" besonderen Einwirkungen in höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Es fehle aber an der generellen Geeignetheit dieser Einwirkung für die Verursachung von Halswirbelsäulenbeschwerden. Die erforderliche sog "Gruppentypik" setze in der Regel anhand statistisch relevanter Zahlen den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine lange zeitliche Überwachung der Krankheitsbilder voraus, um mit Sicherheit eine andere Krankheitsursache ausschließen zu können. Entsprechende epidemiologische Erkenntnisse seien aufgrund der geringen Zahl der in der [X.] tätigen Streicher aber nicht vorhanden. Auch sonstige, die generelle Geeignetheit belegende Erkenntnisse seien nicht ersichtlich. Die von Prof. Dr. A. hervorgehobene Plausibilität genüge ebenso wenig wie der von mit [X.] vertrauten Ärzten publizierte [X.]. Gerade vor dem Hintergrund, dass in der [X.] nur etwa 4100 Streicher betroffen seien und es sich bei der [X.] um eine sog Volkskrankheit handele, könne der Nachweis des gruppenspezifischen Risikos nicht schon mit der Einschätzung einzelner mit [X.] befasster Fachärzte geführt werden. Die besonderen Beweisprobleme im Falle kleinerer Berufsgruppen seien der Entscheidung des Gesetzgebers für das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Listensystem geschuldet. Dieser sei dem im Zusammenhang mit dem [X.] ([X.]) unterbreiteten Vorschlag, die Feststellung einer Wie-[X.] unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, gerade nicht gefolgt.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 Abs 2 [X.] sowie die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Das Fehlen neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse stehe der Anerkennung der Wie-[X.] nicht entgegen, weil sich der Verordnungsgeber mit den besonderen Einwirkungen von hohen Streichern noch gar nicht befasst habe und eine Auseinandersetzung damit auch nicht geplant sei. Abgesehen davon könne nach der Rechtsprechung des BSG zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ausnahmsweise bei fehlender epidemiologischer Evidenz einerseits und gegebener biologischer Evidenz andererseits auf eine statistisch nachgewiesene Gruppentypik verzichtet werden. Das [X.] habe zu hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt und zahlreiche, das Begehren stützende Umstände nicht berücksichtigt. Sowohl Prof. Dr. A. als auch Dr. L. gingen von einer berufsbedingten Erkrankung aus. Ein medizinischer Erfahrungssatz, dass eine durch das Violinspiel hervorgerufene [X.] im Falle weiterer Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule ausscheide, existiere nicht. Selbst der [X.] gehe bei Streichern in seiner Broschüre "Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze" von berufsrelevanten Erkrankungen der Hals- und Brustwirbelsäule aus. Dass sich gleichwohl der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim [X.] mit der streitgegenständlichen Thematik weder bislang beschäftigt habe noch in Zukunft auseinandersetzen werde, dürfe nicht zu Lasten der Streicher gehen. Ansonsten wäre ein bestimmter Berufsstand trotz besonderer Einwirkungen von der Anerkennung einer [X.] auf Dauer ausgeschlossen. Schließlich sei bei hohen Streichern in der ehemaligen [X.], in [X.] und in [X.] eine [X.] anerkannt worden.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 23. Februar 2012 und des [X.] vom 23. September 2010 sowie die Ablehnung einer Wie-Berufskrankheit im Bescheid der Beklagten vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erkrankung der Halswirbelsäule als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Revision sei bereits unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG genüge. Inwieweit das [X.] die Vorschrift des § 9 Abs 2 [X.] fehlerhaft ausgelegt habe, sei nicht schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des [X.] beanstande, sei eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Die Revision sei aber auch unbegründet. Es fehle an epidemiologischen Erkenntnissen, dass die "[X.]" generell geeignet wäre, eine [X.] hervorzurufen. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen spiegelten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, sondern nur Einzelmeinungen wider.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Die Klägerin hat in zulässiger Weise Revision eingelegt. Bei ihrem Prozessbevollmächtigten handelt es sich um eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, die nach § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]G zur Vertretung vor dem B[X.] zugelassen ist.

Die Revision genügt entgegen der Ansicht der Beklagten den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]G. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Insoweit ist mit rechtlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Es bedarf einer Auseinan[X.]etzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (zuletzt B[X.] vom 11.4.2013 - [X.] U 21/11 R - NZS 2013, 639 sowie B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - [X.], 111 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0 mwN). Dem trägt die Revisionsbegründung Rechnung. Aus ihr geht hervor, weshalb die Klägerin die angefochtene Entscheidung für unzutreffend hält. Sie hat eine Verletzung des § 9 Abs 2 [X.] gerügt und ua ausgeführt, das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Feststellung einer Wie-[X.] scheitere am Fehlen epidemiologischer Studien.

Die Revision der Klägerin ist allerdings unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das die zulässig kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G; zur Klageart vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 30/07 R - [X.], 45 = [X.]-5671 Anl 1 [X.] [X.], Rd[X.]1 mwN; [X.] [X.] U 17/10 R - [X.], 274 = [X.]-2700 § 11 [X.], Rd[X.]2 mwN) abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung der Anerkennung einer Wie-[X.] im Bescheid der Beklagten vom 25.3.2003 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom 30.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es kann offenbleiben, seit wann die [X.]erkrankung der Klägerin besteht und ob sich der geltend gemachte Anspruch noch nach den Vorschriften der [X.] oder den am [X.] in [X.] getretenen Bestimmungen des [X.] richtet (Art 36 [X.], § 212 [X.]). Denn die Regelungen über die Anerkennung einer Wie-[X.] sind im [X.] gegenüber der [X.] im Wesentlichen inhaltlich unverändert geblieben.

Nach § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 [X.]) haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der [X.] bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine [X.] als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs 1 Satz 2 [X.] (§ 551 Abs 1 Satz 2 [X.]) erfüllt sind (sog Öffnungsklausel für Wie-[X.]en). Die Feststellung einer Wie-[X.] nach dieser Vorschrift ist ua vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als [X.] nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängig (zuletzt B[X.] vom 13.2.2013 - [X.] U 33/11 R - mwN, auch zu den weiteren Voraussetzungen einer Wie-[X.] - [X.]-2700 § 9 [X.] Rd[X.]7). Diese allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] (§§ 539, 540 und 543 bis 545 [X.]) in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen. Die insoweit in früheren Entscheidungen des Senats verwendeten Begriffe der Gruppentypik, generellen Geeignetheit und gruppentypischen oder -spezifischen Risikoerhöhung dienten allein der Erläuterung oder Umschreibung der aufgezeigten Voraussetzungen, ohne dass damit andere Anforderungen an die Anerkennung einer Wie-[X.] gestellt werden sollten (B[X.] vom [X.] - [X.] U 13/09 R - [X.]-2700 § 9 [X.]8 Rd[X.]5 mwN).

Die Klägerin war aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] (§ 539 Abs 1 [X.] [X.]) und ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Streicher besonderen Einwirkungen durch die "[X.]" in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Als Einwirkung kommt jedes auf den Menschen einwirkende Geschehen in Betracht (B[X.] aaO Rd[X.]9). Die Klägerin leidet auch an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule, die als [X.] iS des § 9 Abs 1 [X.] (§ 551 Abs 1 [X.]) zugrunde gelegt werden könnte. Allerdings fehlt es am generellen [X.] zwischen dieser Erkrankung und der besonderen Einwirkung.

Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung der Krankheitsbilder. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Erst dann lässt sich anhand von gesicherten "Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft" iS des § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 iVm § 551 Abs 1 Satz 2 [X.]) nachvollziehen, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Solche Erkenntnisse setzen regelmäßig voraus, dass die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Fachgebiet über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu [X.]elben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es ist nicht erforderlich, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner wi[X.]piegeln. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus (B[X.] vom [X.] - [X.] U 20/01 R - Juris Rd[X.] 22; bereits B[X.] vom 23.3.1999 - [X.] U 12/98 R - B[X.]E 84, 30, 35 mwN = [X.] 3-2200 § 551 [X.]2).

Nach § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] (§ 551 Abs 1 Satz 2 [X.]) sind [X.]en grundsätzlich nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als [X.]en bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] (§§ 539, 540, 543 bis 545 [X.]) begründenden Tätigkeit erleiden. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das "Listensystem" als Grundprinzip des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegt. Mit der Einführung der Wie-[X.] in § 551 Abs 2 [X.] durch das [X.] vom 30.4.1963 ([X.]) wurde eine Ausnahme vom [X.] nur für den Fall zugelassen, dass der Verordnungsgeber wegen der regelmäßig notwendigen mehrjährigen Intervalle zwischen den Anpassungen der [X.] an die neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht rechtzeitig tätig wird (B[X.] vom 25.8.1994 - 2 RU 42/93 - B[X.]E 75, 51, 54 = [X.] 3-2200 § 551 [X.] 6 S 14). Sinn des § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 [X.]) ist es, ausnahmsweise vom Listensystem abweichen zu können, um solche durch die Arbeit verursachten Krankheiten wie eine [X.] zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der [X.]en aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Liste noch nicht vorhanden waren oder vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt wurden (vgl B[X.] vom [X.] - 5a/5 [X.] - [X.] 2200 § 551 [X.]8 S 27). Die Anerkennung einer Wie-[X.] knüpft damit an dieselben materiellen Voraussetzungen an, die der Verordnungsgeber auch nach § 9 Abs 1 Satz 2 [X.] (§ 551 Abs 1 Satz 3 [X.]) für die Aufnahme einer Erkrankung in die Liste zu beachten hat.

Die damit zur Anerkennung einer Wie-[X.] notwendigen gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft liegen nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die er zur Klärung der generellen Tatsache (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/08 R - [X.], 59 = [X.]-2700 § 9 [X.]4, Rd[X.]5) des Zusammenhangs zwischen "[X.]" und bandscheibenbedingter [X.]erkrankung heranziehen und auswerten durfte, nicht vor. Hinsichtlich eines solchen Zusammenhangs fehlt es an epidemiologischen Studien und statistisch relevanten Zahlen, die wegen der geringen Anzahl von Berufsgeigern auch nicht zu erwarten sind. Auch wenn eine besondere Gefährdung der Streicher durch die mit der "[X.]" einhergehende Fehlhaltung zu beobachten ist, lässt sich ein Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und morphologischer Veränderung der Wirbelsäule mangels statistisch gesicherter Erkenntnisse nicht herstellen. Zwar führt [X.] in seinem Gutachten vom [X.] die [X.]erkrankung der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das jahrelange Instrumentalspiel zurück. Zudem bestätigt Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 8.1.2003 eine durch das Geigenspiel bedingte außergewöhnliche Zwangshaltung. Er führt aber ferner aus, dass die sog Gruppentypik anhand neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht festgestellt werden könne. Auch Prof. Dr. A. hält in seinem Gutachten vom [X.] zwar eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung für gegeben, weist aber ebenfalls darauf hin, dass die hierfür sprechende Lebensarbeitszeit an der Geige einerseits sowie die Häufigkeit des Auftretens der Wirbelsäulenbeschwerden bei [X.] andererseits den generellen [X.] lediglich plausibel erscheinen ließen und es an die Kausalität belegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle. Schließlich ist das im Jahr 2001 durchgeführte 3. Symposium der [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die publizierten Daten zur Epidemiologie funktioneller und struktureller Erkrankungen der Wirbelsäule bei Musikern in sowohl quantitativer als auch qualitativer Hinsicht sehr dürftig seien ([X.]/[X.], [X.], Die Wirbelsäule des Musikers, 2001). Eine Vielzahl fachkundiger Mediziner, die eine Verursachung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der [X.] durch die "[X.]" für hinreichend wahrscheinlich halten, existiert damit nicht. Für die Annahme gesicherter Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft iS des § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 iVm § 551 Abs 1 Satz 2 [X.]) genügt es nicht, dass einzelne Mediziner die Verursachung von [X.]beschwerden durch eine Fehlbelastung infolge der "[X.]" für plausibel oder wahrscheinlich halten. Es reicht nicht aus, dass überhaupt medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem jeweils relevanten Problemfeld existieren, vielmehr muss sich eine sog herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet gebildet haben (B[X.] vom [X.] - [X.] U 16/01 R - Juris Rd[X.]9).

Allerdings hat der Senat zu sog Seltenheitsfällen entschieden, dass die den generellen [X.] zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung belegenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließlich anhand von Methoden der Epidemiologie und statistischer Belege nachgewiesen werden müssen. Fehlt es an einer im Allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung von Krankheitsbildern, da aufgrund der Seltenheit einer Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kommt nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise auch ein Rückgriff auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen [X.] und auf frühere Anerkennungen entsprechender Erkrankungen, auch in der ehemaligen [X.], in Betracht (B[X.] vom [X.] - [X.] U 20/01 R - Juris Rd[X.] 22 mwN; B[X.] vom 14.11.1996 - 2 RU 9/96 - B[X.]E 79, 250, 252 = [X.] 3-2200 § 551 [X.] 9 S 21). Es kann offenbleiben, ob eine solche Vorgehensweise unter Zugrundelegung eines geringeren wissenschaftlichen Standards überhaupt mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 2 [X.] (iVm § 9 Abs 1 Satz 2 [X.]) für die Anerkennung einer Wie-[X.] vereinbar ist. Ihre Zulässigkeit unterstellt, kann ferner dahingestellt bleiben, ob sie auch dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - gar kein Seltenheitsfall gegeben, sondern stattdessen eine Berufsgruppe betroffen ist, bei der wegen ihrer geringen Größe epidemiologische Studien nicht zu erwarten bzw unmöglich sind. Denn selbst bei Zugrundlegung eines geringeren wissenschaftlichen Standards reichen die über die bereits beschriebenen Unterlagen hinausgehenden aktenkundigen Erkenntnisse nicht aus, einen Zusammenhang zwischen der "[X.]" von Berufsgeigern und bandscheibenbedingten [X.]erkrankungen als hinreichend wissenschaftlich belegt zu betrachten.

Dr. D. nimmt in seinem Aufsatz "[X.] durch Geigen- und Bratschenspiel" (Das Orchester 6/96, 13) auf eine eigene Studie über 17 professionelle Streicher Bezug und weist darauf hin, dass zur Klärung der Frage der Anerkennung von [X.] als [X.] noch weitere wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Die sog [X.] zu klinisch relevanten Belastungsfaktoren und Belastungskomplexen bei Musikstudenten und Berufsmusikern ([X.]/[X.]/[X.], Musikphysiologie und Musikermedizin 1999, 6. Jg, [X.] 4, 115) beruht lediglich auf der Auswertung eines von 100 Musikstudenten und 88 Orchestermusikern jeweils ausgefüllten standardisierten und validierten Fragebogens. Im Forschungsantrag "CMD/CCD bei Streichern" der Interdisziplinären Arbeitsgruppe Musikermedizin des Klinikums der [X.], des [X.] und der [X.] vom [X.] wird ausgeführt, dass es an Datenmaterial zur Bewertung funktioneller Störungen des Bewegungssystems bei Streichern als [X.] fehle. Aus diesen Publikationen lässt sich folglich auch ein ggf geringeren Anforderungen an wissenschaftliche Erkenntnisse genügender genereller Zusammenhang zwischen der "[X.]" und einer bandscheibenbedingten [X.]erkrankung nicht ableiten. Soweit die Revision zudem auf Anerkennungen einer [X.] in [X.], [X.] und der ehemaligen [X.] hinweist, ist nicht ersichtlich, dass diese auf hinreichenden medizinischen Erkenntnissen beruhten und nicht nur das Ergebnis von Einzelfallprüfungen sind, ohne wissenschaftlich fundierte Aussagen über die generelle Geeignetheit der hier zu beurteilenden Einwirkung zu berücksichtigen. Zudem existiert in [X.] entgegen der Revision keine spezifisch auf Musiker, sondern eine generell auf [X.] bezogene [X.]. Ob weiterhin auch die jeweilige Ausgestaltung des Berufskrankheitenrechts in [X.], [X.] und der ehemaligen [X.] einer Berücksichtigung der behaupteten Anerkennungen entgegensteht, kann daher offenbleiben (vgl zur Ausgestaltung des [X.]-Rechts in anderen Ländern [X.], [X.] 2012, 30; [X.], Berufskrankheiten im internationalen Vergleich, 2002, 337).

Auch [X.] führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats enthält § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 [X.]) keine allgemeine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als Wie-[X.] anzuerkennen wäre (vgl zuletzt B[X.] vom 13.2.2013 - [X.] U 33/11 R - [X.]-2700 § 9 [X.] Rd[X.]7).

Dass die Anerkennung einer Wie-[X.] an das Vorliegen wissenschaftlich gesicherter Kausalbeziehungen anknüpft, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten an[X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - [X.]E 100, 104 = [X.] 3-2600 § 307b [X.] 6). § 9 Abs 2 [X.] (§ 551 Abs 2 [X.]) ist zwar dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr vereinbar, wenn einer Personengruppe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung allein deshalb versagt wird, weil der Verordnungsgeber vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht geprüft und gewürdigt hat ([X.] vom 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79 - [X.]E 58, 369, 375 f = [X.] 2200 § 551 [X.]9 S 32 f). Denn die Vorschrift schließt solche Lücken, die sich daraus ergeben, dass neue Erkenntnisse über den Zusammenhang von beruflicher Exposition und Erkrankung vorliegen, bevor die [X.] eine entsprechende Anpassung erfährt ([X.] vom [X.] - 1 BvR 791/95 - [X.] 3-2200 § 551 [X.]5 S 76). An medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zu evtl gesundheitsschädigenden Folgen einer "[X.]" fehlt es vorliegend aber gerade. Dass sich der Verordnungsgeber mit den besonderen Einwirkungen von hohen Streichern noch gar nicht befasst hat und eine Auseinan[X.]etzung damit ggf auch nicht geplant ist, befreit daher aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vom Erfordernis der die generelle Geeignetheit einer besonderen Einwirkung für die Verursachung einer bestimmten Erkrankung belegenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Berufsgruppe der Streicher sehr klein ist und sich möglicherweise eine wissenschaftlich gesicherte Kausalbeziehung zwischen beruflicher Einwirkung und Erkrankung anhand epidemiologischer Studien schon rein tatsächlich nicht feststellen lässt, weil die für epidemiologische Studien erforderlichen Fallzahlen nicht erreicht werden können. § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] (§ 551 Abs 1 Satz 2 [X.]) beschränkt [X.]en begrifflich auf Krankheiten, die in der [X.] als Anlage zur [X.] aufgeführt sind. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Aufnahme von [X.]en in diese Anlage macht § 9 Abs 1 Satz 2 [X.] (§ 551 Abs 1 Satz 3 [X.]) davon abhängig, dass die Krankheiten nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt sind. In diesen Regelungen kommt das die gesetzliche Unfallversicherung prägende [X.] zum Ausdruck, das nach § 9 Abs 2 [X.] nur unter der Voraussetzung durchbrochen wird, dass neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Diese vom Gesetzgeber gewollte [X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] vom [X.] - 1 BvR 2853/10 - NZS 2012, 901; [X.] vom [X.] - 1 BvR 1127/90 - [X.] 3-2200 § 551 [X.] S 10). Mit ihr im Einzelfall verbundene Härten sind hinzunehmen. Sie halten sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung, weil nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und dadurch bedingte Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - [X.]E 100, 59, 90 = [X.] 3-8570 § 6 [X.] 3 S 28 mwN).

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des [X.] hat der Bundesrat 1995 zwar vorgeschlagen, eine neue Regelung in § 9 Abs 2a [X.] einzufügen, die die Anerkennung einer Wie-[X.] zur Vermeidung von Härtefällen auch für den Fall vorsah, dass 1. vergleichbare Arbeitsplätze mit entsprechenden Arbeitsbedingungen nicht oder nur in einer geringen Zahl vorhanden sind und deshalb Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber nicht vorliegen können, dass bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind und 2. nach medizinischen Erkenntnissen mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Krankheit durch die besonderen Bedingungen des Arbeitsplatzes verursacht ist (BT-Drucks 13/2333 [X.] zu [X.] 9). Dem ist der Gesetzgeber des [X.] aber mit der Begründung nicht gefolgt, bei einer solchen Regelung bestehe ua die Gefahr, dass die vorgeschlagene Bestimmung, bei der epidemiologische Erkenntnisse wegen der Singularität der Arbeitsbedingungen nicht gewonnen werden könnten, eine [X.] auslöse, die von den Unfallversicherungsträgern nicht bewältigt werden könnte (BT-Drucks 13/2333 [X.] zu [X.] 9). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen seines legislatorischen Gestaltungsspielraums bewegen. Der Gesetzgeber darf sich bei der Einführung typisierender Regelungen an den ansonsten mit Einzelfallregelungen verbundenen Erfordernissen der Verwaltung orientieren. Die Entlastung der Unfallversicherungsträger und folglich auch der Sozialgerichtsbarkeit von umfangreichen und zeitaufwendigen Einzelfallprüfungen ist ein sachlicher, zur Typisierung berechtigender Grund (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 28/79 - [X.]E 63, 119, 128 = [X.] 2200 § 1255 [X.]7 S 37 und vom 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57 und 1 BvL 8/58 - [X.]E 9, 20, 31 ff = [X.] [X.] 42 zu Art 3 GG). Damit sind zugleich einer richterlichen Rechtsfortbildung verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt, weil diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht durch richterliche Wertungen ersetzt werden darf.

Die das hier gefundene Ergebnis tragenden und den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 [X.]G) sind nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden.

Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung an[X.] entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 42 Rd[X.]9 mwN). Daran fehlt es hier.

Die Rüge der Klägerin, die Entscheidung des [X.] beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie hätte darlegen müssen, dass das Berufungsgericht die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es hätte insoweit aufgezeigt werden müssen, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (B[X.] vom 31.5.2005 - [X.] U 12/04 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.]08 [X.] 2 Rd[X.] 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Mit dem Vorbringen, ein medizinischer Erfahrungssatz, dass die durch ein Violinspiel hervorgerufene [X.]erkrankung im Falle weiterer Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule ausscheide, existiere nicht, ist nicht deutlich geworden, dass das [X.] einen Erfahrungssatz fehlerhaft angewandt hat (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] U 24/00 R - [X.] 3-2200 § 581 [X.] 8 S 37 mwN). Die Revision zeigt nicht auf, an welcher Stelle seines Urteils sich das [X.] tragend auf einen solchen Erfahrungssatz gestützt hätte. Auf Seite 13 der angegriffenen Entscheidung wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass es sich bei dem [X.]leiden um eine "Volkskrankheit" handele, die eine Beweiserleichterung bei der Feststellung der generellen Geeignetheit verbiete.

Auch ein sog Denkgesetz, gegen das das [X.] verstoßen haben könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl B[X.] vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.]3 mwN), legt die Revision nicht dar.

Aus dem Vortrag der Klägerin geht auch nicht hervor, dass das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Soweit sie geltend macht, in der ehemaligen [X.], in [X.] sowie in [X.] ausgesprochene Anerkennungen von [X.]en seien bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, wird übersehen, dass sich das [X.] auf Seite 15 seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt hat, dass die Problematik [X.] in der ehemaligen [X.] "einer anderen Lösung zugeführt worden sei". Im Übrigen hat die Revision nicht aufgezeigt, ob und wenn ja inwieweit den behaupteten Anerkennungen generelle medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde liegen. Die Klägerin setzt im [X.] nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]. Allein damit ist aber eine Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht formgerecht gerügt (B[X.] vom [X.] - B 4 RS 3/06 R - [X.]-8570 § 1 [X.]6 Rd[X.] 31).

Schließlich scheidet ein Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Wie-[X.] nach übergangsrechtlichen Regelungen aus. Für die Übernahme einer vor dem [X.] im Beitrittsgebiet eingetretenen Erkrankung als [X.] nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach §§ 212 und 215 Abs 1 Satz 1 [X.] die Vorschrift des § 1150 Abs 2 [X.] in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 ([X.] 1606, 1688) weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 [X.] gelten solche Krankheiten, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht [X.]en der Sozialversicherung waren, als [X.]en iS des [X.] der [X.]. Das gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] allerdings nicht für Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung - wie hier - erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der [X.] nicht zu entschädigen wären. Dies bedeutet, dass Krankheiten, von denen ein ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständiger Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 Kenntnis erlangt, nur dann [X.]en darstellen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 548 ff [X.] erfüllt sind (B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - [X.], 111 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]6). Das ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 6/12 R

18.06.2013

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Neuruppin, 23. September 2010, Az: S 8 U 123/05, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 SGB 7, § 9 Abs 1 S 2 SGB 7, § 9 Abs 2 SGB 7, § 551 Abs 1 S 2 RVO, § 551 Abs 1 S 3 RVO, § 551 Abs 2 RVO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013, Az. B 2 U 6/12 R (REWIS RS 2013, 4964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4964

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