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PDF anzeigen[X.] ZR 316/00vom22. März 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.]:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in [X.] übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des [X.] [X.] Form.[X.], [X.]. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - [X.] LG Halle- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] Dr. [X.]beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2000 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.344 [X.] 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftli-chen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbe-haltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickeltenGrundsätze zur formlosen Abänderung [X.] Verträge nachVollzug des [X.] (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,V ZR 25/69, [X.] § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 [X.] 3 -verfolgt (dazu Senat [X.]Z 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen [X.] (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmi-gungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.[X.] 1977 (GBl. [X.]). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte [X.] der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:"Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenenweiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt [X.] nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponentehaben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eineslandwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den [X.] (Preisüberwachung, rationelle Bodennut-zung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preis-überwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zunutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um [X.] Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibtsich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, diestaatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. [X.] u.a., Bodenrecht,1989 [X.]). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebendenFassung vom 14. November 1967 (GBl. I[X.]3) schloß Wohnungen im [X.] zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum innehatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.[X.] entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraumnicht dem Zugriff des staatlichen [X.] (Rat des [X.]). [X.] an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie warVoraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten [X.] -befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (andersbeim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines [X.] war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich aufdie Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die [X.] vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungs-mechanismus.[X.]TropfRi[X.] [X.] ist infolge Ur-laub an der Unterschriftgehin-dert.[X.], den 3. April 2001 Der Vorsitzende [X.]Klein [X.]
Meta
22.03.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. V ZR 316/00 (REWIS RS 2001, 3103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3103
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