Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 120/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 265

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 891, 2369

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-sen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Die Eigentumsvermutung des § 891 [X.] läßt sich mit dem Fehlen einer förmli-chen Genehmigung nach dem [X.] nicht widerlegen, [X.]n eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverord-nung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen [X.] entfiel.

[X.], [X.]. v. 10. Dezember 2004 - [X.]/04 - [X.]

LG Leipzig

- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand:
Der am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in [X.] notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte [X.] St[X.]tsbürger Prof. Dr. A. P. P.
(im folgenden Erblasser) wurde am 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks [X.] in [X.]in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück der [X.]n. Für diese handelte bei dem Abschluß des [X.] und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik [X.]fi P. [X.] , —ausgewiesen durch [X.]". Am 16. Mai 1979 erteilte der Liegenschaftsdienst des [X.], Außenstelle [X.], die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die [X.], vertreten durch ihr [X.], in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelasse-ne Revision der [X.]n, mit der diese die Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 4 -

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar keinen Erbschein, wohl aber ein in [X.] notariell eröffnetes Testament vorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine an-dere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der [X.] mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 Abs. 3 des Rechtsan[X.]dungsgesetzes der [X.] vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748 - im folgenden [X.]) nach dem Recht der [X.] als lex rei sitae. Danach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der [X.] vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 [X.] - im folgenden [X.]) auch einer Genehmigung nach dem [X.] vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574 - im folgenden [X.]) bedurft, an der es fehle. Im übrigen habe der Botschafter der [X.]n diese bei Abschluß des [X.] nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der [X.] habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgele-gen. Die [X.] habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine [X.] scheitere daran, daß die [X.] von 20 Jahren am 3. Oktober 1990 nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre verlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] habe die [X.] Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser und in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EG[X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Klagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht in der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen - 5 -

Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßko-stenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998, sondern erst mit dem Ablauf des 20. Dezember 1998 verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 EG[X.] daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen den Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des 20. November 1998 geendet hätten. I[X.]
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die [X.] mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert gewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß die [X.] die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zwar erklärt, die [X.] der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres Bestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2001 um die Aufforderung an die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich be-schränkten Erbschein gemäß § 2369 [X.] nachzuweisen. Das reicht als - 6 -

Bestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht nachlässig, [X.]n sich die [X.] im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen begnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der [X.]n vom 31. Januar 2001 beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu die-sem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den [X.] fortführen wollte, erfuhr die [X.] aber erst aus einem [X.]ige Tage vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klä-gerin, zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitima-tion der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit be-gnügen, diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die [X.] erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete.
b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der [X.] für unsubstantiiert.
[X.]) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in [X.] notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender [X.] vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die [X.] die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zwei-fel ziehen, [X.]n hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen. - 7 -

[X.]) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der [X.] nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-sen. Nach dem von der [X.]n unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten [X.] Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der [X.]n scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der [X.]n auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deut-schen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen ([X.], 343, 344; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Klägerin durch das im [X.]n [X.] dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die [X.] nicht gel-tend.
2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 [X.]), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 [X.]) und Auskunft über die gezo-genen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 [X.]) verlangen.

a) Die [X.] ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 [X.]. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat, - 8 -

[X.]. v. 16. November 1979, [X.], [X.], 1047, 1048). Das ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen.
b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 [X.] nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die [X.] "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die [X.] zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, [X.], daß die Genehmigung ausgeblieben ist.
[X.]) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das [X.] allerdings zutreffend nach dem Recht der [X.] beurteilt. Die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der [X.]n vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, richtet sich gemäß Art. 236 § 1 EG[X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 3 [X.] nach dem [X.], hier dem Recht der [X.]. Speziell für das hier zu beurteilende [X.]serfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts auch daraus, daß es sich bei dem [X.] um zwingende Vorschriften des Rechts der [X.] handelt, die nach einem in Art. 34 EG[X.] zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das Rechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts an[X.]dba-ren Recht (Soergel/von [X.], [X.], 12. Aufl., Art. 34 EG[X.] Rdn. 13) Geltung beanspruchten ([X.]/[X.]/S. [X.], [X.], Art. 34 EG[X.] Rdn. 19; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 34 EG[X.] Rdn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 34 EG[X.] Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren Fall des [X.]). - 9 -

[X.]) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der [X.]n nicht nur einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern zusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des [X.] seinen ständigen Wohnsitz in der [X.] hatte oder dort zumindest mehr als sechs Monate lebte, unerheblich.
(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in [X.] und [X.] er auch nicht mehr als sechs Monate in der [X.], wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 [X.]. Danach unterlag der [X.], auf Grund dessen das Eigentum an im Inland belegenen [X.] übertragen werden soll, einer Genehmigungspflicht nach dem [X.]. Eine Schenkung ist ein solcher Vertrag. Zu [X.] im Sinne des [X.]es gehörten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 [X.] auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der Klägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 [X.].
(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, [X.]n man den Vortrag der [X.]n zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen [X.] in der [X.], lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, war der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 [X.], wohl aber als Devisenumlauf zwi-schen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht. - 10 -

[X.]) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grund-stücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 [X.] nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche [X.] und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie [X.] sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur [X.] vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-[X.]). Diese Vorschrift verpflichtet die [X.] nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.
[X.]) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisen-rechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist.
(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der [X.] Durchführungsbestimmung zum [X.] vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 579 Œ im folgenden: [X.] [X.]) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller aus-zuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der [X.] bei der Erteilung einer devi-senrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei [X.] war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmi-gung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung er-forderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-- 11 -

derlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-[X.] miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung ([X.], NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der [X.] im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgü-terwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der [X.] in einer [X.] zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: [X.] (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisun-gen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen [X.] 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [[X.]]) festgelegt.
(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 [X.] hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermei-den. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Ein-[X.]dungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur [X.] zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfah-rensablauf wich teilweise von § 11 [X.] [X.] ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbe-hörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach [X.] des [X.] - 12 -

ten. Zu diesen Stellen gehörte nach [X.] des [X.] der Anlage 4 zur [X.] auch die Abteilung Finanzen des [X.], die nach § 7 [X.] [X.] für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvor-gang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, [X.]n das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. [X.] Buchst. b der Anlage 4 zur [X.]). Ausweislich der weiteren Buchstaben der [X.] entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des [X.] zur Einziehung durch den Liegenschafts-dienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 [X.] [X.] kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksver-kehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.
(3) Aus dem dem [X.]eil des [X.] vom 8. März 2000 ([X.] 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der [X.] der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmli-cher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand sich in den [X.] ein Schriftstück, ausweislich dessen der [X.] den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung gebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unter-zeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des [X.] hatte in diesem Fall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf gegeben, ist aber im übrigen der [X.] gefolgt, [X.] darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid nicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die [X.] -

stücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grund-akten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier oder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der [X.], sondern der [X.]. In die Grundakte zu gelangen hat nur die nach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung ([X.], [X.] 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den [X.] gelangt.
(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen [X.] war sicherge-stellt, daß die Abteilung Finanzen des [X.] stets vor der abschlie-ßenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksver-kehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt [X.], [X.]n es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, [X.]n die Abteilung Finanzen des [X.] eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde.
(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten [X.] wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der [X.] belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgeneh-migung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 [X.] die Außenstelle [X.] des Liegenschaftsdienstes des [X.] L. zuständig, weil es sich um - 14 -

den Erwerb eines [X.] durch einen ausländischen St[X.]t handelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] die Abteilung Finanzen des Rats des Be-zirks [X.]zuständig, weil der Erblasser und die [X.] jedenfalls nicht in demselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache ankam. Eine Zuständigkeit des [X.] war nach § 8 [X.] [X.] nur gegeben, [X.]n zentrale st[X.]tliche Organe der [X.] oder zentrale Gesellschaftliche Organisationen der [X.] eine Genehmigung brauchten. Hier ging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen St[X.]t.
(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus Anlage 5 der [X.] läßt sich hierfür nichts herleiten. Der Fall, daß ein St[X.]t ein in der [X.] belegenes Grundstück von einem seiner St[X.]tsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in keinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals einen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. [X.] ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch nichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die [X.] als sozialistischem St[X.]t nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Se-kretär des Zentralkomitees vom 13. Juni 1984 ergibt sich, daß die devisen-rechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen St[X.]ten erteilt wurde.
c) Auch ein Mangel der Vertretung der [X.]n ist nicht festgestellt. - 15 -

[X.]) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der Schenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche [X.] von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei [X.], durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Ei-gentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte ([X.] [Hrsg.] Kommentar zum ZGB der [X.], 2. Aufl. § 297 [X.]. 1.2). Das [X.] hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht be-urteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und ande-ren Repräsentanten von [X.] beim Abschluß von völkerrecht-lichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich aber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besa-gen als solche nichts darüber, ob und durch [X.] St[X.]ten außerhalb des [X.] bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsge-richt hat die Frage einer wirksamen Vertretung der [X.]n im Ansatz zutref-fend nach internationalem Privatrecht und dem danach [X.] beurteilt.
[X.]) Anzu[X.]den ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des [X.]s nicht das Zivilrecht der [X.], sondern [X.]s Zivilrecht (vgl. Senat, [X.] 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das an[X.]dbare Recht bestimmt.
(1) Sieht man in der Frage der Vertretung [X.]s mit dem [X.] ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 EG[X.] in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] das Recht der [X.] als Ge-- 16 -

brauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertre-tung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beur-kundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der [X.]n in der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging es aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der [X.]n, sondern um ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 Abs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder st[X.]tlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der [X.]n um die für die Vertretung des St[X.]ts und seiner Einrichtungen maßgeb-lichen Vorschriften des [X.]n Rechts.
(2) Nichts anderes ergibt sich, [X.]n man die Frage der gesetzlichen Vertretung eines St[X.]tes nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als eine Frage behandelt, für die das Personalstatut des St[X.]tes maßgeblich ist (so [X.] der [X.] [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kom-mentar zum Rechtsan[X.]dungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 [X.]. 1.6, § 8 [X.]. 1). Dann wäre [X.]s Recht unmittelbar anzu[X.]den.
[X.]) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters [X.]

nach den maßgeblichen Regeln des [X.]n Rechts über die Vertretung des [X.]n St[X.]tes bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft zum Erwerb eines Grundstücks für [X.] hat die [X.] schon in der Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in [X.]gelung besonderer na-tionaler Vorschriften innerst[X.]tlich nach den Regelungen des [X.] Überein-kommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Grün-den dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des Botschafters der [X.]n in der [X.] auch nicht aus anderen Regeln des - 17 -

[X.]n Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das [X.] nicht festgestellt.
[X.]) Aus dem Beschluß des [X.] in [X.] vom 16. Oktober 1973 (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses [X.] war nicht die Frage, ob der Botschafter eines [X.] die Befugnis zum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem St[X.]t gehört, sondern nur die Frage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO ange-nommen werden kann. Das [X.] hat die An[X.]dung des [X.] Übereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich aber nicht dazu geäußert, ob diese [X.] auch als interne Regeln angewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf eines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schen-kungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft.
3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die [X.] jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EG[X.], den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält ([X.]. v. 17. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte. II[X.]
[X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 120/04

10.12.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. V ZR 120/04 (REWIS RS 2004, 265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 265

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