Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 183/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5999

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[X.] durch [X.]uss vom 10. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 12. November 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]-Mar[X.] [X.]. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; Mar[X.]G § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; [X.] §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann [X.] von § 5 Abs. 1 und 3 Mar[X.]G bestehen. b) Die rechtsverletzende Benutzung eines [X.] erfordert eine titelmäßige Ver-wendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des ge[X.]nzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 [X.] auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 [X.] berufen. d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natür-lichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organi-sierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nut-zung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.]/07 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 13. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist die [X.] mit Sitz in der [X.], die die [X.] veranstaltet. [X.] fand die [X.] in [X.] statt; die nächste [X.] wird Mitte des Jahres 2010 in [X.] [X.]. 1 Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmar[X.], die für vielfältige Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Dazu zählen die [X.] Nr. 2 153 005 "[X.] 2006" und die IR-Mar[X.] Nr. 613 159 "[X.] [X.]", Nr. 802 832 "[X.] [X.]", Nr. 843 115 "[X.]" sowie die [X.] Wortmar[X.] Nr. 301 09 420 "[X.] 2 - 3 - [X.] [X.] 2006", Nr. 301 09 421 "2006 [X.] [X.] [X.]", Nr. 300 52 974 "[X.]", Nr. 302 56 093 "2006", Nr. 302 38 936 "[X.] 2006" und Nr. 302 08 516 "[X.] [X.] 2006". Die Klägerin ist zudem Inhaberin der [X.] Wort-/Bildmar[X.] Nr. 397 23 944 und Nr. 300 49 736 "Fußball-[X.] 2006 [X.]", Nr. 301 19 918 "[X.] 2006", Nr. 397 22 832 und Nr. 300 49 737 "[X.] Germany" und Nr. 303 13 231 "[X.]". Die [X.] ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreibt [X.]. Diesen fügte sie in der Vergangenheit in Kooperation mit dem [X.] Sammelbilder zu [X.]en und [X.] bei. 3 Die [X.] ist Inhaberin der im Klageantrag zu I angegebenen, im [X.] zu den Klagemar[X.] prioritätsjüngeren [X.] Wort-/Bildmar[X.]. Diese sind für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 30 einge-tragen und beispielsweise folgendermaßen gestaltet: 4 Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 436 5 - 4 - Wort-/Bildmarke Nr. 304 37 448 6 Die [X.] hat ferner die Wortmar[X.] Nr. 303 24 621 "[X.] 2010", Nr. 304 29 518 "[X.] 2010" und Nr. 304 29 516 "[X.] 2006" beim Deutschen Patent- und Mar[X.]amt angemeldet. 7 Die Klägerin sieht in der Anmeldung und Registrierung der Mar[X.] der [X.]n eine Verletzung ihrer Mar[X.]rechte. Sie macht weiter Rechte aus den nach ihrer Darstellung als Werktitel genutzten Bezeichnungen "[X.] 2010", "Germany 2006" und "[X.] 2010" gegen die [X.] geltend. Zudem [X.] sie einen gegen die Mar[X.]eintragungen und -anmeldungen gerichteten wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch, den sie auf eine unlautere Behin-derung, eine unzulässige Rufausbeutung und eine Irreführung der angespro-chenen Verkehrskreise stützt. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die [X.] zu verurteilen, [X.] gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar[X.]amt in die Löschung der folgenden Mar[X.] einzuwilligen: 1. [X.] 304 37 436 "2006", 2. [X.] 304 37 437 "2006", 3. [X.] 304 37 448 "[X.] 2010", 4. [X.] 304 37 449 "[X.] 2010", 5. [X.] 304 37 450 "[X.] 2010", 6. [X.] 304 37 440 "2010", - 5 - 7. [X.] 304 37 441 "2010", 8. [X.] 304 37 442 "2010"; I[X.] gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar[X.]amt die Rücknahme der folgenden Mar[X.]anmeldungen zu erklären: 1. [X.] 303 24 621 "[X.] 2010", 2. [X.] 304 29 518 "[X.] 2010", 3. [X.] 304 29 516 "[X.] 2006". Die [X.] hat geltend gemacht, sie habe die Mar[X.] nur angemeldet und registrieren lassen, um ihre wettbewerblichen Aktivitäten einschließlich ih-rer [X.] rechtlich abzusichern. 10 Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 29). Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.], 55). 11 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 12 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat mar[X.]rechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung der Mar[X.]eintragungen und auf Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen verneint und zur Begründung ausgeführt: 13 Aufgrund ihrer Mar[X.]rechte könne die Klägerin eine Löschung der [X.] Mar[X.] nicht beanspruchen, weil sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] nicht dargelegt habe. [X.] Vortrag zu 14 - 6 - den von der Klägerin beanspruchten geschäftlichen Bezeichnungen fehle eben-falls. 15 Die Registrierung der angegriffenen Mar[X.] der [X.]n sei auch nicht wettbewerbswidrig. Sie stelle keine unzulässige Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 [X.] dar. Die eingetragenen Mar[X.] seien schon nicht geeignet, die wirtschaft-liche Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen. Diese verfüge über prioritätsälte-re Mar[X.], die den streitgegenständlichen prioritätsjüngeren Mar[X.] der [X.] vorgingen. Zudem sei der Schutzbereich der angegriffenen Mar[X.] sehr eng. Sie seien nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Eine Möglichkeit zur Behinderung der Klägerin sei danach ausgeschlossen. Die Klä-gerin verfüge auch nicht über einen inländischen Besitzstand, der über die mar-[X.]rechtlichen Positionen hinausgehe und durch die Mar[X.]eintragungen der [X.]n gefährdet werden könne. Die beanstandeten Mar[X.]eintragungen zielten weiterhin nicht auf eine Behinderung der Klägerin. Ein Löschungsanspruch wegen unzulässiger Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. [X.] scheitere an einer fehlenden Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Klägerin. 16 Ansprüche wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise [X.] nicht. Die [X.] rufe durch die Verwendung der streitgegenständli-chen Mar[X.] nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, offizieller Sponsor der Klägerin zu sein. 17 Die Rücknahme der Anmeldung der Marke Nr. 304 24 621 "[X.] 2010" könne die Klägerin aus den vorstehenden Gründen, die für die Ablehnung der gegen die registrierten Mar[X.] gerichteten [X.] maßgeblich seien, nicht verlangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf 18 - 7 - Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen Nr. 304 29 518 "[X.] 2010" und Nr. 304 29 516 "[X.] 2006" seien ebenfalls nicht begründet. Die Kläge-rin habe hierzu zwar vorgetragen, dass sich der gegen die Mar[X.]anmeldung "[X.] 2010" gerichtete Anspruch aus der [X.] Nr. 843 115 "[X.]" ergebe, und sie habe den Anspruch auf Rücknahme der Mar-[X.]anmeldung "[X.] 2006" auf die Gemeinschaftsmarke "[X.] 2006" gestützt. Die Ansprüche seien aber mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]G und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. [X.] nicht gegeben. Soweit die [X.] auf Titelrechte der Klägerin sowie auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt seien, seien die Ansprüche eben-falls unbegründet. Maßgeblich hierfür seien dieselben Erwägungen, die zur Verneinung der gegen die registrierten Mar[X.] gerichteten [X.] führten. 19 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 20 1. Kennzeichenrechtliche Ansprüche 21 a) Der Klägerin stehen aufgrund ihrer Mar[X.] die mit dem Klageantrag zu I verfolgten Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Mar[X.] der [X.] nach § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]G nicht zu. 22 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die auf ihre Mar[X.]rechte gestützten [X.] nicht substantiiert dargelegt. Es fehle konkreter Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft der Klagemar[X.] und zur 23 - 8 - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie zur Zeichenähnlichkeit. Die Kläge-rin sei auch nicht auf die während des Rechtsstreits erfolgten Löschungen und Teillöschungen einiger ihrer Mar[X.] eingegangen. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 24 b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer Klagemar[X.] nicht beanspruchen, dass die [X.] die Anmeldung der Wortmar[X.] "[X.] 2010", "[X.] 2010" und "[X.] 2006" zurücknimmt (Klageantrag zu II). Die Mar[X.]-anmeldungen begründen keinen rechtswidrigen Störungszustand, auf dessen Beseitigung oder Verhütung der Anspruch auf Rücknahme der Mar[X.]anmel-dungen gerichtet ist (vgl. [X.] 121, 242, 247 - [X.]; [X.], Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, [X.], 420, 422 = [X.], 546 - [X.]). [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rücknahme der Anmeldung der Marke "[X.] 2010" (Klageantrag zu II 1) verneint, weil durch die Anmeldung dieser Marke nicht in den Schutzbereich einer der Klagemar[X.] eingegriffen wird. [X.] erhebt die Revision insoweit auch nicht. 25 [X.]) Die Ansprüche auf Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen "[X.] 2010" wegen Verletzung der [X.] "[X.]" und der Mar-[X.]anmeldung "[X.] 2006" wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke "[X.] 2006" sind ebenfalls nicht begründet (Klageantrag zu [X.] und 3). 26 (1) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der [X.] Nr. 843 115 "[X.]" und der angemeldeten Marke "[X.] 2010" verneint (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar[X.]G). Es hat angenommen, dass die [X.] eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist und deshalb nur über eine schwache Kennzeichnungskraft und einen engen Schutzbereich verfügt. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den beiden [X.] - 9 - [X.] hat das Berufungsgericht als leicht unterdurchschnittlich erachtet. Es hat bei der im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung des Gesamteindrucks der Zeichen darauf abgestellt, dass der Verkehr zwar die übereinstimmende Bedeutung er[X.]nt, die unterschiedlichen Sprachfassungen aber einen deutlichen Unterschied der Zeichen bewir[X.]. Aufgrund der schwa-chen Kennzeichnungskraft der [X.] hat das Berufungsgericht trotz der vorliegenden Waren- und Dienstleistungsidentität die bestehende Zeichenähn-lichkeit nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwechslungsgefahr zu be-gründen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht er[X.]nen. Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Er-eignis in Zusammenhang gebracht werden ([X.] 167, 278 [X.]. 20 - FUSSBALL [X.] 2006). Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der [X.] auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (vgl. [X.] 171, 89 [X.]. 24 - Prali-nenform; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 55/05, [X.], 909 [X.]. 21 = [X.], 1345 - Pantogast). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Be-rufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der [X.] [X.] als sehr eng bemessen. Aufgrund dieses nur sehr engen Schutzbe-reichs reichten die nur geringen Abweichungen zwischen den kollidierenden Mar[X.] "[X.]" und "[X.] 2010" aus, um aus dem Schutzbereich der [X.] herauszuführen. 28 (2) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 153 005 "[X.] 2006" und der [X.] - 10 - deten Marke Nr. 304 29 516 "[X.] 2006" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] mit entsprechenden Erwägungen verneint, wie sie für das Verhältnis zwischen den [X.] "[X.]" und "[X.] 2010" gelten (vorstehend [X.] (1)). Auch insoweit ist die im Wesentlichen auf tat-richterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts. c) Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Mar[X.] und auf Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen aufgrund von geschäftli-chen Bezeichnungen nach §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 Mar[X.]G zu. 30 [X.]) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aufgrund von Titelschutzrech-ten der Klägerin verneint. 31 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, die Klägerin habe an den Bezeichnungen "[X.] 2010", "Germany 2006" und "[X.] 2010" Titelschutzrechte für die Veranstaltung von [X.]en im Jahre 2006 in [X.] und 2010 in [X.] er-worben. 32 (1) Allerdings ist nicht generell ausgeschlossen, dass für die [X.] einer Veranstaltung [X.] von § 5 Abs. 1 und 3 Mar[X.]G bestehen kann (vgl. [X.], Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87, [X.], 626, 627 = [X.], 590 - Festival Europäischer Musik; [X.], Mar[X.]recht, 4. Aufl., § 15 [X.]. 265; [X.]/[X.], Mar[X.]gesetz, 2. Aufl., § 5 [X.]. 76; [X.], [X.] des [X.], [X.]. 128; [X.], [X.] von Sportgroßveranstaltungen gegen Ambush Marketing, 2007, [X.], 105; a.[X.]/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., [X.]. 48; [X.]/[X.]/33 - 11 - [X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 5 Mar[X.]G [X.]. 44; [X.], Ambush Marketing, 2008, [X.]). Unter welchen besonde-ren Voraussetzungen die Bezeichnung einer Veranstaltung als sonstiges ver-gleichbares Werk i.S. des § 5 Abs. 3 [X.] [X.]chutz erlangen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. (2) Zu den Bezeichnungen "Germany 2006" und "[X.] 2010" legt die Revision schon nicht dar, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen die Klage auf Rechte an [X.] mit diesen Angaben gestützt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Klägerin das Schutzrecht, aus dem sie vor-geht, in den Tatsacheninstanzen im Einzelnen bezeichnen muss ([X.], Urt. v. [X.], [X.], 1066 [X.]. 60 = [X.], 1466 - Kinder-zeit). 34 Hinsichtlich der Bezeichnung "[X.] 2010" greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen, nicht durch. 35 Der [X.]chutz entsteht grundsätzlich erst mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. [X.] 21, 85, 88 - [X.]; [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 231/06, [X.], 1055 [X.]. 41 = [X.], 1533 - airdsl). Die Be-zeichnung muss als Werktitel benutzt werden ([X.], Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, [X.], 959, 960 = [X.], 1525 - [X.]). Wann die Klägerin die Benutzung der Bezeichnung "[X.] 2010" als Werktitel im Inland aufgenommen hat und ob gegebenenfalls eine Vorverlagerung des Schutzes an der Bezeichnung stattgefunden hat und ein entsprechendes Recht an einem Werktitel der Klägerin prioritätsälter ist als die Mar[X.]rechte und -anmeldungen 36 - 12 - der [X.]n, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass es entspre-chenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht gerügt. 37 (3) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitel-rechten an den Bezeichnungen "[X.] 2010", "Germany 2006" und "[X.] 2010" nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 Mar[X.]G zudem deshalb nicht zu, weil nicht von einer bereits erfolgten oder drohenden rechtsverletzenden Benutzung der Werktitel durch die Registrierung oder Anmeldung der Mar[X.] der [X.]n auszugehen ist. Nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 Mar[X.]G dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Wer[X.] - vorliegen, wenn sich der Werktitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des ge[X.]nzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat (vgl. [X.], Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, [X.], 70, 72 = [X.], 1279 - [X.]; [X.] [X.]O [X.]. 249; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 15 Mar[X.]G [X.]. 48; [X.] [X.]O § 15 [X.]. 349; [X.] in [X.]/[X.], Mar[X.]gesetz, 9. Aufl., § 15 [X.]. 22; [X.], [X.], 304 f.; a.[X.]/Ellerbrock [X.]O [X.]. 99). Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer nach diesen Maßstäben erfolgten oder drohen-den rechtsverletzenden Benutzung durch die Registrierung oder Anmeldung der Mar[X.] der [X.]n getroffen und insoweit Vortrag der Klägerin übergangen hat. [X.]) Die Klägerin kann die mit den [X.] und II verfolgten [X.] nicht mit Erfolg auf ein Unternehmens[X.]nzeichen an den [X.]en "[X.] 2006" und "[X.] 2010" stützen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Mar[X.]G). Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nicht ausreichen lassen. Aus dem 38 - 13 - von der Revision in Bezug genommenen Vortrag folgt nicht, dass die Klägerin an den Bezeichnungen Unternehmens[X.]nzeichen erworben hat. 39 2. [X.]rechtliche Ansprüche 40 a) Ein Rückgriff auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ist im [X.] Fall nicht durch Vorschriften des Mar[X.]gesetzes ausgeschlossen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Irreführung der angesprochenen Ver-kehrskreise, eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen. Diese Begehren fallen nicht in den Schutzbereich des Mar[X.]rechts (vgl. [X.], Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, [X.], 793 [X.]. 26 = [X.], 1196 - Rillenkoffer; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, [X.], 685 [X.]. 38 = [X.], 803 - ahd.de; [X.] 181, 77 [X.]. 40 - [X.]). b) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2008 begründet. 41 [X.]) Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das am 30. Dezember 2008 in [X.] getretene Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 21. Dezember 2008 ([X.] I, [X.]) novelliert worden. Durch die Novelle ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] 2008 eingeführt worden. Die Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ge-schäftsprakti[X.] in [X.] Recht um (vgl. Begründung zum [X.], BT-Drucks. 16/10145, [X.]). 42 Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] 2008 ist eine [X.] Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur 43 - 14 - Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen. Diese Geset-zesänderung hat auf den Streitfall keine Auswirkungen. Das durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] 2008 nunmehr ausdrücklich als irreführende geschäftliche Handlung bezeichnete Verhalten wurde vor Geltung des [X.] 2008 von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] 2004 erfasst. [X.]) Die Voraussetzungen einer Irreführung i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 [X.] 2008 liegen nicht vor. Die eingetragenen und angemeldeten Mar[X.] sind nicht geeignet, die an-gesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. 44 (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesproche-nen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Mar[X.] nicht davon aus, dass die [X.] offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren [X.]. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der [X.]. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle. 45 (2) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg mit der Begründung an, die Mar[X.]eintragungen dienten dem Ziel, die von der Klägerin ausgerichteten [X.]en für die eigene Absatzwerbung der [X.]n zu nutzen und den Ruf der Veranstaltungen [X.]. 46 Die Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 [X.] 2008 setzt ebenfalls voraus, dass die Angaben zur Täuschung geeignet sind (Harte/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 47 - 15 - [X.]. [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., § 5 [X.]. 2.65; [X.]/Peifer, [X.], 2. Aufl., § 5 [X.]. 197; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 5 [X.]. 602; Wittneben/[X.], [X.], 1175, 1180; Körber/[X.], [X.], 737, 739 f.; [X.], [X.], 955, 958). Die entspre-chende Eignung fehlt, wenn der Verkehr nicht bereits aufgrund der Mar[X.] der [X.]n zu der unzutreffenden Annahme veranlasst wird, die [X.] sei Sponsor der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob die [X.] die Mar[X.] für ihre eigene Absatzwerbung nutzen und den Ruf der von der Klägerin organisierten [X.]en aus-nutzen kann, kommt es für die Eignung zur Irreführung nicht an. c) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Mar[X.]lö-schung und Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen nicht wegen gezielter Behin-derung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 [X.] zu. 48 [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehenden Mar-[X.] der [X.]n seien nicht geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu behindern. Die Klägerin verfüge über eine große Zahl "[X.]-Mar[X.]", die im Verhältnis zu den Mar[X.] der [X.]n prioritätsälter seien. Zudem seien die Wort-/Bildmar[X.] der [X.]n wegen der beschreibenden Angaben nur im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung schutzfähig. Dass die Mar[X.] der [X.]n im Hinblick auf diesen engen Schutzbereich geeignet seien, die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu behindern, sei ebenfalls nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin über die Mar[X.]re-gistrierungen hinaus über einen Besitzstand verfüge, der durch die Mar[X.]rech-te der [X.]n gestört werden könne. 49 [X.]) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 50 - 16 - 51 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt derjenige, der ein Zei-chen als Marke anmeldet, nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnli-che Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von der [X.] besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmel[X.] als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände [X.] darin liegen, dass der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für [X.] oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der [X.] zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der [X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Mar[X.]rechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkli-che Sperrwirkung [X.] als Mittel des [X.] einsetzt ([X.], Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, [X.], 621 [X.]. 21 = [X.], 785 - [X.]; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 190/05, [X.], 917 [X.]. 20 = [X.], 1319 - [X.]). Diese Voraussetzungen eines außermar[X.]rechtlichen Löschungsan-spruchs wegen bösgläubiger Mar[X.]anmeldung liegen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hat für eine Vielzahl von Mar[X.] formalen Kennzeichenschutz durch Eintragung erworben. Aus den Klagemar[X.] ergeben sich nur deshalb keine mar[X.]rechtlichen [X.], weil die registrierten und [X.] Mar[X.] der [X.]n den Schutzbereich der Klagemar[X.] nicht ver-letzen. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit den Mar[X.] 52 - 17 - der [X.]n identische oder ähnliche Zeichen benutzt hat, ohne formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. 53 (2) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berück-sichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Markt-teilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (vgl. [X.] 148, 1, 5 - [X.]; [X.] [X.], 685 [X.]. 41 - ahd.de; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 4 [X.]. 10.11). Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] aus den Mar[X.] gegen die Klägerin, die selbst über eine Vielzahl von prioritätsälteren Mar[X.]rechten mit Bezug zu [X.] verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung [X.] kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der [X.]en durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Spon-soren, geht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass allein schon die Anmeldung und Registrierung der Mar[X.] der [X.]n die Klägerin in der wirtschaftlichen Vermarktung der [X.]en im dargestellten Sinn behindern kann. d) Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus ergän-zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. [X.] zu. Das Berufungsgericht hat eine nach § 4 Nr. 9 [X.] erfor-derliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der [X.]n verneint. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 54 - 18 - e) Entgegen der Ansicht der Revision folgen die Ansprüche auf Mar[X.]-löschung und auf Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3 [X.] 2004, § 3 Abs. 1 [X.] 2008. 55 56 [X.]) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die [X.] bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Betätigung un-ter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit. Vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG werde auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich er-brachten Leistung erfasst. Darunter falle für den Veranstalter bedeutender Sportereignisse die Möglichkeit, Werbung zu akquirieren. In dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht greife die [X.] mit ihren Mar[X.] in un-zulässiger Weise ein. Bei verfassungskonformer Auslegung seien die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Die Klägerin könne sich als Verein [X.] Rechts auf einen Grundrechtsschutz berufen. [X.]) Eine unlautere geschäftliche Handlung durch unmittelbaren Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 [X.] wegen wettbewerbswidriger Behinderung oder Rufausbeutung ist nicht gegeben (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, [X.], 795 [X.]. 50 = [X.], 1076 - Handtaschen; [X.] 181, 77 [X.]. 45 - [X.]). 57 (1) Allein der Umstand, dass die [X.] mit den in Rede stehenden Mar[X.] auf die von der Klägerin veranstaltete [X.] Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S. des § 3 Abs. 1 [X.] 2008 dar. Auch soweit in der Literatur zum Teil angenommen wird, die in der Organisation und Durchführung einer [X.] bestehende gewerbliche Leistung sei nach § 3 [X.] geschützt, wird hieraus nur ein Schutz für die Verwertung der Übertragungsrechte [X.] - 19 - [X.] (vgl. [X.], [X.] an Sportveranstaltungen, 2005, [X.], 242, 247 f.; [X.]., Prisma des Sportrechts, 2006, [X.]7, 277). Eine solche Verwertung steht vorliegend nicht in Rede. 59 (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich die Löschungsan-sprüche und Ansprüche auf Rücknahme der Mar[X.]anmeldungen auch nicht aus einer durch Grundrechte gebotenen weiten Auslegung des § 3 [X.]. [X.] kann sich die Klägerin auch als juristische Person [X.] Rechts auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 [X.] berufen. Dar-auf, dass sie als ausländische juristische Person Grundrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht in Anspruch nehmen kann ([X.] 21, 207, 208), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin kann sich nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 [X.] auf die Inländerbehandlung berufen. [X.] und die [X.] sind [X.] der [X.]. Zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Art. 1 Abs. 2 [X.] rechnet die Unterdrückung unlauteren [X.]. Nach Art. 2 Abs. 1 [X.] genießen die Angehörigen eines Verbandslandes in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf das gewerbliche Eigentum die Vorteile, die Inländern gewährt wer-den. Sind die Vorschriften des [X.] daher im Sinne der Klägerin bei einer [X.] juristischen Person nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, kann die Klägerin die sich daraus ergebende Reichweite der wett-bewerbsrechtlichen Normen für sich beanspruchen. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche jedoch nicht aufgrund ver-fassungskonformer Auslegung der Generalklausel des § 3 Abs. 1 [X.] 2008 im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ([X.] 18, 1, 15); dazu rechnet auch die Möglichkeit, Werbeeinnahmen zu erzielen ([X.] 97, 228, 253). Die Berufsfreiheit [X.] - 20 - tet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben ([X.] 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wir[X.]de Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehenden Mar[X.]eintra-gungen und -anmeldungen der [X.]n, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirt-schaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen [X.] keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereig-nis Bezug nimmt. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 61 [X.] Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/07 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Das Urteil vom 12. November 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in [X.]. 11 dahin berichtigt, dass es statt "[X.], 55" "[X.], 50" und in [X.]. 33 letz-ter Satz statt "§ 5 Abs. 3 [X.]" "§ 5 Abs. 3 Mar[X.]G" heißt. [X.] Büscher Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - 312 [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 3 U 240/05 -

Meta

I ZR 183/07

10.06.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 183/07 (REWIS RS 2010, 5999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5999

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