Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 33 W (pat) 508/11

33. Senat | REWIS RS 2012, 9219

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "REAL INVESTMENTS" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 003 723.7

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 13. Februar 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 11. März 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

[X.] [X.]

3

angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 36:

5

Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Einziehen von [X.] (Inkasso), Finanzwesen, [X.], Kreditberatung, Kreditvermittlung, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung, Beteiligung an Gesellschaften.

6

Klasse 37:

7

Abbrucharbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Elektroinstallation, Fassadenreinigung, Feuerungsbau; Reparatur oder Instandhaltung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, wärmetechnischen Anlagen; Schiffsbau, [X.], Gipser- und Verputzarbeiten; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau, Fliesenlegearbeiten, Fußbodenlegearbeiten, Gebäudeentfeuchtung, Gerüstbau, Glaserarbeiten, Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Isolierbau, Klempnerarbeiten und Gas- und  Wasserinstallation, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Parkettverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kraftfahrzeugen.

8

[X.]:

9

Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen.

Mit Beschluss vom 19. November 2010 hat die Markenstelle für Klasse 36 diese Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem begehrten Zeichen um eine als Fachbegriff nachweisbare Wortkombination handele, die für „Sachanlage“ bzw. „Sachinvestition“ stehe. Da der [X.] „[X.]“ dem entsprechenden, in den [X.] Wortschatz übernommenen Wort „Investments“ bis auf das plurale „s“ entspreche, sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung dieses Begriffs erkennen. Dies gelte auch für den Begriffsbestandteil „[X.]“, der im wirtschaftsbezogenen Sprachgebrauch als Hinweis auf tatsächliche Vorgänge oder Werte verwendet werde, wie [X.] in dem Begriff „Realwirtschaft“. Darüber hinaus existiere der nahezu identische Begriff „Realinvestition“ als Fachbegriff mit der Bedeutung „Investition, die den Kauf von Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen) zum Inhalt habe“ und als Synonym für „Sachinvestition“ erwähnt werde. Zudem sei festzustellen, dass der angemeldete Begriff auch in [X.] Veröffentlichungen als Bezeichnung für eine bestimmte [X.] Verwendung finde. Zum Nachweis der Begriffsbedeutung hat die Markenstelle verschiedene Belege genannt, auf die insoweit Bezug genommen wird ([X.]. 35 VA). Hieraus hat die Markenstelle den Schluss gezogen, dass es sich um einen [X.] Grundbegriff des Finanz- bzw. [X.] und damit um eine Gattungsbezeichnung handele, deren Kenntnis angesichts der verbreiteten Übernahme [X.] Finanzbegriffe in die [X.] bei weiten Teilen des Verkehrs erwartet werden könne.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 weise das begehrte Zeichen daher erkennbar lediglich auf den Gegenstand der Dienste hin, die Investitionen in Sachwerte zum Gegenstand bzw. Thema hätten. Auch die Dienstleistungen der Klasse 37 würden sich auf solche Investments beziehen. Weil das Wort „Investment“ bzw. „Investition“ nicht nur bei dem Vorgang der Geldanlage, sondern auch im Rahmen von Ersatz-, Rationalisierungs- und Erweiterungsinvestitionen Verwendung finde, werde hier ein eindeutiger Bestimmungshinweis auf den Zweck der Leistungen vermittelt. Für die Dienstleistungen der [X.], die Sachanlagen im Sinne des gegenständlichen Objekts beträfen, würde sich das begehrte Zeichen sowohl als Thema wie auch als Bestimmungsangabe erschließen.

Aufgrund des beschreibenden Inhalts sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Fachbegriff keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen entnähmen. Dies gelte insbesondere, weil es sich auch um ein sprachüblich gebildetes Wortzeichen aus einer gängigen Fremdsprache handele. Eine begriffliche Unschärfe des Begriffes lasse sich insoweit nicht feststellen. Auch seien für die Erfassung dieses Fachbegriffs in seiner beschreibenden Bedeutung nicht mehrere Gedankenschritte notwendig.

Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie die Auffassung vertreten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung der beanspruchten [X.] Wortfolge nicht erkennen würden. Zudem sei die angemeldete Marke in ihrer Bedeutung verschwommen und unklar, so dass es [X.] bedürfe, um diese zu verstehen. Des Weiteren habe ein „Freihaltungsbedürfnis“ nach der [X.] Rechtspraxis keine Bedeutung.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss vom 19. November 2010 aufzuheben, die amtlichen Beanstandungen fallen zu lassen und der angemeldeten Marke die Eintragung zu gewähren.

Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 auf das mögliche Vorliegen von [X.]n nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] hingewiesen und entsprechende Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber erfolglos.

Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Waren die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

1.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Auslegung der absoluten [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] (Richtlinie des [X.] und des [X.] 2008/95/[X.]) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) - [X.] m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist daher auch nach der [X.] Rechtsprechung ein etwaiges Freihaltebedürfnis bei der Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - [X.]).

b) Bei der Prüfung von [X.]n ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]).

Hier richten sich sämtliche Dienstleistungen sowohl an [X.] als auch an Endverbraucher. Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die angemeldeten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 „Immobilien- und Hypothekenvermittlung“, „Schätzen von Immobilien“ sowie für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der [X.] aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage, die geeignet ist Merkmale der angemeldeten Dienstleistungen zu beschreiben, nicht monopolisiert werden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei dem Begriff „[X.] [X.]“ um einen [X.] Fachbegriff handelt, der gleichbedeutend ist mit dem [X.] Begriff „Realinvestition“ bzw. „Sachinvestition“. Von den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere von den [X.]n wird das Zeichen daher ohne weiteres in seiner Bedeutung verstanden werden. Dies gilt zum einen, weil entsprechende Englischkenntnisse des Publikums vorausgesetzt werden können ([X.] [X.] 2010, 28 (Nr. 40 - 44) - MANPOWER; vgl. näher: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rd. 395 f. m. w. N.), zum anderen wegen der nahezu identischen Begriffe „Realinvestition“, „[X.]“ in der [X.] Sprache (siehe [X.] und 4 - 6). Darüber hinaus würde es auch genügen, wenn ausschließlich der Fachverkehr die Bedeutung des Zeichens verstehen würde ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]).

Real Estate Investment Trust“ ausdrücklich Erwähnung findet (§ 7 REIT-Gesetz, Anlage 3a, b). Dementsprechend wird der Begriff „[X.]“ sowohl in [X.] ([X.], Anlage 2b) als auch in Texten von Verbrauchern (vgl. Anlage 4) und in der Fachliteratur verwendet (vgl. hierzu Anlage 2 der Rechercheergebnisse der Markenstelle für Klasse 36; sowie Anlagen 5 und 6 aus der Internetrecherche des Senats).

Angesichts der klar erkennbaren Begriffsbedeutung des begehrten Zeichens und seiner Verwendung als beschreibenden Begriff steht der Eintragung im Hinblick auf die Dienstleistungen des Finanzwesens (Klasse 36) § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, weil das Zeichen insoweit geeignet ist, ein Merkmal der Dienstleistung, nämlich dessen Art oder Bestimmung zu bezeichnen. So kann beispielsweise im Hinblick auf [X.], Kreditberatung und -vermittlung sowie Vermögensverwaltung durch das beanspruchte Zeichen Art und Bestimmung dieser Dienstleistung präzisiert werden, [X.]: [X.] mit Sachwerten, Beratung über kreditgebundene [X.], Verwaltung von Sachwertinvestitionen.

Auch für Immobilendienstleistungen, wie [X.] „Immobilien- und Hypothekenvermittlung“, „Schätzen von Immobilien“ ist der Begriff „[X.]“ unmittelbar beschreibend, weil insoweit Art oder Zweck dieser Dienstleistung näher präzisiert werden kann (Vermittlung von Immobilien als Sachwertinvestition, Schätzung von Immobilien, in die als Sachwert investiert werden soll).

Auch im Hinblick auf die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ ([X.]) ist das Zeichen geeignet, das Thema des Programms zu beschreiben, da gerade bei Sachinvestitionen verschiedene komplizierte Berechnungen erfolgen ([X.]: „[X.] zur Bewertung und Beurteilung von [X.]en, DCF-Rechnung: Bewertung von [X.]en in Abhängigkeit von [X.]“, Anlage 5), um zu ermitteln, ob die Anschaffungskosten von den zu erwartenden Erträgen gedeckt werden, oder um die Sachwerte zu verwalten (vgl. hierzu Anlage 12: „[X.] Verwaltung von Sachwertanlagen…Effizientes Immobilienmanagement mit professioneller Software!“). Es liegt nahe, dass für derartige Berechnungen eine spezielle Software entwickelt wird.

Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt - entgegen der Ansicht der Anmelderin - auch nicht voraus, dass das Wortzeichen bereits feste begriffliche Konturen hat ([X.], 900 (Nr. 15) - [X.]) oder das dahinterstehende Leistungsangebot im Einzelnen konkretisiert ([X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 949 (Nr. 17) - [X.]). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit könnte vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn eine derartige Ungenauigkeit erreicht wäre, die es ausschließen würde, dass die fragliche Angabe noch als konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann (vgl. [X.], 882 (883) - Bücher für eine bessere Welt; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 300). Für eine derartige Unbestimmtheit fehlen vorliegend indes konkrete Anhaltspunkte, weil es sich um einen Fachbegriff handelt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise als solcher verstanden wird, wenn er ihnen im Zusammenhang mit den oben erwähnten Dienstleistungen begegnet.

2.

Dem begehrten Zeichen fehlt auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) - [X.]). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über ([X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]) - [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - [X.]; [X.], 949 (Nr. 11) - [X.]; [X.] [X.]PMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).

Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihm nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können.

b) Soweit ein Zeichen, Merkmale von Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm regelmäßig die Unterscheidungskraft ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.] GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.). Im Hinblick auf die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 und Dienstleistungen der [X.] „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ fehlt die Unterscheidungskraft daher schon wegen der unmittelbar beschreibenden Sachaussage des begehrten Fachbegriffs für diese Dienstleistungen.

c) Selbst wenn man im Hinblick auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42 keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] annehmen würde, dürfte zumindest die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlen, so besteht aber auch insoweit ein enger Sachbezug zwischen „[X.]“ bzw. „Sachinvestitionen“ oder „Sachwerten“, der dazu führt, dass die angesprochenen Verkehrkreise das Zeichen nicht als Hinweis auf die begehrten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen werden. Zahlreiche Unternehmen haben sich nämlich darauf spezialisiert, bestimmte Sachwerte an Kunden zu vermitteln, was entweder durch den unmittelbaren Erwerb bzw. die Erstellung eines Gegenstands (Gebäude, Schiffe, Anlagen etc.) geschehen kann oder mittelbar durch die Beteiligung an einem Fond. Einige dieser Unternehmen bieten zugleich die Verwaltung und Finanzierung entsprechender Sachwerte an, bei anderen erfolgt dies durch die entsprechende Fondgesellschaften (Anlagen 10 - 13). Auch die Internetseite der Anmelderin selbst zeigt, dass sich ihr Leistungsspektrum auf Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Schiffe, Flugzeuge) und deren Finanzierung konzentriert, zugleich aber eine Betreuung bzw. Verwaltung dieser Sachwerte durch Experten für die wirtschaftlichen und technischen Belange angeboten wird (Anlage 14). Im Rahmen der Verwaltung und Betreuung entsprechender Sachwerte spielen daher auch solche Dienstleistungen, die deren Erstellung ([X.] Bau-, Ingenieur-, Architekten- und Gutachterdienstleistungen), deren Erhalt ([X.] Bau-, Reinigungs-, Reparaturdienstleistungen), deren Nutzung ([X.] Vermietungsdienstleistungen), deren Versicherung (Anlage 7) oder deren Finanzierung (Finanzdienstleistungen) dienen, eine Rolle (Anlagen 10 - 14). Der Verkehr wird in dem Zeichen, wenn es ihm in Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen begegnet, daher keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern auf den Bezug dieser Dienstleistungen zu [X.].

Meta

33 W (pat) 508/11

13.02.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 33 W (pat) 508/11 (REWIS RS 2012, 9219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9219

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