Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. 30 W (pat) 531/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 1159

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „METEODRONE“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 11. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 27. Mai 2019 angemeldete Wortmarke

2

[X.][X.]

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 9: Wissenschaftliche Apparate und [X.]nstrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; fotografische Apparate und [X.]nstrumente; Filmmaschinen und -apparate; optische Apparate und [X.]nstrumente; Messapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung; Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Tonwiedergabegeräte, Geräte zur Wiedergabe von Bildern; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Geräte zum automatisierten Erfassen von Messgrößen
Klasse 12: [X.] für Luftfahrzeuge
[X.]: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; technologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Forschungsarbeiten von [X.]ngenieuren in wissenschaftlichen Bereichen; Forschungsarbeiten von [X.]ngenieuren im technologischen Bereich; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung von Computersoftware“

5

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

6

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Januar 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

7

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den Elementen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. „[X.]“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kurzform für Meteorologie (= Wetterkunde) ohne weiteres verstanden. Zudem bedeute der Begriff „[X.]“ in der [X.] und [X.] sowie in der benachbarten [X.] „Wetterbericht“, was zusätzlich für eine gewisse Bekanntheit und ein Verständnis von „[X.]“ im Sinne von „Wetter“ spreche. Das weitere Zeichenelement „[X.]“ stamme aus der [X.]/[X.] bedeute „Drohne“ und bezeichne damit ein unbemanntes Luftfahrzeug, das zu vielfältigen Zwecken eingesetzt werden könne.

8

Dabei trügen Drohnen beispielsweise Kameras und Sensoren für Kontroll-, Überwachungs-, Aufklärungs-, Prüf- oder Vermessungsaufgaben. Entsprechende Zubehör-/Ausstattungswaren sowie diesbezügliche wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten seien auch von der vorliegenden Anmeldung umfasst. [X.]n der Meteorologie würden Drohnen beispielweise zur Messung von Temperatur, Luftdruck und Windgeschwindigkeit eingesetzt. [X.]n der Gesamtheit weise die angemeldete Bezeichnung [X.][X.] daher lediglich darauf hin, dass unbemannte Luft-/Flugfahrzeuge bzw. darin enthaltene Komponenten und diesbezügliche Dienstleistungen in der Wetterkunde zum Einsatz kämen. Dies sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich. Selbst wenn man nicht auf den Fachverkehr, sondern auf den Durchschnittsverbraucher abstelle, sei dieser aufgrund der Art und des Einsatzgebiets der Waren und Dienstleistungen kenntnisreich. Auch Wortneuschöpfungen seien schutzunfähig, wenn sie wie hier sprachüblich gebildet seien und sich in einer Sachaussage erschöpfen.

9

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die Markenstelle habe die Unterscheidungskraft zu Unrecht verneint. Mit dem Wortzeichen [X.][X.] würden keine Fachkreise angesprochen, sondern der [X.] Durchschnittsverbraucher. Diesem seien die [X.] Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ unbekannt. Zudem handele es sich bei [X.][X.] um eine sprachunüblich zusammengesetzte Wortneuschöpfung, die so in der [X.]n Sprache weder enthalten, noch bekannt oder gebräuchlich sei und daher vom Verkehr nicht verstanden, sondern in ihrer Gesamtheit als Phantasiebegriff aufgefasst werde. [X.]m Hinblick auf die vielfältigen Waren und Dienstleistungen könne ein beschreibender Begriffsgehalt deshalb selbst bei einem, im Hinblick auf die Schutzfähigkeit ohnehin unzulässigen, „um-die-Ecke-denken“ im Sinne von „[X.] = Vorhersage von Wetter mittels Drohnenflug und -messung“ nicht ohne weiteres erschlossen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 17. Januar 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige und gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg

1. Dem angemeldeten Wortzeichen [X.][X.] mangelt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes [X.] in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und [X.] der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen [X.][X.] bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Entgegen der Auffassung der Anmelderin gehört zu den vorliegend relevanten Verkehrskreisen auch und sogar in erster Linie der Fachverkehr, der z.B. Vermessungs- und Kontrollapparate für die Datenerhebung und -analyse einsetzt oder Messgeräte mittels Forschungsarbeiten von [X.]ngenieuren entwickelt.Soweit die Anmelderin vorliegend ausschließlich auf den „allgemeinen [X.] Durchschnittsverbraucher“ in dem Sinne abstellen möchte, dass dieser Fachbegriffe von Haus aus nicht verstehe und das angemeldete Zeichen deshalb als Phantasiebegriff auffasse, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie zuvor ausgeführt, auch und insbesondere an den Fachverkehr. Zudem darf bei dem „informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ (vgl. st.Rspr. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hulka ) die [X.] nicht zu gering angesetzt werden, zumal es sich vorliegend um Waren und Dienstleistungen handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden.

b) Trotz der einheitlichen Schreibweise von [X.][X.] wird der angesprochene Verkehr aufgrund der sprachüblichen Wort- und Silbentrennung in dem [X.] eine Kombination des Begriffs „[X.]“ mit dem Substantiv „[X.]“ erkennen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, bedeutet der Bestandteil „[X.]“ im [X.] und [X.]talienischen „Wetter-“, sowie im [X.]erischen „Wettervorhersage“. [X.]m [X.] steht „[X.]“ in Wortverbindungen wie „Meteorologie“ für Wetter und Klima. Der weitere Bestandteil „[X.]“ bedeutet „Drohne“. Als Drohne bezeichnet man im Zusammenhang mit Technik ein unbemanntes Luftfahrzeug. Es kann unterstellt werden, dass dem am internationalen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehr diese Bedeutung des [X.] Wortes verständlich ist. Für den Fall, dass der inländische Durchschnittsverbraucher das Fehlen des „h“ in dem Bestandteil „[X.]“ überhaupt bemerkt, wird er wegen der klanglichen Übereinstimmung die Bedeutung „Drohne“ im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verstehen.

c. Soweit die Anmelderin vorträgt, es handele sich bei  [X.][X.]  um einen Phantasiebegriff, dessen Zusammensetzung unüblich sei und dessen beschreibende Bedeutung sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erst nach mehreren analytischen Zwischenschritten erschließe, kann dem nicht gefolgt werden.Dem steht bereits entgegen, dass die Anmelderin den Begriff [X.][X.]  in ihrer Patentanmeldung selbst beschreibend verwendet. So heißt es unter Ziff. 0027 in der entsprechenden Offenlegungsschrift ([X.] 10 2014 216 729 [X.] vom 25. Februar 2016): „Das Fluggerät 1 in [X.]. 1 könnte eine  Meteodrohne  sein, also eine Drohne, die zu meteorologischen Zwecken eingesetzt wird.“d. Nach alldem war als angemeldete Zeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke für die angesprochenen Verkehrskreise in der Bedeutung „Wetterdrohne“ verständlich.Dem Vorbringen der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei schutzfähig, weil es nicht für Drohnen beansprucht werde, kann nicht gefolgt werden, weil alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen Bestandteile von Wetterdrohnen sein oder diese zum Gegenstand haben können.aa) [X.]m Hinblick auf die beanspruchten Waren der [X.] handelt es sich um Teile und Zubehör von Wetterdrohnen wie z.B. „Vermessungsapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung“. Sie sind wesentliche Bestandteile von Wetterdrohnen, weil diese nur mit konkreten und ggfs. aufgezeichneten Messdaten ihre Funktion der Wettervorhersage erfüllen können.Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, gehören z.B. auch „fotografische Apparate und [X.]nstrumente; Filmmaschinen und –apparate; optische Apparate und [X.]nstrumente“ zur gewöhnlichen Ausstattung von Drohnen. Das gilt ohne weiteres auch für Computer und Computersoftware, die z.B. wesentlich für das gewünschte Flugverhalten, die exakten Messungen und damit für den erfolgreichen Einsatz von Wetterdrohnen sind. [X.]m engen Zusammenhang mit Drohnen stehen auch die Geräte zur Wiedergabe von Bildern und [X.]) Auch bezüglich „[X.] für Luftfahrzeuge“ der Klasse 12 vermittelt die Bezeichnung  [X.][X.]  einen beschreibenden Hinweis darauf, dass diese als Zubehör für Drohnen angeboten werden.cc) [X.]m Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass diese Leistungen sich auf Wetterdrohnen beziehen. So ist  [X.][X.]  ohne weiteres geeignet, Wetterdrohnen als Gegenstand der wissenschaftlichen und technologischen (Forschungs-)Dienstleistungen zu bezeichnen. Das gilt auch für „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung von Computersoftware“, da beides für die Einsatzfähigkeit von Wetterdrohnen wichtig ist. Wie bereits ausgeführt, sind Computer und Software und damit deren Entwicklung wesentlich für das gewünschte Flugverhalten, die exakten Messungen und damit für den erfolgreichen Einsatz von Wetterdrohnen. Ein enger Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den vorgenannten Dienstleistungen drängt sich somit ohne weiteres auf (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 126).e. Das Wortzeichen  [X.][X.]  bezeichnet nach alldem den [X.] der beanspruchten Waren als Teile von und Zubehör zu Wetterdrohnen sowie den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich Wetterdrohnen, und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne gedankliche Zwischenschritte in diesem beschreibenden Sinngehalt und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 531/20

11.11.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. 30 W (pat) 531/20 (REWIS RS 2021, 1159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1159

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