Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 33 W (pat) 88/10

33. Senat | REWIS RS 2011, 2041

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kapital€s Vertrauen" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 043 866.8

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterin Dr. Hoppe am 25. Oktober 2011

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 23. Juli 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

Kapital€s Vertrauen

3

angemeldet für folgende [X.]ienstleistungen der Klassen 36, 35 und 41:

4

Klasse 36:

5

Vermittlung von und Beratung für Versicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzierungen, Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung für [X.]ritte; Beratung beim Immobilienerwerb, [X.] für [X.]ritte; Vermittlung von Immobilien, Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung; Vermittlung, Vermietung und Verpackung von Immobilien; Schätzen von Immobilien, Kreditberatung und -vermittlung;

6

Klasse 35:

7

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

8

Klasse 41:

9

Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

[X.]ie Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es der Marke an Unterscheidungskraft mangele, weil das Zeichen über einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten [X.]ienstleistungen verfüge. [X.]as attributiv gebrauchte Adjektiv „kapital“, bedeute „ungewöhnlich in seinem Ausmaß, seiner Größe, seinem Umfang; sehr groß; alles Vergleichbare übersteigend“ sowie „vorzüglich, besonders“. Gleichzeitig spiele das Wort auf den gerade im Finanzkontext zentralen Begriff des „Kapitals“ an. [X.]ie Wortkombination „[X.] Vertrauen“ bezeichne unmissverständlich ein „ungewöhnlich großes Vertrauen“ und lehne sich an den im [X.] gängigen Begriff des „[X.]“ an, der mit „capital confidence“ übersetzt werden könne.

[X.]as „€-Zeichen“ stehe für die [X.] Währung „[X.]“ und werde vielfach anstelle des Buchstabens „e“ in werbemäßiger Form eingesetzt. In der hier angemeldeten Wortkombination „“[X.] Vertrauen“ verändere es deren Sinngehalt nicht, sondern weise lediglich zusätzlich auf den Geld-/Währungs-/Finanzbereich hin.

Für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen Fachkreise, aber auch fachkundige Laien zählten, habe das begehrte Wortzeichen einen beschreibenden Anklang dahingehend, dass die Erbringung der [X.]ienstleistungen durch ein außerordentliches Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sei bzw. dass die Anbieter der [X.]ienstleistungen ein solches, insbesondere auf dem Finanzbereich bezogenes Vertrauen verdienten. [X.]ies gelte auch im Hinblick auf die [X.]ienstleistungen der Klasse 35 und 41, in denen das Wortzeichen darauf hindeute, dass den Anbietern dieser [X.]ienstleistungen ein besonderes Vertrauen mit finanzieller Relevanz entgegengebracht werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dass die Markenstelle sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des [X.] in dem Verfahren [X.]/08 - Vorsprung durch Technik, auseinander gesetzt habe, wonach Marken nicht allein aufgrund einer lobenden oder werbenden Verwendung zurückgewiesen werden dürften. [X.]as begehrte Zeichen sei originell und prägnant. Insbesondere steche die leichte Merkfähigkeit hervor. [X.]er anklingende beschreibende Charakter stehe der Eintragung nicht entgegen, zumal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich sei, um zu der vom Amt beschriebenen Angabe zu kommen.

[X.]ie Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Mit Schreiben vom 27. September 2011 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem [X.] (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) auf das Vorliegen von [X.]n nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] hingewiesen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

[X.]er angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der beanspruchten [X.]ienstleistungen die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. [X.]ie Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden.

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen dienen können.

a) Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des [X.] das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.] GRUR 2008, 608 ([X.]) [X.] m. w. N.). [X.]ie auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie des [X.]päischen Parlaments und des Rates der [X.]päischen Union 2008/95/[X.] ([X.]) zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) [X.]). Es gibt nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - [X.]; vgl. auch Ströbele/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

b) Bei der Prüfung von [X.]n ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. [X.]ieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten [X.]ienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - [X.]). [X.]ie angemeldeten [X.]ienstleistungen richten sich im vorliegenden Fall neben dem Geschäftsverkehr überwiegend auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher auszugehen ist ([X.] GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - [X.]; Ströbele/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff). [X.]ie [X.]ienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung“ werden allerdings ausschließlich von gewerblichen Unternehmern in Anspruch genommen.

c) Für die begehrten [X.]ienstleistungen liegt eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dahingehend vor, dass diese so beschaffen sind, dass sie großes Vertrauen verdienen oder ein solches schaffen und/oder einen Bezug zu finanziellen Angelegenheiten aufweisen. Wegen der besonderen Nähe und Bedeutung der Begriffe im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen [X.]ienstleistungen, aber auch wegen der Üblichkeit vergleichbarer Wortkombinationen, wie „finanzielles Vertrauen“, „Kapitalvertrauen“, „capital confidence“ oder „immobiles Vertrauen“ bedarf es nach Auffassung des Senats auch keiner gedanklichen Zwischenschritte, um im Zusammenhang mit den angemeldeten [X.]ienstleistungen die Bedeutung des Zeichens zu erfassen.

aa) [X.] handelt es sich um die Verbindung eines Substantives als Bezugswort („Vertrauen“) mit einem vorangestellten Adjektiv als Linksattribut („[X.]“), das das Substantiv näher präzisiert.

Eine Verknüpfung der Begriffe „Kapital“ und „Vertrauen“ erfolgt im Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen häufig (siehe [X.] Auszüge aus „[X.]“, [X.]) und auch im Zusammenhang mit der Beschreibung von Werbedienstleistungen, Geschäftsführung und Büroarbeiten findet sich oft der Begriff des Vertrauens (vgl. [X.]). [X.]abei ist festzustellen, dass je nach Art der grammatikalischen Verbindung unterschiedliche Sachaussagen entstehen können:

(1) Zunächst kann die Wortkombination „[X.]“ ähnlich verstanden werden wie die Kombination „finanzielles Vertrauen“, „persönliches Vertrauen“ oder „soziales Vertrauen“ (vgl. hierzu [X.]). Ebenso wie „finanzielles Vertrauen“ würde damit auf ein Vertrauen in finanziellen Angelegenheiten hingedeutet, das durch die [X.]ienstleistung verdient, erreicht bzw. dem [X.]ienstleistungsanbieter entgegengebracht werden soll. Ähnliche Konstruktionen mit dem Wort „Vertrauen“ finden sich [X.] in dem Konstrukt „immobiles Vertrauen“ (Anlage B), das auf ein besonderes Vertrauen in Immobilienfragen deutet.

Belegen lässt sich zudem die bedeutungsgleiche [X.] „Kapitalvertrauen“ (Anlagen C, [X.]). Auch für den entsprechenden [X.] Begriff „capital confidence“ finden sich Fundstellen (vgl. die von der Markenstelle ermittelten Unterlagen ([X.] 49 VA)), wobei die Kombination „Capital Confidence Barometer“ ([X.] [X.]) allerdings lediglich einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellen dürfte.

(2) Schließlich kann durch den Begriff „[X.]“ auch ein besonders großes Vertrauen bezeichnet werden, in dem „[X.]“ in seiner Bedeutung von „besonders groß“ verwendet wird (vgl. [X.] ein kapitaler Fehler, [X.], ein [X.] Verbrechen).

(3) Kapital kann auch das Objekt sein, das einer Person oder einem Unternehmen anvertraut wird, [X.]:

- „Mit ihrem Kapital vertrauen Sie uns etwas sehr Wertvolles an“ (Anlage 10).

(4) [X.]arüber hinaus kann Kapital auch das Objekt sein, auf das man vertraut:

- „… da ein Investor oder Händler auf verfügbares Kapital vertrauen können muss …“ (Anlage 7).

- „Wenn in einer Gesellschaft einzig dem Kapital Vertrauen geschenkt wird …“ (Anlage 8).

- „Also wenn wir auf unser wahres Kapital vertrauen können: unsere Persönlichkeit“ (Anlage 9).

(5) Zudem kann Vertrauen das Objekt sein, das ein wichtiges „Kapital“ darstellt, i. S. v. Vertrauen als „Vermögenswert“:

- „Insbesondere sei das Vertrauen in die Finanzwelt das wichtigste Kapital“ (Anlage 1).

- „[X.] verliert die Citygroup an der [X.] das wichtigste Kapital: Vertrauen“ (Anlage 2).

- „araneo setzt das Kapital „Vertrauen“ gezielt ein (Anlage 3).

- „[X.]as größte Kapital: Vertrauen“ (Anlage 4).

- „… STEPcom setzt das Kapital „Vertrauen“ gezielt ein …“ (Anlage 5).

- „Vertrauen ist schließlich das größte Kapital der Banken“ (Anlage 6).

Allerdings wird die konkrete grammatikalische Verbindung „[X.] Vertrauen“ nicht im Sinne der unter Ziffer 3 - 5 dargestellten Bedeutungen verstanden werden, da „[X.]“ im begehrten Zeichen als Attribut und nicht als Objekt eingesetzt wird.

b) [X.]emnach liegt im Zusammenhang mit den beanspruchten [X.]ienstleistungen ein Verständnis des [X.] „[X.]“ dahingehend nahe, dass einerseits ein besonders großes Vertrauen bezeichnet wird und dass dieses andererseits auf finanzielle Angelegenheiten bezogen ist.

Eine entsprechende [X.]oppeldeutigkeit des Attributs „[X.]“ kann indes nicht als besonders neuartig oder originell angesehen werden, da eine solche Verwendung ausweislich der [X.]recherche des Senats durchaus gebräuchlich ist (vgl. [X.]1 - [X.]), [X.]:

- „Geld ist ein [X.] Thema…“ ([X.], F2)

- „Ein [X.] [X.]enkmal setzen - Objekte, die im Wert steigen: [X.]ie apoBank macht denkmalgeschützte Immobilienträume wahr …“ (F3)

- „[X.] Rauschmittel - Geld allein macht nicht glücklich…(F4)

- „Glück statt Kapital? Oder lieber [X.] Glück?“ (F5)

- „[X.] Fernweh“ ([X.], F7)

- „Bankgeheimnis als [X.] Element“ ([X.]).

c) [X.]em Vorliegen eines Schutzhindernisses steht auch nicht entgegen, dass die [X.]ienstleistungen - wie hier - durch das Zeichen, nicht präzise beschrieben werden und der angesprochene Verkehr deshalb nicht mit Gewissheit feststellen kann, welche konkreten Eigenschaften diese haben. [X.]ie Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt nämlich nicht voraus, dass der [X.] feste begriffliche Konturen aufweist ([X.], 900 (Nr. 15) - [X.]). Aus diesem Grund vermag weder die Mehrdeutigkeit noch die Unbestimmtheit eines Begriffs für sich genommen auszuschließen, dass es sich um beschreibende Angaben in Form einer Sachinformation handelt (vgl. [X.], 882 f. - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 900 (Nr. 15) - [X.]).

d) [X.]ie Verwendung des €-Symbols anstelle des Buchstabens „e“ führt ebenfalls nicht von dem beschreibenden Sachgehalt des angemeldeten Zeichens weg. [X.]ieses stilistische Mittel ist gebräuchlich (vgl. Anlagen G [X.]: €asy money, The €nd; by€; NIC€ PRICE, FINANC€N; [X.] (pat) 418/02 - €urologistic; [X.] (pat) 137/05 - T€[X.]I) und wird daher vom Verkehr lediglich als Buchstabenersetzung ohne besondere Originalität wahrgenommen.

2.

Zudem fehlt der begehrten Marke die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder [X.]ienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). [X.]ie Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) - [X.]). [X.]er Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder [X.]ienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

[X.]ie Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - [X.]AS [X.] [X.]ER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2003, 604 ([X.]) - [X.]; [X.] GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline).

b) [X.]ie angemeldete Bezeichnung ist angesichts ihrer beschreibenden Sachaussage über Merkmale der beanspruchten [X.]ienstleistungen bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs nicht unterscheidungskräftig. Einer Wortmarke, die [X.]. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Merkmale von Waren oder [X.]ienstleistungen beschreibt, fehlt zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder [X.]ienstleistungen ([X.] GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - [X.]). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. [X.], 710 (Nr. 16) - [X.]; [X.], 850 (Nr. 19) - [X.] m. w. N.).

[X.]er angesprochene Verkehr wird dem Zeichen nämlich keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb, sondern auf die inhaltliche Präzisierung der [X.]ienstleistung entnehmen. [X.]ie vom Senat vorgenommene [X.]recherche hat gezeigt, dass Zeichen mit den Bestandteilen „Kapital“ oder „[X.]“ und „Vertrauen“ im Zusammenhang mit [X.]ienstleistungen aus den hier begehrten Bereichen häufig benutzt werden. [X.]abei finden sich auch zahlreiche Beispiele für den doppeldeutigen Einsatz des Begriffs „Kapital“, einerseits zur Bezeichnung einer besonderen Bedeutung und andererseits zur Kennzeichnung des finanziellen Bezugs ([X.]1- [X.]), so dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortkombination keinen Hinweis auf die Herkunft der [X.]ienstleistungen aus einem Unternehmen entnehmen werden.

c) [X.]ie typografische Wortbildung unter Ersetzung des Buchstaben „e“ in dem Wort „[X.]“ durch das [X.]symbol, vermag ebenfalls keine Unterscheidungskraft zu bewirken, denn sie ist, wie bereits dargelegt, ein werbeübliches Mittel.

3.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin gibt die Entscheidung des [X.] vom 21. Januar 2010 ([X.]/08 GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik) keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. [X.]ie in der Entscheidung bestimmten Grundsätze beziehen sich nämlich ausdrücklich nicht auf Marken, die - wie das hier vorliegende Zeichen - eine beschreibende Sachaussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - der inhaltlich Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c [X.] entspricht - enthalten ([X.] GRUR 2010, 228 (Nr. 57) - Vorsprung durch Technik).

Meta

33 W (pat) 88/10

25.10.2011

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 33 W (pat) 88/10 (REWIS RS 2011, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2041

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