Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 450/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4993

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom17. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -am 17. Januar 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 16. Mai 2001 wirda) das Verfahren in den Fällen [X.], 15, 19 und 21 der Ur-teilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der [X.]) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des [X.] in 14 Fällen, des ver-suchten [X.] und der Beihilfe [X.] in zwei Fällen schuldig ist,bb) im Ausspruch über die in den Fällen [X.] und 12 [X.] verhängten Einzelstrafen sowie [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden- 3 -Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurckverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] [X.] und wegen versuchten [X.] in ff weiteren Fllen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sichder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgesttzten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im rigen ist [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Den Verfahrensrleibt aus den vom [X.] inseiner Antragsschrift genannten [X.]r Erfolg versagt. [X.] der Senat, [X.] entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoûgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] vorliegt, weil das Verfahren nach den[X.]undstzen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteile vom 18. Oktoberr die Individualbeschwerde Nr. 37225/97 - [X.] gegen die [X.]; vom 26. April 1991 - 30/1990/221/283 - [X.] gegen[X.] = [X.], 474; vom 28. August 1992 - 39/1991/291/362 [X.] gegen [X.] = [X.], 476) insgesamt nicht unfair war.2. [X.] dagegen teilweise [X.] 4 -In den Fllen [X.] und 12 der [X.] sich der [X.] nicht des gemeinschaftlich begangenen [X.] (§§ 244 Abs.1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, da die frre Mitangeklagte S. und die anderweitig verfolgte O. die bei [X.] entwendeten Textilien nicht als Bandenmitglieder, sondern fr sich selbstgestohlen haben. Diese Taten [X.] nur als einfache Diebstle ge-wertet werden (vgl. [X.], 30). Hierzu hat der Angeklagte nach dengetroffenen Feststellungen aber zumindest Beihilfe geleistet. Der Senat rtden Schuldspruch selbst ab, da ausgeschlossen werden kann, [X.] im Rahmeneiner neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden [X.], die insoweit eine Verurteilung des Angeklagten als Mittter rechtfertigen.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich [X.] gegen den geringeren Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nichtwirksamer als gesctte verteidigen k.Im rigen zieht die Revision erfolglos in Zweifel, [X.] der [X.] Mittter der Bandendiebstle war. Die Formulierungen auf Seite 36 [X.] lassen allerdings besorgen, [X.] das [X.] die Entscheidung des[X.]oûen Senats fr Strafsachen vom 22. Mrz 2001 (BGHSt - [X.] - 46, 321)fehlerhaft dahin [X.] hat, [X.] die Mitgliedschaft in einer Bande mitder Teilnahmeform der [X.] gleichzusetzen ist. Auch beim Bandendieb-stahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (aaO S. 338).Ein Bandenmitglied kann deshalb je nach den [X.] oder als Gehilfe handeln. Die hierzu getroffenen konkreten Feststel-lungen und weiteren Erwlegen jedoch, [X.] das [X.] hin-sichtlich der [X.] begangenen Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei [X.] [X.] des Angeklagten ausgegangen [X.] -Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in denFllen [X.] und 12 der Urteilsgrverten Einzelstrafen sowie des [X.] die Gesamtstrafe.Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach von [X.]

Meta

3 StR 450/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 450/01 (REWIS RS 2002, 4993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4993

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.