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PDF anzeigen[X.]/01vom17. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -am 17. Januar 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 16. Mai 2001 wirda) das Verfahren in den Fällen [X.], 15, 19 und 21 der Ur-teilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der [X.]) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte des [X.] in 14 Fällen, des ver-suchten [X.] und der Beihilfe [X.] in zwei Fällen schuldig ist,bb) im Ausspruch über die in den Fällen [X.] und 12 [X.] verhängten Einzelstrafen sowie [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden- 3 -Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurckverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] [X.] und wegen versuchten [X.] in ff weiteren Fllen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sichder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgesttzten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im rigen ist [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Den Verfahrensrleibt aus den vom [X.] inseiner Antragsschrift genannten [X.]r Erfolg versagt. [X.] der Senat, [X.] entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoûgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] vorliegt, weil das Verfahren nach den[X.]undstzen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteile vom 18. Oktoberr die Individualbeschwerde Nr. 37225/97 - [X.] gegen die [X.]; vom 26. April 1991 - 30/1990/221/283 - [X.] gegen[X.] = [X.], 474; vom 28. August 1992 - 39/1991/291/362 [X.] gegen [X.] = [X.], 476) insgesamt nicht unfair war.2. [X.] dagegen teilweise [X.] 4 -In den Fllen [X.] und 12 der [X.] sich der [X.] nicht des gemeinschaftlich begangenen [X.] (§§ 244 Abs.1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, da die frre Mitangeklagte S. und die anderweitig verfolgte O. die bei [X.] entwendeten Textilien nicht als Bandenmitglieder, sondern fr sich selbstgestohlen haben. Diese Taten [X.] nur als einfache Diebstle ge-wertet werden (vgl. [X.], 30). Hierzu hat der Angeklagte nach dengetroffenen Feststellungen aber zumindest Beihilfe geleistet. Der Senat rtden Schuldspruch selbst ab, da ausgeschlossen werden kann, [X.] im Rahmeneiner neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden [X.], die insoweit eine Verurteilung des Angeklagten als Mittter rechtfertigen.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich [X.] gegen den geringeren Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nichtwirksamer als gesctte verteidigen k.Im rigen zieht die Revision erfolglos in Zweifel, [X.] der [X.] Mittter der Bandendiebstle war. Die Formulierungen auf Seite 36 [X.] lassen allerdings besorgen, [X.] das [X.] die Entscheidung des[X.]oûen Senats fr Strafsachen vom 22. Mrz 2001 (BGHSt - [X.] - 46, 321)fehlerhaft dahin [X.] hat, [X.] die Mitgliedschaft in einer Bande mitder Teilnahmeform der [X.] gleichzusetzen ist. Auch beim Bandendieb-stahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (aaO S. 338).Ein Bandenmitglied kann deshalb je nach den [X.] oder als Gehilfe handeln. Die hierzu getroffenen konkreten Feststel-lungen und weiteren Erwlegen jedoch, [X.] das [X.] hin-sichtlich der [X.] begangenen Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei [X.] [X.] des Angeklagten ausgegangen [X.] -Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in denFllen [X.] und 12 der Urteilsgrverten Einzelstrafen sowie des [X.] die Gesamtstrafe.Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach von [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 450/01 (REWIS RS 2002, 4993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4993
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