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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2008 wird als unzu-lässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht [X.] gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll [X.] die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46 2 - 3 - ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über [X.] vor. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2008 - 14 C 3187/08 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 T 6/08 Hä -
Meta
08.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 275/08 (REWIS RS 2009, 5787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5787
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