Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 73/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1412

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[X.] ZB 73/98vom16. August 2000in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. bZur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der ([X.]) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensio-nierung im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der [X.] AGbezieht.[X.], Beschluß vom 16. August 2000 - [X.]/98 -OLGKoblenz [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-schluß des 13. Zivilsenats - 1. [X.] - [X.] vom 20. Mai 1998 wird auf [X.] Antragsgegners zurückgewiesen.Wert: 6.766 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Aus-gleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in An-spruch.1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 [X.] geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) [X.] Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners ([X.]) hatte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Urteil vom17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und - nach Abtrennung- 3 -des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Beschluß vom 19. [X.] den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplittingzugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der [X.] Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma [X.] (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei [X.] [X.] Chemie GmbH (später: [X.] AG) hatte das Gericht die [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im "[X.] sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahresin den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt,den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften [X.] vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seinerbetrieblichen Altersversorgung bei der Firma [X.] AG ab dem 1. März 1997an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 [X.] zahlen.Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. ZurBegründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das [X.] dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdientworden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen aufden Eintritt in den [X.] am 28. Februar 2002 und mit monat-lich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eineBetriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt inden vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebens-- 4 -jahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] AG seiaber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche [X.] um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente seiunter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ru-hestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in [X.] nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Mo-nate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträgezur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetz-lichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen [X.] auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des65. Lebensjahres ausgeglichen worden.Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. [X.] sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde,mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegteBetriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Voll-endung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjah-res) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der [X.].[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat die Voraussetzungen für die [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die [X.] zieht das nicht in [X.] 5 -Nach den Feststellungen des [X.]s beziehen sowohl [X.] als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 - [X.] Vollendung ihres 60. Lebensjahres - Altersrente aus der gesetzlichenRentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener [X.] (noch) gelten-den Vorschriften des § 39 [X.] (Antragstellerin) - Altersrente für Frauen -bzw. des § 38 [X.] (Antragsgegner) - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit -(inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 undArt. 33 Abs. 13 des [X.] 1999 vom 16. Dezember 1997,[X.] [X.] das [X.] weiter festgestellt hat, erhält der Antrags-gegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche "[X.] er ein Angebot der [X.] AG vom Januar 1993 "zur vorzeitigen Pen-sionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung" angenommen hatte, nach [X.] "in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung ... Mitarbeitern [X.] zur vorzeitigen Pensionierung" unterbreitet wurden unter folgendenVoraussetzungen:-Mindestalter zum [X.]punkt der Pensionierung 55 [X.] zum [X.]punkt der Pensionierung 10 [X.] einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischenAbteilung-Genehmigung durch den Vorstand der [X.] AG-Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochennach Erhalt des Angebots.Die Pension wurde "laut [X.]-[X.] (1987) auf der [X.] bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit" ermittelt- 6 -mit der Maßgabe, daß "eine Kürzung für den vorzeitigen [X.]". Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 [X.] und wurde ab 1. Juli 1996 um eine "[X.] Pensionäre" vonmonatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sieauch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zuder Pension erhielt der Antragsgegner in der [X.] vom 1. April 1993 bis zumfrühestmöglichen Einsatz des [X.] der gesetzlichen Rentenversi-cherung eine Zusatzpension, die für die [X.] bis zum 30. November 1995 imHinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von [X.] war.Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 g [X.]. 8 und 7). Da die [X.] dem [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überweitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende [X.] Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] AGihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch aufeine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils überstei-genden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 98, 390, 392, 393).2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlan-desgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen An-rechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. [X.] die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzesnicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. [X.] vom 28. Oktober 1992 - [X.] 114/91 = [X.], 304, 305).Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des [X.] -fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - etwa infolge des vorzeitigen [X.] des [X.] - wesentliche Veränderungen ergeben habensollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltendzu machen.3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach§ 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. [X.] dieser Regelung hat das [X.] die der Antragstellerinzustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach [X.] der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners [X.] (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 = FamRZ 1994,560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit [X.] abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Fol-ge, daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des [X.] zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antrag-stellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - [X.]131/94 = [X.], 285, 287 unter 5 m.w.[X.] Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der [X.] vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen [X.] geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu-sätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich einge-tretene Änderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, dasheißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl.[X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 g [X.]. 17). In diesem Sinn hat das[X.] zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhendenAnstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners vonmonatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993,- 8 -sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 [X.] in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten [X.] (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO [X.] m.N.).5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden [X.] Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senatsnicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der [X.] vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem [X.] der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen [X.]punkt vorzeitig ge-endet hat (vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 110, 224, 228, 229; und vom28. Oktober 1992 aaO [X.]). In diesem Fall ist das [X.]-[X.]-Verhältnis viel-mehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. [X.] nach dem Anteil zubemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörig-keit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit ent-spricht (Senatsbeschlüsse aaO).Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des[X.]-[X.]-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - als des üblichenPensionsalters nach Nr. 2.12 des [X.] 1987 der [X.] AG - entge-gen dem [X.] der weiteren Beschwerde von vorneherein [X.]) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Zielder Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum60. Lebensjahr ist nicht [X.] -Zwar sieht der [X.] 1987 der [X.] AG unter Nr. 3.3.1 bei [X.] bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensio-nierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist [X.] der erwähnten Sonderregelung zur "vorzeitigen Pensionierung [X.] der Altersflexibilisierung", die insoweit eine Änderung der Nr. 3.3.1des [X.] enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.Die weitere Beschwerde hält diesen [X.]punkt nicht für den im [X.] maßgeblichen [X.]punkt der Beendigung der Betriebszugehö-rigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. [X.]. Dieser An-sicht kann indessen nicht gefolgt werden.aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf [X.] bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen(vgl. [X.]/[X.], Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen [X.]. § 1 [X.]. 142, 150; [X.]/[X.], Versorgungsausgleich in [X.], 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich inder Vergangenheit unterschiedliche [X.]modelle herausgebildet.Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des [X.] vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 ([X.] I 601)das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsge-setz) in [X.], mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen)Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. [X.], das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem [X.]-punkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Er-- 10 -werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Renten-beginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren [X.] zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilenan den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der [X.] von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn - etwa - auf demfreigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde(§ 2). Die mögliche Höchstdauer des [X.] im Sinne des [X.] sich auf den [X.]raum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 desGesetzes; vgl. [X.], Frühpensionierung, [X.]. 1 und 2; [X.], [X.]sG 1984, [X.], da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen [X.] nur für Empfänger von [X.] gewährt werden konnte,die - unter anderem - das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch [X.]/Barton/[X.]/[X.], Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexibleAltersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 [X.]. 12). Als Vorruhestandsgeldgalt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom [X.]punkt [X.] aus dem Erwerbsleben bis zum [X.]punkt des vollständigen Ein-tritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der [X.]punkt des Eintritts in [X.] durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der [X.] als [X.]er oder von anderen [X.] als den [X.]ern vergleichbare Leistungen ge-währt wurden (vgl. [X.]/Barton/[X.]/[X.] aaO 8 [X.]. 12 und 18;[X.] aaO S. 1-3, [X.] dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits inden 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Mög-lichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unterbesonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu- 11 -beziehen (§ 38 [X.]). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, [X.] mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zubeenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren [X.] in Anspruch zu nehmen.Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge derFlexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung be-triebliche Frühpensionierungsregelungen - in Anpassung an die jeweiligen Be-dürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben - weiter entwickelt, diein der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt er-reichten (vgl. [X.], Frühpensionierung [X.]. 235 ff.). Dabei werden in [X.] zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen [X.] für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen ver-wendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, [X.] odervorzeitiges Ausscheiden ([X.] aaO [X.]. 226). Die Altersgrenzen [X.] wurden seit den 70er Jahren zunehmendgesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die [X.] Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach§ 106 [X.] i.d.[X.] vom 27. Juni 1987, [X.] I 1542 ab 1. Juli 1987auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginnder 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustel-lende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzenwaren sehr selten (vgl. [X.] aaO [X.]. 247).Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durchAufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der [X.] (vgl. [X.] aaO [X.]. 245), in dem die Einzel-heiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als- 12 -Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung [X.], Zusatzleistungen, [X.] und sonstige Zuschüsse,aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht.So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke ver-fügten, häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 [X.] und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheidenzurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wiesie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergebenhätte (vgl. [X.] aaO [X.]. 250 bis [X.] solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der [X.] [X.] dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nachVollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von [X.] keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den [X.] zugrundeliegende Arbeitsverhältnis - und damit die Betriebszugehörigkeitim Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - beendet wurde. Zum einen wird voneinem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Be-rechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. [X.]/[X.], Die [X.] im Versorgungsausgleich 1993, [X.]. 106; [X.]/[X.] Aufl. § 1587 a [X.]. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des [X.] 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten,der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsver-hältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche [X.] richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1- 13 -Buchst. [X.] ([X.] Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familienge-richtlicher Praxis, 3. Aufl. [X.]. 309).Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn [X.] ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des [X.]sgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den [X.] mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auchvon der [X.] AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Al-tersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig inden (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden,und bezieht seither ununterbrochen "Alterspension" von der [X.] AG nachdenselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch beispäterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß [X.] 1987 der [X.] AGnach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre.Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der[X.] AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das[X.] hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente [X.] nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. [X.] unter [X.] tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum31. März 1993 berechnet.Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der [X.] der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der "Be-nennung" der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nachdem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung habenvielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.- 14 -cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres [X.] geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die [X.] vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997als sogenannte vertraglich gleichgestellte [X.]en gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3Satz 1 Buchst. [X.] einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. [X.] davon, daß sie zu Unrecht eine "vorläufige" Pensionierung des Antrags-gegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsre-gelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der [X.]raumdes Vorruhestands als - vertraglich - gleichgestellte [X.] im Sinne von § 1587 [X.]. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. [X.]/[X.] 1587 a [X.]. 234 a.E.).dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt,die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Ent-scheidung und seiner Vereinbarung mit der [X.] AG beruhe, habe dem [X.] Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müssedeshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelas-sen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in [X.] erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 ([X.]Z 110, 224, 228 f.) mitder Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetreteneVeränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei [X.] der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. [X.] dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwick-lung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. [X.] vorzunehmen ist, wenn die [X.] vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze- etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb - vorzeitig beendet worden ist ([X.] -hierzu auch [X.]/[X.] aaO § 1587 a [X.]. 230; [X.]/[X.] BGB13. Bearb. § 1587 a [X.]. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der [X.] Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwick-lung der Betriebszugehörigkeit des [X.] teilhat. Hieran istfestzuhalten.ee) Das [X.] hat nach alledem in dem angefochtenen Be-schluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners inHöhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamt-betriebszugehörigkeit: 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; [X.] der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. Novem-ber 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche- 16 -Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von [X.] der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war,hat das [X.] zu Recht nach dem Grundsatz des [X.] des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechnetenAusgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestä-tigt.[X.] Krohn [X.][X.] [X.]

Meta

XII ZB 73/98

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 73/98 (REWIS RS 2000, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1412

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