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PDF anzeigen[X.] ZB 67/99vom27. September 2000in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; [X.] § 3 aDer (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte [X.] nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen andie Erlangung einer Altersversorgung nach [X.] Recht entspricht.[X.] §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so [X.] einem (Teil-)Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechen-der Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.[X.], Beschluß vom 27. September 2000 - [X.]/99 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 1. April 1999 aufgehoben.Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-ten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 30. November 1998 werden zurückgewiesen. Auf die[X.] der Antragstellerin wird der Beschluß inNr. 1 und Nr. 2 des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt:1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die [X.] monatliche [X.] in Höhe von 1.407,85 DM,jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, zuzahlen, und zwar vom Beginn des 2. Monats nach [X.] Monats an, in dem die Antragsgegnerin Kenntnis vonder Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.2.Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin die [X.] an die Antragstellerin auch fürden Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des [X.] zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem die [X.] Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegendenEntscheidung erlangt, soweit die Antragsgegnerin in diesem- 3 -Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere [X.] ([X.]) gezahlt [X.] von der Antragsgegnerin an die weitere Beteiligte zuzahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der [X.]. 1 festgesetzten monatlichen [X.] zu kürzen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfah-rens der weiteren Beschwerde sowie die der Antragstellerin [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten hat [X.] zu tragen. Im übrigen findet insoweit eine Er-stattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.Bei der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlussesfür die erste Instanz hat es sein Bewenden.Wert: bis 17.000 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer [X.] in [X.] Die am 20. Januar 1937 geborene Antragstellerin heiratete [X.] August 1960 den am 28. Dezember 1936 geborenen [X.] (Ehemann). Auf- 4 -den am 24. September 1980 zugestellten Scheidungsantrag des [X.] die Ehe durch Urteil vom 30. Mai 1983 geschieden. Beide Ehegattenhatten in der Ehezeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften oder sonstigenin den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden [X.] erworben. Der Ehemann war bei der [X.] und hatte bei ihr Anwartschaften auf betriebliche [X.].Die Antragstellerin verzog im Jahre 1987 nach [X.] und arbeitetedort in der Landwirtschaft.Der Ehemann, der nach der Scheidung eine zweite Ehe mit [X.] ([X.]), eingegangen war, verstarb am 28. September 1997. Die weitereBeteiligte erhält seit dem 1. Oktober 1997 Witwenrente von der Antragsgegne-rin in Höhe von monatlich 2.811 DM brutto, nachdem der Ehemann selbst seitdem 1. Januar 1993 vorgezogene Altersrente ([X.]) von der [X.] in Höhe von zunächst monatlich 4.588 DM brutto und ab 1. Juli 1996bis zu seinem Tode in Höhe von monatlich 4.685 DM brutto bezogen [X.] Mit der Begründung, sie erhalte ab 1. Januar 1998, nach der Vollen-dung des 60. Lebensjahres, an ihrem Wohnsitz in [X.] eine landwirt-schaftliche Altersrente von der [X.], [X.] Antragstellerin im Januar 1998 beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1998den - verlängerten - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunstendurchzuführen. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten [X.] geltend gemacht: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (noch) nicht, da sie keine Versorgung eines deut-schen Versorgungsträgers erlangt und bisher keinen Anspruch auf eine Alters-oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der [X.] gesetzlichen [X.] 5 -cherung habe. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei aber nach demSinn und Zweck des Gesetzes erst durchzuführen, wenn der [X.] auch die Vorteile aus dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich er-halte. Denn es sei grundsätzlich eine Kongruenz zwischen dem öffent-lich-rechtli-chen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzustre-ben. [X.] der in § 1587 g Abs. 1 BGB vorgesehene Teilhabeanspruch [X.] hingegen bereits beim Bezug jeglicher, also auch einerausländischen Altersversorgung, ohne daß gegenüber einem [X.] Ver-sorgungsträger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung [X.] bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorlägen, dann stünde der im [X.] Versorgungsausgleich Berechtigte besser als der durch den öffent-lich-rechtlichen Wertausgleich Begünstigte. Das widerspreche der gesetzlichenRegelung.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer [X.] dem Versorgungswerk der Antragsgegnerin und Durchführung von Ermitt-lungen über die Versorgung, die die Antragstellerin in [X.] bezieht,durch Beschluß vom 30. November 19981.die Antragsgegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 1998 an die Antrag-stellerin eine monatliche [X.] in Höhe von 1.406,56 [X.] bezahlen, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im [X.] von der Antragsgegnerin an die Beteiligte [X.] zu zahlende Hin-terbliebenenversorgung in Höhe der unter Ziffer 1 festgesetzten mo-natlichen [X.] zu [X.] 6 -Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerin und die weitere [X.] Beschwerde eingelegt, letztere mit dem Antrag, die [X.]- wegen einer vom Familiengericht bei der Berechnung der Rente unzutreffendangenommenen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - in [X.] monatlich 1.371,55 DM (statt 1.406,56 DM) festzusetzen. Die Antragstelle-rin hat sich den Beschwerden angeschlossen mit dem Begehren, die für [X.] der [X.] zugrunde zu legende Ehezeit im Sinne von§ 1587 Abs. 2 BGB für die Dauer vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980(statt, wie vom Familiengericht angenommen, vom 1. August 1960 bis zum29. Februar 1980) anzusetzen.Das [X.] hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin denangefochtenen Beschluß abgeändert, den Antrag der Antragstellerin [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen undderen [X.] zurückgewiesen. Die Beschwerde der weiterenBeteiligten hat das Gericht in den Gründen der Entscheidung für gegen-standslos erklärt, da das Rechtsmittel ein weniger weitgehendes [X.] verfolge als die Beschwerde der Antragsgegnerin.Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der zugelas-senen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.1. Das [X.] hat zur Begründung des angefochtenen [X.] ausgeführt: Nach § 3 a [X.] könne der aus einem schuldrechtli-- 7 -chen Versorgungsausgleich Berechtigte von dem Träger der auszugleichendenVersorgung eine [X.] nach § 1587 g BGB verlangen. Dabei [X.] jedoch die in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen füreinen Rentenanspruch des [X.] erfüllt sein, nämlich Bezugeiner Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Vollendung des 65. Lebensjahresoder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf nicht [X.]. Daran fehle es hier. Die Antragstellerin beziehe zwar bei [X.] eine Altersversorgung, die eine Versorgung im [X.] der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB sei. Dennoch scheide der [X.] dieser Rente als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1587 g BGB aus. DieAuslegung des Begriffs "Versorgung" des [X.] nach§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB müsse sich an der Gesamtsystematik der [X.]sregelungen orientieren, wobei dem Umstand maßgebliche Be-deutung zukomme, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüberdem öffentlich-rechtlichen Ausgleich subsidiär sei. Demgemäß dürften durchden schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen geschaffen werden,bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen unter leichteren Vorausset-zungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichen [X.] wäre. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen. Auch das Gesetzgehe davon aus, daß die Qualität der in § 1587 g BGB genannten [X.] Berechtigten einer öffentlich-rechtlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeits-rente entspreche, wie die beiden anderen in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ge-nannten Alternativen zeigten. Bei der Antragstellerin lägen diese Vorausset-zungen jedoch nicht vor. Sie sei weder schwerbehindert noch berufs- oder [X.]. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauenerfülle sie ebenfalls nicht, da sie auch bei Zusammenrechnung der [X.]und der [X.] Versicherungszeiten lediglich 42 Kalendermonate- 8 -Pflichtbeitragszeiten anstelle der erforderlichen 10 Jahre [X.] Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt [X.] Diese Ausführungen halten, wie die weitere Beschwerde zu [X.] macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Allerdings ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen,daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines verlängerten [X.] Versorgungsausgleichs im Sinne von § 3 a [X.] grundsätzlichgegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach dem Tod [X.] in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vondem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er bei Fortbestand [X.] eine Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, bis zur Höhe dieser Hin-terbliebenenversorgung "die [X.] nach § 1587 g BGB verlangen"(§ 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.] kann gemäß § 1587 [X.]. 1 Satz 2 BGB erst dann beansprucht werden, wenn unter anderem "[X.] eine Versorgung erlangt haben", wobei im Fall des § 3 a [X.] aufSeiten des Verpflichteten das Erfordernis entfällt, daß er vor seinem Tod be-reits eine Versorgung erlangt haben müßte (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] muß jedoch, wenn er nicht auf nicht absehbare Zeit ausgesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder das 65.Lebensjahr vollendet hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), "eine Versorgung" [X.] haben.b) Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung, die der [X.] als Voraussetzung für die Geltendmachung des schuldrechtlichenVersorgungsausgleichs erlangt haben muß, enthält das Gesetz nicht. Sie istauch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zuentnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587- 9 -Abs. 1 BGB sein, das heißt jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB ge-nannten Art, also jede gesetzliche Rentenart, die wegen Alters oder Invaliditätzu gewähren ist (vgl. [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1587 g [X.]. 9; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 g [X.]. 8; Soergel/Vorwerk [X.] Aufl. § 1587 g [X.]. 6). Darunter fallen auch Renten aus ausländischen ge-setzlichen Rentenversicherungen (vgl. [X.]/[X.], Die [X.] im Versorgungsausgleich, [X.]. 179; auch [X.], [X.] in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl.[X.]. 120, 209, 374 und 626). Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß,ausländische gesetzliche Altersrenten dem Anwendungsbereich des § 1587 [X.]. 1 Satz 2 BGB zu entziehen, nachdem das Gesetz selbst - etwa - in § 3 aAbs. 5 [X.] eine Regelung für den Fall trifft, daß eine ausländische Ein-richtung Träger der auszugleichenden Versorgung ist, und in § 1587 a Abs. 5BGB eine generelle Bewertungsvorschrift enthält, die als [X.] erschien, "weil es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Versor-gungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich ... unmöglich(erscheine), alle Berechnungsmodalitäten im Gesetz aufzuführen und für siegeeignete Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln ... " (vgl. BT-Drucks. 7/4361S. 40). So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der [X.] nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versor-gungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982- [X.] = FamRZ 1982, 473, 474).Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des [X.] Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslö-sen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit [X.] - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, [X.], die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die [X.] -des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988- IVb [X.] = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - [X.]/99,zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist, wie das [X.] inhaltlichfestgestellt hat, bei der landwirtschaftlichen Altersrente, die die Antragstellerinvon der [X.] bezieht, der Fall. Es handelt sich um eine"retraite vieillesse", die im [X.] Sozialversicherungsrecht neben an-deren Versicherungen, etwa auch der "assurance invalidité", generell bei ei-nem Rentenalter von 60 Jahren für Männer und Frauen gewährt, durch [X.] finanziert und der Höhe nach unter anderem je nach der Dauer der [X.] Versicherungszeit geleistet wird. Ein Anspruch auf eine Altersrentebesteht bereits nach einem "trimestre d'assurance"; falls der Arbeitnehmer [X.] für 37,5 Jahre - Voraussetzung für das Erreichen der [X.] - nicht erfüllt, erhält er nur eine prozentual entsprechend verminderteRente (vgl. [X.] in [X.] - Sozialgerichtsbarkeit - 1992, 251, 252;Kessler in Die Sozialversicherung 1994, 197 ff.; [X.] in [X.]/[X.] 1977, 348 ff.).Die landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin beruht nach der von dem[X.] in Bezug genommenen Auskunft der [X.] auf der in [X.] geleisteten Berufstätigkeit der Antragstellerin. [X.] ist "définitive" und beträgt ab 1. Januar 1998 vierteljährlich 811,04 fran-zösische [X.], berechnet auf der Basis von "28 trimestres".Die Rente entspricht damit nach dem System des [X.] Sozial-versicherungsrechts dem Typ einer "Versorgung wegen Alters" nach [X.] Recht im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB.c) Zu Unrecht hat das [X.] sie gleichwohl nicht als Fällig-keitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des - verlängerten - schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB anerkannt. Die [X.] -gen, auf die das [X.] diese Auffassung gestützt hat, vermögenseine Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Gesichtspunkt der Subsidiaritätdes schuldrechtlichen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich kommt, wie schon das Familiengericht zutreffend dargelegt hat, im Rah-men der Entscheidung über die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungensowie den Umfang des schuldrechtlichen Ausgleichs - nach rechtskräftiger Re-gelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - keine maßgeblicheBedeutung mehr zu. Der Hinweis des [X.]s auf die Gesamtsy-stematik der Versorgungsausgleichsregelungen rechtfertigt die Außerachtlas-sung einer ausländischen Versorgung im [X.] Versorgungsausgleich,wie dargelegt, ebenfalls nicht. Soweit das [X.] darauf abgestellthat, daß durch den schuldrechtlichen Ausgleich nicht Rechtspositionen ge-schaffen werden sollten, bei denen der Bezug von Versorgungsleistungen un-ter leichteren Voraussetzungen möglich werde als dies im öffentlich-rechtlichenVersorgungsausgleich der Fall wäre, trifft diese Erwägung in dieser Allgemein-heit nicht zu. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweiseeine [X.] bereits dann verlangt werden, wenn der [X.] Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichenRentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der [X.] - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrecht-lich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - [X.]). Abgesehen hiervon scheitert der Gleichklang zwischen [X.] und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in einem Fall wiedem vorliegenden auch daran, daß die ursprüngliche gesetzliche Regelungdes § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt und durch [X.] im [X.] ersetzt wurde. Wären die Anrechte [X.] auf seine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] 12 -nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB im Scheidungsurteil öffentlich-rechtlich zu-gunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden, so hätte sie unter [X.] mit Hilfe der auf diese Weise erworbenen Werteinheiten die Vorausset-zungen des § 39 [X.] (a.F.) für eine Altersrente für Frauen nach [X.] 60. Lebensjahres erfüllt und wäre seit Februar 1997 in den Genuß einerAltersrente der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung gekommen. [X.] solche Entwicklung nicht eingetreten ist und die Antragstellerin die Vor-aussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der [X.] gesetzlichenRentenversicherung nicht erfüllt, hindert indessen entgegen der Auffassungdes [X.]s nicht die Durchführung des - verlängerten - [X.] Versorgungsausgleichs. Das [X.] hat die von [X.] als Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB beurteilte [X.]landwirtschaftliche Altersrente der Antragstellerin rechtsfehlerhaft an den Krite-rien des [X.] § 39 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltendenFassung, siehe Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des [X.] vom 16. Dezember 1997, [X.] [X.]) gemessen (unter anderem:10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres) undmangels Erfüllung der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht ausrei-chen lassen, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsauszulösen. Damit hat das Gericht im Widerspruch zu dem von ihm selbst zu-treffend gewählten Ansatz die ausländische Versorgung im Ergebnis nicht alssolche anerkannt, sondern die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz [X.] einseitig nach dem Maßstab einer [X.] Altersversorgung beurteilt.Das steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-lung.d) Die Antragstellerin hat die [X.] Altersversorgung offensicht-lich erst nach dem Ende der Ehezeit erworben. Auch das hindert ihre [X.] -sichtigung nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht. Das [X.] insoweit keine Unterscheidung. Sowohl eine vorehelich oder in der [X.] auch eine nachehelich erworbene Altersversorgung kann die Fälligkeit desschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründen, wenn sie "erlangt" ist,also tatsächlich gezahlt wird oder zumindest bindend festgesetzt ist (vgl.[X.]/[X.] aaO § 1587 g [X.]. 10; Soergel/Vorwerk aaO § 1587 g[X.]. 6). Ein Grund, das Merkmal der Erlangung der Versorgung auf ehezeitlicherworbene Renten zu beschränken (so offenbar [X.]/[X.]/[X.],Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 g Bemerkung II 3 a), ist nichtersichtlich. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung des § 1587 [X.] damit begründet worden,daß dem Berechtigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des an-deren Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehrmit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberech-tigung fingiert, die ebenfalls erst mit Eintritt des [X.] geführt hätte (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 164).Eine Beschränkung in dem Sinn, daß der eigene Versorgungsfall auf [X.] ehezeitlich erworbenen Versorgung beruhen müßte, ist dem nicht zu [X.] und nach dem Zweck des Gesetzes auch nicht zu erkennen. Das zeigtsich im übrigen auch daran, daß die beiden anderen Alternativen des § 1587 [X.]. 1 Satz 2 BGB - krankheitsbedingte Unzumutbarkeit weiterer Erwerbstätig-keit und Vollendung des 65. Lebensjahres - ebenfalls keinen Bezug zu [X.]zeit voraussetzen.3. Zur Berechnung der Höhe der [X.] ist dem [X.] - bis auf Korrekturen der Dauer der Ehezeit und der [X.] Ehemannes - im Grundsatz zu folgen. Auch die Parteien und die weitere- 14 -Beteiligte haben im Beschwerdeverfahren gegen die Berechnungsweise [X.] als solche keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist [X.] entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Tagen,sondern nach Monaten (für die Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe des§ 1587 Abs. 2 BGB) vorzunehmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO§ 1587 a BGB [X.]. 196).a) Die der Antragstellerin gebührende [X.] ist nach § 1587 [X.]. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) in der Weise zu ermitteln,daß als Ausgleichsbetrag der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zulegen ist, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden [X.] Ehemannes zu seiner gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht.Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der [X.] nach der vom [X.] inhaltlich in Bezug genommenenAuskunft des [X.] vom 19. Februar 1998(GA 14) vom 8. Juli 1959 bis zum 15. Dezember 1992; vom 1. Januar 1993 anbezog der Ehemann die vorgezogene Altersrente ([X.]). Das Famili-engericht ist in seiner Entscheidung irrtümlich von einem Ende der [X.] am 15. Februar 1992 ausgegangen. Die Ehezeit im Sinne von§ 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1. August 1960 bis zum 31. August 1980 undfiel damit voll in die [X.] des Ehemannes.Dabei entfallen 241 Monate Ehezeit (vom 1. August 1960 bis 31. August1980) auf insgesamt 401 Monate Betriebszugehörigkeit (vom 1. Juli 1959 biszum 30. November 1992); das entspricht einem Ehezeitanteil von [X.] 60,1 %. Bezogen auf die Höhe der Betriebsrente von monatlich 4.685 [X.], die der Ehemann als [X.] bis zu seinem Tod bezog, errechnetsich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 2.815,69 DM. Hiervon steht der- 15 -Antragstellerin die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 1.407,85 DM, nach§§ 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.], 1587 g BGB zu.b) Die an die weitere Beteiligte zu zahlende Hinterbliebenenversorgungist gemäß § 3 a Abs. 4 [X.] in Höhe der der Antragstellerin gebührenden[X.] zu kürzen.c) Die Antragstellerin hat gemäß § 3 a Abs. 6 [X.] i.V.m. § 1585 [X.]. 2 BGB rückwirkend seit dem 1. Januar 1998 Anspruch auf die [X.]. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 3 a Abs. 7 [X.] auchwährend des Verfahrens nach § 3 a [X.] die volle Hinterbliebenenversor-gung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an dieweitere Beteiligte zahlen, und zwar bis zum Ende des Folgemonats, in dem [X.] vom Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden [X.] erlangt. Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu [X.], Ur-teil vom 9. Juni 1983 - [X.]/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.[X.] Nr. 2 des [X.]. Ansprüche der Antragstelleringegenüber der weiteren Beteiligten aus § 812 BGB bleiben hiervon unberührt(vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3 a [X.] [X.]. 30; [X.] in [X.],Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI [X.]. 262; [X.]/[X.] aaO§ 3 a [X.] [X.]. 29, 33; [X.], aaO [X.]. [X.] [X.] beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf§ 131 a [X.] i.V.m. §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwen-dung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a [X.].Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 5 [X.], nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten [X.], also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entste-- 16 -hen nach § 131 a [X.] im Beschwerdeverfahren in [X.] nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren,und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde ineinem solchen Fall, wie allgemein im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit(vgl. [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 99 [X.]. 11 und § 131 a [X.]. 5;[X.]/[X.] [X.] 13. Aufl. vor § 13 a [X.]. 20 und § 13 a [X.]. 50; auchBayObLG [X.], 191), von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichts-kosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 [X.] vondem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tra-gen (vgl. [X.], [X.], 27. Aufl. § 131 a [X.]. 5; [X.]/[X.] aaO § 131 a [X.]. 5; [X.]/[X.] aaO; BayObLG aaO). Dasentspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenla-ge der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich,den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu [X.], je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesacheoder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letzt-genannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechen-den Anwendung heranzuziehen (vgl. auch [X.], Kosten in [X.]. [X.]. 182, 402 bis 404).[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke
Meta
27.09.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZB 67/99 (REWIS RS 2000, 1051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1051
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