Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 8/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14045

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 8/14
vom

16.
März 2015

in der Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im [X.].

[X.], Beschluss vom 16. März 2015 -
NotSt([X.]) 8/14 -
[X.]

wegen Disziplinarverfügung
-
2
-

Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs
hat am 16.
März 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, [X.] [X.] und die Rich-terin von [X.] sowie die Notare
Dr. Strzyz
und Dr.
Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se-nats für Notarsachen des [X.]s Celle
vom
23.
Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000

t-gesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund im Sinne des §
105 [X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.]. §
124 Abs.
2
VwGO ist
nicht
gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] insbesondere weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochte-nen Urteils noch
beruht dieses auf einem Verfahrensmangel.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils [X.] nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tra-genden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. [X.], 125, 104, 1
2
-
3
-

140; Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11,
juris Rn.
36; Senatsbe-schluss vom 25.
November 2013 -
NotZ ([X.]) 13/13, [X.]Z 199, 148 Rn.
8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Wie er selbst eingeräumt hat und mit dem Zulas-sungsantrag nicht in Frage stellt, hat er einen fahrlässigen Treuhandverstoß im Sinne der §
23
[X.], § 54a [X.] begangen,
weil er einen Teil des auf sei-nem [X.] verwahrten Kaufpreises zu Gunsten des [X.] D.

ausgekehrt hat, obwohl die vertraglich vereinbarten Auszahlungsbedingungen noch nicht vorlagen. Er hat darüber hinaus bedingt vorsätzlich gegen die von ihm in §
16 des Kaufvertrags übernommene Pflicht verstoßen, für einen [X.] und zügigen Vollzug der Urkundsangelegenheit gemäß §
24 [X.], § 53 [X.] Sorge zu tragen. Er hat im [X.]raum vom 1.
Juni 2012 bis jedenfalls 28.
Februar 2013 nichts veranlasst, um der Angelegenheit Fortgang zu geben. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat er es ins-besondere unterlassen, sich über den Stand des [X.] zu erkundigen, nach der erfolgten Aufhebung des Verfahrens den Verwal-ter zur Bewirkung der Löschung aufzufordern und zeitnah den
-
auch
für die Bearbeitung der Löschungsanträge erforderlichen
-
Antrag auf Eigentumsum-schreibung zu stellen. Diese zutreffenden Ausführungen des [X.] werden durch das Vorbringen des [X.] im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Soweit er geltend macht, er habe in der [X.] vom 1.
Juni 2012 bis 28.
Februar 2013 den Grundbuchstand überwacht,
mit den Beteiligten kommuniziert und
das Schreiben des Amtsgerichts vom 18.
Februar 2013 an den Betreuer beantwortet, genügte dies ersichtlich nicht, um den Vollzug der [X.] zu bewirken. Entgegen der Auffassung des [X.] hat er den Landkreis D.

auch deutlich zu spät zur Übersendung des [X.] aufgefordert. Selbst wenn er unter den von ihm
im Schreiben an -
4
-

den Landkreis vom 31.
Mai 2012 genannten "[X.]" auch den Grundschuldbrief verstanden haben mag, hätte er spätestens nach Erhalt des Schreibens des [X.] vom 6.
Juli 2012, dem der Grundschuldbrief [X.] nicht beigefügt war, ausdrücklich um dessen Übersendung bitten
müssen.
2. Der Kläger macht
auch ohne Erfolg geltend, sämtliche vom Beklagten im Disziplinarverfahren gewonnenen
Erkenntnisse dürften nicht zu seinen Las-ten verwertet werden, weil der Beklagte Kenntnis von diesen Umständen durch ein rechtswidriges Verhalten der mit Grundbuchsachen befassten Rechtspflege-rin beim [X.] erlangt habe.
Dabei kann offen bleiben, ob
der Vortrag des [X.] zutrifft, wonach die Rechtspflegerin die Verkäuferin H.

aufgefordert hat, sich beim Vizepräsidenten des [X.] über den Kläger
zu beschweren,
und das entsprechende [X.] vorformuliert hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob
ein solches
Verhalten der [X.] rechtswidrig wäre.
Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich hieraus jedenfalls nicht das Verbot, die im Disziplinarverfahren ermittelten und der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Tatsachen zu Lasten des [X.] zu verwerten. Das
nach der Auffassung des [X.] in rechtswidriger Weise hergestellte Schreiben der Frau H.

vom 18.
Februar 2013 wurde im [X.] nicht als Beweismittel verwertet. Es veranlasste den Vizepräsi-denten des [X.] Verden lediglich dazu, den Kläger
mit Schreiben vom 20.
Februar 2013
um Stellungnahme zur Abwicklung des Kaufvertrages und um Vorlage
der Akten zu bitten. Erst
die Reaktion des [X.], insbesondere der Erlass seines Zwischenbescheids vom 28.
Februar 2013, und die Durchsicht der Akten, aus denen sich sämtliche in der Disziplinarverfügung zugrunde ge-legten Umstände ergeben, führten zur Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse hätte der Beklagte
aber
jederzeit durch eine -
im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß §
93 Abs.
1 Satz
2 [X.] ohne weiteres zulässige
-
Zwischenprüfung oder Stichprobe beim Kläger ge-3
-
5
-

winnen können. Durch das vom Kläger behauptete Verhalten der Rechtspflege-rin wurde auch sein Recht auf ein faires Verfahren in keiner Weise beeinträch-tigt. Seine Möglichkeiten, Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Diszipli-narverfahrens zu nehmen,
wurden in keiner Weise
eingeschränkt (vgl. zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot: [X.] 130, 1, juris Rn.
116
ff.; [X.], [X.], 1175).
3. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz. Insoweit genügt sein Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis des §
124a Abs. 4 Satz
4 VwGO i.V.m. §
105 [X.], §
64 Abs.
2 Satz
2 BDG. Nach §
124a Abs. 4 Satz
4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dem [X.] ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller eindeutig einen
oder mehrere der in §
124 Abs.
2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gel-tend macht sowie
fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert, aus welchen Gründen er jeweils wel-chen
der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet (vgl. [X.], NVwZ 1998, 755; Beschluss vom 10.
Juni 2013 -
7
A 418/12.Z, [X.], 52718; [X.], NVwZ-RR 2009, 360; [X.]/[X.], VwGO, §
124a Rn.
64 [Stand 1.10.2014]; [X.]/[X.], VwGO, 20.
Aufl., §
124a Rn.
49). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des [X.] nicht. Er be-schränkt sich auf die pauschale Behauptung der Zulassungsgründe.
4
-
6
-

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
109 [X.], §
77 [X.]. §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
52 GKG.

Galke
[X.]
von [X.]

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2014 -
Not 1/14 -

5

Meta

NotSt (Brfg) 8/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 8/14 (REWIS RS 2015, 14045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14045

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 3057/11

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