Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2016, Az. IV ZR 491/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6831

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für einen Wiedereinsetzungsantrag; Hinweispflicht für mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Ablehnung der Bewilligung für eine Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Anträge der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen Notanwalt für dieses Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] wird verworfen.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Verfahrensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe darf vielmehr nach § 114 ZPO nur für die gesamte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden. Darunter ist, wie sich aus § 119 Satz 1 ZPO ergibt, der "Rechtszug" zu verstehen ([X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. § 114 Rn. 4; [X.], [X.] 1988, 588). Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist (vgl. [X.]/, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 1; [X.] FamRZ 2004, 1707 unter [X.]). Voraussetzung ist immer, dass eine gesonderte, von der Beurteilung des Hauptverfahrens unabhängige Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht möglich ist ([X.] aaO). Dies ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung löst auch keine besonderen Gebühren aus ([X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 30). Da der Antrag aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.

2

2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO gegen den [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2016 ist jedenfalls unbegründet. Eine Hinweispflicht betreffend die mangelnde Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht im Falle der Ablehnung eines [X.] für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der [X.] hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der [X.] einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3

3. [X.] ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.] m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf.

[X.]

           Dr. Brockmöller                               Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 491/15

11.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. Juli 2016, Az: IV ZR 491/15

§ 114 ZPO, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2016, Az. IV ZR 491/15 (REWIS RS 2016, 6831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6831


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 491/15

Bundesgerichtshof, IV ZR 491/15, 11.08.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 131/17

IV ZR 491/15

Zitiert

XII ZB 18/12

Zitieren mit Quelle:
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