Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. IV ZR 491/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6833

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110816BIVZR491.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 491/15
vom

11. August
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter
Felsch, die Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und
Dr. Bußmann

am 11. August
2016

beschlossen:

Die Anträge der Antragstellerin,
ihr Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen Notanwalt für dieses
Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22.
Juli
2016
wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin
vom 14. Juli 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] wird verworfen.

Gründe:

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Verfah-rensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe darf vielmehr nach § 114 ZPO nur für die gesamte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung
bewilligt wer-1
-
3
-

den. Darunter ist, wie sich aus § 119 Satz 1 ZPO ergibt, der "Rechtszug"
zu verstehen
([X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. § 114 Rn. 4; [X.], [X.] 1988, 588). Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder
-verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 1; [X.] FamRZ 2004, 1707 unter II
4). Voraussetzung ist immer, dass eine gesonderte, von der Beurteilung des Hauptverfahrens unabhängige Prüfung der hinreichenden Erfolgsaus-sicht möglich ist
([X.]
aaO). Dies ist bei einem Wiedereinsetzungs-antrag nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung löst auch keine besonderen Gebühren aus ([X.]/[X.], ZPO 31.
Aufl. § 119 Rn. 30). Da der [X.] aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.

2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO gegen den
Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 ist jedenfalls unbegründet. Eine Hinweispflicht betreffend die mangelnde Erfolgsaussicht für die beab-sichtigte Rechtsverfolgung besteht im Falle der Ablehnung eines [X.] für eine beabsichtigte [X.] nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem [X.] einschließlich der [X.] einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmiss-bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müs-sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezie-2
3
-
4
-

hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012

XII ZB 18/12 m.w.N.,
juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf.

[X.][X.] Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
6 [X.]/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2015 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 491/15

11.08.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. IV ZR 491/15 (REWIS RS 2016, 6833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6833

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IV ZR 491/15

XII ZB 18/12

VI ZR 226/13

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