Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
377/12
2 AR 334/12
vom
22. Februar 2013
in der Justizverwaltungssache
des
wegen
Herausgabe des Führerscheins
Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart
Az.: 4b [X.] Oberlandesgericht Stuttgart
hier: [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2013
beschlos-sen:
1.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] [X.], des [X.]s am [X.] sowie der [X.]in am [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag
auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat der Senat durch den [X.] am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Dr. Eschelbach und die [X.]in am [X.] Dr. [X.] die Beschwer-den des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Be-schluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §
33a StPO beantragt und die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des [X.] sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi-1
2
-
3
-
gen [X.] nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur ver-fahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2013 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig zurück-gewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 7.
Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 Stellung genommen. Sein [X.] wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.
[X.]
Eschelbach
[X.]
3
Meta
22.02.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2013, Az. 2 ARs 377/12 (REWIS RS 2013, 7925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7925
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.