Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 357/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7183

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 357/13
2 AR 253/13

vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen

Az.: 69 Js 1083/08 V
Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 93 Ws 108/13
Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 2 Ws 389/13
Oberlandesgericht Köln

hier: Gehörsrüge

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. März 2014
beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der [X.] am [X.] und [X.] sowie der [X.]in am [X.] Dr. [X.] wegen der Besorgnis der Be-fangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verwor-fen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat der [X.] durch die [X.] am [X.] [X.] (als Vorsitzender) und [X.] sowie die [X.]in am [X.] Dr. [X.] die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der [X.] mit Schreiben vom 22. Januar, 8. Februar und 22. Februar 2014 [X.] wegen Versagung rechtlichen Gehörs beantragt und die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-lehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß §
26a Abs.
1 Nr. 3, Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
Den Ausführungen des Beschwerdefüh-

ver-1
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bunden damit auch Straftaten begangen, sind sachlich nachvollziehbare [X.] für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Im Übrigen ist [X.] am [X.] [X.] an weiteren Entscheidun-gen, welche den Beschwerdeführer betreffen, nicht beteiligt. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.
2. Der als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) aus-zulegende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der [X.] hat mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurück-gewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der [X.] keinen Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 11.
September 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. November und 2. Dezember 2013 Stellung ge-nommen. Sein Vorbringen wurde vom [X.] umfassend zur Kenntnis genom-men und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
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Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des [X.]shefts haben die zuständigen [X.] das Original des Beschlusses vom 5. Dezember 2013 unterzeichnet. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Originalbeschluss überein.

Fischer

Eschelbach

[X.]

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Meta

2 ARs 357/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 357/13 (REWIS RS 2014, 7183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7183

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